Urteil
2 O 16/10
Landgericht Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2010:0625.2O16.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihm angeblich mangelhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung. 2 Die Klägerin erwog im Sommer 2008 den Kauf eines Pferdes. Mit der Durchführung der Ankaufsuntersuchung beauftragte sie den Beklagten, der Tierarzt ist. Das Ergebnis der Untersuchung wurde wie aus der Anlage K 1 ersichtlich dokumentiert. Ende September 2008 erwarb die Klägerin das Pferd zu einem Kaufpreis von 2.000,00 €. Wegen angeblicher Mängel des Tieres beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Neumünster im Jahr 2009 ein selbständiges Beweisverfahren, das sich gegen die Verkäuferin als Antragsgegnerin richtete. Klage erhob die Klägerin gegen die Verkäuferin jedoch nicht. 3 Die Klägerin behauptet, das Pferd leide unter gesundheitlichen Problemen mit der Atmung, habe Rückenbeschwerden und würde lahmen. Diese gesundheitlichen Mängel seien bereits zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung vorhanden gewesen. Der Beklagte habe sie jedoch nicht erkannt. Daher meint die Klägerin, der Beklagte schulde ihr Schadensersatz, wobei sie so zu stellen sei, als hätte sie den Kaufvertrag nie abgeschlossen. Wegen der Schadenspositionen, die in ihren Einzelheiten streitig sind, wird auf die Klageschrift verwiesen. 4 Die Klägerin beantragt, 5 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.225,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. November 2009 Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Stute ... Lebensnummer ... zu zahlen, 6 2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Abnahme der Stute ... in Annahmeverzug befindet, 7 3. festzustellen, dass der Beklagte bis zur Übergabe der Stute ... verpflichtet ist, die Futter- und Unterhaltungskosten zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Pferd habe zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung die von der Klägerin vorgebrachten Erkrankungen nicht aufgewiesen. Die seinerzeit erhobenen Befunde seien mit der Klägerin im Einzelnen erörtert worden. Im Übrigen macht der Beklagte geltend, dass sich die Klägerin zunächst an die Verkäuferin halten müsse. Er hafte nur nachrangig. Eine Gesamtschuld liege nicht vor. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist nicht begründet. 13 Die Klägerin hat gegen den Beklagten gegenwärtig keine Ansprüche auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB, der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. 14 Ansprüche gegen den Beklagten scheitern daran, dass seine Haftung gegenüber derjenigen der Verkäuferin nachrangig ist. 15 Die Kammer kann sich der Rechtsauffassung der Klägerin, der Beklagte und die Verkäuferin des Pferdes seien Gesamtschuldner, nicht anschließen. Nach der herrschenden Auffassung, insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ist für die Annahme einer Gesamtschuld die Gleichstufigkeit der Verpflichtungen erforderlich. Die Gleichstufigkeit fehlt, wenn auch im Außenverhältnis zum Ausdruck kommt, dass einer der Schuldner nach der Art seiner Verpflichtung grundsätzlich Primärverpflichteter ist und somit im Innenverhältnis nur er letztlich haftet (vgl. BGH NJW 2007, 1208). So liegen die Dinge hier. Den Beklagten trifft im Gegensatz zur Verkäuferin des Pferdes nur eine sekundäre Haftung. 16 Der Gleichstufigkeit der Vertragsbeziehungen steht bereits die Unterschiedlichkeit der Hauptleistungspflichten entgegen, weil die Verkäuferin die Übereignung eines mangelfreien Pferdes schuldete, der Beklagte hingegen „nur“ die Erstellung eines fehlerfreien Gutachtens. Die Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten zog folglich nicht zugleich die Erfüllung der Hauptpflicht der Klägerin nach sich. 17 Allerdings knüpft die Rechtsprechung hinsichtlich der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen nicht nur an die Hauptleistungspflichten an. Eine Gesamtschuld kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei unterschiedlichen Hauptleistungspflichten jedenfalls im Bereich der Gewährleistung dann in Betracht, wenn die jeweiligen Schuldner aufgrund von Leistungsstörungen zur Beseitigung desselben Schadens verpflichtet sind, den der Gläubiger durch ihre mangelhafte Vertragserfüllung erlitten hat (vgl. BGHZ 43, 227). 18 Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt, weil der Käufer von dem Verkäufer Nacherfüllung, Rückgewähr oder Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses verlangen kann, während der Gutachter nur Ersatz des Vertrauensschadens – negatives Interesse – schuldet (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 601). 19 Der gegenteilige Standpunkt des Oberlandesgerichts Hamm in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 26. Januar 2005 (Az.: 12 U 121/04) erscheint der Kammer nicht überzeugend. Denn in dem dort genannten Beispiel liegt der Grund für die Gesamtschuld darin, dass Bauunternehmer und Architekt durch ihre Handlungen ein und denselben Mangel verursacht haben: der Unternehmer, indem er eine mangelhafte Werkleistung erbracht hat, der Architekt, indem er seine vertraglichen Pflichten bei der Beaufsichtigung des Bauvorhabens verletzt hat (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rn. 1972, 1973). Dieser Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Verkäuferin ist an dem behaupteten Schadensereignis wesentlich „näher dran“. Sie allein hat die eigentliche Ursache gesetzt. Dies hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem von ihm entschiedenen Fall des Regresses eines Pferdeverkäufers gegen den die Ankaufsuntersuchung durchführenden Tierarzt so gesehen. Es hat ausgeführt, dass dem Verkäufer gegen den Gutachter Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs nicht zustünden, weil das Rücktrittsbegehren des Käufers in erster Linie darauf beruhe, dass der Verkäufer die aus seinem Risikobereich stammende Pflicht, ein mangelfreies Tier zu übergeben, nicht erfüllt hat. Insoweit würden Pferdeverkäufer und Tierarzt keine Haftungseinheit bilden (vgl. OLG Düsseldorf RdL 2010, 117). Dem schließt sich die Kammer an. 20 Folglich besteht lediglich eine gestufte Schadensersatzverpflichtung des Beklagten. Die Rechtsfolge daraus ist, dass die Klägerin zunächst die Verkäuferin des Pferdes verklagen muss, bevor sie einen Prozess gegen den Beklagten führen kann. Dieser haftet der Klägerin erst dann, wenn feststeht, die Verkäuferin werde ihr keinen Ersatz leisten (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). In jenem Verfahren kann die Klägerin dem Beklagten auch den Streit verkünden, um ihn an die dort getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen für einen möglichen Folgeprozess zu binden. 21 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.