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Beschluss

46 Qs 42/06

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2006:0614.46QS42.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Verteidigung ist bis heute eine vollständige Akteneinsicht, wie sie ihr gemäß § 147 StPO zusteht, nicht gewährt worden. Insbesondere nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 19.01.2006, 2 BvR 1075/05 ist eine so wesentlich eingreifende Maßnahme wie der dingliche Arrest nur möglich, wenn jedenfalls in der Beschwerdeinstanz eine Gerichtsentscheidung nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die der Betroffene zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte. Eine solche Maßnahme kann danach aber wegen der hohen Anforderungen an die Verfahrensgestaltung spätestens in diesem Stadium auch nicht auf einem mit der Einschränkung des § 147 Abs. 2 StPO begründeten Informationsvorsprung der Ermittlungsbehörden beruhen. Solange es erforderlich erscheint, die Ermittlungen dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis zu geben, muss auf Eingriffsmaßnahmen wie die Untersuchungshaft oder der Arrest verzichtet werden. 2 Über einen solchen Informationsvorsprung verfügt die Staatsanwaltschaft indessen hier. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Staatsanwaltschaft angibt, nach ihrer Auffassung lägen der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten alle entscheidungsrelevanten Grundlagen vor. Auch die Frage der Entscheidungserheblichkeit zu prüfen, muss die Verteidigung aufgrund Kenntnis des gesamten Akteninhaltes zu beurteilen in die Lage versetzt werden. Dementsprechend konnte das Beschwerdevorbringen aktuell auch auf die Rüge des fehlenden rechtlichen Gehörs und auf die Darstellung einer sich abzeichnenden wirtschaftlichen Notlage beschränkt bleiben. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.