Beschluss
38 Qs 25/10
Landgericht Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2010:0309.38QS25.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe 1 Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft und zulässig, in der Sache selbst jedoch unbegründet. 2 Gemäß § 111 a Abs. 1 StPO kann der Richter dem Beschuldigten durch einen Beschluss dessen Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Gemäß § 111 a Abs. 3 StPO wirkt dann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde oder von einer Behörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins, sofern der Beschuldigte in den beiden letztgenannten Fällen seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 3 Gemäß § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht einem Angeklagten die Fahrerlaubnis, wenn dieser wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ist die rechtswidrige Tat ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder des Vollrausches (§ 323 a StGB), der sich auf eine der vorerwähnten Taten bezieht, so ist der Täter gemäß § 69 Abs. 2 StGB regelmäßig als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen. 4 Das Amtsgericht hat das Vorliegen dringender Gründe im vorbezeichneten Sinne bejaht und die Auffassung vertreten, dass der Beschuldigte der Begehung einer Trunkenheitsfahrt dringend verdächtig sei. Dieser Bewertung tritt die Kammer bei. 5 Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis befuhr der Beschuldigte am 20.02.2010 vor 06.06 Uhr mit dem PKW der Marke Nissan/E Qashqai mit dem amtlichen Kennzeichen ... die B. Straße von G. kommend in Richtung B, als er kurz vor der Autobahnüberführung nach rechts von der feuchten bzw. nassen Fahrbahn abkam, einen am rechten Fahrbahnrand stehenden Baum mit einem Durchmesser von 16 cm abknickte, einen Leitpfosten umfuhr, sich mit dem Fahrzeug überschlug und entgegengesetzt zur Fahrtrichtung mit demselben auf der Fahrerseite liegen blieb. 6 Gegenüber den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten S. und B. gab der bei dem Unfall nur leicht verletzte Beschuldigte an, dass er vor einem über die Straße laufenden Reh habe abbremsen müssen und sich danach an nichts mehr erinnern könne. Alkoholkonsum verneinte er. Der Beschuldigte, der sich aufgrund einer bei ihm vorhandenen Bein- und Hüftprothese „humpelnd“ fortbewegte, wies gerötete Bindehäute auf und schien den Polizeibeamten auf ihre Anordnungen verlangsamt zu reagieren. Eine bei ihm vor Ort um 06.25 Uhr mit seinem Einverständnis mittels des Testgerätes „Dräger 6510“ durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab einen Atemalkoholwert von 2,16 ‰. 7 Die über die Einsatzleitstelle um 06.30 Uhr um eine Blutentnahmeanordnung ersuchte zuständige Bereitschaftsrichterin des Amtsgerichts Kiel erklärte, dass sie nur nach der Vorlage schriftlicher Unterlagen entscheiden könne, und stellte anheim, in eigener Zuständigkeit darüber zu entscheiden, ob Gefahr im Verzug vorliege. Da die Polizeibeamten sich im Hinblick auf die Entfernung des Unfallortes zu ihrer Dienststelle, die fünfzehn Kilometer betrug, außerstande sahen, innerhalb von zwanzig Minuten eine schriftliche Aktenvorlage zu fertigen, und eine „Verfälschung des Blutprobenergebnisses“ befürchteten, ordneten sie wegen „Gefahr im Verzug“ selbst die Entnahme einer Blutprobe an. Diese erfolgte am 20. 02.2010 um 07.04 Uhr ohne die Einwilligung des Beschuldigten auf der Polizeistation B. durch den Polizeivertragsarzt W.. Ausweislich des Blutentnahmeprotokolls stellte der Arzt in diesem Zusammenhang bei dem Beschuldigten mit Ausnahme der bereits zuvor aufgefallenen geröteten Bindehäute und mittelgradig geweiteter Pupillen keinerlei Auffälligkeiten fest, die mit vorangegangenem Alkoholgenuss in Zusammenhang hätten gebracht werden können. Eine Untersuchung des Ganges mit offenen und geschlossenen Augen und des Sichdrehens unterblieb aus nicht dokumentierten Gründen ebenso wie die Durchführung des Romberg-Versuches. Die Blutprobe wies ausweislich des Gutachtens der Staatlichen Blutalkoholuntersuchungsstelle des UKSH vom 23.02. 