Beschluss
3 T 346/09
Landgericht Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2009:1217.3T346.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht Kiel wird angewiesen, über das Eintragungsbegehren der betroffenen Partnerschaft gemäß Anmeldung vom 4. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu entscheiden. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 €. Gründe I. 1 Die betroffene Partnerschaft begehrt die Eintragung eines Partnerwechsels in das Partnerschaftsregister. 2 Die betroffene Partnerschaft ist seit dem 3. Mai 2007 in das Partnerschaftsregister eingetragen; sie führte zunächst den Namen „xxx“ und führt jetzt den Namen „xxx“. Zum Zeitpunkt der Ersteintragung bestand sie aus zehn zur Berufsausübung verbundenen Frauenärzten und -ärztinnen, inzwischen ist eine Partnerin hinzugekommen. Die Partnerschaft unterhält jeweils eine Frauenarztpraxis in xxx und xxx, das „xxx“ mit einer gynäkologischen Praxis, dem „xxx“ und dem „xxx“ und die xxx. 3 Mit notariell beglaubigtem Eintragungsantrag vom 2. Dezember 2008 haben die Partner bei dem Registergericht zur Eintragung angemeldet, dass der namensgebende Partner xxx aus der Partnerschaft ausgeschieden sei und seinen Anteil an der Gesellschaft auf einen neuen Partner übertragen habe. Gleichzeitig haben sie mitgeteilt, dass der ausgeschiedene namensgebende Partner xxx in die Fortführung des Namens der Partnerschaft eingewilligt habe. Das Registergericht hat darauf die Stellungnahme der beteiligten xxx eingeholt, die gegen die Eintragung des neuen Partners keine Einwände erhoben, jedoch auf den Umstand hingewiesen hat, dass die Fortführung des Namens des ausscheidenden Partners nach § 18a Abs. 1 und als berufswidrige Werbung auch nach § 28 Abs. 3 der Berufsordnung der Schleswig-Holsteinischen Ärztekammer unzulässig sei. Auf die Stellungnahmen vom 2. März 2009 und vom 23. Juni 2009 wird Bezug genommen. 4 Mit der angefochtenen Verfügung hat sich das Registergericht die Rechtsauffassung der Beteiligten zu eigen gemacht, mitgeteilt, dass dem Eintragungsantrag noch nicht entsprochen werden könne und die betroffene Partnerschaft aufgefordert, sich einen neuen Namen zu geben und diesen zur Eintragung anzumelden. Auf die Verfügung vom 5. März 2009 wird wiederum Bezug genommen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Juni 2009 hat die betroffene Partnerschaft hierzu ausgeführt, die angefochtene Verfügung bzw. der Zwang zur Änderung des Namens verletzte sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird verwiesen. Auf die entsprechende Anfrage des Registergerichts vom 17. Juli 2009 hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10. August 2009 klargestellt, dass der Schriftsatz vom 9. Juni 2009 als Beschwerde zu verstehen sei. Mit Schriftsatz vom 28. August 2009, auf den wiederum Bezug genommen wird, hat er zur Sache weiter ausgeführt. 5 Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die Nichtabhilfeverfügung vom 23. September 2009 wird verwiesen. II. 6 Die Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung ist gemäß § 19 Abs. 1 FGG statthaft und gemäß §§ 20, 21 FGG zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Registergericht darf die Anmeldung vom 2. Dezember 2008 nicht aus den Gründen der Verfügung vom 5. März 2009 und der Nichtabhilfeverfügung ablehnen. 7 Das Eintragungsbegehren der Partner vom 2. Dezember 2008 bezieht sich ausschließlich auf einen personellen Wechsel in der Person zweier Partner. Dieser Wechsel ist im Verhältnis der Partner untereinander gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 PartGG mit Abschluss des Vertrages über die Übertragung der Gesellschaftsanteile des ausscheidenden Partners auf den neuen Partner bereits wirksam geworden. Im Außenverhältnis können sich die Beteiligten indessen wegen der Publizitätswirkung des Registers gegenüber einem gutgläubigen Dritten gemäß §§ 5 Abs. 2 PartGG, 15 Abs. 1 HGB nicht auf den eingetretenen Wechsel berufen. Mit dieser Bestimmung können gravierende haftungsrechtliche Konsequenzen einhergehen. Dem entsprechend bestimmt § 1 Abs. 1 der Partnerschaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 25 Abs. 1 der Handelsregister-verordnung, dass zur Eintragung angemeldete Tatsachen, sofern die Anmeldung vollständig ist und der Eintragung kein Hindernis entgegensteht, unverzüglich einzutragen sind. Hierauf besteht ein Anspruch der Beteiligten. 8 Der von der xxx und in der Folge auch vom Registergericht beanstandete Name der Partnerschaft ist nicht Gegenstand der Anmeldung. Er ist bereits eingetragen und nicht geändert worden; insoweit ist aus Sicht der Anmeldenden nichts zu veranlassen. Er steht der Eintragung des personellen Wechsels, der völlig unabhängig von dem Namen der Gesellschaft bereits eingetreten ist, nicht entgegen. Über ihn ist im vorliegenden Eintragungsverfahren daher nicht zu befinden. In Ansehung des § 25 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung ist es ersichtlich unzulässig, die Eintragung einer ordnungsgemäß und vollständig angemeldeten eintragungsfähigen und -pflichtigen Tatsache davon abhängig zu machen, dass die Antragsteller gleichzeitig eine - von ihnen nicht gewünschte - weitere Anmeldung vornehmen. Auf