Urteil
13 O 3/09
Landgericht Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2010:0108.13O3.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.12.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin an dem geschlossenen Immobilienfonds „DCM GmbH & Co. Renditefonds 22 KG“. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der ihr von der Klägerin angebotenen Rechte aus der Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „DCM GmbH & Co. Renditefonds 22 KG“ in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds im Jahre 2004 in Anspruch. 2 Die im Jahre 1935 geborene Klägerin, im Jahre 2004 bereits langjährige Kundin der Beklagten, war nach jahrzehntelanger Tätigkeit als Supermarktkassiererin Rentnerin mit monatlichen Rentenbezügen von 1.025,-- €. Ihr Gesamtvermögen belief sich seinerzeit auf gut 70.000,-- €. Ende des Jahres 2003 hatte sie den größeren Teil ihres Vermögens in einem offenen Immobilienfonds, dem DEGI Grundwertfonds investiert. Als die Zeugin xxx, Kundenberaterin bei der Beklagten und seit Längerem ihre Betreuerin, ihr in einem Telefonat kurz vor Weihnachten die Situation des Immobilienfonds erläuterte und den Verkauf empfahl, trennte die Klägerin sich von ihren Fondsanteilen. Die freiwerdende Summe wurde für die Dauer ihres Aufenthalts auf der Insel Fuerteventura und bis zu dem in Aussicht genommenen Gespräch in der Bankfiliale der Beklagten in einem Geldmarktfonds angelegt. 3 In dem für den 18.03.2004 vereinbarten Beratungsgespräch mit der Zeugin xxx beteiligte sich die Klägerin mit unterzeichneter sogenannter Beitrittserklärung vom 18.03.2004 mit einem Teilbetrag des in dem Geldmarktfonds angelegten Guthabens, in Höhe von 10.000,-- € zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr, an der DCM GmbH und Co. Renditefonds 22 KG (im Folgenden.: DCM), einem geschlossenen Immobilienfonds. Diesen Fonds hatte die Zeugin xxx ihr als Alternative zum bisherigen offenen Immobilienfonds vorgestellt und empfohlen. Die Klägerin leistete auf der zweiseitigen Beitrittserklärung zwei Unterschriften, am Ende der ersten Seite unter dem Treuhand- und Beteiligungsangebot, auf der zweiten Seite vor dem mit Widerrufsbelehrung überschriebenen Kasten und unterhalb der sogenannten Empfangsbestätigung, unter der es heißt: “Ich bestätige, dass ich den Emissionsprospekt mit den Risikohinweisen, dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhandvertrag und der Widerrufsbelehrung erhalten habe. Ein Durchschlag der Beitrittserklärung mit Widerrufsbelehrung ist mir heute zur Verfügung gestellt worden:“ Wegen des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage B 1 (Blatt 38 f d.A.) Bezug genommen. 4 Die Klägerin erhielt von der Zeugin Xxx eine aus dem Internet gezogene zweiseitige Kurzinformation über den Immobilienfonds, auf dessen erster Seite neben weiteren Informationen die Mietvertragslaufzeit des Beteiligungsobjekts mit fünfzehn Jahren angegeben ist und auf dessen zweiter Seite u.a. mitgeteilt wird, dass die „geplante Laufzeit“ fünfzehn Jahre beträgt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage 1 zum Protokolls vom 29.10.2009, Blatt 303 f d.A., Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin außerdem den 110 Seiten umfassenden Emissionsprospekt ausgehändigt erhalten hat. Die Klägerin bestreitet auch, eine Kopie des sogenannten Fondsporträts (Anlage B 4, Blatt 55 d.A.) in dem Gespräch ausgehändigt erhalten zu haben. Im ersten Absatz des sogenannten Fondsporträts heißt es: “Die Beteiligung an dieser Vermögensanlage stellt eine unternehmerische Kapitalanlage da(r), die neben Chancen auch Risiken beinhaltet. Bei Kumulation mehrerer Risiken kann es zum Totalverlust kommen….