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Urteil

6 O 432/00

Landgericht Kiel, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2003:0309.6O432.00.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82.024,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 03. Juli 1999 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen nicht erfolgter Beratung über den Eintritt der Verjährung im Rahmen eines Anwaltsvertrages. 2 Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 15. April 1996 von der ...eine Abwasseraufbereitungsanlage für 155.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 160.425,00 DM, die von der Klägerin auch gezahlt wurden. Auf die zugrunde liegenden Rechnungen vom 15. April 1996, 1. Juli 1996 und die Rechnung Nr. 96108 (Anlage K 1 bis K 3) wird Bezug genommen. Die Auslieferung der Anlage erfolgte am 11. Juli 1996 an die Firma..., an die die Klägerin die Anlage verpachtete. 3 Bei der ...trat im September 1996 eine Ölleckage am Wälzkolbenkompressor auf. Die Firma ...sandte daraufhin Mitarbeiter zur Überprüfung der Anlage zur Firma ... In der Folge wurde zumindest einmal der entsprechende Kompressor ausgebaut und an die Firma zur Reparatur verschickt. Nachdem weitere Leckagen auftraten, meldete sich der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. März 1997 (Anlage K 5, auf die Bezug genommen wird) für die „Firma...“ und kündigte Schadensersatzforderungen an. 4 Der Beklagte strengte im Folgenden vor dem Landgericht Tübingen im Namen der ... ein selbständiges Beweisverfahren an, in dessen Rahmen das Fraunhofer Institut für angewandte Materialforschung am 7. Oktober 1997 ein Sachverständigengutachten erstellte. Dieses Gutachten wurde den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens am 28. Oktober 1997 übermittelt. Auf das Gutachten vom 07. Oktober 1997, Anlage K 7, wird Bezug genommen. 5 Mit Schreiben vom 10. November 1997 und 14. September 1998 forderte der Beklagte die Firma ...auf, den Schaden zu ermitteln, der ihr durch die fehlenden Pachteinnahmen entstünde, damit dieser ggf. gegen die Firma ...geltend gemacht werden könne. 6 Etwa Anfang des Jahres 2001 wurde die ...insolvent. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt. 7 Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei im Zusammenhang mit den aufgetretenen Mängeln der Anlage umfassend mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber der ...beauftragt gewesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe seine anwaltliche Beratungspflicht verletzt, da er nicht darauf hingewiesen habe, dass ein Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages über die Anlage kurzfristig verjähre. Sie behauptet, bei entsprechender Aufklärung hätte sie rechtzeitig die Wandlung geltend gemacht, da kein Interesse am Weiterbetrieb der Anlage bestehe. Dies sei jedoch von der Firma ...nunmehr abgelehnt worden. Sie begehrt daher mit der Klage Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und bietet dem Beklagten die Übereignung der Anlage an. 8 Sie behauptet weiter, die Anlage sei zu keinem Zeitpunkt mangelfrei gelaufen. Eine erste Mandatierung des Beklagten sei im September 1996 telefonisch durch den Zeugen ..., den Geschäftsführer der ...und Lebensgefährten der Klägerin, erfolgt. Dem Beklagten sei dabei geschildert worden, dass die Maschine mangelhaft sei und nach zweimaliger Nachbesserung die weitere Mängelbeseitigung verweigert worden sei. Der Zeuge ...habe hierbei geäußert, am liebsten würde er die gesamte Anlage gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Die gekaufte Anlage sei aufgrund der vorhandenen Mängel völlig wertlos. Nach einer Schätzung der Firma ...seien für die Wiederherstellung der Maschine ca. 160.000,00 DM aufzuwenden. Auf die Aktennotiz der Firma ... vom 26. Oktober 1998, Anlage K 23, wird Bezug genommen. 9 Die Klägerin hat daraufhin am 11. Oktober 2000 Klage eingereicht, die am 25. Oktober 2000 zugestellt worden ist. