Urteil
2 O 7/20
LG Kiel 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2021:0225.2O7.20.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.626,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Gelände des Schlachthofes der Klägerin, XX, zu betreten, insbesondere den Zugang zu den Rampen des Betriebsgebäudes durch seinen Aufenthalt dort zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen, insbesondere wie dies bei der Blockade des Schlachthofes der Klägerin vom 21.10.2019 durch den Aufenthalt des Beklagten auf der Rampe 8 geschehen ist.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.134,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 08.01.2021 auf 16.738,20 € und ab dem 08.01.2021 auf 32.119,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.626,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Gelände des Schlachthofes der Klägerin, XX, zu betreten, insbesondere den Zugang zu den Rampen des Betriebsgebäudes durch seinen Aufenthalt dort zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen, insbesondere wie dies bei der Blockade des Schlachthofes der Klägerin vom 21.10.2019 durch den Aufenthalt des Beklagten auf der Rampe 8 geschehen ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.134,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 % zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird bis zum 08.01.2021 auf 16.738,20 € und ab dem 08.01.2021 auf 32.119,10 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. I. Das Landgericht Kiel ist örtlich zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO ist durch Ausübung des klägerischen Wahlrechts gemäß § 35 ZPO begründet worden. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im hiesigen Einzugsbereich. Während auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO in Betracht kam, erfolgte die Ausübung des eröffneten Wahlrechts durch die Klägerin in zulässiger Art und Weise und verstößt insbesondere nicht gegen Treu und Glauben. Die Klägerin war nicht gehalten, die Klage gegen den Beklagten verbunden mit weiteren Klagen gegen ebenfalls am 21.10.2019 auf dem Betriebsgelände der Klägerin anwesende Personen gemeinsam vor dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Anhaltspunkte, dass die Wahl des allgemeinen Gerichtsstandes aus sachfremden, rechtsmissbräuchlichen Erwägungen, etwa einzig zum Zwecke der Schädigung des Beklagten erfolgte, liegen nicht vor. II. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1 auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 15.626,20 €, gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte hat vorsätzlich und rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen, wodurch dieser ein Schaden in benannter Höhe entstanden ist. Der Beklagte hat hierbei gemeinschaftlich mit den weiteren Personen der Gruppe, mit denen er gemeinsam am 21.10.2019 auf das Betriebsgelände der Klägerin gelangte und dort verblieb, gehandelt und so den Schaden verursacht. In dem sich der Beklagte als Teil der benannten Personengruppe in den frühen Morgenstunden des 21.10.2019 auf das Betriebsgelände der Klägerin begab, sich dort auf die rechte Seite der Rampe 8 setzte und mittels einer mitgebrachten Gliederkette an der Toröffnung der Laderampe festkettete und so mehrere Stunden verharrte, hat er durch diesen Tatbeitrag das deliktische Rechtsgut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes der Klägerin verletzt. Die Rechtsposition unterfällt als Schutzgut den sonstigen Rechten nach § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil v. 30.05.1972 – VI ZR 6/71, NJW 1972, 1366; BGH, Urteil v. 24.01.2006 – XI 384/03, NJW 2006, 830; BGH, Beschluss v. 10.12.2002 – VI ZR 171/2, NJW 2003, 1040; BGH, Urteil v. 25.10. 1988 – VI ZR 344/87, NJW 1989, 707). Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt hierbei die ungestörte Betätigung und Entfaltung des Unternehmens in seinen einzelnen Erscheinungsformen und umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes ausmacht (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 823, Rn. 368). Zum Zwecke einer Konkretisierung dieses weiten Begriffsverständnisses wird ferner eine Betriebsbezogenheit der Verletzungshandlung gefordert (vgl. BGH, Urteil v. 15.05.2012 – VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579). Danach muss sich der Eingriff gegen den Betrieb als solchen richten und darf nicht lediglich vom Gewerbebetrieb ablösbare Rechtspositionen beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil v. 15.05.2012 – VI ZR 117/11, NJW 2012,2579). Hierbei kommt es maßgeblich auf subjektive Umstände, insbesondere die Willensrichtung des Verletzers an (vgl. BGH, Urteil v. 31.01.1978 – VI ZR 32/77, NJW 1978, 816). Unzweifelhaft ist vorliegend zunächst von einem Betrieb der Klägerin auszugehen. Die Klägerin hat hierzu, ohne dass dies beklagtenseits bestritten wurde, vorgetragen, dass sie bereits seit den siebziger Jahren den betreffenden Schlachthof in K betreibt und vor einigen Jahren von der X-Unternehmensgruppe übernommen wurde. Die Klägerin beschäftigt eigenem und ebenfalls unbestritten gebliebenen Vortrag nach selbst 80 Mitarbeiter. Der Anschluss an die X-Unternehmensgruppe schadet hierbei einem Fortbestand eines gesondert zu betrachtenden Betriebes nicht; hierfür spricht bereits, dass die Klägerin weiterhin unter eigenem Firmennamen und gesonderter Rechtsform als GmbH tätig ist. Auch der Umstand, dass die Klägerin betriebsbezogene Tätigkeiten, die zum Teil auch Kernbereiche eines Schlachthofbetriebes betreffen, durch externe Unternehmen vornehmen lässt, begründet keine Zweifel daran, dass die Klägerin gleichwohl Betreiberin des Schlachthofes ist. Der Betrieb der Klägerin als wirtschaftlich-organisatorische Einheit bleibt auch dann als solcher bestehen, wenn Teile betrieblicher Tätigkeiten durch externe Dienstleister ausgeführt werden. Hierbei kann nicht ohne weiteres von derart verselbstständigten und organisatorisch unabhängig geführten Teilbereichen im Sinne einer Auslagerung bzw. einer Übertragung eines Betriebsteils ausgegangen werden, dass eine Betroffenheit des Betriebes der Klägerin von vornherein ausscheidet. Hierfür spricht auch, dass etwa die maßgebende Tätigkeit der Schlachtung der Tiere durch die Firma B Dienstleistung GmbH in