“ Weiter ist dort von einem langfristigen Mietvertrag mit Laufzeit von fünfzehn Jahren die Rede, weiter unten wird bei den Angaben zum Beteiligungsangebot die Laufzeit mit fünfzehn Jahren angegeben, die Ausschüttung mit „von 6,5 % in 2005 auf 8 % in 2018 ansteigend“. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage B 4 Bezug genommen. Die Zeugin Xxx führte das Beratungsgespräch auf der Grundlage der sog. persönlichen Vermögensstruktur-Analyse mit Hilfe ihres Computerbildschirms. Als Zwischenergebnis festgehalten wurde hinsichtlich der angegebenen Risikobereitschaft der Klägerin die Einschätzung „niedrig“, der gewünschte Anlagehorizont mit fünf bis maximal zehn Jahre. 5 Die Beklagte erhielt neben der Abwicklungsgebühr eine Vermittlungsgebühr in Höhe von jedenfalls 8 %. 6 Unter dem 25.11.2005 übersandte die Fondsverwaltung der Klägerin die sogenannte Ausschüttungsinformation zweites Halbjahr 2005 (Anlage B 9, Blatt 197 d.A.). Auf einen Gesellschafter hinweisend, der aus persönlichen Gründen seine Beteiligung veräußern möchte, werden mit Rücksicht auf die fehlende Kündigungsmöglichkeit vor dem 31.12.2018 interessierte Gesellschafter dort gebeten, sich bei der Fondsverwaltung zu melden. 7 Mitte des Jahres 2007 wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass der geschlossene Immobilienfonds zusammen mit anderen DCM Renditefonds in einen sogenannten REIT überführt werden soll und dass ihre am 18.03.2004 eingegangene Bindung bis zum 31.12.2018 bestehe. Im Frühjahr 2008 forderte die Klägerin den Emissionsprospekt ihrer Immobilienfondsanlage an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2008 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 16.12.2008 zur Schadensersatzleistung Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte auf. 8 Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. 9 Die am 30.12.2008 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten, nachdem auf die Verfügung vom 07.01.2009 der angeforderte Gerichtskostenvorschuss eingegangen war, am 21.01.2009 zugestellt worden. 10 Die Klägerin behauptet: Sie habe der Zeugin Xxx – wie bereits des öfteren zuvor – in dem Beratungsgespräch im März 2004 erklärt, dass es ihr wichtig sei, jeder Zeit über ihr Geld verfügen zu können, um es gegebenenfalls für die Inanspruchnahme privater Hilfe oder notwendig werdender Pflege oder Betreuung verfügbar zu haben. Ihre Kundenberaterin habe ihr erklärt, dass der geschlossene Immobilienfonds diesen Anforderungen entspreche, insbesondere die Anteile von ihr bei Bedarf verkauft werden könnten. Sie habe erstmals durch die Überführung des geschlossenen Immobilienfonds in den sogenannten REIT Kenntnis davon erhalten, dass ihre Bindung an den Gesellschaftsvertrag bis zum 31.12.2018 bestehe und eine Kündigungsmöglichkeit vor diesem Zeitpunkt nicht bestehe. 11 Sie ist der Auffassung: Die Beklagte schulde ihr Schadensersatz wegen schuldhaft fehlerhafter Anlageberatung in Höhe der aufgewandten Beteiligung zuzüglich Abwicklungsgebühr gegen Abtretung ihrer Rechte an dem Immobilienfonds sowie entgangener Anlagezinsen vom 20.03.2004 bis 20.12.2008 abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 532,50 €. Die ihr angebotene Anlage sei schon aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer lediglich geringen monatlichen Rentenbezüge nicht anlegergerecht und damit fehlerhaft. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte sie anstelle der erworbenen Beteiligung den Betrag in eine sichere und zumindest gestaffelt verfügbare Anlageform investiert und dabei durchschnittlich mindestens 4 % p.a. erzielt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.500,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 20.12.