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Urteil

14 O 70/09

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Führung eines ausländischen akademischen Grades in der Form ‚Dr.‘ ohne fachlichen Zusatz ist nicht ohne weiteres als unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zu qualifizieren. • Landesrechtliche Regelungen zur Titelführung sind keine Marktverhaltensregelung i.S. d. § 4 Nr. 11 UWG, weil sie keinen erkennbaren Marktbezug haben. • Vor dem Maßstab des § 5 UWG ist entscheidend, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Adressat die Bezeichnung versteht; eine Irreführung ist nicht anzunehmen, wenn nicht erkennbar ist, dass dieser Adressat über die verliehene Qualifikation anders urteilt als in Regionen, in denen die Führung zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Führung ausländischen Doktortitels ‚Dr.‘ ohne Fachzusatz keine unlautere geschäftliche Handlung • Die Führung eines ausländischen akademischen Grades in der Form ‚Dr.‘ ohne fachlichen Zusatz ist nicht ohne weiteres als unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 UWG zu qualifizieren. • Landesrechtliche Regelungen zur Titelführung sind keine Marktverhaltensregelung i.S. d. § 4 Nr. 11 UWG, weil sie keinen erkennbaren Marktbezug haben. • Vor dem Maßstab des § 5 UWG ist entscheidend, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Adressat die Bezeichnung versteht; eine Irreführung ist nicht anzunehmen, wenn nicht erkennbar ist, dass dieser Adressat über die verliehene Qualifikation anders urteilt als in Regionen, in denen die Führung zulässig ist. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, einem Steuerberater und Mitglied der Klägerin, ihm die Führung des Titels ‚Dr.‘ ohne fachlichen Zusatz außer in Bayern und Berlin zu untersagen. Der Beklagte hat in der Slowakei den Grad ‚doktor filozofie (PhDr.)‘ erworben und verwendet die Kurzform ‚Dr.‘ neben seiner Berufsbezeichnung in Geschäftsbriefen und auf Briefbögen. Die Klägerin hält dies für irreführende geschäftliche Angaben nach § 5 UWG und beruft sich auf landesrechtliche Hochschulvorschriften sowie berufsrechtliche Regelungen. Der Beklagte hält den Titel für mit einer deutschen Promotion vergleichbar und beruft sich auf übliche Praxis im Ausland sowie auf Freizügigkeitsrechte. Streitgegenstand ist, ob die Titelführung wettbewerbsrechtlich untersagt werden kann. • Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, die behauptete Titelführung stellt jedoch keine unzulässige geschäftliche Handlung i.S. d. § 8 Abs. 1 UWG dar. • § 4 Nr. 11 UWG (Verstoß gegen gesetzliche Vorschrift) kommt nicht zur Anwendung, weil die angeführten landesrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften keinen Marktbezug aufweisen und daher keine Marktverhaltensregeln sind. • Unter Maßgabe des § 5 UWG ist entscheidend, ob durch die Titelführung eine irreführende Angabe über Person oder Eigenschaften vorliegt; maßgeblich ist das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verkehrskreises. • Es ist nicht ersichtlich, dass ein erheblicher Teil des relevanten Publikums bei der Lektüre des Titels ‚Dr.‘ ohne fachlichen Zusatz eine höhere fachliche Qualifikation annimmt als bei Titeln mit Zusatz; Verbraucher machen sich i.d.R. keine konkreten Vorstellungen über Erwerbsort oder Promotionsordnung. • Die Zulässigkeit der Titelführung in Bayern und Berlin sowie die allgemeine Kenntnis, dass akademische Grade auch im Ausland erworben werden, sprechen gegen eine wettbewerbsrechtlich schutzwürdige Irreführung. • Es wäre nicht Zweck des UWG, landesrechtlich unterschiedliche Regelungen zur Titelführung in unterschiedlichem Maße wettbewerbsrechtlich durchsetzbar zu machen; straf- und personenbezogene Regelungen sind bundesweit geregelt und genügen dem Schutzinteresse. • Folgerung: Die Voraussetzungen für ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG in Verbindung mit § 5 UWG liegen nicht vor, sodass die Klage abzuweisen ist. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Begründet wird dies damit, dass die Führung des ausländischen akademischen Grades in der Kurzform ‚Dr.‘ ohne fachlichen Zusatz keine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellt und die von der Klägerin angerufenen landesrechtlichen Vorschriften keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind. Es ist nicht ersichtlich, dass ein durchschnittlich informierter Adressat dadurch eine höhere fachliche Qualifikation annimmt oder dass eine regionale Unterschiedlichkeit der Rechtslage zu einer schutzwürdigen Irreführung führt. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.