Urteil
2 O 58/21
LG Kiel 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2021:0708.2O58.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.914,94 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Allroad Quattro 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer xxx sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Audi A6 Allroad Quattro 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer xxx seit dem 23.12.2020 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.914,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.914,94 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Allroad Quattro 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer xxx sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Audi A6 Allroad Quattro 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer xxx seit dem 23.12.2020 in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.914,94 € festgesetzt. Die zulässige Klage hat in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg. I. Der Anspruch der Klägerin folgt aus §§ 826, 31 BGB. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das Verhalten der Beklagten als Herstellerin eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Sittenwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter dem Gefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, wenn es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12, NJW 2014, 383). Dafür genügt es nicht bereits, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und dadurch einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, den zutage getretenen Gesinnungen oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich einstufen. Eine Sittenwidrigkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250). Die schädigende Handlung liegt in dem Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs unter Geheimhaltung der darin eingesetzten Motorsteuerungssoftware zur Manipulation der Emissionswerte im Prüfstandbetrieb durch Mitarbeiter der Beklagten. Diese haben die Motorsteuerungssoftware im Rahmen der Serienproduktion in den Motor einbauen lassen und hierdurch veranlasst, dass das Fahrzeug mit dieser manipulativen Prüfstanderkennungssoftware zum Weitervertrieb in Verkehr gebracht wird. In dem klägerischen Fahrzeug kam eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt stellte in Bezug auf den in dem klägerischen Fahrzeug verbauten Dieselmotor fest, dass die Vorschriftsmäßigkeit in Bezug auf das Emissionskontrollsystem nicht gegeben war. Der Kläger legt insoweit überzeugend dar, dass seinem von diesem Rückruf betroffenen Fahrzeug eine Untersagung des Betriebs wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohe. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der betreffenden Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte stellt ebenfalls unstreitig, dass das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Rückrufs von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht. Auch soweit die Beklagte behauptet, es habe bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp lediglich die Bedatung der vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten Softwarebestandteile geändert bzw. aufgeweitet werden müssen, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten, so vermag dieser Vortrag keine andere Betrachtungsweise im Hinblick auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu eröffnen. Gerade der Umstand dass die der Aufwärmstrategie zugrunde liegenden Initialisierungsparameter derart eng bedatet sind, dass diese Funktion nahezu ausschließlich im NEFZ unter den dort definierten Prüfbedingungen zum Einsatz gelangt, macht die Funktion in Verbindung mit der darin anzuerkennenden Prüfstanderkennung erst zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes in Bezug auf die unzulässige Abschaltung des Emissionskontrollsystems bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit desselben, die zu dem verpflichtenden Rückruf geführt haben, rechtfertigen die Einstufung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig (vgl. BGH NJW 2020, 1962). Denn die Beklagte hat damit einen Motor entwickelt, hergestellt und in das vom Kläger erworbene Fahrzeug eingebaut, der nur unter Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Typgenehmigung erhalten hat. Dementsprechend hat das Kraftfahrt-Bundesamt eine Nebenbestimmung angeordnet, wonach die Beklagte verbindlich verpflichtet worden ist, alle unzulässigen Abschalteinrichtungen aus dem Emissionskontrollsystem zu entfernen und sämtliche Fahrzeug umzurüsten, um die Vorschriftsmäßigkeit herzustellen. Der Kläger hat insoweit schlüssig dargelegt, dass mit fortschreitender Zeit bei Nichtdurchführung des angebotenen Software-Updates die Untersagung des Betriebs des streitgegenständlichen Fahrzeugs droht; dies war, wenn auch nicht offenkundig, bereits im Zeitpunkt der Entwicklung und