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin an dem geschlossenen Immobilienfonds „DCM GmbH & Co. Renditefonds 22 KG“, 2. die Beklagte des weiteren zu verurteilen, an sie 532,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 21.12.2008 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der ihr von ihr, der Klägerin, angebotenen Rechte aus der Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „DCM GmbH & Co. Renditefonds 22 KG“ in Verzug befindet. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte behauptet: Die Klägerin sei bereits durch den Emissionsprospekt über die fragliche Anlage unterrichtet worden, und zwar hinsichtlich der Laufzeit und der vorzeitigen Ausstiegsmöglichkeiten. Der Verkaufsprospekt sei ihr, wie sie durch ihre Unterschrift bestätigt habe, durch die Zeugin Xxx ausgehändigt worden. Auch die Zeugin habe sie umfassend über Laufzeit und Ausstiegsmöglichkeiten in dem Beratungsgespräch unterrichtet. Aufgrund des Emissionsprospekts werde die Klägerin auch hinreichend über an die Beklagte fließende Rückvergütungen in Kenntnis gesetzt. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte die Klägerin im Falle einer solchen Aufklärung die Anteile ebenfalls erworben. Denn sie habe klaglos bei anderen Fondsanlagen Ausgabeaufschläge von drei bis fünf Prozent zuzüglich einer jährlichen Verwaltungsgebühr bis zu 1,5 % gezahlt. Das Ergebnis der Anhörung der Klägerin sei ebenfalls in der Weise zu würdigen. Selbst wenn es an einer Aufklärung über die Rückvergütung fehlte, scheiterte ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch jedenfalls am fehlenden Verschulden der Zeugin Xxx. (Zur Begründung verweist die Beklagte auf im Einzelnen bezeichnete obergerichtliche Entscheidungen). 17 Das am 18.03.2004 durchgeführte Vermögensstrukturanalysegespräch der Zeugin Xxx habe dazu geführt, dass die Klägerin 10.000,-- € habe langfristig anlegen wollen, um durch erhöhte Zinsen und Ausschüttungen einen Zusatz zur monatlichen Rente zu bekommen. Im Rahmen der Vorstellung des hier in Rede stehenden geschlossenen Immobilienfonds habe die Zeugin die Klägerin anhand des ihr schließlich auch übergebenen Kurzporträts (Anlage B 4) auf die Unterschiede zum offenen Immobilienfonds hingewiesen. Auf das darauf hin seitens der Klägerin bekundete Interesse daran habe die Kundenbetreuerin ihr die Anlage anhand der fünfzehnseitigen sogenannten Präsentation (Anlage B 5) weiter erläutert und auf die Laufzeit von fünfzehn Jahren hingewiesen. Anhand des am Ende dieses Gespräches der Klägerin ausgehändigten Verkaufsprospekts habe die Zeugin Xxx die Klägerin, die eine erfahrene Anlegerin gewesen sei, schließlich umfassend über die feste Laufzeit der Fondsbeteiligung, die fehlende vorzeitige Kündigungsmöglichkeit und die fehlende Veräußerbarkeit der Anteile über die Börse vor Laufzeitende aufgeklärt. Bei dem Hinweis auf das Vorhandensein eines „Zweitmarktes“ habe die Zeugin darauf hingewiesen, dass dadurch weder der Verkauf der Anteile noch ein bestimmter Kurs garantiert sei. 18 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.10.2009 (Blatt 293 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin Xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.10.2009 (Blatt 287 ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage hat im Wesentlichen Erfolg. 