den Betriebsräumen der Klägerin ausgeführt wird. Dass die Firma B Dienstleistung GmbH die Schlachtungen der Tiere durchführt, ist ferner durch die Rechnungen bzw. Gutschriften der Firma, die als Einzelposten auch „Schweineschlachtung“ aufführen, (Anlagen K 5, K 24, K 25) hinreichend dargetan. Die Frage, ob die Klägerin auch Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem sich der Schlachthof befindet, was beklagtenseits bestritten wird, ist unerheblich für die Betrachtung, ob die Klägerin Betreiberin ist. Das Verhalten des Beklagten richtete sich auch unmittelbar gegen den Betrieb der Klägerin als solchen, da sowohl dessen objektive Stoßrichtung sowie auch das zum Ausdruck gekommene Ziel des Beklagten und der weiteren Personen die Störung des konkreten betrieblichen Organismus sowie die Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Klägerin war (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 823, Rn. 369). Bereits die Art und Weise des Vorgehens des Beklagten sowie der weiteren Personen lässt unzweifelhaft den Schluss zu, dass es der Personengruppe und so auch dem Beklagten selbst zuvorderst darum ging, die Kernaktivität des Schlachtbetriebs, nämlich das eigentliche Schlachten der Tiere, zu beeinträchtigen und weitestgehend lahmzulegen. Das Vorgehen zielte gerade nicht auf eine nur vorübergehende Belästigung in den Betriebsabläufen ab. Die Personen um den Beklagten und so auch der Beklagte selbst begaben sich gezielt auf die Rampen 8 und 9, über die die Anlieferung der Tiere erfolgt. Der Beklagte positionierte sich derart auf der Rampe 8, dass bereits hierdurch ein gefahrloses Abladen der Tiere unmöglich wurde. Seine Entschlossenheit, ein Abladen der Tiere auch nicht nur kurzfristig zu verhindern, untermauerte er dadurch, dass er sich an der Toröffnung ankettete. Dass der Beklagte die Rampe somit auch nicht ohne weiteres, etwa eine mündliche Aufforderung, verlassen würde, brachte er hiermit gleichfalls zum Ausdruck. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten, es sei von Seiten der Klägerin keine Aufforderung zum Verlassen des Betriebsgeländes ergangen, bereits irrelevant. Dadurch, dass Einsatzkräfte der Polizei den Beklagten letztlich losschneiden mussten, um ihn von der Rampe zu entfernen, wird ferner deutlich, dass der Beklagte letztlich nur durch Anwendung unmittelbaren Zwangs von der Örtlichkeit zu verbringen war. Die subjektive Willensrichtung des Beklagten und auch der weiteren Personen unmittelbar um ihn herum, kommt ferner unmissverständlich durch die Aufschrift des befestigten Transparents zum Ausdruck. Unabhängig davon, ob der Beklagte selbst oder ein anderer Beteiligter das Transparent beschriftet und aufgehängt hat, hat sich der Beklagte den Aussagegehalt der dortigen Aufschrift jedenfalls durch sein bereits beschriebenes Verhalten in unmittelbarer Nähe und in Kenntnis des Transparents zu eigen gemacht. Aus der Aufschrift des Transparents „jede Schlachtfabrik“ kann ferner auch nicht - wie der Beklagte vortragen lässt- ersehen werden, dass sich sein Verhalten gerade nicht speziell gegen den Betrieb der Beklagte richtete, sondern allgemein gegen jeden Schlachthof der X-Unternehmensgruppe gerichtet war. Zum einen käme selbst bei einer solchen Auslegung hierdurch zum Ausdruck, dass sich das Verhalten des Beklagten und der weiteren Beteiligten gerade auch gegen jeden einzelnen Schlachthof und damit auch die Klägerin als Teil der X-Unternehmensgruppe richten sollte. Zum anderen kommt das Ziel des Beklagten und der weiteren Beteiligten, durch ihr Verhalten sich zumindest auch gegen den Betrieb der Klägerin zu wenden und insbesondere an dem konkreten Tag die Betriebsabläufe dort gezielt zu stören, auch dadurch zum Ausdruck, dass die Gruppe für ihr Vorgehen eben diesen Betrieb der Unternehmensgruppe auswählte und ihr Vorhaben auf die dortigen Gegebenheiten ausrichtete. Der Beklagte sowie die weiteren mit ihm auf das Betriebsgelände der Klägerin gelangten Personen sind Mittäter im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Gemeinschaftlichkeit ihres Handelns fußt auf dem bewussten und gewollten Zusammenwirken der Gruppe auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorhabens. Dies kommt bereits durch das gemeinsame Erscheinen der Gruppe, das Mitbringen von Gliederketten, Transparent, etc. sowie das gezielte Verteilen auf dem Betriebsgelände zum Ausdruck. Das Verhalten des Beklagten war hierbei zumindest mitursächlich für die klägerseits erlittene Rechtsgutsverletzung. Der Beklagte handelte rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird im Hinblick auf die Verletzung des Schutzgutes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern war im Wege einer Interessen- und Güterabwägung festzustellen (vgl. Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 823, Rn. 370). Das Schutzinteresse der Klägerin an dem Fortbetreiben ihres Gewerbebetriebs überwiegt hierbei das Recht des Beklagten sich gemeinsam mit den weiteren Beteiligten auf dem Betriebsgelände der Klägerin zum Zwecke der Meinungskundgabe zu versammeln. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst hierbei auch das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 92. EL, Art. 14, Rn. 200; Axer, in: BeckOK Grundgesetz, 45. Edt., Art. 14, Rn. 52 f.; Antoni, in: Hömig/Wolff, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Aufl., Art. 14, Rn. 4). Das Zusammentreffen des Beklagten gemeinsam mit den weiteren Beteiligten unterfällt hingegen nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. Anhand der vorliegenden Informationen erscheint bereits fraglich, ob das Vorgehen des Beklagten sowie der Gruppe insgesamt noch als friedlich eingestuft werden kann. Indes ist der Schutzbereich nicht eröffnet, ohne dass es auf das Merkmal der Friedlichkeit ankäme, da der Beklagte und die weiteren Beteiligten vorliegend nicht im öffentlichen Raum zusammenkamen, sondern auf dem privaten Betriebsgelände der Klägerin. Die Zusammenkunft zielte zudem nach dem Obenstehenden maßgeblich auf die nicht nur kurzfristige Stilllegung des Schlachtbetriebes ab und war damit ausgerichtet auf die Beeinträchtigung der privaten Rechtsgüter der Klägerin auf privatem Grund. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst gerade keine Zusammenkünfte auf privaten Grundstücken, insbesondere wenn sie – wie hier – zuvorderst der Beeinträchtigung privater Rechtsgüter dienen sollen (vgl. Schneider, in: BeckOK GG, 45. Edt.,Art. 8. Rn. 32; Depenheuer in: Maunz/Dürig Grundgesetz-Kommentar, 92. EL., Art. 8, Rn. 63). Die Freiheiten des Versammlungsrechts können keine Geltung entfalten, wenn es den Teilnehmern maßgeblich darauf ankommt, den Rechtsbereich anderer über das Maß unvermeidlicher Belästigungen hinaus bewusst zu blockieren und sie „zu Geiseln eigener Interessen zu machen“ (Depenheuer, in: Maunz/Dürig Grundgesetz-Kommentar, 92. EL., Art. 8, Rn. 62). Die Zusammenkunft des Beklagten mit den weiteren Beteiligten auf dem privaten Betriebsgelände der Klägerin unterfällt auch nicht ausnahmsweise dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, da es sich nicht um ein Privatgelände handelt, das üblicherweise einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist bzw. nicht eine zwar private Örtlichkeit darstellt, die jedoch einen allgemeinen kommunikativen Verkehrs regelmäßig zulässt (vgl. BVerfG, Urteil v. 2 20.02.2011 – 1 BvR 699/06,BVerfGE 128,226 (Rn. 69 ff.)). Das Betriebsgelände der Klägerin eröffnet gerade keinen Raum, der einem großen Kreis Dritter zur Ausübung und Wahrnehmung verschiedenster Interessen üblicherweise offensteht. Die Zusammenkunft diente jedenfalls aber auch der öffentlichen Meinungskundgabe, weshalb der Schutzbereich Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Var. 1 GG eröffnet ist. Etwa aus der Aufschrift des benannten Transparents, insbesondere dort dem Begriff „Protest“ lässt sich ableiten, dass es dem Beklagten und den weiteren Beteiligten auch darauf ankam, ihre ablehnende Haltung in Bezug auf die „Fleischindustrie“ kundzutun. Hinzu kommt, dass das Vorgehen des Beklagten sowie der weiteren Beteiligten nicht zuletzt auch auf eine gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit abzielte und eine öffentliche Wahrnehmbarkeit, etwa durch Erklimmen des Daches, zumindest begünstigte. Das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG tritt im Rahmen einer Gesamtabwägung der zugrundeliegenden Interessen jedoch hinter dem geschützten Recht der Klägerin an der Aufrechterhaltung ihres Gewerbebetriebes, Art. 14 Abs. 1 GG, zurück. Dem Schutzgut der Klägerin kommt hierbei aufgrund der Einbettung des Gewerbebetriebes in das System der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, speziell Fleischprodukten, eine große Bedeutung zu. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verantwortung der Klägerin gegenüber ihren Arbeitnehmern. Ferner hat die Klägerin im Rahmen ihrer Betriebsabläufe auch dafür Sorge zu tragen, dass das Tierwohl entsprechend der gesetzlichen Vorschriften gewahrt wird und sich etwa nicht übermäßig lange Warte- oder zusätzliche Fahrtzeiten der für die Schlachtung vorgesehenen Tiere in den Lkw ergeben. Angesichts des vollständigen Stillstands des Betriebes bis in den Nachmittag des 21.10.2019 und sich daraus ergebenden Konsequenzen, etwa für die angelieferten bzw. umgeleiteten Tiere – ungeachtet der Frage der Erforderlichkeit der Maßnahmen, die im Einzelnen strittig ist – ist der Eingriff in das Schutzgut der Klägerin als massiv anzusehen. Auch die Dauer des polizeilichen Einsatzes, um den Beklagten und sämtliche weitere Personen der Gruppe von dem Betriebsgelände der Klägerin zu entfernen und der damit verbundene vollständige Stillstand der Betriebstätigkeit über viele Stunden unterstreichen die hohe Eingriffsintensität. Das Interesse des Beklagten, durch sein Handeln auf Missstände in der Fleischproduktion aufmerksam zu machen, mag als ethisch wichtig und moralisch richtig angesehen werden können, rechtfertigt hierbei die Schwere des Eingriffs in das Schutzgut der Klägerin gleichwohl aber nicht. Der durch den Beklagten mit seinem Verhalten beabsichtigte Zweck steht nicht in einem vertretbaren Verhältnis zu der Art und Intensität der Beeinträchtigung der Klägerin. Dem Beklagten wären ohne weiteres andere Formen und Örtlichkeiten der Meinungsäußerung mit vergleichbarer öffentlicher Reichweite möglich gewesen. Der Beklagte handelte auch vorsätzlich, da es ihm bewusst auf die erhebliche Störung der Betriebsabläufe der Klägerin ankam. Auch das Handeln der Beteiligten insgesamt war aufeinander abgestimmt und erfolgte unter gegenseitiger Billigung. Der Klägerin ist durch den Eingriff des Beklagten sowie der weiteren Beteiligten ein Schaden entstanden. Dieser liegt im Eintritt eines Vermögensschadens in Höhe von 15.626,20 € und setzt sich aus den gegenüber der Klägerin geltend gemachten und von ihr beglichenen Rechnungsbeträgen von Seiten der Vertragspartner zusammen. Die Klägerin hat hinreichend dargetan, dass sie aufgrund des durch den Beklagten und der weiteren Beteiligten verursachten Stillstands des Betriebes am 21.10.2019 Regressansprüchen ihrer Vertragspartner ausgesetzt war. Die Klägerin vermochte insbesondere zum Zahlungsgrund und der Höhe und Zusammensetzung der Rechnungsbeträge ausreichend vorzutragen. Sie hat die an sie gestellten Rechnungen zum Nachweis vorgelegt; es wird insoweit verwiesen auf die Anlagen K1 bis K6, K 14, K 21, K 24 und K 25. Soweit die Gebührenabrechnung des Kreises S vom 18.11.2019 (Anlage K 21) ausweislich des als Anlage K 22 beigefügten Schreibens des Kreises S vom 09.12.2020 den Gebührenmonat Oktober 2019 in Gänze umfasst und dort jedenfalls Wartezeiten des Amtstierarztes, von Fachassistenten sowie Stemplern mit Einzelbeträgen gesondert aufgeführt werden, ergeben sich in der Zusammenschau mit der Anlage K4 (E-Mail-Nachricht des Mitarbeiters C des Kreises S vom 05.12.2019) die auf den 21.10.2019 entfallenden Wartezeiten sowie die zugrunde liegenden Kosten. Die Auffassung des Beklagten, die Klägerin treffe keine Verpflichtung, Wartezeiten für staatliche Bedienstete zu erstatten, ist bereits durch den klägerseits vorgelegten Gebührenbescheid vom 18.11.2019 (Anlage K 21) widerlegt, in dem anteilig auch Wartezeiten der verschiedenen Mitarbeiter aufgeschlüsselt sind. Gegenüber der Klägerin wurden von Seiten der betreffenden Vertragspartner Kosten für Wartezeiten, zusätzliche Frachtkosten, externe Aufstallung sowie Minderschlachtung geltend gemacht. Die Klägerin trägt hierzu vor, für die Anlieferung