Urteil
7 S 87/07
Landgericht Kiel, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2008:0207.7S87.07.0A
2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Plön vom 11.05.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Von der Darstellung des Tatbestands wurde gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe 2 Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 3 Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt der Anpflanzungen der Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 NachbG abgelehnt. 4 Der klägerische Hauptantrag genügt nicht den Anforderungen an einen bestimmten Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei der Fassung des Klageantrags ist nämlich darauf zu achten, dass die störende Pflanze nach Art und Standort hinreichend konkretisiert wird (vgl. OLG Köln, MDR 2004, S. 532). Der vorliegende Hauptantrag nimmt jedoch nur ganz allgemein auf „Bäume, Sträucher und Hecken (Anpflanzungen)“ Bezug. Es ist auch nicht klar, ob die Klägerin neben den streitgegenständlichen Hecken den Rückschnitt weiterer Anpflanzungen begehrt. Soweit es sich hierbei um Anpflanzungen handeln sollte, die sich nicht an der gemeinsamen Grenze befinden, ist anzumerken, dass sich der Anspruch aus § 37 Abs. 2 NachbG nur auf die Anpflanzungen an der gemeinsamen Grenze bezieht (vgl. Bassenge/Olivet, Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, 11. Aufl. 2003, § 37 Rdnr. 14). Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Bestimmungen (Abs. 1: „zum Nachbargrundstück“ sowie Abs. 2: „auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks“), der die zulässige Höhe der Anpflanzungen an der gemeinsamen Grenze zweiter Nachbarn festlegt. Auch in systematischer Hinsicht folgt aus der Überschrift der Norm „Grenzabstände“, dass von ihr nur die Anpflanzungen an der gemeinsamen Grenze umfasst werden. Schließlich entspricht es auch dem Sinn und Zweck der Regelung sie auf die gemeinsame Grenze zweier Nachbarn zu beschränken, da nur hinsichtlich dortiger Anpflanzungen ein unmittelbares Interesse an einer Einhaltung der Abstandsgrenzen vorliegt. Eine weitergehende Auslegung der Vorschrift würde zudem zusätzliche nachbarschaftlichen Streitpunkte schaffen, wodurch der Gesetzeszweck der Vorschriften über die Grenzabstände, die vorbeugend der Streitvermeidung dienen sollen, beeinträchtigt würde. 5 Auch der Hilfsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Zwar ist ein Anspruch der Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 NachbG aufgrund der vom Amtsgericht im Ortstermin vom 30.03.2007 festgestellten örtlichen Verhältnisse (Bl. 67 d. A.) auf Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecken zunächst gegeben. 6 Dieser Anspruch ist jedoch aufgrund der in § 40 Abs. 1 NachbG enthaltenen Ausschlussfrist ausgeschlossen. Dabei kann es nach Auffassung der Kammer offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 NachbG mit Ablauf des Jahres 1999 oder 2004 erfüllt gewesen sind. Aus dem von der Klägerin zusammen mit ihrer Klageschrift eingereichten Lichtbildern aus den Jahren 1997 und 2002 (Bl. 80 d. A.) ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Hecken in diesen Jahren die zulässigen Abstandsgrenzen überschritten haben. Die vom Amtsgericht geschätzten Höhen sind zutreffend errechnet. Zudem ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass ein Rückschnitt der Hecken bis zum Ablauf des Jahres 1999 nicht erfolgte. Der anderslautende Vortrag der Klägerin, „ein Rückschnitt sei auch im Zeitraum zwischen 1997 und 1999 regelmäßig durch die Eltern der Beklagten erfolgt“, ist weder hinreichend substanziiert noch unter Beweis gestellt. 7 Darüber hinaus geht die Kammer wie bereits das Amtsgericht nicht davon aus, dass im Jahre 2004 ein Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecken durch die Eltern der Beklagten erfolgte. 8 Auch nach Auffassung der Kammer ist der Vortrag der Klägerin hinsichtlich dieses Umstands nicht hinreichend substanziiert dargelegt worden. Die einzige Details in diesem Zusammenhang sind die von der Klägerin benannte Firma „...“ aus ... sowie deren Mitarbeiter, Herr .... Allerdings macht die Klägerin keinerlei Ausführungen dazu, wann (d. h. zu welcher Jahreszeit) der entsprechende Rückschnitt durchgeführt worden sein soll. Sie hat auch keinerlei Angaben darüber gemacht, auf welche Höhe der Rückschnitt erfolgte. Die Angabe „ein Rückschnitt der betreffenden Anpflanzungen unter die nach § 37 Abs. 1 NachbG zulässigen Höhen und Breiten“ ist hierzu nicht ausreichend. Auf welche Höhe der Rückschnitt gegebenenfalls erfolgte, wäre bei diesem Beweisantritt nur durch Ausforschung der Zeugen zu erfahren. Auch nachdem das Amtsgericht spätestens durch seine Ausführungen auf Seite 5 des Urteils (2. Abs., Bl. 86 d. A.) auf diese Unsubstanziiertheit hingewiesen hat, ist in der Berufungsbegründung keine weitere Substanziierung erfolgt. Spätestens nach dem Bestreiten der Beklagten war der Klägerin im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast aufgrund ihres umfangreichen Fotomaterials der vergangenen Jahrzehnte, ihrer unmittelbaren Wahrnehmungsmöglichkeit der Hecken sowie ihres erheblichen Interesses an einem solchen Rückschnitt eine weitere Substanziierung ihres Vortrags auch ohne weiteres zuzumuten. Zudem hat die Klägerin in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2008 selbst erklärt, dass ihr handschriftlicher Zusatz auch dem Schreiben vom 12.10.2002 (Anlage B 4, Bl. 38 d. A.) aus dem Jahre 2005 stamme. Dieser Zusatz „Seit 2002 lassen Sie Ihre Hecken plus Koniferen weiterwachsen entgegen dem Nachbarrecht in Schleswig-Holstein. Die Ligusterhecke ist viel zu hoch !“ spricht eindeutig gegen einen Rückschnitt im Jahre 2004. 9 Die Frage, ob ein im Jahre 2004 erfolgter Rückschnitt der streitgegenständlichen Hecken auf das zulässige Maß eine neue Ausschlussfrist in Gang gesetzt hätte, musste daher von der Kammer nicht entschieden werden. Insoweit spricht einiges dafür, dass ein solcher Rückschnitt, der mit der Absicht der Herbeiführung eines gesetzmäßigen Zustands erfolgte, den zulässigen Grenzabstand nach § 37 Abs. 1 NachbG einzuhalten, den Lauf einer neuen Ausschlussfrist in Gang setzen könnte. Darüber hinaus wäre jedoch Voraussetzung für den Lauf einer neuen Ausschlussfrist, dass dieser rechtmäßige Zustand zumindest für eine nicht unerhebliche Dauer (mindesten 1 Jahr/1 Wachstumsperiode) eingehalten würde. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.