dem Einbau der Motorsteuerungssoftware entgegen den Vorgaben einer vorschriftsmäßigen Typgenehmigung im streitgegenständlichen Fahrzeug von vornherein angelegt. Damit ist die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer aus übersteigertem Interesse an Gewinn durch die Beklagte ausgenutzt worden. Denn ein Fahrzeugerwerber geht zu Recht davon aus und darf auch darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Erlangung der Typgenehmigung eingehalten und bei deren Beantragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht worden sind. Des Weiteren darf ein Fahrzeugerwerber davon ausgehen, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis im Straßenverkehr verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannten konstruktiven Eigenschaften gefährdet ist. Ein solches Verhalten steht einer arglistigen Täuschung gleich und ist, wie oben dargelegt, als sittenwidrig einzustufen (vgl. BGH a.a.O.). Das sittenwidrige Verhalten ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen (vgl. BGH NJW 2020, 39; NJW 2020, 2806 für den Motor EA 189). Dass maßgebliche Mitarbeiter der Beklagten, bis in die Vorstandsebene, bei denen es sich zweifelsfrei um verfassungsmäßig berufene Vertreter handelt, Kenntnis von allen maßgeblichen haftungsbegründenden tatsächlichen Umständen hatten und vollumfänglich im Sinne der vorgenannten Erläuterungen vorsätzlich handelten, ist hinreichender Sicherheit anzunehmen. Diese Annahme beruht auf der Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO, weil der klägerische Vortrag dazu nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde und somit als zugestanden anzusehen ist. Zwar ist grundsätzlich der jeweilige Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten den Einbau der unzulässigen Software veranlasst haben. Die Beklagte trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, weil die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei – hier der Kläger – für einen hinreichend substantiierten Vortrag Umstände darzutun hätte, die ihr unbekannt sind, die aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zudem zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast entsteht dabei allerdings erst, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt (vgl. BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte bezogen auf die Entwicklung und Implementierung der streitgegenständlichen manipulativen Motoren- bzw. Emissionssteuerungssoftware ihre interne Organisationsstruktur einschließlich Genehmigungs-, Budget- und Compliance-Verantwortlichkeiten wiederum einschließlich zugehöriger Berichtspflichten und Berichtswege darzustellen (BGH, a.a.O.). Dies hat sie nicht in hinreichendem Maße getan. Die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einer ganzen Motorenbaureihe speziell zur Erkennung des Prüfstands stellt eine wesentliche unternehmerische Weichenstellung mit erheblicher Reichweite für die Produktionsabläufe dar. Die Umsetzung dessen stellt zugleich einen erheblichen Eingriff in die Produktionsabläufe dar und erfordert die Schaffung und Implementierung entsprechender interner Strukturen, insbesondere für die Entwicklung und Eingliederung der Software in den Produktionsablauf. Diese Umsetzung erscheint ohne ausdrückliche Anordnung bzw. Kenntnis und Billigung von Entscheidungsträgern in der betrieblichen Organisationsstruktur der Beklagten aus der oberen Betriebshierarchie, für deren Verhalten diese nach § 31 BGB einzustehen hat, nicht denkbar. Daher ist es insoweit auch nicht ausreichend, wenn seitens der Beklagten lediglich die vom Kläger vorgetragene Kenntnis und Mitwirkung einzelner Personen aus ihrem Vorstandsbereich bestritten wird. Der Beklagten müssen aufgrund des Zeitablaufs seit dem Rückruf im Januar 2018 einerseits und der intern nachvollziehbaren grundlegenden organisatorischen Eingriffe in den Produktionsablauf in diesem Zusammenhang andererseits detaillierte Kenntnisse zum konkreten Geschehensablauf vorliegen, so dass es ihr möglich und zumutbar ist, diesen vollumfänglich darzulegen. Da dies nicht erfolgt ist, liegt insoweit kein ausreichendes Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO vor, so dass im Ergebnis vom Vorliegen der subjektiven Merkmale bei zur Vertretung der Beklagten berufenen Organen nach § 31 BGB auszugehen ist (OLG Koblenz, BeckRS 2020, 7005; BGH, a.a.O.). Dem Kläger ist durch das Verhalten der Beklagten ferner ein Schaden entstanden. Er ist durch die arglistige Täuschung der Beklagten zum Abschluss des Kaufvertrages veranlasst worden, den er in Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH a.a.O.). Das Gericht ist davon überzeugt, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die EG-Typgenehmigung unter Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung erteilt wurde und daher im Falle eines Widerrufs der Zulassung die Stilllegung drohte. Hierfür spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung, dass niemand unnötig derartig erhebliche, insbesondere wirtschaftliche Risiken eingeht, wenn ihm auf dem Markt vergleichbare Produkte ohne entsprechende Risiken angeboten werden. Dies gilt umso mehr, als die Anschaffung eines Pkw regelmäßig einen erheblichen finanziellen Aufwand darstellt, der vernünftigerweise nur dann getätigt wird, wenn der Käufer sich der dauerhaften und unbeeinträchtigten Gebrauchsmöglichkeit gewiss sein kann. Daran ändert nichts, dass die Beklagte inzwischen ein Software-Update bereitgestellt hat und das Fahrzeug als technisch sicher und gebrauchstauglich ansieht. Die auf das Vermögen bezogene und im Rahmen von § 826 BGB geschützte Dispositionsfreiheit ist bereits dadurch betroffen, dass der Geschädigte mit einem Vertrag belastet ist, den er so nicht gewollt hat und bei verständiger Würdigung nicht abgeschlossen hätte. Derjenige, der sich für den Kauf eines Pkw interessiert, wird sich nach der Lebenserfahrung nicht darauf einlassen, ohne anfängliche finanzielle Kompensation ein von einer drohenden Betriebsstilllegung betroffenes Fahrzeug zu erwerben, auch wenn der Mangel noch beseitigt werden soll. Im Übrigen muss sich der arglistig getäuschte Käufer auch nicht auf eine etwaige Beseitigung des Mangels verweisen lassen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der sittenwidrigen Schädigung der Käufer hatte. Im Rahmen des § 826 BGB wird hierfür vorausgesetzt, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens diesbezüglich und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat (vgl. nur Wagner, in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 25). Es reicht dabei aus, wenn der Schädiger die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGH a.a.O.). Daran, dass die mit der Entwicklung bzw. Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtung betrauten Mitarbeiter der Beklagten bezüglich der vorgenannten Punkte vorsätzlich handelten, besteht kein Zweifel. Ohne Frage ist die unzulässige Abschalteinrichtung willentlich entwickelt und eingesetzt worden; sie war keineswegs die Folge eines versehentlichen Fehlers oder gar zufälliger Natur. Derartiges wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Weil die Verantwortlichen im Bewusstsein dessen die Täuschung dennoch vornahmen, ist davon auszugehen, dass sie billigend in Kauf nahmen, dass ihre eigenen Kunden in erheblicher Weise wirtschaftlich durch dieses Verhalten geschädigt werden würden. Es besteht schließlich auch kein Zweifel daran, dass den Verantwortlichen bewusst war, dass das eigene Verhalten nicht nur unredlich im Verhältnis zu den potentiellen Kunden, sondern nach der Verkehrsanschauung auch als besonders verwerflich einzuordnen ist. Schließlich war den Verantwortlichen bewusst, dass das Verschweigen dieser maßgeblichen Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs für den Kläger als Käufer desselben entscheidungserheblich war. Bei lebensnaher Betrachtung ist nämlich, wie dargetan, nicht anzunehmen, dass er zum damaligen Zeitpunkt in Kenntnis der Umstände zum vereinbarten Kaufpreis das streitgegenständliche Fahrzeug gekauft hätte. Danach ist der Kläger gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, er das Fahrzeug mithin nicht erworben hätte. Er muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs jedoch die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Insofern hat die Beklagte den für den Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis abzüglich des gezogenen Nutzungsvorteils zu erstatten, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird. Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung für das streitgegenständliche Fahrzeug gemäß § 287 ZPO auf 350.000 km. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst eine hervorgehobene Qualität ihrer Fahrzeuge für sich in Anspruch nimmt, was sich auch in gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller höheren Kaufpreisen widerspiegelt (vgl. OLG Koblenz, NJW 2019, 2237; BGH a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Laufleistung bei Erwerb von 161.850 km ist hier eine Restlaufleistung von 113.649 km zugrunde zu legen. Mit dem Fahrzeug wurden während der Besitzzeit des Klägers entsprechend dem unstreitigen Kilometerstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung von 236.351 km, 74.501 km zurückgelegt. Hieraus ergibt sich folgender, der Beklagten zustehender Nutzungsersatz: Kaufpreis (23.500,00 €) x gefahrene Kilometer (74.501 km) geteilt durch zu erwartende Restlaufleistung: (113.649 km) = 16.585,06 €. Dieser Betrag ist von dem Kaufpreis in Höhe von 23.500,00 € in Abzug zu bringen, so dass ein Schadensersatzanspruch zum Schluss der mündlichen Verhandlung in Höhe von 6.914,94 € verbleibt. Das Gericht hatte über eine einseitige Teilerledigungserklärung keine Entscheidung zu treffen, da kein Fall