der einzelnen Tiertransporte seien vorab Uhrzeiten vereinbart worden. Sie legt eine tabellarische Auflistung der auf den 21.10.2019 entfallenden Lieferungen vor, aus der sich jeweils eine „geplante Uhrzeit“ für die Anlieferung ergibt (Anlage K 10). Soweit der Beklagte die Vereinbarung derartiger Lieferzeiten bestreitet, erfolgt dieser Vortrag bereits ohne weitere Anknüpfungstatsachen und verfängt bereits deshalb nicht. Hierneben geht das Gericht anhand der benannten Aufstellung der Klägerin und den sich daraus ergebenden Lieferzeiten von der Richtigkeit ihres Vortrags aus. Ferner vermochte die Klägerin detailliert zu den den einzelnen Kostenpositionen der Rechnungen zugrundeliegenden Umständen vorzutragen. Sie hat dargelegt – ohne dass der Beklagte dem hinreichend entgegengetreten ist –, dass sie ab Kenntniserlangung von der Anwesenheit des Beklagten und der weiteren Beteiligten sich auf dem Weg befindliche Transporte umgeleitet und soweit Tiere noch nicht bei den Landwirten verladen worden waren, die Verladung gestoppt hat. Im Übrigen ließ sie bereits eingetroffene und mit Tieren beladene Lkw auf bzw. vor ihrem Gelände warten und weitere sich auf dem Weg befindende Lkw z.T. noch anfahren, wobei sie jeweils eine Kalkulation zugrunde legte, in welchem Umfang sie am betreffenden Tag bis zu dem gesetzlichen vorgeschriebenen Betriebsschluss um 22:00 Uhr würde Schlachtungen vornehmen können. Aufgrund des ebenfalls unbestritten gebliebenen Umstandes, dass sich aufgrund des andauernden Polizeieinsatzes die Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit im Verlaufe des betreffenden Tages mehrfach nach hinten verschob, musste die Klägerin diese Kalkulation jeweils anpassen. Die Kosten für die geltend gemachten Wartezeiten der Anlieferfirmen seien auf das Zuwarten der jeweiligen Mitarbeiter vor bzw. auf dem Betriebsgelände der Klägerin zurückzuführen. Zusätzliche Frachtkosten sind durch das Umleiten von Transporten zu anderen Schlachthöfen oder Stallanlagen entstanden. Die externe Bestallung war z. T. erforderlich, da die Stallkapazitäten auf dem Schlachthofgelände der Klägerin nicht ausreichten, um sämtliche Tiere unterzubringen, die bereits angeliefert worden waren oder noch werden sollten. Das bloße Behauptung des Beklagten, die Stallplätze der Klägerin hätten für sämtliche Tiere ausgereicht, genügt angesichts des klägerischen Vortrags nicht. So geht etwa aus der Rechnung der Firma A vom 08.11.2019 die Stückzahl der 656 extern vom 21.10. auf den 22.10.2019 bestallten Schweine hervor. Die aus dieser Rechnung ebenfalls hervorgehenden zusätzlichen Frachtkosten für lediglich 351 Schweine stellen indes keinen zahlenmäßigen Widerspruch dar; die Klägerin vermochte nachvollziehbar zu erläutern, dass die geringere Anzahl der durch die A transportierten Tiere darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin soweit möglich den Transport der Tiere in andere Ställe durch die Anlieferfirmen vornehmen ließ, die die Tiere ohnehin geladen hatten, sodass mehr Tiere durch die A eingestallt als transportiert werden mussten. Zum Nachweis, dass die in Rechnung gestellten 5,00 € pro eingestalltem Tier üblicherweise hierfür erhoben werden, legt die Klägerin eine weitere Rechnung der A vom 03.12.2020 (Anlage K 11) vor, aus der ebenfalls ein Stückpreis von 5,00 € hervorgeht. Soweit der Beklagte weiteren Rechnungspositionen der übrigen Vertragspartner der Klägerin betreffend zusätzliche Frachtkosten entgegengetreten ist, verfängt auch dieser Vortrag nicht. Der Beklagte bestreitet insbesondere, dass die weiteren Transporte überhaupt erforderlich gewesen wären. Er lässt hierzu vortragen, dass bereits die Nummerierung der Rampen 8 und 9 erkennen ließe, dass weitere Rampen für die Abladung der Tiere vorhanden gewesen seien. Dies betrifft die Frage der Kausalität der Schäden. Die Klägerin trägt hierzu hinreichend vor, dass zwar weitere Rampen, etwa für die Entsorgung von Abfällen oder die Beladung von Lkw mit Fleisch, vorhanden gewesen seien, diese jedoch nicht ohne weiteres für das Abladen der Tiere gebraucht bzw. umfunktioniert werden konnten. Entgegen der Auffassung des Beklagten, der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Rechnung der Firma B GmbH (Anlagen K5 in Verbindung mit Anlagen K 24 und K 25) sei nicht nachvollziehbar, hat die Klägerin auch hier hinreichend dargetan, worauf der geltend gemachte Rechnungsbetrag beruht. Ob die Firma B GmbH selbst Teil der X-Unternehmensgruppe ist, ändert angesichts ihrer rechtlichen Selbstständigkeit nichts an der Möglichkeit zur Rechnungsstellung gegenüber der Klägerin. Ferner erschließt sich auch der Vortrag des Beklagten, bei der Firma B GmbH handle es sich vornehmlich um ein auf Organisationsberatung etc. ausgerichtetes Dienstleistungsunternehmen und gerade keines, dass Werkleistungen in Form von Schlachtdienstleistungen ausführe, angesichts der ebenfalls in Rechnung gestellten Positionen über „Schweineschlachtung[en]“ nicht. Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten, eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern zur Zahlung der geltend gemachten Rechnungspositionen habe bereits nicht bestanden, weshalb die Klägerin diese Rechnungsbeträge nicht gegenüber dem Beklagten geltend machen könne, fehlt es beklagtenseits hierzu an hinreichendem Sachvortrag. Die Klägerin hat hierzu neben dem Vorstehenden weiter vorgetragen, dass etwa die Vergütung von Wartezeiten und Einbußen aus Minderschlachtung aufgrund von Verzögerungen, die in der Sphäre der Klägerin begründet liegen, branchenüblich sei. Zum Nachweis legt die Klägerin die weitere Rechnung der Firma Y-GmbH vom 21.11.2019 (Anlage K 16) vor. Diese Rechnung betrifft anders als die als Anlage K2 vorgelegte Rechnung der Firma Y-GmbH ebenfalls vom 21.11.2019 ein vom hiesigen Vorfall losgelöstes Ereignis am 23.10.2019. Auch hier wurden Wartezeiten in Rechnung gestellt. Die weitere pauschale Behauptung des Beklagten, in der betreffenden Branche gäbe es allgemeine Lieferbedingungen, die eine Haftung der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern, insbesondere für Wartezeiten und bis zu der Anlieferung der Tiere, zumindest einschränke bzw. ausschließe, ist in Ermangelung hinreichender Anknüpfungstatsachen angesichts des substantiierten