Urteil
2 O 10/21
LG Kiel 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2021:0212.2O10.21.00
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Leitsätze
Die Informationen über eine durch Gerichtsbeschluss erfolgte Restschuldbefreiung nach einem Privatinsolvenzverfahren kann durch eine Wirtschaftsauskunftei jedenfalls für drei Jahre ab Bekanntgabe des Beschlusses gespeichert und zur Beurteilung der Bonität des Betroffenen zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch bereits die Information über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gespeichert wurde. Denn insoweit liegt für die Datenverarbeitung ein berechtigtes Interesse vor.(Rn.19)
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 17.09.2020 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sicherheit geleistet ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Informationen über eine durch Gerichtsbeschluss erfolgte Restschuldbefreiung nach einem Privatinsolvenzverfahren kann durch eine Wirtschaftsauskunftei jedenfalls für drei Jahre ab Bekanntgabe des Beschlusses gespeichert und zur Beurteilung der Bonität des Betroffenen zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch bereits die Information über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gespeichert wurde. Denn insoweit liegt für die Datenverarbeitung ein berechtigtes Interesse vor.(Rn.19) Das Versäumnisurteil vom 17.09.2020 wird aufrechterhalten. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sicherheit geleistet ist. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Löschung der streitgegenständlichen Eintragung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 17 Abs. 1, 6 DSGVO. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, welcher vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar umfasst das Schadensersatz- und Schutzprogramm der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Freiheit auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Kreditwürdigkeit und ist § 1004 Abs. 1 BGB entsprechend auf die Abwehr einschlägiger Beeinträchtigungen anzuwenden, jedoch liegen die Voraussetzungen dazu nicht vor. Allerdings ist die Speicherung von Daten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f DSGVO unter anderem nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, und ist die Löschung Personen bezogener Daten unverzüglich vorzunehmen, wenn diese Daten nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 a DSGVO) oder die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen oder die betroffene Person gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt (Art. 17 Abs. 1 c DSGVO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO hat die betroffene Person das Recht jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung einzulegen. Darum geht es ersichtlich nicht. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Grundsätzlich ist die Speicherung der Information über die Restschuldbefreiung während drei Jahren nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu ausführlich LG Frankfurt, Urteil v. 20.12.2018 - 2 - 05 O 121/18 -, juris). Die Verarbeitung der entsprechenden Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 f DSGVO grundsätzlich zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten und ihrer Mitglieder erforderlich und damit zulässig (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2015 - 1 U 128/15 -, juris, zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG alter Fassung). Das ist für die Belange der Beklagten unstreitig und allgemein anerkannt. Für die am Wirtschaftsleben Beteiligten ist die Frage nach einem Insolvenzgeschehen zur Beurteilung der Kreditfähigkeit von überragender Bedeutung. Die Eintragung und Speicherung der Daten zur Restschuldbefreiung ist ein unverzichtbarer Annex der Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ohne diese Information wären die vorangegangenen Eintragungen unvollständig. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Restschuldbefreiungsverfahren überlang sei mit der Folge, dass auch die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu lange öffentlich zugänglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Verkürzung diskutiert, aber nicht Gesetzeswirklichkeit geworden ist. Der Kläger macht als überwiegende Interessen und vorrangige berechtigte Gründe geltend, dass er 1. an der Aufnahme eines Kleinkredits gehindert gewesen sei, 2. kein Girokonto eröffnen könne und 3. ihm wegen der Streit gegenständlichen Eintragung keine Wohnung vermietet werde. 1. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er einen aktuellen dringenden Geldbedarf habe, der aufgrund der Eintragung nicht befriedigt werden könne. Vielmehr konnte er sich den benötigten Geldbetrag anderweitig verschaffen. Diese Situation liegt also aktuell nicht vor. 2. Zum Thema Kontoeröffnung hat der Kläger schon nicht dargelegt, dass er nicht schon über ein Bankkonto verfüge. Grundsätzlich haben die Kreditinstitute jedem Bürger, der das wünscht, ein Bankkonto zur Verfügung zu stellen. Dass der Kläger wegen der verweigerten Eröffnung des konkreten Girokontos besondere Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass bei jeder Beantragung eines Bankkontos nach Insolvenzereignissen gefragt wird. Auch das bestätigt die Bedeutung entsprechender Informationen. Daraus ergibt sich weiter, dass der Kläger ohnehin nicht umhin gekommen wäre bei der Beantragung eines weiteren Girokontos seine wirtschaftliche Vergangenheit offenzulegen. Auf die SCHUFA-Eintragung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Sie kann für die Entscheidung der Bank betreffend die Eröffnung eines Girokontos nicht ursächlich gewesen sein. 3. Für seine Behauptung schließlich, dass er aufgrund der Eintragung keinen Wohnungsmietvertrag abschließen könne, weil potenzielle Vermieter mit ihm aufgrund der Eintragung keine Verträge schließen wollten, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, dass im Einzelfall ein Mietvertrag nicht zustande kommt. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, welche Bemühungen er unternahm, um eine seiner Ansicht nach angemessene Wohnung zu finden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 analog ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Löschung einer SCHUFA-Eintragung. Über das Vermögen des Klägers wurde aufgrund eines Eigenantrags im September 2013 die Privatinsolvenz eröffnet. Das Insolvenzgericht erteilte am 11.09.2019 Restschuldbefreiung. Die Beklagte betreibt die SCHUFA-Auskunft. Sie speicherte den Beschluss vom 11.09.2019 und macht ihn damit ihren interessierten Mitgliedern auf entsprechendes Auskunftsersuchen zugänglich. Der Kläger möchte, dass die Eintragung der Erteilung der Restschuldbefreiung aus dem Datenbestand der Beklagten gelöscht wird. Er behauptet: Aufgrund der Eintragung könne er kein Girokonto eröffnen. Er könne keinen Kleinkredit bekommen. Einen solchen hätte er für eine medizinische Behandlung seiner Ehefrau benötigt. Letztendlich habe er sich den erforderlichen Geldbetrag von seinen Eltern leihen können. Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau habe er die Ehewohnung verlassen müssen. Er wohne jetzt in einem Zimmer der Wohnung seiner Eltern. Wegen der SCHUFA-Eintragung werde ihm keine Wohnung vermietet. Deshalb könne er sich nicht ordnungsgemäß um seine beiden Kinder kümmern. Der Kläger meint: Die Eintragung sei aufgrund seines Widerspruchs zu löschen. Die Beklagte verstoße mit der Eintragung gegen §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger hat beantragt wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den in ihrer Datenbank enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut: 3. Restschuldbefreiung erteilt Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichen: xxxxx Datum des Ereignisses: xxxxxxxxxx zur Löschung zu bringen. 2. Die Beklagte wird dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5,00 € und höchstens 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, den im Antrag zu 1) genannten Ertrag erneut zu veranlassen und zu speichern. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den verbleibenden Rest der entstandenen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 787,42 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst keinen Antrag gestellt, sodass auf Antrag der Beklagten ein Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen ist. Gegen das am 28.09.2020 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger eingehend bei Gericht am 30.09.2020 Einspruch eingelegt. Er beantragt das Versäumnisurteil aufzuheben und wie mit der Klage angekündigt zu erkennen. Die Beklagte beantragt das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.