2010 eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 ‰ auf. 8 Angesichts dieses die in der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Grenze von 1,1 ‰ überschreitenden Wertes bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass sich im weiteren Zuge des Strafverfahrens ergeben wird, dass der Beschuldigte zur Tatzeit absolut fahruntüchtig war. 9 Der Beschuldigte vertritt im Rahmen seiner Beschwerdebegründung die Auffassung, das Gutachtenergebnis unterliege einem Verwertungsverbot, da die Blutprobe ihm entnommen worden sei, ohne dass dies zuvor gemäß § 81 a Abs. 2 StPO durch einen Richter angeordnet worden sei. Die Polizeibeamten hätten mit unzureichender Begründung Gefahr im Verzug angenommen, da sie diese – ohne Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere des relativ hohen Atemalkoholwertes – allein auf die abstrakte Gefahr einer zunehmenden Veränderung des Blutprobenergebnisses gestützt hätten. Dies gelte umso mehr, als eine Blutprobenentnahme ohnehin nur auf der Polizeidienststelle in Betracht gekommen sei. Von dieser aus wäre es indes dann auch problemlos möglich gewesen, der Bereitschaftsrichterin eine schriftliche Entscheidungsgrundlage zukommen zu lassen, die indes nicht erfolgt sei, was eine bewusste Missachtung des Richtervorbehaltes darstelle. Mit diesen Erwägungen bleibt die Beschwerde im Ergebnis erfolglos. 10 Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe allerdings grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges muss in einem solchen Fall mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfG, NJW 2007, 1345, 1346; OLG Dresden, NJW 2009, 2149, 2150; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146, 2147; OLG Celle, StV 2009, 685; OLG Schleswig, StV 2010, 13). Dabei verbietet sich eine generalisierende Betrachtungsweise dahingehend, dass – ohne Berücksichtigung des Schutzzweckes des Richtervorbehaltes im konkreten Einzelfall – von einer Gefährdung des Untersuchungserfolges im Sinne des § 81 a Abs. 2 StPO bei Taten unter Drogen- oder Alkoholeinfluss schon von vornherein ausgegangen werden könnte. 11 So kann zum einen die Gefährdung des Untersuchungserfolges insbesondere nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen (BVerfG, NJW 2001, 1121, 1123; NJW 2007, 1444; BGH, NJW 2007, 2269, 2272; OLG Hamburg, NJW 2008, 2597, 2599; OLG Thüringen, DAR 2009, 283, 284; OLG Bamberg a.a.O., 2147; OLG Schleswig a.a.O.). Zum anderen kann aber auch die bei Taten, die im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum stehen, typischerweise bestehende abstrakte – und damit gerade nicht einzelfallbezogene – Gefahr, dass durch den körpereigenen Abbau der Stoffe der Nachweis der Tatbegehung erschwert oder gar verhindert wird, für sich allein regelmäßig noch nicht für die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges ausreichen. Anderenfalls würden die konkreten Umstände des Einzelfalls – etwa die jeweilige Tages- oder Nachtzeit, die jeweiligen Besonderheiten am Ort der Kontrolle, die Entfernung zur Dienststelle bzw. zum Krankenhaus sowie die Erreichbarkeit eines Arztes und der Grad der Alkoholisierung und seine Nähe zu rechtlich relevanten Grenzwerten – völlig außer Betracht gelassen (vgl. OLG Hamburg a.a.O., 2598; OLG Hamm, NJW 2009, 242, 243; OLG Thüringen, DAR 2009, 283/284; OLG Köln, NStZ 2009, 406, 407; OLG Bamberg a.a.O., 2147; OLG Schleswig a.a.O.). 