Vortrags der Klägerin bezüglich der eingetretenen Schäden nicht geeignet, eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin zu eröffnen. Das Gericht vermochte sich schließlich davon zu überzeugen, dass die Klägerin die angeführten Rechnungen beglichen hat. Zum Nachweis legt sie aus Auszifferungsnachweise vor, die eine Ausbuchung der Rechnungsbeträge am 09.12.2019 bzw. 11.12.2019 erkennen lassen (Anlagen K 12, K 15, K 20, K 23, K 26 und K 27). Auch an der Kausalität der Schäden im Übrigen hegt das Gericht keinen Zweifel. Aufgrund des gemeinschaftlichen Handelns des Beklagten gemeinsam mit den weiteren Beteiligten hat der Beklagte auch für den gesamten geltend gemachten Schaden einzustehen, weshalb es nicht allein darauf ankommt, welchen Verursachungsbeitrag der Beklagte selbst vorgenommen hat und wann konkret er selbst von der Rampe 8 entfernt wurde, sondern vielmehr darauf, wie lange der Stillstand des Betriebes der Klägerin aufgrund der im Vorhinein geplanten und untereinander abgesprochenen Anwesenheit von Mitgliedern der Gruppe um den Beklagten am 21.10.2019 insgesamt andauerte. Dem Antrag des Beklagtenvertreters, den Geschäftsführer der Firma B GmbH als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu hören, dass die Klägerin der Firma B GmbH gegenüber wegen Nichtschlachtung keine Schadensersatzansprüche bzw. Forderungen geltend machen konnte, war nicht stattzugeben. Nachdem bereits Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit des Vorbringens bestehen, das sich weder zeitlich noch inhaltlich abgrenzen lässt und auch den konkreten Zeugen als Beweismittel nicht benennt, ist jedenfalls der vorgetragene Beweisgegenstand unzulässig. Der begehrte Zeugenbeweis zielt nicht auf die Beweiserhebung über eine bestimmte Tatsachenbehauptung ab, § 373 ZPO. Der Beklagtenvertreter begehrt vielmehr eine Beweiserhebung über juristische Tatsachen (sog. Rechtstatsachen). Darunter sind Rechtsbegriffe, Rechtsverhältnisse oder Rechtsfolgen zu verstehen, die in konkreten Tatsachen selbst oder in deren Subsumtion unter eine Rechtsvorschrift begründet liegen. Sie sind nicht tatsächlicher Natur, sondern ergeben sich erst aufgrund einer rechtlichen Beurteilung durch den Richter (Saenger, in: Saenger Zivilprozessordnung, 8. Aufl., § 284, Rn. 11). Eine Beweisaufnahme über Rechtstatsachen findet grundsätzlich nicht statt; sie können weder zugestanden (§ 288 ZPO) noch bezeugt (§ 373 ZPO) werden (Saenger, a. a. O.). Eine Ausnahme hiervon kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Beklagtenseite war ferner nach pflichtgemäßer Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessen nicht, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021 beantragt, Schriftsatznachlass auf die klägerische Replik vom 08.01.2021 gemäß § 283 Satz 1 ZPO zu gewähren. Der klägerische Schriftsatz vom 08.01.2021 ist dem Beklagtenvertreter seinen eigenen Angaben nach am 13.01.2021 und damit rechtzeitig im Sinne des § 282 Abs. 2 ZPO zugegangen. Insbesondere die Wochenfrist nach § 132 Abs. 1 ZPO wurde nicht unterschritten. Bis zur mündlichen Verhandlung am 04.02.2021 stand ihm somit noch ein Zeitraum von mehr als drei Wochen zur Vorbereitung, Stellungnahme und Erwiderung zur Verfügung. Ferner hat der Beklagtenvertreter nicht erläutert, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, vorab zur mündlichen Verhandlung zu erwidern. Er hat auch nicht dargelegt, weshalb er zu sofortigen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021 außerstande sei. Der klägerische Schriftsatz vom 08.01.2021 ist dem Beklagtenvertreter nicht zugestellt worden, obgleich hierin der Zahlungsantrag zu Ziffer 1 gegenüber der Klageschrift reduziert sowie der Hilfsantrag zu Ziffer 2 und der Unterlassungsantrag zu Ziffer 3 ergänzt wurden. Dieser Mangel einer förmlichen Zustellung ist indes gemäß § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang des Schriftsatzes bei dem Beklagtenvertreter am 13.01.2021 geheilt worden. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2021 weiter vortragen lässt, sind die darin angeführten Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet im Sinne des § 296a Satz 1 ZPO vorgebracht worden. Eine nachträgliche Schriftsatzfrist auf die klägerische Replik vom 08.01.2021 war der Beklagtenseite, wie dargelegt, nicht zu gewähren, §§ 296a Satz 2, 283 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.02.2021 hat zudem nicht Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben. Insbesondere wird hierdurch der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt, da der dortige Vortrag bereits im Rahmen der Klageerwiderung vom 06.11.2020 und der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021 Erwähnung gefunden hat und Grundlage der Erörterungen war. Im Einzelnen ist hierbei insbesondere hervorzuheben, dass soweit der Beklagte zu seinen Motiven vortragen lässt, die ihn dazu bewegt haben, am 21.10.2019 gemeinsam mit den weiteren Beteiligten auf das Gelände der Klägerin zu gelangen und dort zu verbleiben, die Beweggründe des Beklagten bereits im Rahmen der Klageerwiderung vom 06.11.2020 sowie der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021 angeklungen und in die vorgenommene Interessenabwägung der hier widerstreitenden Grundrechtspositionen mit eingeflossen sind. Ebenso fand die Frage, ob Blockadeaktionen dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfallen, Eingang in die Erörterungen der mündlichen Verhandlung. Auch im Rahmen der Klageerwiderung ist zu dem Versammlungsrecht aus Art. 8 GG beklagtenseits bereits vorgetragen worden. Ebenso verhält es sich mit dem Vortrag des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2021 hinsichtlich der Frage, ob ein Betrieb der Klägerin vorliegt und worin er besteht. Auch, dass der Klägerin selbst bzw. ihren Vertragspartnern kein eigener Schaden entstanden sei sowie die Beanstandung der vorgelegten Rechnungen, wurde beklagtenseits bereits im Rahmen der Klageerwiderung vom 06.11.2020 dargelegt. Auch der Vortrag, die Klägerin treffe keine rechtliche Verpflichtung zum Ersatz von Schäden gegenüber ihren Vertragspartnern, es seien Haftungsausschlüsse vereinbart worden, war bereits Gegenstand des schriftsätzlichen sowie mündlichen Vorbringens der Beklagtenseite und hat insoweit Eingang in die Entscheidungsgründe gefunden. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1 ZPO. III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 S. 2 BGB entsprechend i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB in dem tenorierten Umfang (Antrag zu Ziffer 3). § 1004 Satz 2 BGB findet hierbei entsprechende Anwendung bei Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein durch § 823 BGB geschütztes Rechtsgut (vgl. Sprau, in: Palandt BGB, 80. Aufl., Einf. zu § 823, Rn. 27). Vorliegend wurde bereits durch den Beklagten in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB eingegriffen; der Klägerin ist hierdurch ein Schaden entstanden (siehe hierzu unter II.). Es besteht zudem die objektiv ernstliche und auf Tatsachen gründende Besorgnis, dass in Zukunft durch den Beklagten erneut in das Rechtsgut der Klägerin eingegriffen wird. Diese Wiederholungsgefahr stützt sich hierbei auf die tatsächliche Vermutung, dass von dem Beklagten aufgrund der vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung der klägerischen Rechtsposition auch in Zukunft gleichartige Eingriffe in Rechtspositionen der Klägerin ausgehen werden. Eine Duldungspflicht des Verhaltens des Beklagten auf Seiten der Klägerin besteht nicht; die vorangegangene Rechtsgutsverletzung durch den Kläger erfolgte rechtswidrig. Soweit die Klägerin beantragt hat, dem Beklagten auch den künftigen Aufenthalt im Bereich der Zufahrt bzw. den Zufahrtsstraßen zu untersagen, so kann dahinstehen, ob die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch auf derlei öffentlichen Wegen überhaupt geltend machen kann. Schließlich fehlt es hinsichtlich der Zufahrten bzw. Zufahrtsstraßen am Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nach den oben genannten Erwägungen. Die vorangegangene Rechtsgutsverletzung des Beklagten betraf gerade nicht die Zufahrtswege zum Betriebsgelände der Klägerin. Insoweit kann sich hierauf nicht die Besorgnis einer derartigen künftigen Begehungsweise gründen. Ferner kann das gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Unterlassungsbegehren der Klägerin auch nur diesem gegenüber Wirkung entfalten und nicht etwa weitere Personen betreffen. Soweit die Klägerin hierneben beantragt hat, dass es dem Beklagten ebenfalls untersagt werden solle, Dritte zu den benannten Handlungen zu veranlassen oder sie hierbei zu unterstützen, kann auch hier aufgrund des vorangegangenen Rechtsgutseingriffs des Beklagten nicht auf eine Wiederholungsgefahr gefolgert werden. Es ist nicht dargetan, noch im Übrigen erkennbar, dass der Beklagte im Vorfeld des Vorfalls am 21.10.2019, andere Personen zur Mitwirkung veranlasst oder hierbei unterstützt hat. Die Zwangsmittelandrohung folgt aus § 890 Abs. 1 ZPO. IV. Die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € verlangen (Antrag zu Ziffer 4). Dies entspricht einer 1,3 Gebühr auf einen Streitwert bis 16.000,00 € (2300 VV RVG) entsprechend des unter II. zugesprochenen Schadensersatzes zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens aber 20,00 € (7002 VV RVG) und 19 % Umsatzsteuer (7008 VV RVG). Die Kosten der Rechtsverfolgung sind dem Grunde nach als Teil des Schadensersatzanspruchs ohne weiteres ersatzfähig (vgl. Grüneberg, in: Palandt BGB, 80. Aufl., § 249, Rn. 56), da vorliegend die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auch erforderlich und zweckmäßig war. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 30.06.2020 (Anlage K7) wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.07.2020 zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Soweit die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € klageweise geltend gemacht hat, orientieren diese sich nicht am Wert des zugesprochenen Schadensersatzes. Die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten waren insoweit unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes bis zu 16.000,00 € neu zu berechnen. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1 ZPO. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Die nach der Mehrkostentheorie durch die Klagerücknahme zu berechnenden und der Klägerin aufzuerlegenden Kosten haben aufgrund der gleichzeitigen Klageerweiterung um den Antrag zu Ziffer 3, dem zu 2/3 stattgegeben wurde, keine Auswirkungen. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. VII. Die zeitliche Unterteilung der Streitwerte richtet sich nach der mit klägerischem Schriftsatz vom 08.01.2021 erfolgten teilweisen Klagerücknahme sowie der Erweiterung der Klage um den Antrag zu Ziffer 3, wobei hinsichtlich dieses Antrags das Interesse der Klägerin an dem begehrten Handlungsverbot gegenüber dem Beklagten zugrunde gelegt wurde. Hierbei wurde die vorgetragene Umsatzschmälerung in Höhe von 20.616,12 € durch den Vorfall am 21.10.2019 (entgangener Gewinn) mit einem Abschlag von 20 % angesetzt. Die Klägerin macht Schadensersatz gegenüber dem Beklagten im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 21.10.2019 auf dem Schlachthofgelände der Klägerin geltend, an dem der Beklagte beteiligt war. Die Klägerin ist Inhaberin eines Schlachthofs in K. Sie beschäftigt 80 eigene Mitarbeiter sowie hierneben externe Dienstleistungsfirmen und gehört der X-Unternehmensgruppe an. Das Schlachtvieh gelangt von den landwirtschaftlichen Betrieben mittels Zulieferfirmen auf das Schlachthofgelände der Klägerin. Die Klägerin wird unter anderem von den Firmen Y-GmbH sowie der Z-GmbH beliefert. Die Anlieferung des Schlachtviehs erfolgt mittels Lkw an hierfür vorgesehene Laderampen am Betriebsgebäude der Klägerin, so etwa an die Rampen 8 und 9, über die die Tiere in das Innere des Betriebsgebäudes überführt werden. In den Betriebsablauf der Klägerin sind Mitarbeiter des Veterinäramtes des Kreises S in Form von Tierärzten, Fachassistenten und Hilfskräften sowie die Firma E als externes Klassifizierungsunternehmen, das zur Kontrolle des Schlachtgutes eingesetzt ist, eingebunden. Am 21.10.2019 begab sich der Beklagte gemeinsam mit etwa 25 weiteren zum Teil bekannten, zum Teil unbekannt gebliebenen Personen ab ca. 4:00 Uhr morgens auf das Betriebsgelände der Klägerin in K. Die Personengruppe verteilte sich auf verschiedene Bereiche der Betriebsstätte; so begaben sich einige der Personen auf die Rampen 8 und 9 und wiederum andere gelangten auf das Dach des Betriebsgebäudes. Der Beklagte begab sich gemeinsam mit weiteren Personen auf die Rampe Nummer 8 und verblieb dort. Mithilfe einer Gliederkette kettete der Beklagte sich auf der Rampe sitzend an den rechten Rand der dortigen Toröffnung. Unmittelbar vor dem Beklagten hing rechtsseitig ein Transparent mit der Aufschrift: „Bis jede Schlachtfabrik stillsteht – Protest, Sabotage, Widerstand!