20 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung aus dem mit der Beklagten stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag, der aufgrund des Beratungsgespräches mit der Kundenbetreuerin, der Zeugin Xxx, zustande gekommen ist, zu. 21 Zu den aus einem solchen Vertrag erwachsenden Pflichten einer Bank gehört es nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2006, Seite 2041 m.w.N.), den Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten und ihn richtig und vollständig über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären. Diesen Anforderungen wurde die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht gerecht. Die Zeugin Xxx vermittelte der Klägerin eine Anlage, die ihren erklärten Bedürfnissen und Ansprüchen nicht entsprach. Unstreitig hatte das am 18.03.2004 geführte Strukturanalysegespräch ergeben, dass die Risikobereitschaft der Klägerin „niedrig“ war, was nach der Einstufung der Beklagten die geringst mögliche darstellte, und der gewünschte Anlagehorizont bei fünf bis zehn Jahren lag. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin in den Jahren davor abweichend von dieser Ausrichtung ihre Anlagen gewählt hat. Der erklärtermaßen auch am 18.03.2004 fortbestehenden Orientierung entspricht die der Klägerin vorgestellte Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds DCM nicht, und zwar sowohl hinsichtlich der Laufzeit von fünfzehn Jahren als auch hinsichtlich der Verfügbarkeit nicht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin von ihrem ursprünglichen, jahrelang praktizierten Anlageverhalten auch im weiteren Verlauf des Beratungsgespräches nicht abweichen wollte und nach ihrer Vorstellung auch nicht abgewichen ist. Nicht zu überzeugen vermag die Behauptung der Beklagten, die der Entscheidung deshalb auch nicht zugrunde gelegt werden konnte, dass es der Wunsch der Klägerin war, 10.000,-- € langfristig mit höherer Verzinsung anzulegen, um einen Zuschlag zur monatlichen Rente zu erzielen. Dieser Wunsch passt nicht zur oben genannten Orientierung der Klägerin, wie sie unstreitig auch zu Beginn des Gespräches am 18.03.2004 noch bestand. Es ist nicht erklärlich, was sie im Verlaufe des Gespräches dazu bewogen hat, von ihrer grundsätzlichen Haltung abzuweichen. Dem steht auch das Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin entgegen, die mit Entschiedenheit und Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr immer die jederzeitige Verfügbarkeit ihrer Vermögenswerte und deren sichere Anlage wichtig war. Ebenso wenig wie die Beteiligung an dem ihr vorgeschlagenen geschlossenen Immobilienfonds der erklärten Vorstellung und Risikobereitschaft der Klägerin entsprach, wurde diese in objektiver Hinsicht der finanziellen Situation der Klägerin gerecht. Ihre Ersparnisse beschränkten sich auf gut 70.000,-- €, ihre monatlichen Renteneinkünfte beliefen sich auf 1.025,-- €, ohne dass Aussicht auf künftig monatlich höhere Einnahmen bestand. Angesichts dessen erscheint es nicht vertretbar, der Klägerin eine Beteiligung anzubieten, bei der es u.a. zu einem Totalverlust, wie es im Fondsporträt (Anlage B 4) heißt, kommen kann. Es ist daher abwegig anzunehmen, dass die Klägerin ihrerseits um eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gebeten hatte. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die Klägerin sich für den Erwerb der Fondsanteile schließlich doch und trotz Kenntnis der langen Laufzeit und Risiken entschieden hat. Der Umstand, dass sie sich für die Beteiligung entschied, spricht vielmehr dafür, dass sie darauf vertraute, dass ihr Wunsch nach einer sicheren und jederzeit verfügbaren Anlage dabei berücksichtigt wurde. Die Klägerin hat aus diesem Vertrauen heraus offenbar nicht realisiert, dass die Zeugin Xxx von diesen Wünschen abwich, wenn sie ihr den geschlossenen Immobilienfonds vorschlug. Die Art und Weise des Strukturanalysegespräches