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Urteil

2 O 338/08

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2009:1030.2O338.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt zu erklären, dass das durch die ...bank eG xxx vom Konto Nr. xxx beim Amtsgericht Norderstedt zum Aktenzeichen xxx zugunsten des Klägers und der xxx hinterlegte Guthaben in Höhe eines Betrages von 32.913,48 € nebst der auf diesen Betrag angefallenen Zinsen zugunsten des Klägers freizugeben ist. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 32.000,00 € seit dem 4. Oktober 2008 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 913,48 € seit dem 9. Januar 2009 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Mitglieder des Klägers auf das Anderkonto bei dem Bankhaus xxx Kontonummer xxx, Bankleitzahl xxx, Mitgliedsbeiträge in welcher Höhe gezahlt haben. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 30.839,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Oktober 2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die jährlichen Mitgliedsbeitragsforderungen gegen die Mitglieder des Klägers dem Kläger und nicht der xxx zustehen. Die Klage wird in Gestalt der Anträge zu Ziffer 1. a) und b) hinsichtlich eines weitergehenden Betrages von 60.000,00 € als unzulässig abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage u. a. um die Freigabe eines hinterlegten Guthabens in Höhe von 92.913,48 €. 2 Der Kläger ist ein Golfverein. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxx, die Inhaberin und Betreiberin eines Golfplatzes ist. 3 Die Insolvenzschuldnerin und der Kläger waren durch den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Nutzungs- und Bewirtschaftungsvertrag vom 17. April 1996 verbunden. Danach war die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, sämtliche Aufgaben zu erledigen, um den Mitgliedern des Klägers die Ausübung des Golfsports zu ermöglichen. Als Gegenleistung sollte die Insolvenzschuldnerin von dem Kläger ein Nutzungsentgelt erhalten, das zum 28. Februar eines Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig war. Nach III. 2. des Vertrages vom 17. April 1996 erhielt die Insolvenzschuldnerin zur Deckung ihres Anspruchs auf das jährliche Nutzungsentgelt von dem Kläger im Wege der Abtretung u. a. 95 % der jährlichen Mitgliedsbeitragsforderungen/-einnahmen. 4 In einem Nachtrag zum Nutzungsvertrag vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und der Kläger im April 2006 zudem, dass der Kläger die personelle Platzpflege und die kaufmännische Verwaltung selbst übernimmt. Im Gegenzug sollte sich das der Insolvenzschuldnerin zustehende Nutzungsentgelt entsprechend vermindern. In der weiteren Folge übernahm der Kläger das entsprechende Personal der Insolvenzschuldnerin durch Vertragsübertragungen. Die Zahlung der Gehälter erfolgte durch die Insolvenzschuldnerin im Namen und für Rechnung des Klägers. 5 In Ergänzung der vorgenannten Vereinbarungen schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Kläger am 1. Oktober 2007 einen Vertrag, in dem der Kläger sich zur Sicherung seiner Liquidität von der Insolvenzschuldnerin die vorübergehende Überlassung eines nach Maßgabe der vertraglichen Regelung bestimmbaren und für den Ausgleich von Personalkosten zweckgebundenen Geldbetrages zusichern ließ. Diese so genannten „Liquiditätsreserve“ sollte jeweils im Januar eines Jahres ausgezahlt werden und war rückzahlbar auf Anforderung der Insolvenzschuldnerin zum 1. November des jeweiligen Jahres. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen. 6 In Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen überwies die Insolvenzschuldnerin dem Kläger am 22. Januar 2008 einen Betrag in Höhe von 60.000,00 € als Liquiditätsreserve auf das Sonderkonto Nr. xxx bei der ...bank eG xxx. Inhaber dieses Kontos ist der Kläger. 7 Mit Beschluss vom 18. Juni 2008 bestimmte das Amtsgericht Norderstedt den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit weiterem Beschluss vom 25. August 2008 ordnete das Amtsgericht Norderstedt auf Antrag des Beklagten die Hinterlegung des auf dem Sonderkonto geführten Guthabens an. Auf dem Konto befand sich neben der Liquiditätsreserve auch ein Betrag in Höhe von 32.913,48 €, den der Kläger von seinen Mitgliedern als Mitgliedsbeitrag eingenommen hatte. Die für den Kläger kontoführende Bank hinterlegte daraufhin am 4. September 2008 den Gesamtbetrag in Höhe von 92.913,48 € beim Amtsgericht Norderstedt. Mit Beschluss vom 1. September 2008 eröffnete das Amtsgericht Norderstedt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eröffnet der Beklagte beim Bankhaus xxx ein im Antrag näher bezeichnetes