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Beschluss

13 T 56/06

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode ist gesondert zu prüfen und darf nicht ohne hinreichende Grundlage bereits vor Eintritt eines schützenswerten Interesses der Schuldnerin bewilligt werden. • Die bloße Angabe unzureichender Vermögensverhältnisse begründet nicht automatisch die Annahme, dass nicht ausreichend Masse zur Deckung der Kosten der Wohlverhaltensperiode vorhanden sein wird. • Ein angemessener frühestmöglicher Zeitpunkt für die Bewilligung der Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode ist der von § 298 Abs.1 InsO vorgesehene Zeitpunkt, nämlich der begründete Antrag des Treuhänders auf Versagung der Restschuldbefreiung.
Entscheidungsgründe
Frühzeitige Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode nur bei schützenswertem Interesse • Die Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode ist gesondert zu prüfen und darf nicht ohne hinreichende Grundlage bereits vor Eintritt eines schützenswerten Interesses der Schuldnerin bewilligt werden. • Die bloße Angabe unzureichender Vermögensverhältnisse begründet nicht automatisch die Annahme, dass nicht ausreichend Masse zur Deckung der Kosten der Wohlverhaltensperiode vorhanden sein wird. • Ein angemessener frühestmöglicher Zeitpunkt für die Bewilligung der Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode ist der von § 298 Abs.1 InsO vorgesehene Zeitpunkt, nämlich der begründete Antrag des Treuhänders auf Versagung der Restschuldbefreiung. Die Schuldnerin beantragte die Stundung der Kosten des Verfahrensabschnitts von der Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 ZPO) bis zu deren Erteilung oder Versagung (Wohlverhaltensperiode). Das Amtsgericht bewilligte die Stundung; die Landeskasse erhob sofortige Beschwerde. Die Beschwerde rügt, die Voraussetzungen für die Stundung seien vorliegend nicht erfüllt, da aus den vorgelegten Vermögensangaben nicht zweifelsfrei folge, dass die Masse zur Deckung der Treuhändervergütung nicht ausreiche. Streitgegenstand ist somit die Zulässigkeit und der richtige Zeitpunkt einer Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode nach § 4a InsO. Das Landgericht prüft, ob die Stundung gesondert zu beurteilen ist und ob die Schuldnerin zu dem Zeitpunkt ein schützenswertes Interesse an der Stundung hatte. Relevant sind insbesondere die Vorschriften der InsO über Stundung, Versagung und Treuhändervergütung (§§ 4a, 4b, 4c, 298, 300, 313 Abs.1, 293 InsO sowie die InsVV-Bestimmungen zur Vergütung). • Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach § 4d Abs.2 InsO und zulässig, weil die Stundung der Wohlverhaltensperiode gesondert angefochten werden kann. • § 4a Abs.3 S.2 InsO verlangt eine abschnittsweise Prüfung der Stundung; die Bedingungen für die Kosten der Wohlverhaltensperiode sind selbstständig zu beurteilen und nicht automatisch aus der Stundung früherer Verfahrensabschnitte ableitbar. • Allein aus den Angaben der Schuldnerin ergibt sich nicht verlässlich, dass die Masse nicht zur Zahlung der Treuhändervergütung nach § 293 InsO/§ 13 InsVV ausreichen wird; damit fehlen derzeit die gesetzlichen Voraussetzungen der Stundung nach § 4a Abs.1 InsO. • Die Befürchtung späteren Vermögenszuwachses rechtfertigt keine frühzeitige Stundung: Eine spätere Aufhebung der Stundung nach § 4c InsO setzt voraus, dass die ursprünglichen Stundungsvoraussetzungen bereits bei Bewilligung nicht vorlagen. • Die Schuldnerin hat zu einem so frühen Zeitpunkt kein schützenswertes Interesse an der Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode, weil die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens von dieser Stundung nicht abhängt und die vorläufigen Wirkungen der Stundung bereits mit Antragseinreichung eintreten. • Als angemessener frühestmöglicher Bewilligungszeitpunkt kommt ein begründeter Versagungsantrag des Treuhänders nach § 298 Abs.1 InsO in Betracht, weil erst dann ein praktisches Interesse der Schuldnerin an der Stundung zur Abwehr der Versagung gegeben ist. Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als damit die Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode (Verfahrensabschnitt von der Ankündigung der Restschuldbefreiung bis zu ihrer Erteilung oder Versagung) bewilligt wurde. Die Beschwerde ist begründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen frühzeitigen Stundung nach § 4a Abs.1 InsO derzeit nicht vorliegen und die Stundung gesondert zu prüfen ist. Es fehlte insbesondere an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Treuhändervergütung ausreichen werde, und die Schuldnerin hatte zu diesem Zeitpunkt kein schützenswertes Interesse an der Stundung. Eine Bewilligung der Stundung kommt frühestens in Betracht, wenn der Treuhänder nach § 298 Abs.1 InsO einen begründeten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt; bis dahin ist die vorzeitige Stundung nicht gerechtfertigt.