ist gegenüber einer zurückhaltenden Anlegerin wie der Klägerin, die sich mit den Einzelheiten der Anlage und Anlagemöglichkeiten nicht näher beschäftigte, nicht geeignet, für hinreichende Transparenz und Verständlichkeit zu sorgen. Die von der Zeugin geschilderte Abfolge des festen Konzepts, das von den verschiedenen, auf dem Bildschirm erscheinenden Masken des Computerprogramms vorgegeben wird, ist für eine betagte Rentnerin, die noch dazu Jahre vorher einen Schlaganfall erlitten hatte und die nach den gewonnenen Erkenntnissen des Gerichts nicht als versierte, kundige Anlegerin zu beschreiben ist, nicht bei bloßer Draufsicht auf den Bildschirm und gleichzeitigen, durch ständige Kundenberatung einstudierte und eingeschliffene Erklärungen seitens der Kundenberaterin zu erfassen, dies insbesondere dann nicht, wenn die Klägerin, wie aus ihrer Anhörung zu entnehmen ist, darauf vertraute, dass von ihrer Kundenberaterin das umgesetzt wird, was bis dahin immer ihren erklärten Wünschen entsprochen hat. 22 Zur Überzeugung des Gerichts hat es losgelöst von dem anhand des Computerprogramms geführten Strukturanalysegespräches keine von der Klägerin erfasste und verstandene Aufklärung über Laufzeit und Risiken der angedienten Anlage gegeben. Die mündlichen Erläuterungen der Zeugin waren nicht dergestalt, dass die Klägerin, die auf die Wahrung ihrer Anlagegrundsätze vertraute, erkannte, dass die Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds diesen Grundsätzen tatsächlich nicht entsprach. Dem von der Zeugin Xxx in ihrer Aussage dargestellten grundsätzlichen Ablauf eines solchen Aufklärungsgespräches – das konkrete mit der Klägerin erinnerte sie ihren Aussagen zufolge nicht - ist zu entnehmen, dass die Art der Bewerbung der Anlage darauf ausgerichtet ist, die Vorteile gegenüber den Nachteilen herauszustreichen. Das Gericht nimmt der Klägerin ab, dass sie die durch ständige Anwendung gegenüber Kunden flüssigen Darstellungen ihrer Kundenberaterin nicht kritisch hinterfragte. Denn sie vertraute auf die Berücksichtigung ihrer Anlegergrundsätze. Ihr Verhalten erklärt sich auch durch ihr Alter, ihren beruflichen Hintergrund und ihren Gesundheitszustand. Es ist bezeichnend, dass die Klägerin – so ihre Angaben in der mündlichen Anhörung – später zweimal mit ihrer Freundin die Kundenberaterin aufsuchte, weil sie im Jahre 2007 mit ihren Konten „nicht mehr zurecht“ gekommen sei, sie aber trotz erläuternder Erklärungen der Zeugin Xxx gleichwohl ein besseres Verständnis nicht bekam. Selbst als die Zeugin Xxx ausdrücklich um Erläuterung gebeten wurde, hat sie es offenbar nicht verstanden, der Klägerin die von ihr getätigten Vermögensanlagen verständlich zu machen. Ihren Bekundungen zufolge erkannte sie dies indes auch jetzt nicht, sondern ging wiederum davon aus, die Klägerin zufrieden gestellt zu haben. Die Vielzahl der geführten Kundengespräche und möglicherweise auch die Schulung, die die Zeugin Xxx als Kundenbetreuerin erfahren hat, haben nach dem Eindruck des Gerichts dazu geführt, dass die Zeugin nicht die nötige Sensibilität dafür aufbrachte zu erkennen, dass die Klägerin lediglich deshalb dem beworbenen Produkt nicht widersprach, weil sie nicht erkannte, dass dieses tatsächlich ihren zuvor erklärten und feststehenden Wünschen zuwider lief. Der Aussage der Zeugin entnimmt das Gericht, dass nur aktiv geäußerter Widerspruch und ausdrücklich formulierte, dem jeweiligen Werben konkret entgegengehaltene Wünsche von der Zeugin zur Kenntnis genommen worden wären. So hat die Zeugin bekundet, sie könne nicht sagen, ob die Klägerin so deutlich formuliert habe, jede Anlage jederzeit frei verfügbar haben zu