Anderkonto und forderte die Mitglieder des klagenden Vereins auf, ihre Mitgliedsbeiträge direkt auf das Anderkonto zu überweisen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zog er zumindest 30.839,18 € an Mitgliedsbeiträgen ein. 8 Mit Schriftsatz vom 17. November 2009 erhob der Beklagte beim Landgericht Hamburg Klage auf Freigabe der Liquiditätsreserve in Höhe von 60.000,00 €. Die Klage wurde dem klagenden Golfverein spätestens am 23. Dezember 2008 zugestellt. Der Rechtsstreit befindet sich derzeit in der Berufungsinstanz vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Im vorliegenden Verfahren ist die Klagezustellung ausweislich Bl. 42 d. A. am 8. Januar 2009 erfolgt. 9 Der Kläger meint, der hinterlegte Betrag stünde ihm schon deshalb zu, weil er unstreitig Inhaber des Kontos sei. Im Prätendentenstreit hinsichtlich eines hinterlegten Geldbetrages komme es auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Prätendenten nicht an. Maßgeblich sei allein, welcher Prätendent im Verhältnis zum hinterlegenden Schuldner Inhaber der Forderung sei. Dessen ungeachtet sei die Abtretung der Mitgliedsbeiträge unwirksam. Ohnehin handele es sich um keine Abtretung im Rechtssinne. 10 Der Kläger beantragt, 11 teilweise im Wege der Stufenklage, 1. den Beklagten zu verurteilen, a) zu erklären, dass das durch die ...bank eG xxx vom Konto Nr. xxx beim Amtsgericht Norderstedt zum Aktenzeichen xxx zu seinen Gunsten und zu Gunsten der xxx hinterlegte Guthaben in Höhe von 92.913,48 € nebst angefallener Zinsen zu seinen Gunsten freizugeben ist, b) an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 32.000,00 € seit dem 4. Oktober 2008 und aus einem Betrag von 60.913,48 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, c) ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche seiner Mitglieder auf das Anderkonto bei dem Bankhaus xxx, Kontonummer xxx, Bankleitzahl xxx, Mitgliedsbeiträge in welcher Höhe gezahlt haben, d) (...), e) an ihn 30.839,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (...), 2. festzustellen, dass die jährlichen Mitgliedsbeitragsforderungen gegen seine Mitglieder ihm und nicht der xxx zustehen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Widerklagend beantragt der Beklagte, 15 den Kläger zu verurteilen, zu erklären, dass das durch die ...bank eG xxx vom Konto Nr. xxx beim Amtsgericht Norderstedt zum Aktenzeichen xxx zu Gunsten des Klägers und der xxx hinterlegte Guthaben in Höhe von 32.913,48 € nebst angefallener Zinsen zu seinen Gunsten freizugeben ist und den Kläger ferner zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger zu verurteilen, an ihn 32.913,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Widerklage abzuweisen. 18 Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage hinsichtlich der Liquiditätsreserve schon wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Er macht ferner geltend, einen Anspruch aus Bereicherungsrecht gegen den Kläger auf Freigabe des hinterlegten Betrages zu haben, hinsichtlich der Liquiditätsreserve deshalb, weil es sich insoweit um ein Treuhandkonto gehandelt habe, so dass der Betrag dem Kläger nur vorübergehend überlassen worden sei. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit allen Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat zum Teil Erfolg. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. 21 Die Klage ist in den Anträgen zu Ziffer 1. a) und b), soweit die Liquiditätsreserve von 60.000,00 € in Rede steht, unzulässig. Es besteht Rechtshängigkeitssperre gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zumindest fehlt für die Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. 22 Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit, die durch die Zustellung der Klage begründet wird (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), die Wirkung, dass während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Zweck der Vorschrift ist es, die Belästigung einer Partei durch mehrere gleichzeitige Prozesse desselben Inhalts zu verhüten, eine unnütze Anrufung der Gerichte zu verhindern, also die Prozesswirtschaftlichkeit zu wahren und widersprechende Entscheidungen mehrerer Gerichte über denselben Streitgegenstand zu verhindern, also die Rechtssicherheit zu bewahren (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 261 Rn. 24). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klageantrag zu 1. a), soweit damit die Freigabe der Liquiditätsreserve beansprucht wird, unzulässig. Es besteht Identität des Streitgegenstandes. Der Sachverhalt und die Parteien sind in beiden Prozessen dieselben. Sie streiten um ein und denselben Geldbetrag. Wird der Klage des einen Prätendenten stattgegeben und erwächst das Urteil in Rechtskraft, dann steht damit zugleich fest, dass der andere Prätendent nichts beanspruchen kann (vgl. BGH NJW 2000, 291, 294). Zwar mag für den Fall der Klagabweisung etwas anderes gelten. