Beschluss
11 O 43/06
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen ist bereits dann begründet, wenn objektive Umstände Vertrauen in seine Unparteilichkeit ernsthaft in Zweifel setzen (§§ 406 Abs.1 S.1, 42 ZPO).
• Gelegentliche berufliche Kontakte zwischen Sachverständigem und Prozessvertreter begründen regelmäßig keine Befangenheit; eine Ausnahme besteht bei erkennbaren Verknüpfungen, die den Eindruck besonderer Verbundenheit schaffen.
• Die öffentliche Hervorhebung einzelner Rechtsanwaltskanzleien auf der Internetseite des Sachverständigen kann als positive Bewertung und damit als Grund für berechtigtes Misstrauen gegenüber seiner Unparteilichkeit gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Befangenheit des Sachverständigen durch Auswahlempfehlung von Rechtsanwälten auf Webseite • Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen ist bereits dann begründet, wenn objektive Umstände Vertrauen in seine Unparteilichkeit ernsthaft in Zweifel setzen (§§ 406 Abs.1 S.1, 42 ZPO). • Gelegentliche berufliche Kontakte zwischen Sachverständigem und Prozessvertreter begründen regelmäßig keine Befangenheit; eine Ausnahme besteht bei erkennbaren Verknüpfungen, die den Eindruck besonderer Verbundenheit schaffen. • Die öffentliche Hervorhebung einzelner Rechtsanwaltskanzleien auf der Internetseite des Sachverständigen kann als positive Bewertung und damit als Grund für berechtigtes Misstrauen gegenüber seiner Unparteilichkeit gewertet werden. Die Beklagten lehnten den vom Gericht bestellten Sachverständigen wegen Befangenheit ab, nachdem ihr Anwalt bei Internetrecherche auf dessen Webseite zwei unter "Rechtsanwälte" namentlich genannte Kanzleien, darunter die Gegnervertreter, entdeckt hatte. Der Sachverständige gab an, den gegnerischen Anwalt 2002 bei einer Privatbegutachtung als kompetent kennengelernt und später in zwei Gerichtsgutachten erlebt zu haben; weitere Verbindungen bestünden nicht. Die Klägervertreter erinnerten sich lediglich an ein früher eingeholtes Privatgutachten und bestritten persönliche Kontakte. Die Frage war, ob die Namensnennung auf der Webseite objektiv geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. • Anwendbare Normen sind §§ 406 Abs.1 S.1, 42 ZPO; Maßstab ist das Vertrauen einer vernünftigen ablehnenden Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen. • Übliche Rechtsprechung verlangt objektive Anknüpfungspunkte, die im Auge eines verständigen Dritten Zweifel an der Neutralität wecken; rein gelegentliche berufliche Kontakte genügen regelmäßig nicht. • Die konkrete Gestaltung der Webseite mit nur zwei hervorgehobenen Kanzleien vermittelt jedoch beim unvoreingenommenen Betrachter einen Eindruck besonderer Verbundenheit und zugleich eine positive fachliche Wertung dieser Anwälte gegenüber anderen. • Diese positive Hervorhebung kann nachvollziehbar dazu führen, dass die Gegenseite befürchten darf, die Kenntnisse und Vorträge anderer Anwälte würden vom Sachverständigen nicht mit dem gleichen Gewicht berücksichtigt. • Vor diesem Hintergrund ist das Ablehnungsgesuch begründet, weil die objektive Wahrnehmung der Webseitendarstellung geeignet ist, Misstrauen an der Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Antrag der Beklagten, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen, war erfolgreich. Das Gericht hielt die Nennung und Hervorhebung zweier Kanzleien auf der Internetseite des Sachverständigen für objektiv geeignet, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Zwar können gelegentliche berufliche Kontakte allein keine Befangenheit begründen, doch schafft die gezielte Auswahl und positive Darstellung von nur zwei Kanzleien den Eindruck besonderer Verbundenheit und fachlicher Präferenz. Deshalb ist das Ablehnungsgesuch gemäß §§ 406 Abs.1 S.1, 42 ZPO begründet und der Sachverständige als befangen anzusehen.