wollen, und weiter, sie hätte das Produkt nicht weiter angeboten, wenn die Klägerin gesagt hätte, das gesamte Vermögen jederzeit verfügbar haben zu wollen. Das Fehlen der notwendigen Sensibilität ergibt sich auch aus der Bekundung der Zeugin, sie habe aus dem Fehlen übermäßiger Nachfragen geschlossen, dass die Klägerin ihre Erklärungen verstanden habe. Dabei leuchtet ohne weiteres ein, dass gerade Kunden, die weniger bewandert in Anlagedingen sind und die sich intellektuell und konstitutionell einem schwierigen Beratungsgespräch nicht gewachsen fühlen, sich eher mit Fragen zurückhalten, ohne dass dies als Zustimmung zu einer inhaltlich verstandenen Erläuterung gewertet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Kunden darauf vertrauen, dass ihre Anlagewünsche bekannt sind und umgesetzt werden. Die Zeugin Xxx hat hier ein Produkt beworben, das objektiv und subjektiv nicht den Wünschen der Klägerin entsprach. Wenn sie die Anlage gleichwohl vorstellte, dann hätte sie sicherstellen müssen, dass die Klägerin die mit der Anlage verbundenen Nachteile realisiert und die höheren Erträge des Produkts gegenüber den Nachteilen für sich als gut und richtig akzeptierte. Dies hat die Zeugin in vorwerfbarer Weise nicht getan. Eine hinreichende Aufklärung ist auch weder durch den Emissionsprospekt noch durch das Fondsporträt (Anlage B 4) erfolgt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Klägerin diese Unterlagen tatsächlich ausgehändigt erhalten hat oder nicht. Denn angesichts des Beratungsgespräches mit der ihr vertrauten Kundenberaterin hätte sie keine Veranlassung gehabt, sich vor Zeichnung der Anteile diese anzusehen. 23 Der Schadensersatzanspruch folgt aber auch aus der pflichtwidrig nicht erfolgten Aufklärung über die der Beklagten zufließenden Rückvergütungen, die zumindest neben der fünfprozentigen Abwicklungsgebühr eine achtprozentige Vermittlungsgebühr ausmacht. Die Offenbarungspflicht der Vergütungen besteht, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Unstreitig hat die Zeugin Xxx in dem Beratungsgespräch die zusätzliche Vermittlungsgebühr zugunsten der Beklagten mit keinem Wort erwähnt, weil sie – wie sie bekundet hat – ihr selbst auch erst im Jahre 2006/2007 ins Bewusstsein gekommen sei. Bis zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung war der Klägerin auch nicht auf andere Weise dieser Umstand bekannt geworden. Wäre der Hinweis erteilt worden, so hätte die Klägerin die Beteiligung nicht erworben. Die zugunsten der Klägerin streitende Vermutungsregel ist nicht als widerlegt anzusehen. Soweit sie bei anderen Anlagen Ausgabeaufschläge bewusst akzeptierte, bewegten diese sich auch nach dem Vorbringen der Beklagten mit drei bis fünf Prozent zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von bis zu 1,5 % deutlich unter der hier an die Beklagte fließenden Vergütungen von insgesamt zumindest dreizehn Prozent. Der Kausalität steht nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrer Anhörung erklärt hat, der Verdienst der Bank interessiere sie nicht, solange das nicht auf ihre Kosten gehe. Ihre Angaben zeigen einmal mehr, dass sie eher auf den vordergründigen Sachverhalt blickt, nämlich auf die sich unmittelbar auf ihre Vermögenssubstanz und – Verfügbarkeit auswirkenden Umstände, und dass sie ihrer Kundenbetreuerin uneingeschränkt darin vertraute, dass sie ihre Vermögensinteressen wahrte. Ihr kam offenbar nicht der – in der mündlichen Verhandlung auch nicht offen thematisierte – Gedanke, dass die Beklagte dadurch, dass ihr neben der Abwicklungsgebühr eine noch höhere, wenn auch nicht unmittelbar von der Klägerin zu entrichtende, Vermittlungsgebühr