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt, dass bei Klageabweisung nicht zugleich unter Rechtskrafterstreckung die Anspruchsberechtigung des anderen Prätendenten festgestellt werde (BGH a. a. O.). Darauf kommt es hier aber nicht entscheidend an, weil es in diesem Prozess nicht in erster Linie um Probleme der Rechtskrafterstreckung geht, sondern vor allem um die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Diese Gefahr ist hier mit Händen zu greifen und zwar deshalb, weil die Parteien ihre Ansprüche auf den hinterlegten Betrag nicht in einem Prozess mit Klage und Widerklage, sondern aufgrund einer unnötigen Aufteilung des Streits in zwei getrennten Prozessen verfolgen, die mit einem Widerspruch enden können: Sollte das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. April 2009 ändern und die Klage abweisen, dann wäre das Landgericht Kiel durch diese Entscheidung in keiner Form präjudiziert. Die Kammer könnte die Klage des hiesigen Klägers ebenfalls abweisen, so dass im Ergebnis keiner Partei der hinterlegte Betrag zustünde, was widersinnig wäre. Sollte das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung zurückweisen, so wäre der Klageantrag zu 1. a) auf Zustimmung zur Freigabe der hinterlegten 60.000,00 € erst recht unzulässig, weil nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in diesem Fall sogar eine Rechtskrafterstreckung bestünde. Folglich ist in Fällen wie dem vorliegenden eine Verfahrenskonzentration sinnvoll und geboten. 23 Daher kann der drohende Widerspruch nach Auffassung der Kammer allein dadurch gelöst werden, dass der Kläger seine Ansprüche im Wege der Widerklage in den Hamburger Prozess einführt. Zwar ist die mündliche Verhandlung dort bereits geschlossen. Da Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22. November 2009 anberaumt, die Sache also noch nicht abschließend entschieden ist, ist eine Verhandlung über die Widerklage noch möglich (§ 156 ZPO), sofern sich das Berufungsgericht nicht ohnehin entschließen sollte, Beweis zu erheben. Der Kläger hätte also von vornherein Widerklage in dem Hamburger Verfahren erheben müssen, dies im Übrigen auch unter Kostengesichtspunkten, weil Klage und Widerklage denselben Sachverhalt betreffen, so dass die Gebühren nur einmal anfallen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). 24 Die Kammer kann dem Kläger auch keine Zinsen auf den Betrag von 60.000,00 € zusprechen, so dass der Antrag zu Ziffer 1. b) ebenfalls teilweise unzulässig ist. Denn der Zinsanspruch kann von dem Hauptanspruch nicht getrennt beurteilt werden. Es wäre widersinnig, dem Kläger Zinsen zuzusprechen, wenn in dem Hamburger Rechtsstreit festgestellt werden sollte, dass nicht dem Kläger, sondern dem Beklagten die Forderung zusteht. 25 Die Klage ist im Übrigen zulässig, insbesondere hat der Antrag zu Ziffer 2. ein ausreichend bestimmtes Rechtsverhältnis, nämlich die Frage, wem die Ansprüche auf den Mitgliedsbeitrag zustehen, zum Gegenstand. Sie ist - soweit über sie zum jetzigen Zeitpunkt entschieden werden kann (§ 301 Abs. 1 ZPO) - auch begründet, insbesondere der weitergehende Antrag zu Ziffer 1. a) auf Zustimmung zur Freigabe der hinterlegten Mitgliedsbeiträge. 26 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erklärung der Freigabe der hinterlegten Mitgliederbeiträge in Höhe von 32.913,48 € aus § 812 BGB. Der hinterlegte Betrag steht dem Kläger schon deshalb zu, weil er unstreitig Inhaber des streitgegenständlichen Kontos bei der ...bank xxx ist. Er und nicht der Beklagte hat daher einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen die Bank als den hinterlegenden Schuldner. Die Rechtsbeziehungen, die zwischen den Parteien bestehen, spielen insoweit keine Rolle. Denn für die Frage der Freigabepflicht ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner und nicht das Innenverhältnis zwischen den Prätendenten maßgebend. Entscheidend ist also allein, ob dem klagenden Prätendenten die Forderung gegen den Schuldner zustand oder zusteht (vgl. BGH NZI 2007, 173, 174). 27 Stellt man dagegen, wie es von dem Beklagten befürwortet wird, auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ab, ergibt sich nichts anderes. Der Kläger ist hinsichtlich der von seinen Mitgliedern gezahlten Mitgliedsbeiträgen aktivlegitimiert. Die in dem Nutzungsvertrag vom 17. April 1996 vereinbarte Abtretung ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit unwirksam. 