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, an sie 82.024,00 € (entsprechend 160.425,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juni 1999 zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er behauptet: 15 Der Anwaltsvertrag sei mit der Firma ...zustande gekommen. Dies gehe aus einem Urteil des Landgerichts Verden hervor. Auf das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. No-vember 1999, Az. 4 O 12/99, Anlage B 1, wird Bezug genommen. Eigentümerin der Anlage sei nicht die Klägerin, sondern die... Jeglicher Kontakt in dieser Angelegenheit sei über den Zeugen..., den Geschäftsführer der Firma..., gelaufen. Von diesem habe der Beklagte die notwendigen Informationen erhalten. Im Gegenzuge sei auch der Zeuge ... über die Fortschritte des Verfahrens unterrichtet worden. 16 Die streitgegenständliche Maschine weise keine Mängel im Sinne des Gewährleistungsrechtes auf. Gegenstand des Mandatsverhältnisses sei von vornherein nur die Geltendmachung der durch den Ausfall der Anlage verursachten Schäden und Mehrkosten gewesen. Die ... habe die Anlage weiterbetreiben wollen. 17 Er meint, bei den hierdurch verursachten Pachtausfällen handele es sich um Mangelfolgeschäden, für die eine 30jährige Verjährungsfrist gelte. Das zugrunde liegende Geschäft sei zudem ein Werkvertrag über die Herstellung der Anlage nach den Wünschen der ... gewesen, und mangels Abnahme habe überhaupt keine Verjährungsfrist zu laufen begonnen. 18 Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass selbst bei Vorliegen eines Kaufvertrages die Gewährleistungsfrist bereits vor seiner Beauftragung als Anwalt abgelaufen gewesen sei, da die telefonische Beauftragung erst im März 1997 erfolgt sei. 19 Er ist auch der Auffassung, diese Verjährung sei nicht durch Nachbesserungsversuche der ...unterbrochen worden, da diese lediglich Reparaturen durch die Firma..., die Herstellerin des Kompressors war, vermittelt habe. Die Firma ... sei nicht im Auftrage der ...tätig geworden. Dies ergebe sich auch aus der entsprechenden Auftragsbestätigung der Firma ... Auf die Auftragsbestätigung vom 5. Februar 1997, den Lieferschein vom 7. Februar 1997 und das Telefax der ...vom 4. Februar 1997 (Bl. 113 ff d.A.) wird Bezug genommen. 20 Der Beklagte behauptet weiter, der defekte Verdichter sei nicht bereits am 13. Januar 1997 zum zweiten Mal an die Firma ... verschickt worden. Die Klägerin habe sich zudem Nutzungen in Höhe von mindestens 26.634,16 DM gegenrechnen zu lassen, da davon auszugehen sei, dass die Maschinen in den Zeiträumen, in denen sie nicht repariert wurde, mangelfrei gelaufen sei und hierfür Pachteinnahmen geflossen seien (Beweis: Inaugenscheinnahme des Betriebsstundenzählers, Beiziehung der Insolvenzakte, sachverständiges Zeugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters). 21 Der Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. 22 Die Klägerin erwidert, es existiere keine ...mbH, was dem Beklagten auch bekannt sei. 23 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. Mai 2002 (Bl. 139 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2002 (Bl. 138 ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. 25 I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens in Höhe des Kaufpreises für die streitgegenständliche Maschine aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des zwischen den Parteien bestehenden Anwaltsvertrages. 26 1.) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der streitgegenständliche Anwaltsvertrag kam zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande. Der Beklagte kann nicht mit seinem Einwand durchdringen, Auftraggeberin sei die Firma ...oder die ... gewesen. 27 a) Bezüglich der angeblichen Beauftragung durch die Firma ...ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 13. März 1997 an die Firma ...die ... und nicht die ...als Auftraggeberin benennt. Gegen eine Beauftragung durch die Firma ...spricht ebenso seine Teilkostenrechnung vom 22. Mai 1997 (Anlage K 12), die nicht an die Firma ...adressiert ist, sondern an die ... Für eine Beauftragung durch diese spricht nicht zwingend die Teilkostenrechnung vom 18. Mai 2001 (Anlage B 4); der Beklagte konnte im Schriftsatz vom 18. Mai 2000 (Bl. 46 d.A.) nur vermuten, weshalb diese Rechnung an die Firma ...adressiert worden ist. Zudem sind keine anderen hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, um aus der Adressierung dieser Rechnung auf ein tatsächlich bestehendes Mandatsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Firma ...Rückschlüsse zu ziehen. Weiterhin wurde auch das selbständige Beweisverfahren von dem Beklagten gerade nicht im Namen der ...beantragt, sondern im Namen der... 28 b) Soweit der Beklagte vorträgt, Auftraggeberin sei die Firma ...gewesen, hat er nicht substantiiert unter Beweisantritt dazu vorgetragen, dass überhaupt eine Firma ... existiert. Dies hätte ihm ohne Weiteres durch Beibringung entsprechender Handelsregisterauszüge möglich sein müssen. 29 c) Nicht durchdringen kann der Beklagte schlussendlich mit dem Argument, aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 15. November 1999 ergebe sich, dass der Anwaltsvertrag mit der Firma ...zustande gekommen sei. Das vom Beklagten angeführte Urteil entfaltet keine Rechtskraft bezüglich der Frage, ob ein Mandatsverhältnis zur Klägerin bestand, so dass hieraus keine entsprechenden Rückschlüsse zu ziehen sind. 30 2.) Durch die fehlende Aufklärung, dass Ansprüche auf Wandlung des Kaufvertrages gemäß § 477 BGB innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang verjähren, hat der Beklagte eine ihm aus dem Anwaltsvertrag obliegende Pflicht verletzt. 31 a) Hierbei ist bezüglich des Umfanges der Beratungspflicht allgemein davon auszugehen, dass derjenige, der einen Rechtsanwalt beauftragt und dabei nicht zu erkennen gibt, er benötige Rat nur in einer bestimmten Richtung, eine allgemeine und möglichst umfassende Belehrung und Beratung begehrt. Hierbei ist über die sachliche Durchführung, die darin enthaltenen Gefahren und die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen umfassend aufzuklären (vgl. Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl., Seite 70/71 m.w.Nachw.). Maßgeblich ist insoweit, mit welchem Begehren der Auftraggeber an den Anwalt herangetreten ist. Der Zeuge ...hat die Darstellung der Klägerin bestätigt, denn er hat bekundet, es sei mit dem Beklagten besprochen worden, er solle die verschiedenen Möglichkeiten gegenüber der Lieferfirma sondieren. Die Klägerin wolle entweder ein neues Gerät oder ein Ersatzgerät. Auch sei dem Beklagten von der Klägerin ausgerichtet worden, man wolle die Maschine am liebsten zurückgeben. Über die Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Betriebsausfälle sei nicht gesprochen worden. 32 Diese Aussage erscheint der Kammer glaubhaft. Der Zeuge hat die Gegenstände der Beauftragung insgesamt widerspruchsfrei und detailliert dargestellt, wobei er auch Komplikationen wie den Umstand, dass er den Wunsch der Klägerin an den Beklagten ausrichtete, darstellen konnte. 33 Zudem spricht für diesen Umfang der Beauftragung auch die Lebenserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass bei fehlerhafter Lieferung einer derartig teuren Maschine sämtliche Rechte ausgelotet und insbesondere auch die Sachmängelrechte berücksichtigt werden sollen, da der Besteller naturgemäß an einer funktionsfähigen Maschine bzw. an einer Ersatzbeschaffung interessiert ist. Dass auch der Beklagte von einer solchen Beauftragung ausgegangen ist, lässt sich zudem auch aus dem eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren schließen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Beklagte den Sachverständigen aufgefordert, zu den Möglichkeiten und Kosten einer Mängelbeseitigung vorzutragen. Diese Fragestellungen stellen sich jedoch nur, sofern auch beabsichtigt ist, entsprechende Mängelgewährleistungsrechte zu sondieren und evtl. geltend zu machen. 34 Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin bzw. der Zeuge ...habe ihn nur beauftragt, Schadensersatzansprüche wegen der Pachtausfälle geltend zu machen, ist danach widerlegt. 