12 Unter Beachtung der dargelegten Kriterien war die seinerzeitige Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges nicht gerechtfertigt. Zwar war es den Polizeibeamten aus den dargelegten Gründen zunächst nicht gelungen, eine richterliche Blutentnahmeanordnung herbeizuführen. Diese war seitens der Bereitschaftsrichterin indes nicht endgültig verweigert, sondern von der Übersendung einer „schriftlichen Vorlage“ abhängig gemacht worden. Dass deren Anfertigung selbst längere Zeit in Anspruch genommen hätte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Dass die Polizeibeamten für die Rückkehr vom Unfallort zur Polizeidienststelle, wo die Blutprobe entnommen wurde, nach ihrer Darlegung eine Entfernung von fünfzehn Kilometern zurücklegen mussten, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, da die damit verbundenen Zeitverluste in jedem Fall eintreten mussten. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Polizeibeamten ohne Weiteres in der Lage gewesen wären, binnen längstens einer Stunde die von der Bereitschaftsrichterin genannten Voraussetzungen für den Erlass einer richterlichen Blutentnahmeanordnung zu schaffen. Vor diesem Hintergrund war eine Gefährdung des Untersuchungserfolges ersichtlich nicht zu befürchten, da der festgestellte Atemalkoholwert von 2,16 ‰ deutlich über dem für die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit maßgeblichen Grenzwert von 1,1 ‰ lag, so dass selbst bei einem größtmöglichen Abbau und einer – hier gar nicht zu erwartenden – Verzögerung von über drei Stunden die Gefahr eines Beweismittelverlustes fern lag. 13 Eine andere Beurteilung vermögen, wie die Kammer bereits an anderer Stelle (Beschluss vom 10.03.2010 – 38 Qs 20/10) angedeutet hat, auch die von den Polizeibeamten ihrer Entscheidung mutmaßlich zugrunde gelegte „Handreichung“ des Generalstaatsanwaltes des Landes Schleswig-Holstein vom 18.11.2009 und die im gleichen Zusammenhang ergangene Handlungsanweisung des Landespolizeiamtes vom 04.11.2009 nicht zu rechtfertigen. In diesen wird inhaltlich übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn eine richterliche Blutentnahmeanordnung nicht binnen zwanzig Minuten erwirkt werden könne, davon auszugehen sei, dass sich strafrechtliche Fragen wie etwa die Abgrenzung einer alkoholbedingten Trunkenheitsfahrt von einer Ordnungswidrigkeit oder das Vorliegen relativer oder absoluter Fahruntüchtigkeit oder gar eines Vollrausches nicht mehr hinreichend sicher klären ließen. Dass soll unabhängig von der Tageszeit und selbst dann gelten, wenn – wie hier – ein Bereitschaftsrichter erreichbar ist, die Blutentnahmeanordnung von einer „schriftlichen Aktenvorlage“ abhängig gemacht hat und diese „zu einer nicht nur unerheblichen Verzögerung (zirka 20 Minuten) führen würde“. Diese Anweisungen vermochten die Eilanordnung der Polizeibeamten nicht zu legitimieren. Denn das Bestehen einer Gefährdung des Untersuchungserfolges unterliegt der vollständigen und eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (BVerfG, NJW 2001, 1121, 1123; NJW 2007, 1345, 1346; NJW 2008, 3053, 3054; OLG Hamburg a.a.O., 2598; OLG Thüringen a.a.O., 283/284; OLG Köln a.a.O., 407; OLG Bamberg a.a.O., 2147; OLG Schleswig a.a.O.). Die gerichtliche Prüfungskompetenz erstreckt sich mithin auch auf die genannten Handlungsanweisungen. Diese setzen sich indes mit ihrem generellabstrakten Regelungsgehalt in einen direkten Widerspruch zu der von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderten einzelfallbezogenen und damit insbesondere auch den mutmaßlichen Alkoholisierungsgrad berücksichtigenden Prüfung und können daher nicht als geeignet angesehen werden, die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges seitens der Polizeibeamten zu rechtfertigen. 