zufloss, ein besonderes Interesse am Vertrieb dieses Produktes hatte, welches mit den Fürsorgepflichten gegenüber ihren Kunden im Wettstreit stehen könnte. Es ist allerdings davon auszugehen, dass dieses Bewusstsein bei der Klägerin entstanden wäre, wenn sie zutreffend aufgeklärt worden wäre, so dass auch sie die Zusammenhänge realisieren konnte. Im Übrigen, selbst wenn ihr die mögliche Interessenkollision nicht bewusst geworden wäre, lässt sich ihren Erklärungen gleichwohl entnehmen, dass sie von der Anlage schon dann Abstand genommen hätte, wenn noch weitere Prozentpunkte bei der Beklagten gelandet wären, allein weil sie dieses gestört hätte, wie sie in ihrer Anhörung ausführte, ohne dies näher zu begründen. Die unterlassene Aufklärung hat die Beklagte auch zu vertreten. Sie hätte auch bereits im Jahre 2004 Veranlassung gehabt, ihre Kundenberaterin entsprechend zu schulen und zur Aufklärung der Kunden anzuhalten. Auch vor der Entscheidung des BGH im Dezember 2006 gab es für sie Veranlassung, Rückvergütungen offen zu legen, weil es z.B. aufgrund eines Urteils des BGH vom 19.12.2000 bereits im Gespräch war, dass eine Bank die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offen legen müsse. Das Gericht schließt sich insoweit der von der Klägerin zitierten und in Kopie eingereichten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 03.03.2009 – 17 U 371/08 (Anlage K 18) – an, die den Schadensersatzanspruch des dortigen Klägers wegen pflichtwidrig unterlassener Aufklärung über vereinnahmte Rückvergütungen der Bank zugesprochen hat. 24 Die Schadensersatzansprüche sind auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt. Die Verjährung beurteilt sich nicht nach § 37 a WpHG.. Diese Vorschrift erfasst nicht Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Beratung beim Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds (vgl. beispielhaft BGH NJW 2001 Seite 1203). Die Ansprüche sind auch nicht nach den allgemeinen Vorschriften der § 199, 195 BGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist wird erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis über solche Tatsachen in Lauf gesetzt, die den Schluss auf ein möglicherweise schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen lassen. Die Klägerin hat weder aufgrund der mündlichen Beratung am 18.03.2004 noch durch den Immobilienfonds beschreibende Unterlagen Kenntnis der ihre Schadensersatzansprüche tragenden Tatsachen erhalten, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie die fraglichen Unterlagen überhaupt ausgehändigt erhalten hat oder nicht. Ihr ist insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Wie bereits ausgeführt, ist der Klägerin im Beratungsgespräch weder die lange Laufzeit noch die fehlende jederzeitige Verfügbarkeit vor Augen geführt worden. Da sie dies nicht realisiert hatte, sie mithin auch keinen Anlass sehen musste, bei der Kundenberaterin nachzufragen, ist ihr die Unkenntnis auch nicht vorzuwerfen. Da die Klägerin den Angaben ihrer Kundenbetreuerin im Beratungsgespräch volles Vertrauen entgegenbrachte, was die umfassende, ihren Wünschen entsprechende Beratung betraf, ist ihr ohne weiteres abzunehmen, dass sie sich nicht veranlasst sah, ihr überreichte schriftliche Informationen über die gezeichnete Anlage durchzulesen. Sofern sie weitergehende Unterlagen als die unstreitig erhaltene Kurzinformation (Anlage 1 zum Protokoll vom 29.10.2009) unterhalten hat, wie es die Beklagte behauptet, wäre ihr gleichwohl keine fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der ihre Schadensersatzansprüche ausfüllenden Tatsachen vorzuwerfen. Nicht nur dass die Klägerin sich