35 b) Der Beklagte hätte über die sechsmonatige Verjährungsfrist aufklären müssen. Hierbei kann offen bleiben, ob es sich bei dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft um einen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag handelte. Denn sowohl nach § 477 als auch nach § 638 BGB wäre eine sechsmonatige Verjährungsfrist gegeben. Hierbei ist der Vortrag des Beklagten, die Anlage sei nicht abgenommen worden, als unsubstantiiert zurückzuweisen. Vielmehr ist aufgrund der Umstände, dass eine Inbetriebnahme nach Auslieferung am 11. Juli 1996 erfolgte und Mängel erst am 26. September 1996 auftraten, zumindest von einer konkludenten Abnahme auszugehen, so dass auch die Verjährungsfrist des § 638 BGB zu laufen begonnen hätte. 36 c) Die Verjährung war nicht bereits vor der Beauftragung des Beklagten abgelaufen. Hierbei kann dahinstehen, wann genau die Mandatierung erfolgt ist. Denn jedenfalls am 19. März 1997, als der Beklagte sich bei der Firma ...mit Ansprüchen meldete, war eine solche Beauftragung gegeben. Zu diesem Zeitpunkt waren die Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt. Vielmehr trat zwischenzeitlich eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 208 BGB durch Anerkenntnis in Form von Nachbesserungsarbeiten seitens der ... ein. 37 Für die Frage, ob in Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Verkäufers liegt, ist maßgeblich, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein (vgl. Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., § 208 Rdnr. 2 ff; BGH NJW 1998, 254 f.). Entscheidend ist demnach, wie der Käufer vom verobjektivierten Empfängerhorizont aus das Verhalten des Verkäufers verstehen durfte. 38 Nach der Aussage des Zeugen ... hat die ...Mitte November ein Reparaturteam zu der Anlage geschickt. Hierbei wurde der defekte Kompressor ausgebaut und erklärt, entsprechende Reparaturen seien vor Ort nicht möglich. Man möge den Kompressor vielmehr zur Firma ... einschicken. Ebenso hat der Zeuge bekundet, auf Anraten der Firma ...sei der Kompressor ein zweites Mal zur Firma ... eingeschickt worden. Hier sei vom Beklagten auch Zustimmung signalisiert worden, da er der Auffassung gewesen sei, man müsse der ...die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. 39 Nach diesen ebenfalls glaubhaften Bekundungen hat die ...ihre Mängelbeseitigungspflicht somit nicht bestritten. Wenn in der Folge die Monteure der ...die Mängel nicht selbst beseitigen konnten und den Zeugen ...baten, sich an die insoweit kompetentere Firma ...zu wenden, durfte der Zeuge dieses Verhalten durchaus als Anerkenntnis der Gewährleistungsverpflichtung der ...ansehen, zumal vor dem Hintergrund, dass es auch Sinn und Zweck der Regelung des § 208 BGB ist, dass der Käufer es im Vertrauen auf das Verhalten des Verkäufers unterlässt, weitere verjährungsunterbrechende Maßnahmen einzuleiten. Dieses Vertrauen durfte der Zeuge ... vor dem Hintergrund der Aktivitäten der ...haben. 40 Nichts anderes gilt für den zweiten Mängelbeseitigungsversuch. Auch dabei ist der Zeuge ... von der ...gebeten worden, sich direkt an die Firma ...zu wenden. Der Zeuge ...durfte daraus entnehmen, dass die ...sich für nachbesserungspflichtig hielt. 41 Nicht durchdringen kann der Beklagte mit der Behauptung, die Firma ... sei nicht auf Betreiben der ...tätig geworden, sondern auf Veranlassung der ...GmbH. Zwar ist die Auftragsbestätigung vom 5. Februar 1997 (Bl. 113 d.A.) von der Firma ...an die Firma ...adressiert. Aus der Anlage B 6 (Bl. 115 d.A.) geht jedoch hervor, dass die Firma ...mit Faxschreiben vom 4. Februar 1997 ausdrücklich von der Firma ... zur Mängelbeseitigung bzw. Reparatur des Verdichters beauftragt wurde. 42 Soweit der Beklagte im Hinblick auf den zweiten Mängelbeseitigungsversuch bestreitet, dass der Verdichter bereits am 13. Januar 1997 an die Firma ... verschickt wurde, ist das Vorbringen unsubstantiiert. Vielmehr ergibt sich aus der Kostenkalkulation vom 15. Januar 1997, Anlage B 6, dass die Firma an diesem Datum bereits Untersuchungen durchgeführt hatte und ein Kostenangebot abgeben konnte. 43 Die Verjährung der Mängelbeseitigungsansprüche ist deshalb am 13. Januar 1997 erneut unterbrochen worden. Als dann die Reparaturkosten von der Firma ... unter dem 15. Januar 1997 mit rund 3.000,00 DM veranschlagt worden waren, kam es in der Folge zwischen der ...und dem Zeugen ...zu Auseinandersetzungen über die Frage, wer diese Kosten zu tragen habe. Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnte der Zeuge ...erkennen, dass die ...zur Mängelbeseitigung nicht mehr bereit war, sondern diese von einer Kostenübernahme abhängig machte. Damit begann die Verjährungsfrist frühestens am 15. Januar 1997 erneut zu laufen und war demgemäß bei Tätigwerden des Beklagten durch das Schreiben vom 19. März 1997 noch nicht abgelaufen. 44 3.) Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe des Kaufpreises für die Anlage entstanden. 45 a) Nach dem Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass die Maschine mit einem Sachmangel behaftet war. Aufgrund der umfangreichen Darlegungen des dort tätigen Sachverständigen ist insoweit das Bestreiten des Beklagten, es liege kein Sachmangel vor, unsubstantiiert. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich bei entsprechender Belehrung den Vertrag gewandelt hätte. Insoweit hat der Zeuge ...bekundet, man habe eine neue oder eine Ersatzmaschine haben wollen. Zudem habe die Klägerin geäußert, man wolle die Maschine am liebsten zurückgeben. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass bei einem Investitionsvolumen von 160.000,00 DM die Klägerin sich nicht darauf beschränken wollte, die Maschine zu behalten und lediglich etwaige Mangelfolgeschäden durch fehlende Pachteinnahmen ersetzt zu bekommen. 46 b) Der Schaden der Klägerin besteht in voller Höhe des Kaufpreises. Im Rahmen des Schadensersatzes ist die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Beklagte sie ordnungsgemäß und rechtzeitig über das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere des Wandlungsanspruches gegenüber der..., belehrt hätte. Hierbei muss sie sich den Wert der Anlage nicht auf ihren Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten anrechnen lassen. Wäre die Wandlung gegenüber der Firma ...erklärt worden, hätte die Klägerin ihren gesamten Kaufpreis zurückerhalten. Die Verkäuferin hätte sich ihr gegenüber nicht auf den Standpunkt stellen können, dass ein geringerer Preis zurückzuzahlen sei, weil sich die Klägerin den Wert der Anlage anrechnen lassen müsse. Vielmehr besteht die Wandlung in einer Rückgewährung der gegenseitigen Leistungen. Deshalb darf die Klägerin in diesem Schadensersatzprozess nicht schlechter gestellt werden. Sie ist daher entsprechend den Vorschriften der Wandlung lediglich verpflichtet, dem Beklagten die Anlage zur Verfügung zu stellen, so wie dies auch gegenüber der Firma ... erforderlich gewesen wäre. 47 c) Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Aufbereitungsanlage noch einen Restwert hat, ob sie verschrottet worden ist oder ob ein Eigentumserwerb eines Dritten im Wege der Zwangsvollstreckung stattgefunden hat oder ob die Anlage noch auf dem Betriebsgrundstück der in Insolvenz geratenen ...GmbH verfügbar ist. Die Klägerin war nämlich gegenüber dem Beklagten, wie dargestellt, verpflichtet, die Abwasseraufbereitungsanlage zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung ist sie auch nachgekommen. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin dem Beklagten die Übernahme der Maschine mehrfach angeboten hat. Diesem Angebot ist der Beklagte nicht nachgekommen, so dass er sich daher im Annahmeverzug befunden hat. Gemäß § 300 Abs. 1 a.F. BGB hat die Klägerin somit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Deshalb wäre es der Klägerin nicht einmal vorzuwerfen, wenn sie sich nach der Insolvenz der ...GmbH um die Maschine nicht mehr gekümmert haben sollte. Die Klägerin durfte, nachdem der Beklagte die Maschine nicht haben wollte, davon ausgehen, dass der Beklagte kein Interesse am Besitz dieser Maschine habe. würde. Da zudem nach den vorliegenden Unterlagen und einer Schätzung der Firma ...eine Weiterbenutzung der Maschine nur nach Umbaumaßnahmen mit Kosten in Höhe von rund 160.000,00 DM möglich gewesen wäre und seitens der Klägerin ausweislich der vorgelegten Unterlagen Anlagen K 18 bis 20, 24 bis 26 bereits 36.000,00 DM für Reparaturen und Untersuchungen der Maschine ausgegeben worden waren, wäre die Klägerin ohnehin nicht verpflichtet gewesen, noch auf ihre Kosten dafür sorgen, dass die Abwasseraufbereitungsanlage bei der ...GmbH weiterhin zur Abholung bereit gehalten werden würde. Da die Klägerin insoweit nicht vorwerfbar und schon gar nicht grob fahrlässig gehandelt hat, wäre ihr eine etwaige Unmöglichkeit der Herausgabe der Maschine nicht vorzuwerfen. 