Urteil
10 S 98/05
LG KIEL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zahlung an eine dem Schuldner nahestehende Person innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantrag ist nach §§130,143 InsO anfechtbar, wenn die empfangende Person Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte.
• Die Vermutung des §130 Abs.3 InsO kann sich gegen Angehörige des Geschäftsführers richten, wenn die Verschwiegenheitspflicht des Geschäftsführers verletzt wurde.
• Die privilegierende Ausnahme des §138 Abs.2 Nr.3 InsO (zweiter Halbsatz) gilt nicht, wenn der Geschäftsführer seine Verschwiegenheitspflicht verletzt und den Angehörigen über die finanzielle Lage informiert hat.
Entscheidungsgründe
Anfechtung einer Rückzahlung an nahe stehende Person bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit • Eine Zahlung an eine dem Schuldner nahestehende Person innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantrag ist nach §§130,143 InsO anfechtbar, wenn die empfangende Person Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. • Die Vermutung des §130 Abs.3 InsO kann sich gegen Angehörige des Geschäftsführers richten, wenn die Verschwiegenheitspflicht des Geschäftsführers verletzt wurde. • Die privilegierende Ausnahme des §138 Abs.2 Nr.3 InsO (zweiter Halbsatz) gilt nicht, wenn der Geschäftsführer seine Verschwiegenheitspflicht verletzt und den Angehörigen über die finanzielle Lage informiert hat. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der ... GmbH; die Beklagte ist Ehefrau des alleinigen Geschäftsführers. Die Beklagte hatte der GmbH zuvor einen zinslosen Barkredit von bis zu 4.500 € gewährt. Neun Tage vor dem Insolvenzantrag überwies die GmbH 4.102,12 € an die Beklagte als Rückzahlung. Kurz darauf stellte die GmbH Insolvenzantrag; der Kläger forderte die Auskehrung des gezahlten Betrags als anfechtbar nach §§130,143 InsO. Die Beklagte behauptete, sie habe nicht von Zahlungsunfähigkeit gewusst und sei auf Auskünfte des Ehemanns und des Steuerberaters über bevorstehende Bankverhandlungen vertraut. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung; sie legte Berufung ein. Das Landgericht prüft insbesondere die Vermutungsregelungen der InsO und die Anwendbarkeit der Ausnahmeregel des §138 Abs.2 Nr.3 InsO. • Anspruchsgrundlage und Tatbestand: Die Zahlung erfolgte innerhalb der Drei-Monats-Frist vor Insolvenzantrag, damit ist nach §§130 Abs.1 Nr.1,143 InsO Anfechtungstatbestand gegeben. • Zahlungsunfähigkeit: Ende 2003 bestanden Verbindlichkeiten von über 50.000 €, sodass Zahlungsunfähigkeit vorlag. • Kenntnis bzw. Vermutung: Wegen der engen Beziehung als Ehefrau des Geschäftsführers greift die Vermutung des §130 Abs.3 InsO ein; nach §138 Abs.2 Nr.2 InsO kann gegenüber Angehörigen der Informationszugang die Kenntnis vermuten lassen. • Ausnahme nach §138 Abs.2 Nr.3 InsO: Die Privilegierung für Angehörige von verschwiegenen Personen greift hier nicht, weil der Geschäftsführer seine Verschwiegenheitspflicht nach §85 GmbHG verletzt hat, indem er die Beklagte detailliert über die finanzielle Lage informierte. • Tatsächliche Kenntnis: Die vom Ehemann und Steuerberater gegebenen Auskünfte zeigten, dass der Beklagten die fehlende Liquidität bekannt war; daraus folgte auch bei Rückzahlung im Dezember 2003 positive Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit. • Glaubwürdigkeit: Das Gericht hielt die Angaben der Beklagten, sie sei nicht informiert gewesen, für unglaubhaft vor dem Hintergrund früherer detaillierter Information durch den Geschäftsführer. • Rechtsfolge: Folge der Vermutung und der tatsächlichen Kenntnis ist die Anfechtbarkeit der Zahlung und die Verpflichtung zur Auskehrung des Betrags an den Insolvenzverwalter. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgericht bestätigt die Verurteilung zur Zahlung von 4.102,12 € nebst Zinsen. Begründet wird dies damit, dass die Zahlung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte und die Beklagte als Ehefrau des Geschäftsführers die Zahlungsunfähigkeit kannte beziehungsweise diese Kenntnis ihr zuzurechnen ist. Die gesetzliche Vermutung des §130 Abs.3 InsO greift, zumal die Privilegierung des §138 Abs.2 Nr.3 InsO nicht anwendbar ist, weil der Geschäftsführer seine Verschwiegenheitspflicht verletzt hat. Daher ist der Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters nach §§130,143 InsO begründet und die Beklagte zur Auskehrung verpflichtet; die Berufungskosten trägt sie.