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Beschluss

11 O 110/07

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist verpflichtet, ein Gutachten zu erstellen, sofern kein Verweigerungsgrund nach § 408 ZPO vorliegt. • Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach dem JVEG; eine höhere Vergütung bedarf der Zustimmung der Parteien gemäß § 13 JVEG. • Die Bedingung der Gutachtenerstellung von einer vorherigen Zusicherung einer über JVEG hinausgehenden Vergütung stellt einen groben Pflichtverstoß dar und kann zur entschädigungslosen Entziehung des Gutachtenauftrags führen.
Entscheidungsgründe
Entziehung des Gutachtenauftrags bei Verweigerung wegen Vergütungsstreit (JVEG) • Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist verpflichtet, ein Gutachten zu erstellen, sofern kein Verweigerungsgrund nach § 408 ZPO vorliegt. • Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach dem JVEG; eine höhere Vergütung bedarf der Zustimmung der Parteien gemäß § 13 JVEG. • Die Bedingung der Gutachtenerstellung von einer vorherigen Zusicherung einer über JVEG hinausgehenden Vergütung stellt einen groben Pflichtverstoß dar und kann zur entschädigungslosen Entziehung des Gutachtenauftrags führen. Der bei der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wurde durch Beweisbeschluss mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Nach Erhalt der Akten forderte der Sachverständige höhere Vergütungssätze als nach dem JVEG und bat um schriftliche Bestätigung. Das Gericht wies auf die Regelung hin, dass höhere Vergütungen der Zustimmung der Parteien nach § 13 JVEG bedürfen. Daraufhin sandte der Sachverständige die Akte zurück und erklärte, er werde das Gutachten nicht fortführen, solange die Vergütung nicht vorab geklärt sei. Er stellte eine Rechnung über geleistete Arbeiten in Höhe von 599,76 € und verweigerte die weitere Gutachtenerstellung. Das Gericht sah darin eine prinzipielle Verweigerung der Leistungspflicht und eröffnete Maßnahmen gegen den Sachverständigen. • Öffentlich bestellte Sachverständige sind nach § 407 ZPO zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet, sofern kein Verweigerungsgrund nach § 408 ZPO vorliegt. • Die Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG); eine Mehrvergütung bedarf der Zustimmung der Parteien gemäß § 13 JVEG. • Der Sachverständige hat vorsätzlich gegen seine Verpflichtung verstoßen, indem er die Erstellung des Gutachtens von einer vorherigen Zusage einer höheren Vergütung abhängig machte, obwohl ein Anspruch hierauf nach dem JVEG nicht bestand. • Dieses Verhalten stellt einen groben Pflichtverstoß dar, der mit der öffentlichen Bestellung unvereinbar ist und das Recht der Parteien auf zügige Durchführung des Verfahrens beeinträchtigt. • Angemessene mildere Maßnahmen sind nicht ausreichend, weil bereits die bloße Verzögerung durch Vergütungsstreitigkeiten das Verfahrensinteresse der Parteien verletzt; der Sachverständige kann seine Vergütungsansprüche gegebenenfalls in einem späteren Beschwerde- oder Klärungsverfahren geltend machen. • Eine Vergütung für vorbereitende Arbeiten kommt nur in Betracht, wenn ohne Verschulden des Sachverständigen das Gutachten nicht fertiggestellt werden konnte; das trifft hier nicht zu. Dem Sachverständigen wurde der Gutachtenauftrag vom 6. Februar 2008 entschädigungslos entzogen. Das Gericht hat damit entschieden, weil der Sachverständige vorsätzlich die Gutachtenerstellung von einer nicht zustehenden höheren Vergütung abhängig machte und dadurch seine Pflichten nach § 407 ZPO verletzte. Die Entziehung ist wegen des groben Pflichtverstoßes und zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen angemessen. Der Sachverständige kann seine Vergütungsansprüche gesondert gerichtlich klären, dies rechtfertigt jedoch nicht die Verzögerung oder Verweigerung der Gutachtenerstellung.