der Erledigung vorlag. Der Nutzungsersatz ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei Abfassung des Urteils lag dem Gericht ferner der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 23.06.2021 vor. Der darin enthaltene Vortrag ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet im Sinne des § 296a Satz 1 ZPO vorgebracht worden. Eine nachträgliche Schriftsatzfrist war weder beantragt, noch zu gewähren, §§ 296a Satz 2, 283 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.06.2021 hat zudem nicht Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben. Der Inhalt des betreffenden Schriftsatzes erschöpft sich allein in rechtlichen Erwägungen zum Fortbestehen des klägerischen Schadens unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 25.05.2020 zum Aktenzeichen VI ZR 252/19. Dieser Vortrag birgt jedoch nichts Neues, hat der Kläger doch bereits zuvor zum Vorliegen eines Schadens vorgetragen und auf die benannte Senatsrechtsprechung abgestellt. II. Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist zulässig und begründet. Die Beklagte geriet gemäß §§ 293, 298, 295 BGB mit Ablauf der Frist aus dem anwaltlichen Schreiben vom 08.12.2020 mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Verzug. Das Fahrzeug wurde ihr unter Angabe der für die Rückabwicklung notwendigen Daten wirksam angeboten. III. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 826, 249 BGB. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind als Teil des deliktischen Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach ohne weiteres ersatzfähig (Grüneberg, in: Palandt BGB, 80. Aufl., § 249, Rn. 56). Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin war auch notwendig und zweckmäßig. Der Anspruch besteht allerdings nur in Höhe eines Betrages von 633,94 €. Dieser berechnet sich aus einer 1,3-Geschäftsgebühr (Nummer 2300 VV zum RVG) bei einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe des der Klägerin zustehenden Betrages von bis zu 7.000,00 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer (Nummer 7008 VV zum RVG). Diese betrug im vergangenen Jahr 16 %. Eine den Faktor 1,3 übersteigende Geschäftsgebühr kann nur dann verlangt werden, wenn es sich um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit handelt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich aufgrund der massenhaft auftretenden und intensiv in Rechtsprechung und Lehre diskutierten Problematik und Überschaubarkeit des Sachverhalts um eine durchschnittlich schwierige und umfangreiche Angelegenheit (vgl. OLG Schleswig, 19 U 44/19,SchlHA 12/2019) und der vorliegende Sachverhalt weist keine Besonderheiten auf. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO. VI. Der Streitwert war wie tenoriert festzusetzen, §§ 48 GKG, 3 ZPO. Dies entspricht dem Klagantrag zu Ziffer 1. Zug-um-Zug-Leistungen bleiben bei der Bemessung des Streitwertes grundsätzlich außer Betracht (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 29.04.2014, 16 U 35/14, BeckRS 2015, 6400 Rz. 5). Der bereits im Antrag vorgenommene Abzug eines Nutzungsersatzes wirkt sich demgegenüber streitwertmindernd aus, wobei das Gericht an die dort sowie in der Begründung der Klage vorgenommene Berechnung des Nutzungsersatzes nicht gemäß § 308 Abs. 1 ZPO gebunden ist. Das Gericht ist vielmehr gehalten gemäß § 287 ZPO eine eigene Berechnung unter anderem unter Einbeziehung einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung vorzunehmen. Der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges kommt im Verhältnis zu dem Hauptantrag demgegenüber kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss v. 19.12.2016 – XI ZR 539/15, BeckRS 2016, 115037, Herget, in: Zöller ZPO, 33. Aufl § 3, Rn. 16.15). Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin seines Fahrzeugs Schadensersatz im Zusammenhang mit der sogenannten „Diesel-Thematik“. Der Kläger erwarb am 16.10.2017 bei der am Rechtsstreit nicht beteiligten Firma xxx in Weye das Gebrauchtfahrzeug Audi A6 Allroad Quattro 3.0 TDI, Erstzulassung vom 03.07.2014, Fahrzeugidentifizierungsnummer xxx, zu einem Kaufpreis in Höhe von 25.300,00 € bei einem Kilometerstand von 161.850 km. Das Fahrzeug ist mit der Schadstoffklasse Euro 6 klassifiziert. Der Kläger nutzte das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Kauf; zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 18.06.2021 hatte es eine Laufleistung von 236.351 km. