Urteil
12 O 64/06
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sturz in der Badewanne kann als Unfall i.S.d. AUB gelten, wenn ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis eine Gesundheitsschädigung verursacht.
• Dass durch einen Unfall eine zuvor bestehende Vorerkrankung symptomatisch wird, reicht nicht zwingend für Versicherungsschutz; tritt die Invalidität allein auf Grund der Vorerkrankung zutage, ist sie keine Unfallfolge i.S.d. AUB.
• Soweit Vorerkrankungen an den Unfallfolgen mitwirken, ist nach § 10 (1) AUB eine Kürzung der Leistungspflicht möglich; ist die Invalidität vollständig auf die Vorerkrankung zurückzuführen, kommt eine Kürzung um 100 % in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht bei Manifestation degenerativer Rotatorenmanschettenruptur nach Badewannensturz • Ein Sturz in der Badewanne kann als Unfall i.S.d. AUB gelten, wenn ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis eine Gesundheitsschädigung verursacht. • Dass durch einen Unfall eine zuvor bestehende Vorerkrankung symptomatisch wird, reicht nicht zwingend für Versicherungsschutz; tritt die Invalidität allein auf Grund der Vorerkrankung zutage, ist sie keine Unfallfolge i.S.d. AUB. • Soweit Vorerkrankungen an den Unfallfolgen mitwirken, ist nach § 10 (1) AUB eine Kürzung der Leistungspflicht möglich; ist die Invalidität vollständig auf die Vorerkrankung zurückzuführen, kommt eine Kürzung um 100 % in Betracht. Der Kläger ist Inhaber einer privaten Unfallversicherung mit Versicherungssumme 40.629,76 €. Er behauptet, am 03.06.2004 in Luxemburg beim Aussteigen aus der Badewanne gestürzt zu sein und dadurch eine Ruptur der rechten Rotatorenmanschette erlitten zu haben. In der Folge entwickelte er Schmerzen, war arbeitsunfähig und wurde schließlich operiert; Ärzte attestierten eine erhebliche Traumakomponente und eine Teilinvalidität von mindestens einem Drittel. Die Beklagte bestreitet den ursächlichen Zusammenhang und verweist auf degenerative Vorerkrankungen; sie verweigert die Leistungspflicht und beruft sich zudem auf mögliche Obliegenheitsverletzungen des Klägers. Das Gericht hat Zeugen vernommen und ein sachverständiges Gutachten eingeholt. Streitgegenstand ist die Frage, ob die dauerhafte Teilinvalidität unfallbedingt und damit versichert ist und ob gegebenenfalls eine Kürzung nach den AUB vorzunehmen ist. • Das Gericht nimmt an, dass der Sturz in der Badewanne einen Unfall i.S.d. § 2 Abs. 1 AUB darstellt, weil ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis eine Gesundheitsschädigung (Prellung, Schmerzen) verursacht hat. • Die dauerhafte Invalidität beruht jedoch nicht nach Überzeugung des Gerichts auf der Prellung, sondern auf einer bereits zuvor bestehenden degenerativen Rotatorenmanschettenruptur; ein unfallverursachter Ursprung der Ruptur ist aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen ausgeschlossen. • Die bildgebenden Befunde und intraoperative Feststellungen sprechen für eine lang bestehende degenerative Veränderung mit retrahierten Rändern, was typischer für eine vorbestehende Ruptur ist; das Sachverständigengutachten und seine Erläuterungen sind hierfür maßgeblich und überzeugend. • Selbst bei Annahme, dass der Unfall die degenerative Veränderung symptomatisch gemacht oder ‚aktiviert‘ hat, gilt nach Sinn und Zweck der Unfallversicherung: Wird durch den Unfall nur eine bereits bestehende Gesundheitsschädigung sichtbar oder vollendet, begründet dies keinen Versicherungsschutz nach §§ 1, 8 AUB. • Unabhängig hiervon greift § 10 (1) AUB: haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, ist die Leistung entsprechend dem Anteil zu kürzen; bei ausschließlicher Ursache durch die Vorerkrankung wäre eine Kürzung um 100 % vorzunehmen. • Mangels erfüllter Voraussetzungen für eine Leistungspflicht kann eine Entscheidung über eine Obliegenheitsverletzung nach § 17 AUB dahinstehen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung aus der Unfallversicherung, weil die dauerhafte Teilinvalidität nicht kausal auf dem Unfall, sondern auf einer bereits bestehenden degenerativen Rotatorenmanschettenruptur beruht. Selbst wenn der Unfall die Vorerkrankung symptomatisch gemacht haben sollte, stellt dies nach der AUB keine versicherte Unfallfolge dar und wäre zudem nach § 10 (1) AUB eine Kürzung der Leistung um bis zu 100 % rechtfertigend. Die Gerichts- und Verfahrenskosten hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.