angesichts des ausführlichen Beratungsgespräches durch ihre Kundenbetreuerin mit der gezeichneten Anlage im Einklang mit ihren Anlagewünschen wähnte, so dass sie keinen weiteren Aufklärungsbedarf sehen musste, auch der Umfang des 110 Seiten umfassenden Verkaufskatalogs lädt ohne den hier fehlenden Anlass nicht dazu ein, sich mit der Anlage vertiefend zu beschäftigen. Sollte der Klägerin die Anlage B 4 entgegen ihren Behauptungen überreicht worden sein, bestand für die Klägerin insofern keine Veranlassung, sich das Fondsporträt durchzulesen, weil sie davon ausgehen konnte, dass ihr die wesentlichen Umstände mündlich mitgeteilt worden waren. Entsprechendes gilt für die Kurzinformation (Anlage 1 zum Protokoll vom 29.10.2009) welche die Klägerin unstreitig bei ihren Unterlagen gefunden hatte. Auch insoweit nimmt das Gericht der Klägerin ab, dass sie diese Kurzinformation tatsächlich nicht nach dem Beratungsgespräch zur Kenntnis genommen hat. Aus demselben Grund wie zuvor zur Anlage B 4 ausgeführt, ist ihr dieses nicht als grob fahrlässiges Unterlassen vorzuwerfen. Das Gericht nimmt der Klägerin ab, dass es ihr, solange sie ihrer Kundenbetreuerin volles Vertrauen entgegenbrachte, nicht um eigene Nachvollziehbarkeit und Überprüfung der Angaben ging. Angesichts der Persönlichkeitsstruktur, von der sich das Gericht durch die persönliche Anhörung der Klägerin ein Bild verschafft hat, vermag das Gericht diese Haltung der Klägerin nicht als Nachlässigkeit vorzuwerfen. Im Hinblick auf die Aufklärung über die an die Beklagte fließenden Ausschüttungen gilt darüber hinaus, dass die Angaben dazu in sämtlichen schriftlichen Unterlagen versteckt und jedenfalls für die Klägerin so wenig transparent und ins Auge fallend dargestellt sind, dass ihr Unwissen ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, zumal sie kein Problembewusstsein hatte. Eine etwaige Kenntnis im Jahre 2005 wäre unschädlich, weil die am 01.01.2006 in Lauf gesetzte dreijährige Verjährungsfrist durch die Anbringung der Klagschrift per Fax bei Gericht am 30.12.2008 und die darauf hin demnächst erfolgte Zustellung an die Beklagte rechtzeitig unterbrochen worden ist. Nach alledem war der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zuzusprechen. Sie ist so zu stellen, als hätte sie die Anlage nicht erworben, was dazu führt, dass ihr die dafür aufgewandten Beträge in Höhe von 10.500,-- € Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte an dem geschlossenen Immobilienfonds zurückzuerstatten waren. 25 Der auf den Schadensersatzbetrag geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. 26 Aufgrund des verzugsbegründenden Schreibens der Klägerin war festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der angebotenen Rechte im Verzug befindet. 27 Der weitergehende Schadensersatzanspruch der Klägerin war allerdings unbegründet. Sie hat nicht flüssig dargelegt, dass ihr abzüglich an sie in den Jahren 2005/2006 und im ersten Vierteljahr 2007 erfolgter Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.462,50 € in der Zeit vom 20.03.2004 bis 20.12.2008 Anlagezinsen erwachsen wären, die ihr durch die getätigte Anlage entgangen seien. Da es an einer konkreten Darlegung dazu fehlt, für welche Anlageform sie sich stattdessen entschieden hätte, lässt sich nicht positiv feststellen, dass ihr ein Schaden insoweit erwachsen ist. Mit Rücksicht auf die anzurechnenden Ausschüttungen hätte es eine Anlageform sein müssen, die annähernd drei Prozent p.a. erbracht hätte. Dass dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, dazu fehlte es an hinreichenden Darlegungen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 2 ZPO.