Urteil
8 O 59/06
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Patient hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Original-Krankenunterlagen und Röntgenaufnahmen, soweit sie objektive physische Befunde oder Berichte über Behandlungsmaßnahmen enthalten.
• Ein Anspruch auf vorübergehende Überlassung der Original-Röntgenbilder zur Einsichtnahme kann sich als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und aus § 811 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben.
• Weder das Eigentumsrecht des Arztes noch die Röntgenverordnung verhindern die vorübergehende Überlassung der Originalaufnahmen zur Einsichtnahme; die Überlassung kann auch außerhalb der Praxis erfolgen, insbesondere an den Rechtsanwalt des Patienten.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf vorübergehende Überlassung von Original-Röntgenaufnahmen zur Einsichtnahme • Der Patient hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Original-Krankenunterlagen und Röntgenaufnahmen, soweit sie objektive physische Befunde oder Berichte über Behandlungsmaßnahmen enthalten. • Ein Anspruch auf vorübergehende Überlassung der Original-Röntgenbilder zur Einsichtnahme kann sich als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag und aus § 811 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. • Weder das Eigentumsrecht des Arztes noch die Röntgenverordnung verhindern die vorübergehende Überlassung der Originalaufnahmen zur Einsichtnahme; die Überlassung kann auch außerhalb der Praxis erfolgen, insbesondere an den Rechtsanwalt des Patienten. Die Klägerin behauptet, im September 2005 wegen einer Fraktur des Unterarms fehlerhaft behandelt worden zu sein und beabsichtigt, gegen die Klinik Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Nach dem Klinikaufenthalt wurde sie ambulant vom Beklagten (Chirurg) behandelt; dieser fertigte Röntgenbilder an. Die Klägerin forderte den Beklagten wiederholt zur Überlassung der Original-Röntgenaufnahmen zur Einsichtnahme an ihre Prozessbevollmächtigte auf; der Beklagte verweigerte die Herausgabe, bot stattdessen Kopien gegen Kostenerstattung an und verlangte eine Kostenübernahmeerklärung. Die Klägerin klagte auf Überlassung der Originalaufnahmen zur Einsichtnahme, hilfsweise auf Überlassung von Kopien gegen Kostenerstattung. Der Beklagte gab den hilfsweise begehrten Anspruch unter Protest vor Gericht anerkannt, legte aber Einspruch gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil ein. • Anspruchsgrundlage: Der Anspruch auf Einsichtnahme ergibt sich als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag und entsprechend aus § 811 Abs. 1 S. 2 BGB. • Umfang des Einsichtsrechts: Der Patient hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Original-Krankenunterlagen, hierzu zählen auch Röntgenaufnahmen, soweit sie objektive physische Befunde oder Berichte über Behandlungsmaßnahmen enthalten. • Abgrenzung Herausgabe vs. Einsicht: Ein Anspruch auf dauerhafte Herausgabe der Originalunterlagen besteht nicht; hier begehrt die Klägerin lediglich vorübergehende Überlassung zur Einsicht, was zulässig ist und keiner ausdrücklichen Befristung des Antrags bedarf, da die notwendige Auswertungsdauer fachlich variieren kann. • Ort der Einsichtnahme: § 811 Abs. 1 S. 2 BGB erlaubt die Einsichtnahme auch außerhalb der Praxis; dies wird durch Eigentumsrechte des Arztes oder die Röntgenverordnung nicht ausgeschlossen, da diese nur Aufbewahrungspflichten begründet. • Schutzinteressen des Arztes: Das Eigentumsrecht und das Interesse an Rückgabe werden durch die vorübergehende Überlassung nicht unzumutbar beeinträchtigt; die Überlassung an einen Rechtsanwalt gewährleistet hinreichende Zuverlässigkeit und Schutz vor Verlust. • Praktische Erwägungen: Zur sachgerechten Begutachtung und zum Vergleich mehrerer Aufnahmen ist häufig die Benutzung eines Röntgenbildbetrachters und ein ruhiger Arbeitsort erforderlich; dies spricht für Überlassung der Originale zur Einsichtnahme. • Erforderlichkeit: Die Behandlung durch den Beklagten war beendet, sodass er die Bilder nicht mehr aktuell benötigte; daher liegt ein wichtiger Grund i.S.v. § 811 Abs. 1 S. 2 BGB vor, die Überlassung zu gestatten. • Kosten- und Nebenentscheidungen: Die Nebensachenentscheidung beruht auf §§ 91, 709 ZPO; das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten und der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits, mit Beschränkung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen. Das Versäumnisurteil vom 16.11.2006 wird aufrechterhalten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf vorübergehende Überlassung der Original-Röntgenaufnahmen zur Einsichtnahme durch ihre Prozessbevollmächtigte, gestützt auf die Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag und entsprechende Anwendung des § 811 Abs. 1 S. 2 BGB. Weder das Eigentumsrecht des Arztes noch die Röntgenverordnung verhindern diese Überlassung; die Überlassung an die Rechtsanwältin genügt den Schutzinteressen des Arztes. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits; die Vollstreckung ist teilweise nur gegen Sicherheitsleistung und in beschränkter Höhe zulässig.