“. Es kam hieraufhin zu einem Polizeieinsatz und dem Einsatz eines Höheninterventionsteams auf dem Betriebsgelände der Klägerin, der bis etwa 16:00 Uhr andauerte. Die Kette des Beklagten mittels derer er sich an der Toröffnung der Rampe 8 festgekettet hatte, wurde von Einsatzkräften der Polizei frühestens um die Mittagszeit durchtrennt und der Beklagte von der Rampe entfernt. Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund der Anwesenheit des Beklagten sowie der mit ihm erschienenen Personen den Betrieb am 21.10.2019 nicht regulär durchführen können. So hätten die zu bestimmten, vorab vereinbarten Lieferzeiten angelieferten Tiere, aufgrund des über Stunden andauernden Aufenthaltes unter anderem des Beklagten, nicht über die Rampen abgeladen werden können. Die Lkw mit den angelieferten Tieren hätten zum Teil erhebliche Wartezeiten gehabt. Teilweise hätten Tiere in andere Schlachthöfe umgeleitet werden müssen bzw., sofern eine Schlachtung an dem betreffenden Tag, wie auch eine interne Bestallung auf dem Gelände der Klägerin aus Zeit- bzw. Kapazitätsgründen nicht mehr möglich gewesen sei, extern bestallt werden müssen. Der Einsatz der Polizei sei erforderlich gewesen, um die Personengruppe um den Beklagten, und so auch den Beklagten selbst, von den Laderampen sowie dem Dach zu entfernen. Vorherigen Aufforderungen von Seiten der Vertreter der Klägerin hätte auch der Beklagte keine Folge geleistet. Die Polizei habe aus Sicherheitsgründen den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des regulären Betriebs über den Tag hinweg wiederholt verschieben müssen; insbesondere der Einsatz des Höheninterventionsteams, das die sich auf dem Dach des Betriebsgebäudes befindlichen Personen von dort herunterholen sollte, habe bis in die Nachmittagsstunden angedauert. Der Gesamtschaden belaufe sich auf 36.242,32 €, wovon jedoch 20.616,12 € auf einen entgangenen Gewinn am 21.10.2019 entfiele. Klageweise geltend gemacht werde allein die Schadenssumme in Höhe von 15.626,20 €, die sich zusammensetze aus Rechnungsbeträgen, die die Vertragspartner der Klägerin ihr gegenüber für Wartezeiten, zusätzliche Frachtkosten, sogenannte Minderschlachtungen und externe Lebendviehaufstallung gelten gemacht hätten. Die Klägerin behauptet, die Rechnungsbeträge jeweils am 09.12.2019 bzw. 11.12.2019 beglichen zu haben. Schäden, die auf der sogenannten Minderschlachtung beruhen, seien darauf zurückzuführen, dass bei den angelieferten Tieren durch die eingetretene Verzögerung der Schlachtungen ein Gewichtsverlust zu verzeichnen gewesen sei. Die Tiere würden zuvor im Hinblick auf einen anstehenden Schlachttermin entsprechend gefüttert, um ein möglichst hohes Schlachtgewicht zu erreichen. Werde dieser Termin nicht eingehalten, komme es in der Zwischenzeit zu einer Reduktion des Gewichts der Tiere, sodass die Schlachtgewichte zum Zeitpunkt der nachgeholten Schlachtungen geringer ausgefallen seien, als wenn die Schlachtung planmäßig hätte durchgeführt werden können. Im Einzelnen beliefen sich die Schäden auf nachfolgende Positionen: - Nettorechnungsbetrag der Firma A in Höhe von 4.462,80 €, Rechnung vom 08.11.2019 (Blatt 13 d. A.) für die externe Aufstallung von 656 Schweinen vom 21.10.2019 auf den 22.10.2019 sowie zusätzliche Frachtkosten für 351 Schweine; - Nettorechnungsbetrag der Firma Y-GmbH in Höhe von 2.477,75 €, der sich zusammensetzt aus einem entgangenen Warenwert in Höhe von 946,27 € wegen Minderschlachtung und zusätzliche Frachtkosten in Höhe von 1.531,48 €, wobei ein Frachtkostenbetrag in Höhe von 1112,00 € nicht auf den Vorfallstag entfallen, sodass zusätzliche Frachtkosten lediglich in Höhe von 456,60 € zugrunde zu legen sind, Rechnung vom 21.11.2019 (Blatt 14 d. A.); - Rechnungsbetrag der Firma Z-GmbH in Höhe von 4.091,28 €, der sich zusammensetzt aus einem entgangenen Warenwert in Höhe von 1.035,03 € wegen Minderschlachtung und Wartekosten in Höhe von 3.636,94 €, Rechnung vom 31.10.2019 (Blatt 15 d. A.); - Rechnungsbetrag des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises S in Höhe von 2032,76 €, der sich zusammensetzt aus Kosten für Wartezeiten von amtlichen Tierärzten in Höhe von 982,56 €, von Fachassistenten in Höhe von 715,56 € und von Hilfskräften in Höhe von 334,64 €, Gebührenrechnung vom 18.11.2019 (K 21), E-Mail vom 05.12.2019 (Blatt 16 d. A.); - Rechnungsbetrag der Firma B Dienstleistung GmbH in Höhe von 2860,20 € für Wartezeiten der Mitarbeiter der Firma B Dienstleistung GmbH, Rechnung vom 15.11.2019 (Anlage K 25); - Betrag in Höhe von 881,12 € der Firma E für 28,25 Stunden Wartezeit von Mitarbeitern, Rechnung vom 06.11.2019 (Blatt 18 d. A.). Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen Schadenspositionen wird im Übrigen verwiesen auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 24.08.2020 (Bl. 7 - 8 d. A.) sowie der Replik vom 08.01.2020 (Bl. 68 - 84 d. A.). Ferner wird verwiesen auf die Anlagen K 1 bis K 6, K 14, K 21, K 24 und K 25. Die Klägerin behauptet schließlich, die Firma B Dienstleistung GmbH sei mit der Schlachtung der angelieferten Tiere in dem Betriebsgebäude der Klägerin betraut. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe gemeinsam mit den weiteren Personen durch das Erscheinen und Verbleiben auf dem Betriebsgelände der Klägerin am 21.10.2019 in das deliktische Schutzgut des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Klägerin sowie hierneben ihren Besitz rechtswidrig eingegriffen. Dem Beklagten sei auch das Verhalten der weiteren Personen aus der Gruppe, aufgrund ihres planvollen und gemeinsamen Zusammenwirkens zuzurechnen. Die Betriebsbezogenheit des Eingriffs komme bereits dadurch zum Ausdruck, dass sich das Vorgehen des Beklagten sowie der weiteren Personen gezielt gegen das Funktionieren des Betriebs gerichtet habe, um dessen Stillstand zu erreichen. Diese Absicht brachte der Beklagte gemeinsam mit den weiteren Personen etwa durch Aufhängen des benannten Transparents zum Ausdruck. Die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern würden sich aus einer vertraglichen branchenüblichen Vereinbarung ergeben. Entsprechende Rechnungen der Vertragspartner seien auch im Zusammenhang mit anderen Verhinderungs- oder Störungsfällen derart ausgestellt worden. Die Klägerin hat zunächst im Rahmen der Klageschrift vom 24.08.2020 dort unter Ziffer 1 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.738,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 hat die Klägerin die Forderungssumme im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 1 auf 15.626,20 € beziffert und hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 1.112,00 € die Klagerücknahme erklärt (Blatt 71 d. A.). Ferner hat die Klägerin die Klage um den Hilfsantrag zu Ziffer 2 sowie den Unterlassungsantrag zu Ziffer 3 erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.626,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen; 2. Hilfsweise im Verhältnis zum Antrag zu 1: den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.593,44 € aus abgetretenem Recht zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen; 3. den Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, das Gelände des Schlachthofes der Klägerin in K zu betreten, insbesondere den Zugang und/oder die Zufahrt zu dem Schlachthof und den Rampen durch den Aufenthalt von Personen auf Zufahrtsstraßen und den Rampen zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen, insbesondere wie dies bei der Blockade des Schlachthofes der Klägerin vom 21. Oktober 2019 durch die Blockade der Rampen 8 und 9 geschehen ist, und/oder Dritte zu den vorgenannten Handlungen zu veranlassen und/oder Dritte bei den vorgenannten Handlungen zu unterstützen; 4. den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 1.590,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits nicht schlüssig. Es würden die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern dem Grunde und der Höhe nach in Abrede gestellt. Der Beklagte behauptet, neben den Rampen 8 und 9 an dem Betriebsgebäude der Klägerin hätten noch weitere Rampen existiert, über die eine Abladung der angelieferten Tiere am 21.10.2019 hätte erfolgen können. Es habe ferner bis zum Verlassen des Betriebsgeländes durch den Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Auflösungsverfügung oder anderweitige Aufforderung, gerichtet an den Beklagten, gegeben, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Der Beklagte behauptet zudem, es seien keine festen Anlieferzeiten der einzelnen Transporte vereinbart gewesen. Die Anlieferungen hätten unmittelbar zu den einzelnen Rampen des Schlachthofes zu erfolgen gehabt. Der Beklagte ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, für eine ordnungsgemäße Verwahrung und Anlieferung der Tiere bis zu deren Abladung bei der Klägerin seien einzig die Anlieferer verantwortlich gewesen. Ferner behauptet der Beklagte, dass eine externe Bestallung von Tieren nicht erforderlich gewesen sei, da die Klägerin selbst auf dem Schlachthofgelände über ausreichend Stellplätze verfüge. Die Klägerin habe überdies die vorgelegten Rechnungen ihrer Vertragspartner nicht beglichen. Der Beklagte meint in diesem Zusammenhang, es habe bereits keine rechtliche oder vertragliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern gegeben, die sie zur Vergütung von Wartezeiten verpflichtet hätte. Die Haftung der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern sei durch allgemeine Lieferbedingungen ausgeschlossen gewesen. Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht Kiel sei örtlich unzuständig; die Klägerin sei gehalten gewesen, die in verschiedenen Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber den betroffenen Personen, unter denen auch der Beklagte ist, gebündelt am „Tatort“-Gericht geltend zu machen. Das prozessuale Vorgehen der Klägerin sei insoweit sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich. Bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handle es sich zudem nicht um ein absolutes Recht, wie in § 823 Abs. 1 BGB gefordert. Hierneben habe eine Verletzung einer solchen Rechtsposition der Klägerin durch den Beklagten nicht stattgefunden. Die Klägerin bediene sich weitestgehend Subunternehmern bzw. lasse betriebsbezogene Tätigkeiten von Vertragspartnern vornehmen, weshalb allenfalls von Beeinträchtigungen dieser Unternehmen ausgegangen werden könne. Vor dem Hintergrund der Auslagerung von Betriebstätigkeiten auf andere Unternehmen sei bereits nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Betrieb der Klägerin überhaupt vorliege. Insbesondere habe sich die Demonstration am 21.10.2019 nicht speziell gegen die Beklagte, sondern gegen jede Schlachtfabrik und das System der X-Unternehmensgruppe im Allgemeinen gerichtet. Die Klägerin mache Schäden geltend, die als Drittschäden allenfalls in die Sphäre ihrer Vertragspartner fielen. Bei der Zusammenkunft des Beklagten mit den Beteiligten der Personengruppe, die sich am 21.10.2019 auf dem Betriebsgelände der Klägerin aufhielt, habe es sich um eine Versammlung zum Zwecke einer kollektiven Meinungskundgabe gehandelt; diese sei dem Schutz des Art. 8 GG unterstellt. Der Beklagte ist schließlich der Auffassung, die Berechnung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten orientiere sich nicht an dem unter Ziffer 1 der Klageanträge geltend gemachten Forderungsbetrag. Der klägerische Schriftsatz vom 08.01.2021 ist dem Beklagtenvertreter eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach am 13.01.2021 formlos zugegangen. Der Beklagtenvertreter rügt, dass ihm der klägerische Schriftsatz vom 08.01.2021 nicht zugestellt worden sei und er bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 04.02.2021 nicht auf den dortigen Vortrag erwidern habe können. Der Beklagtenvertreter hat ferner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021 beantragt, den Geschäftsführer der Firma B zum Beweis der Tatsache zu hören, dass die Klägerin der Firma B gegenüber wegen Nichtschlachtung keine Schadensersatzansprüche bzw. Forderungen geltend machen konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021 Bezug genommen.