diese Weise könnten sonst die strengen Vorschriften über die Erzwingung von Anmeldungen und über die Löschung bestimmter Einträge von Amts wegen umgangen werden. So kommt es nicht in Betracht, den bereits wirksam ausgeschiedenen Partner xxx in dem durch den gegenwärtigen Registerinhalt verursachten Rechtsschein festzuhalten, weil das Registergericht nunmehr Bedenken gegen den Namen der Partnerschaft hegt. Dies gilt umso mehr, als der ausgeschiedene Partner auf die Namensgebung und die entsprechende Anmeldung keinen Einfluss mehr hat. 9 Sofern das Registergericht den Namen der Partnerschaft für unzulässig hält, ist es gehalten, unabhängig von dem rechtlichen Schicksal der Anmeldung vom 2. Dezember 2008 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Löschung des Namens von Amts wegen gemäß §§ 160b Abs. 1, 142 Abs. 1 FGG vorliegen (vgl. zum Amtslöschungsverfahren auch bei unzulässig gewordenen Eintragungen Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 142 Rn. 10, 11). In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis aus der Anmeldung vom 2. Dezember 2008 zu verstehen, der ausscheidende Partner habe sein Einverständnis mit der Fortführung des Namens erteilt. Aus Sicht der Anmeldenden ist hinsichtlich des Namens nichts zu veranlassen; demnach dient diese Mitteilung an das Registergericht ersichtlich nur dazu, die Zulässigkeit der Namensfortführung darzulegen, um der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens vorzubeugen. 10 Bezüglich der Anmeldung vom 2. Dezember 2008 war die angefochtene Verfügung demgemäß aufzuheben und die Sache an das Registergericht zurückzuverweisen; das Beschwerdegericht prüft nicht, ob der Eintragung statt des beanstandeten ein anderes Hindernis entgegen steht. 11 Eine mögliche Amtslöschung des Namens ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Kammer, die gemäß § 143 Abs. 1 FGG für die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens neben dem Registergericht ebenfalls erstinstanzlich zuständig ist, sieht hierfür keine Veranlassung. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Grenzen der erlaubten Werbung durch Ärzte und zur Zulässigkeit der Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Sozius bei Rechtsanwaltssozietäten bestehen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der berufsrechtlichen Norm des § 18a Abs. 1 S. 4 Berufsordnung. Die Kammer vermag gegenwärtig keine durchgreifenden Gemeinwohlbelange zu erkennen, die die in dieser Norm enthaltene und von der einfachgesetzlichen Regelung der §§ 2 Abs. 2 PartGG, 24 HGB abweichende Berufsausübungsregelung zu rechtfertigen vermögen. Die in der von der Beteiligten in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Münster (Beschluss v. 29.08.2006, 13 A 3968/04) angeführten Gemeinwohlbelange überzeugen zumindest bei Partnerschaften der hier vorliegenden Größe nicht. Vorliegend stellt die Fortführung des Namens nach Auffassung der Kammer gerade keine „Werbung im klassischen Sinne“ - im Sinne einer Werbung mit einem guten Namen, der zu der Praxis keinen Bezug (mehr) hat - dar; schon gar nicht ist der Name irreführend. Vielmehr haben sich zunächst zehn, nunmehr elf Partner zulässigerweise unter einem firmenähnlichen Namen zusammengeschlossen, der sich insoweit gewissermaßen „verselbständigt“ hat. Wenn es sich bei dem gewählten Namen um einen „guten Namen“ handelt, so ist dies auf die Praxisführung der Partnerschaft in den Jahren seit der Gründung und nicht allein auf den namensgebenden Partner zurückzuführen. Der Eindruck der Kontinuität, der mit der Namensfortführung hervorgerufen werden soll, ist gerade nicht irreführend, sondern zutreffend. Tatsächlich entspricht die Fortführung des Namens diesbezüglich sogar eher dem Informationsbedürfnis der Patientinnen als ein Wechsel. Diejenigen Patientinnen, denen es gerade auf eine Konsultation des ausgeschiedenen Partners ankommt, erlangen spätestens bei der Terminsvereinbarung Kenntnis über sein Ausscheiden, so dass die freie Arztwahl nicht erkennbar eingeschränkt wird. Eine berufswidrige Werbung vermag die Kammer deswegen im vorliegenden Falle nicht zu erkennen, wohl aber ein berechtigtes Interesse der Partnerschaft, den Namen zu behalten. 12 Die Bedenken des OVG Münster gegen die Überfrachtung von Praxisschildern, die eine schnelle und unmissverständliche Information der Patienten vereitele, teilt die Kammer ebenfalls nicht. Ein Zusatz auf dem Praxisschild, der sinngemäß lautet „xxx ausgeschieden 2008“, ist klar, unmissverständlich, schnell zu erfassen und beseitigt jede Irreführungsgefahr. Einen Namen, dessen Fortführung mit einer „kaum eingrenzbaren Vielzahl derartiger Angaben“ auf Praxisschildern verbunden ist, werden die Praxen wegen der abschreckenden Wirkung schon im eigenen Interesse vermeiden. Ein gegenüber dem bisherigen Zustand nennenswert erhöhter Aufwand bei der Überwachung der Angaben durch die xxx ist gleichfalls nicht erkennbar. 13 Öffentliche Interessen an der Untersagung der Namensfortführung bei kleineren Gemeinschaftspraxen mögen bestehen. Dies steht hier indes nicht zur Beurteilung und dürfte jedenfalls ein ausdifferenzierteres Regelwerk erfordern. 14 Die Wertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.