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Dieselmotor des Typs EA 897 verbaut. Die erforderliche EG-Typgenehmigung ist unter der Nr. e1*2007/46*0436*13 erteilt. Im Januar 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Beklagten für bestimmte Fahrzeuge verpflichtend die Entfernung einer Funktion, die zu einer unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems führte, an. Das Fahrzeug verfügt insoweit jedenfalls über eine so bezeichnete Aufwärmstrategie, die bei Erkennen der Motorsteuerung einer Vielzahl von Initialisierungsparametern gestartet wird. Diese Parameter bzw. Bedingungen müssen hierfür gleichzeitig vorliegen und sind so eng bedatet, dass die Aufwärmstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Darin liegt eine Prüfzykluserkennung, die bereits bei kleinen Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen zur Abschaltung der Aufheizstrategie führt. Außerhalb der Prüfbedingungen des NEFZ wird die Wirkung des Emissionskontrollsystems somit in unzulässigem Umfang verringert. Das Kraftfahrt-Bundesamt stuft im Rahmen seiner „Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen zu EG-Typgenehmigungen für Gesamtfahrzeuge“ (Anlage K3) diese Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung ein und ordnet gegenüber der Beklagten die Umrüstung aller betroffenen Fahrzeuge mittels eines Software-Updates an. Das Kraftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, dass bei Nichtbefolgung der Anordnungen der Widerruf oder die Rücknahme der Typgenehmigung droht. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, welches das Kraftfahrt-Bundesamt freigab. In der ersten Jahreshälfte des Jahres 2020 wurde der Kläger von Seiten des „Audi-Zentrums“ angeschrieben und aufgefordert, das Fahrzeug im Zuge des verpflichtenden Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamtes zwecks Aufspielen eines Software-Updates in der Werkstatt vorzustellen. Der Kläger ließ das Software-Update am 18.06.2020 auf seinem Fahrzeug aufspielen. Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2020 hat der Kläger erfolglos gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen des streitgegenständlichen Fahrzeugs geltend gemacht (Anlagen K6 und K7). Er hat, unter Mitteilung des aktuellen Kilometerstandes die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.029,47 € Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs unter Fristsetzung bis zum 22.12.2020 verlangt. Der Kläger hat hierbei auch eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 350.000 km, von der er zur Berechnung des Nutzungsersatzes ausgegangen war, mitgeteilt. Der Kläger meint, das in dem Fahrzeug verbaute Emissionskontrollsystem stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Dies sei durch das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt und infolgedessen der benannte Rückruf angeordnet worden. Er behauptet weiter, der Vorstand der Beklagten habe von der Manipulation der Emissionssteuerung zumindest gewusst, so dass die Beklagte aus unerlaubter Handlung selbst hafte. Der Kläger hätte in Kenntnis der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Der Kläger hat vormals hinsichtlich des Klagantrags zu Ziffer 1 einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 16.270,53 € geltend gemacht. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2021 hat der Kläger diesen Klageantrag wie nachfolgend reduziert und im Übrigen den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.289,19 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Allroad 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentnr. xxx. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in vorstehenden Absatz genannten Fahrzeugs seit dem 21.12.2020 in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.072,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2020 als Nebenforderungen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Fahrzeug sei jedenfalls nach Aufspielen des zur Verfügung gestellten Software-Updates mangelfrei; zudem genüge allein die Einstufung der Motorsteuerung als unerlaubte Abschalteinrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht, um die Voraussetzungen einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung zu erfüllen. Sie meint, das Fahrzeug habe zu jeder Zeit über eine wirksame EG-Typgenehmigung verfügt und habe auch im Hinblick auf die Emissionsklasse dem genehmigten Typ zu jeder Zeit entsprochen. Dem Fahrzeug drohe weder ein Widerruf der bestehenden EG-Typgenehmigung noch das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Die Beklagte behauptet, das Software-Update habe keine negativen Auswirkungen im Hinblick auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, maximales Drehmoment, Geräuschemissionen und Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen; das Fahrzeug sei zu keiner Zeit in der vertraglich vorausgesetzten Verwendung eingeschränkt gewesen. Dem Kläger sei kein Vermögensschaden entstanden. Im Übrigen habe durch die betreffende Rückrufaktion lediglich die Bedatung der vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten Softwarebestandteile geändert bzw. aufgeweitet werden sollen, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten. Die Klage ist der Beklagten am 01.02.2021 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.06.2021 verwiesen.