48 d) Der Klägerin sind auch keine Miet- oder Pachteinnahmen auf ihren Schadensersatzanspruch anzurechnen. Die Klägerin hat insoweit substantiiert dargelegt, dass Pachtzahlungen seitens der ...GmbH nicht erfolgt seien, da die Maschine praktisch nie fehlerfrei gelaufen sei. Dies ist vom Zeugen ...in seiner Zeugenvernehmung auch bestätigt worden. Der Zeuge hat insoweit angegeben, die Maschine sei bis zur endgültigen Demontage lediglich 417 Betriebsstunden gelaufen. Nachdem zunächst Probleme wegen der Verdampfungstemperatur aufgetreten seien, sei das Gerät nur ein paar Tage gelaufen. Dann sei Öl aus einem Lager heruntergetropft. Nach diesem Ölverlust sei die Maschine sicherlich höchstens zwei Stunden gelaufen. Später sei dann ein Kolben festgelaufen, weil die Oberfläche der Kolben angefressen war. Sodann sei der Kompressor demontiert worden, und die Maschine sei lediglich mit einer Leistung von maximal 300 l Flüssigkeit pro Tag gelaufen. 49 Mit seinem Vortrag, die Klägerin müsse sich insgesamt 26.634,16 DM Nutzungen anrechnen lassen, kann der Beklagte daher nicht durchdringen. Die diesem Betrag zugrunde liegenden Schätzungen der Betriebsdauer sind aufgrund des detaillierten Vortrages der Klägerin, der auch vom Zeugen ...bestätigt wurde, als unsubstantiiert anzusehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier Pachtzahlungen geflossen sein sollen, nur weil die theoretische Möglichkeit bestand, die Anlage einige Stunden oder Tage in Betrieb zu nehmen. Den angebotenen Beweisen war daher nicht nachzugehen; eine entsprechende Beweiserhebung wäre eine unzulässige Ausforschung. Weitere Anhaltspunkte für gezogene Nutzungen sind nicht ersichtlich. 50 4) Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. 51 Nach § 51 b BRAGO verjähren Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt binnen 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrages. Diese Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 270 Abs. 3 ZPO) am 11. Oktober 2000 noch nicht abgelaufen. 52 a) Der Anspruch gegen den Beklagten beruht hier auf dem Verjährenlassen des Gewährleistungsanspruches der Klägerin gegen die Firma ...GmbH. Maßgeblich für Schadensersatzansprüche der Klägerin ist damit der letztmögliche Zeitpunkt, in dem der Beklagte über die drohende Verjährung hätte aufklären können. Von diesem Zeitpunkt an muss die Verjährungsfrist des § 51 b BRAGO berechnet werden. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt der Verjährung der Ansprüche gegenüber der ...GmbH, wobei in der gegebenen Konstellation offen bleiben kann, wann genau diese Ansprüche verjährt sind. 53 b) Weil die Verjährungsfrist im Januar 1997 durch das zweite Einschicken des Kompressors an die Firma ... erneut zu laufen begann, ist die Verjährung durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 22. Mai 1997 nach § 485 ZPO erneut und zwar bis zur Übersendung des Sachverständigengutachtens am 28. Oktober 1997 unterbrochen worden (vgl. BGH, NJW 2002, 1640 f.). Gewährleistungsansprüche gegenüber der ...GmbH wären damit am 29. März 1998 verjährt gewesen. Der Anspruch gegen den Beklagten wäre dann erst mit Ablauf des 28. März 2001 verjährt. Die Klage ist aber innerhalb der Verjährungsfrist am 11. Oktober eingereicht worden. 54 II. Die Entscheidung über die zu ersetzenden Zinsen beruht auf §§ 286, 288 a.F. BGB. Verzug des Beklagten liegt seit dem 3. Juli 1999 vor, weil er mit Schreiben vom 2. Juli 1999 die Zahlung abgelehnt hatte. Umstände für einen früheren Verzugsbeginn sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der weitergehende Zinsantrag war deshalb abzuweisen. 55 III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 2, 709 ZPO.