28 Ein wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 BGB setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Bei Abtretung einer Forderungsmehrheit wird von der Rechtsprechung die Bestimmbarkeit bejaht, wenn alle Forderungen aus einer bestimmten Art von Rechtsgeschäft abgetreten werden. Unwirksam ist aber die Abtretung mehrerer Forderungen in Höhe eines Teilbetrages, wenn nicht erkennbar ist, auf welche Forderung oder Teilforderung sich die Abtretung in welcher Höhe bezieht (BGH WM 1965, 561, 562). Die Bestimmbarkeit setzt voraus, dass die Höhe oder die Reihenfolge aufgeschlüsselt sind, in der die Forderungen von der Teilabtretung erfasst sein sollen. Die Abtretung muss auch aus der Sicht des Schuldners bestimmbar sein. Dieser muss sich in zumutbarer Weise Gewissheit darüber verschaffen können, ob und in welcher Höhe seine Verpflichtung von der Abtretung erfasst ist (vgl. OLG Dresden NJW-RR 1997, 1070, 1071; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 398 Rn. 16). Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden Fall an, so ist die Abtretung nicht wirksam. Die Abtretung - sofern eine solche im Rechtssinne überhaupt vorliegen sollte - bezieht sich auf 95 % der Beitragsforderungen. Bei dieser Formulierung wird nicht klar, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sie sich genau erstreckt. Denkbar ist, dass damit 95 % des Gesamtbetrages der Beiträge gemeint sind. Ebenso ist vorstellbar, dass 95 % einer jeder einzelnen Forderung Gegenstand der Abtretung sein soll. Rechnerisch mag dies auf dasselbe hinauslaufen, ist aber dennoch ein erheblicher Unterschied. Im ersten Fall ergibt die Auslegung, dass einige Forderungen, nämlich die letzten 5 % bezogen auf den Gesamtbetrag, überhaupt nicht von der Abtretung erfasst sind, im zweiten Fall sind nur jeweils die restlichen 5 % jeder einzelnen Forderungen nicht abgetreten. Für einen Schuldner wäre es völlig ungewiss, an wen er in welchem Umfang Leistung zu erbringen hätte. Dass die Beiträge in ihrem vollen Umfang abgetreten seien, kann das Gericht der Klausel jedenfalls nicht entnehmen. 29 Dem Beklagten steht der hinterlegte Betrag auch nicht unter anderen Gesichtspunkten zu. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob er gegen den Kläger einen Anspruch auf Nutzungsentgelt oder Schadensersatz in dieser Höhe besitzt. Sollte dies der Fall sein, müsste er ihn im Wege der Klage einfordern. Einen Anspruch auf Auskehrung gerade des hinterlegten Betrages hat er jedenfalls nicht. 30 Der Antrag zu Ziffer 1. b) ist hinsichtlich des Betrages von 32.913,48 € aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 280, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gerechtfertigt. 31 Der Antrag zu Ziffer 1. c) ist ebenfalls begründet. Da im vorliegenden Fall keine spezielle Auskunftsnorm erkennbar ist, kommt als Auskunftsanspruch allein der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht. Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 261 Rn. 8). So liegen die Dinge hier. Der Kläger ist darauf angewiesen, dass ihm der Beklagte Auskunft über den Zahlungsfluss, in den er keinen Einblick hat, erteilt. 32 Da es sich insoweit um eine Stufenklage handelt, war zunächst nur über den Antrag der ersten Stufe, das Auskunftsbegehren, zu verhandeln und zu entscheiden. Der Antrag zu Ziffer 1. d) kann erst nach Rechtskraft der Auskunftsstufe verhandelt und beschieden werden. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass das Verfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Terminsantrag fortgesetzt wird (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 254 Rn. 8). 33 Auch der Antrag zu Ziffer 1. e) hat in dem bislang bezifferten Umfang in der Sache Erfolg. Die von dem Beklagten unbestritten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmten und in der Höhe unstreitigen Mitgliedsbeiträge stehen nicht ihm, sondern allein dem Kläger zu. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Der Beklagte ist folglich verpflichtet, die eingezogenen Gelder gemäß §§ 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO an den Kläger auszukehren. Die Verzinsungspflicht folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 34 Sachlich gerechtfertigt ist ferner der Antrag zu Ziffer 2., weil aufgrund der vorstehenden Erörterungen die Mitgliedsbeiträge dem Kläger und nicht dem Beklagten zustehen. 35 Die Widerklage ist nach alledem unbegründet. 36 Da der Rechtsstreit noch nicht zur abschließenden Entscheidung reif ist, war die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorzubehalten. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.