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Beschluss

37 Qs 54/06

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Hinzuziehung Dritter zu Ermittlungsmaßnahmen ist die Unparteilichkeit der hinzugezogenen Person zu wahren; die Polizei und Staatsanwaltschaft müssen so handeln, dass bei Bürgern kein nachvollziehbarer Eindruck von Voreingenommenheit entsteht. • Die Hinzuziehung eines Mitarbeiters einer Interessenorganisation (GVU) als Sachverständiger zur Durchsuchung und umfassenden Auswertung ist unzulässig, wenn diese Person oder Organisation ein eigenes Interesse am Verfolgungserfolg hat und wesentliche Ermittlungsschritte selbst übernimmt. • Die Weitergabe von beschlagnahmten elektronischen Datenträgern an Dritte zur Auswertung kann gegen § 110 StPO verstoßen; die Staatsanwaltschaft hat die Papiere grundsätzlich selbst oder durch eigene Ermittlungspersonen zu sichten und darf die Durchsicht nicht vollständig an Dritte delegieren.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Hinzuziehung parteiischer Dritter und Verstoß gegen § 110 StPO • Bei der Hinzuziehung Dritter zu Ermittlungsmaßnahmen ist die Unparteilichkeit der hinzugezogenen Person zu wahren; die Polizei und Staatsanwaltschaft müssen so handeln, dass bei Bürgern kein nachvollziehbarer Eindruck von Voreingenommenheit entsteht. • Die Hinzuziehung eines Mitarbeiters einer Interessenorganisation (GVU) als Sachverständiger zur Durchsuchung und umfassenden Auswertung ist unzulässig, wenn diese Person oder Organisation ein eigenes Interesse am Verfolgungserfolg hat und wesentliche Ermittlungsschritte selbst übernimmt. • Die Weitergabe von beschlagnahmten elektronischen Datenträgern an Dritte zur Auswertung kann gegen § 110 StPO verstoßen; die Staatsanwaltschaft hat die Papiere grundsätzlich selbst oder durch eigene Ermittlungspersonen zu sichten und darf die Durchsicht nicht vollständig an Dritte delegieren. Bei einer Durchsuchung wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen war neben Polizei und Staatsanwaltschaft ein Mitarbeiter der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) hinzugezogen. Der Mitarbeiter überprüfte vor Ort den Rechner des Beschuldigten, traf Feststellungen zu installierten Tauschprogrammen und empfahl eine Auswertung. Die sichergestellten Datenträger wurden unmittelbar der GVU zur Auswertung überlassen; die GVU fertigte einen Auswertungsbericht und reichte eine umfassende Strafanzeige samt beschlagnahmtem Material ein. Polizei und Staatsanwaltschaft nahmen selbst keine Sichtung der Datenträger vor. Der Beschuldigte rügte die Verfahrensführung; das Beschwerdeverfahren führte zur gerichtlichen Überprüfung der Zulässigkeit der Hinzuziehung und der Weitergabe der Datenträger. • Rechtlicher Rahmen: Polizei und Staatsanwaltschaft sind an das Legalitätsprinzip gebunden und zur Neutralität verpflichtet; bei Hinzuziehung Dritter gelten die gleichen Unparteilichkeitsanforderungen wie für eigene Ermittler. • Abgrenzung Sachverständiger/Parteilichkeit: Zwar sind Sachverständige zulässig, doch dürfen sie nicht erkennbar befangen oder in ihrer Unabhängigkeit gefährdet sein; die Auswahl eines nicht neutralen Sachverständigen ist unzulässig, weil dies das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Ermittlungsbehörden untergräbt. • Feststellungen im Einzelfall: Der GVU-Mitarbeiter handelte faktisch als Sachverständiger und führte eigenständig Ermittlungen durch, gab Anweisungen und bestimmte die weitere Verfahrensführung; die GVU ist eine Interessenorganisation der betroffenen Wirtschaftszweige und verfolgt satzungsgemäß Verfolgungsinteressen. • Privatisierung der Ermittlung: Durch die umfassende Übernahme wesentlicher Ermittlungsschritte durch die GVU entstand der nachvollziehbare Eindruck fehlender Neutralität; Polizei und Staatsanwaltschaft traten nur noch formal in Erscheinung. • Verstoß gegen § 110 StPO: Elektronische Datenträger sind als ’Papiere’ von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich selbst oder durch eigene Ermittlungspersonen zu sichten; die vollständige Weitergabe an die GVU ohne eigene Sichtung verletzt diese Pflicht. • Kein Ausnahmefall: Es lagen keine besonderen Umstände vor, die die Hinzuziehung der parteiischen Organisation zur Sicherung des Ermittlungserfolgs erforderlich gemacht hätten; technische oder Identifikationsgründe rechtfertigten die Maßnahme nicht. • Konsequenz: Die Verfahrensmängel (parteiische Hinzuziehung, Delegation der Sichtung) beeinträchtigen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsauswertung und rechtfertigen die Verwerfung der Beschwerde des Betroffenen nicht, da die Gerichte die Mängel als substantiell festgestellt haben. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; das Landgericht bestätigt die Feststellungen des Amtsgerichts, dass die Hinzuziehung des GVU-Mitarbeiters und die Weitergabe der Datenträger verfahrensrechtlich unzulässig waren. Die GVU war als Interessenorganisation nicht neutral und hat wesentliche Ermittlungen übernommen, wodurch der Eindruck mangelnder Unparteilichkeit bei den Ermittlungsbehörden entsteht. Zudem verstößt die vollständige Überlassung der Datenträger an die GVU gegen § 110 StPO, weil Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen die Papiere hätten sichten müssen. Die Entscheidung stellt damit klar, dass Ermittlungen nicht in einer Weise privatisiert werden dürfen, die das Neutralitätsgebot verletzt; dies hatte kostenrechtlich zur Verwerfung der Beschwerde auf Kosten der Landeskasse geführt.