14 Allerdings zieht nicht jeder Verstoß bei der Gewinnung von Beweismitteln ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich. Vielmehr ist diese Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 3053, 3054; OLG Thüringen a.a.O., 284). Ein Verwertungsverbot stellt sich dabei als eine Ausnahme dar, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten gewichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Von einem Beweisverwertungsverbot ist deshalb nur dann auszugehen, wenn einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt worden sind, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt worden ist und folglich jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbotes unerträglich wäre. Ein solcher Ausnahmefall kann – muss indes nicht in jedem Fall (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3225) – insbesondere bei der bewussten und zielgerichteten Umgehung des Richtervorbehaltes sowie bei der willkürlichen Annahme von Gefahr im Verzug oder beim Vorliegen eines gleichwertigen besonders schwer wiegenden Fehlers vorliegen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 3053, 3054; NJW 2009, 3225; BGH, NJW 2007, 2269, 2271; OLG Hamburg a.a.O., 2599; OLG Thüringen a.a.O. 284; OLG Köln a.a.O., 407; OLG Bamberg a.a.O., 2148; OLG Dresden a.a.O., 2150; OLG Hamm, NJW 2009, 3109, 3111; KG, NJW 2009, 3527; OLG Celle a.a.O., 686; OLG Schleswig a.a.O., S. 14). 15 Für eine derartige willkürliche Ignorierung des Richtervorbehaltes gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. Ihre Annahme kommt bereits angesichts des – wenn auch erfolglosen – Versuches der Polizeibeamten, eine richterliche Blutentnahmeanordnung zu erwirken, nicht in Betracht. Gegen sie spricht zudem, dass die Polizeibeamten ersichtlich bemüht waren, im Rahmen der von ihnen getroffenen Entscheidungen den bereits genannten Handlungsanweisungen des Generalstaatsanwaltes und des Landespolizeiamtes Rechnung zu tragen, die den Richtervorbehalt als solchen nicht in Frage stellen, sondern ungeachtet der Bedenken, denen sie inhaltlich begegnen, im Grundsatz vielmehr betonen. 16 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Polizeibeamten auch nicht etwa außerhalb jeder gesetzlichen Rechtfertigung handelten, da ihnen seitens des Gesetzgebers für bestimmte Fälle durchaus eine Eilanordnungskompetenz zuerkannt worden ist, dass es sich „nur“ um einen einfachgesetzlichen und nicht um einen verfassungsrechtlichen Vorbehalt handelt und dass dem vom Gewicht her eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität, der in der seitens eines Arztes durchgeführten Entnahme der Blutprobe zu sehen ist, auf der anderen Seite das hochrangige Rechtsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gegenüberstand. Auch ist in die Abwägung mit einzubeziehen, dass im Falle der Übersendung einer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung seitens der Polizeibeamten eine richterliche Blutentnahmeanordnung hier mit allergrößter Wahrscheinlichkeit, wenn nicht Gewissheit zu erlangen gewesen wäre (vgl. OLG Hamburg a.a.O., 2599; OLG Köln a.a.O., 408; OLG Thüringen a.a.O., 284; OLG Bamberg, NJW 2009, 2146, 2148/2149; OLG Karlsruhe, StV 2009, 516; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.10.2009 – 1 Ss 310/09). 17 Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Polizeibeamten sich in Vollzug der genannten Handlungsanweisungen zu der Eilanordnung befugt hielten und auch (noch) befugt halten durften (vgl. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.), was dem von ihnen begangenen Verfahrensfehler jedenfalls den hier erforderlichen Schweregrad nimmt. 18 Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze besteht im vorliegenden Fall kein Beweisverwertungsverbot. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass es mit dem Bekanntwerden ihrer Rechtsprechung insbesondere im hiesigen Landgerichtsbezirk zukünftig zunehmend seltener in Betracht kommen wird, in Fällen vergleichbarer Art die amtsgerichtlichen Entscheidungen nach § 111 a StPO zu bestätigen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.