Teilurteil
2 O 252/09
LG Kiel 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2012:0822.2O252.09.00
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Leitsätze
1. Ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände im Sinne des § 2215 Abs. 1 BGB hat jeden Nachlassgegenstand (auch Kleidungsstücke, Wäsche, Hausrat, Möbel, persönliche Dinge etc.) einzeln aufzuführen (BayObLG, 8. Juni 2001, 1Z BR 8/01, BayObLG, 9. November 2001, 1Z BR 18/01).(Rn.188)
2. Fehlt es an einer eigenen Erklärung des Testamentsvollstreckers, dass die in einer „Inventarliste“ aufgezählten Gegenstände vollständig und abschließend den Bestand des in seine Verwaltung übernommenen Nachlasses beschreiben, kann dieses Verzeichnis die einem Nachlassverzeichnis zugedachte Funktion als Grundlage für die Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers (§ 2218 BGB) und seine Haftung (§ 2219 BGB) nicht erfüllen.(Rn.188)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
a) den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx ein Verzeichnis über den Nachlass des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx mitzuteilen;
b) den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des ihrer Verwaltung unterliegenden Nachlasses des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx nebst Belegen für die bisherige Dauer der Testamentsvollstreckung zu erteilen;
c) ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Nachlass der am 13.6.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx vorzulegen;
d) den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx die einzelnen Positionen des von ihr im Rahmen dieses Rechtsstreites vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisses des Notars Bxxx vom 07.01.10 über den Nachlass der am 13.6.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx zu belegen;
e) den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx Rechnung zu legen über die Testamentsvollstreckung nach der am 13.6.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx und über jede Rechnungslegungsposition Belege vorzulegen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche, die die Klägerinnen in der ersten Stufe geltend gemacht haben, abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,- € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände im Sinne des § 2215 Abs. 1 BGB hat jeden Nachlassgegenstand (auch Kleidungsstücke, Wäsche, Hausrat, Möbel, persönliche Dinge etc.) einzeln aufzuführen (BayObLG, 8. Juni 2001, 1Z BR 8/01, BayObLG, 9. November 2001, 1Z BR 18/01).(Rn.188) 2. Fehlt es an einer eigenen Erklärung des Testamentsvollstreckers, dass die in einer „Inventarliste“ aufgezählten Gegenstände vollständig und abschließend den Bestand des in seine Verwaltung übernommenen Nachlasses beschreiben, kann dieses Verzeichnis die einem Nachlassverzeichnis zugedachte Funktion als Grundlage für die Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers (§ 2218 BGB) und seine Haftung (§ 2219 BGB) nicht erfüllen.(Rn.188) Die Beklagte wird verurteilt, a) den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx ein Verzeichnis über den Nachlass des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx mitzuteilen; b) den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des ihrer Verwaltung unterliegenden Nachlasses des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx nebst Belegen für die bisherige Dauer der Testamentsvollstreckung zu erteilen; c) ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Nachlass der am 13.6.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx vorzulegen; d) den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx die einzelnen Positionen des von ihr im Rahmen dieses Rechtsstreites vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisses des Notars Bxxx vom 07.01.10 über den Nachlass der am 13.6.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx zu belegen; e) den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx Rechnung zu legen über die Testamentsvollstreckung nach der am 13.6.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx und über jede Rechnungslegungsposition Belege vorzulegen. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche, die die Klägerinnen in der ersten Stufe geltend gemacht haben, abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,- € vorläufig vollstreckbar. Die Stufenklage ist in der ersten Stufe nur teilweise begründet. 1) Die Klägerinnen haben als Erben der Mutter der Parteien einen Anspruch auf Vorlage eines Verzeichnisses über den Nachlass des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx gegen die Beklagte als Testamentsvollstreckerin. Dieser Anspruch folgt aus § 2215 BGB. a) Soweit die Beklagte behauptet hat, die Mutter der Parteien habe auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verzichtet, ist der Vortrag widersprüchlich und nicht ausreichend substantiiert. Denn die Beklagte hat einerseits behauptet, sie habe das Nachlassverzeichnis erstellt, andererseits aber auch vorgetragen, die Mutter der Parteien habe das Verzeichnis über unbewegliche Sachen, Bankguthaben, Darlehensansprüche und Nachlassschulden gar nicht habe haben wollen und auch ein Verzeichnis über die beweglichen Sachen des Hausrates „eigentlich“ nicht gewollt habe, weil sie, die Mutter, wisse, was sie besitze. Auch auf ein von der Beklagten zu erstellendes Verzeichnis über Edelmetalle habe die Mutter verzichtet. Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass ein Verzeichnis des Nachlasses nach Exxx Wxxx im Sinne des § 2215 BGB weder angefertigt worden ist noch dass die Mutter der Parteien auf ein solches Verzeichnis verzichtet hat. Denn aus dem Vortrag der Beklagten geht hervor, dass sie - wenn überhaupt - in Verkennung der Bedeutung eines Nachlassverzeichnisses allenfalls Teil-Verzeichnisse aufgestellt hat oder hat aufstellen lassen, die nicht eine Zusammenstellung des konkreten Nachlasses des Erblassers im Todeszeitpunkt enthielten, sondern alles beinhalteten, was den Eheleuten gehörte. Anders lässt sich die behauptete Äußerung der Mutter, sie benötige keine Aufstellung über das, was sie besitze, nicht deuten. b) Die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des Herrn Exxx Wxxx ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits zu Lebzeiten der Mutter der Beklagten in enger Abstimmung und im Einverständnis mit dieser beendet worden [B117; bestr B2:125, 126]. Die Testamentsvollstreckung endigt mit der Erledigung aller dem Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben und kann nicht durch Vereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben beendet werden. Die Eltern der Parteien hatten im Testament vom 15.3.2007 [6] bestimmt, dass die Beklagte „den Nachlass bis zum Tode des Längstlebenden von uns zu verwalten“ haben sollte. Damit endete die Nachlassverwaltung jedenfalls nicht mit dem Tode des Exxx Wxxx. c) Lediglich die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs hätte die Beklagte daher von ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses befreit. Erfüllung hat die Beklagte zwar behauptet, aber diesen Vortrag trotz Bestreitens der Klägerinnen nicht substantiiert und nicht unter Beweis gestellt. Ihr Beweisangebot bezieht sich nur auf „die beweglichen Sachen des Hausrates“ - um die es aber bei dem Nachlassverzeichnis nach Exxx Wxxx gar nicht geht -, nicht aber auf sämtliche Sachen, die der Nachlassverwaltung unterlagen. Soweit es um „unbewegliche Sachen, Bankguthaben, Darlehensansprüche und Nachlassschulden“ geht, fehlt ein Beweisangebot völlig. Soweit es um ein „Verzeichnis über Edelmetalle, die sich im Tresor befanden“, geht, hat die Beklagte schon nach eigenem Vortrag kein Nachlassverzeichnis erstellt. 2) Die Klägerinnen haben auch Anspruch auf Vorlage eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des ihrer Verwaltung unterliegenden Nachlasses des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx nebst Belegen für die bisherige Dauer der Testamentsvollstreckung. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 2218 BGB in Verbindung mit §§ 666, 259 BGB. Dass die Beklagte entsprechend Rechenschaft gelegt hätte oder die Mutter der Parteien darauf verzichtet hätte, behauptet sie selbst nicht. 3) Dagegen haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf Auskunft, welche Schenkungen die Beklagte aus den Nachlässen des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx und der am 13.06.2009 verstorben Exxx Wxxx gegenüber wem und wann getätigt hat (§ 2218 BGB in Verbindung mit §§ 666, 260 Abs. 1 BGB; §§ 242, 2219 BGB). Die Beklagte hat [B119, 121, 289] vorgetragen, sie habe weder als Testamentsvollstreckerin noch als Erbin Schenkungen aus dem Nachlass der Frau Exxx Wxxx vorgenommen. Später [B171] hat sie vorgetragen, sie habe keine Schenkungen „aus den Nachlässen“ vorgenommen. Damit ist die verlangte Auskunft erteilt. 4) Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Auskunft über diejenigen Geschäfte, die sie als Bevollmächtigte des Herrn Exxx Wxxx zwischen dem 15.03.07 [Errichtung des letzten gemeinsamen Testamentes] und dem 19.05.07 [Tod Exxx Wxxx] getätigt hat. Die Klägerinnen machen hier [K1:109] einen auf § 666 BGB beruhenden Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaft bezüglich der Vollmachtsgeschäfte für Herrn Exxx Wxxx geltend. [K1:109]Dazu hat die Beklagte [B172] erklärt, dass sie zu Lebzeiten ihrer Mutter - und damit in dem fraglichen Zeitraum vom 15.03.07 bis zum 19.05.07 - keine Geschäfte als Bevollmächtigte getätigt und den Tresoren zu keiner Zeit etwas entnommen habe. Damit ist diese verlangte Auskunft ebenfalls erteilt. 5) Aus denselben Gründen haben die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf Auskunft darüber, was die Beklagte wann aus den Tresoren des Exxx Wxxx sowie seinen Schließfächern bei Banken entnommen hat und wo sich diese Gegenstände heute befinden. Die Beklagte [B172] hat erklärt, dass sie zu Lebzeiten ihrer Mutter keine Geschäfte als Bevollmächtigte getätigt und den Tresoren zu keiner Zeit etwas entnommen habe. Hinsichtlich des Bankschließfaches bei der Förde Sparkasse hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen und durch das Schreiben der Sparkasse vom 17.04.2007 belegt, dass das Schließfach zu diesem Zeitpunkt - und damit vor dem Ableben des Vaters der Parteien - von Exxx Wxxx gekündigt worden ist. Die Auskunft ist damit erteilt. 6) Da die Klägerinnen keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte haben, haben sie auch keinen Anspruch auf Belege. Die Klägerinnen haben nur Anspruch auf Belege, soweit Belege erteilt zu werden pflegen (§ 259 BGB). Für Geschäfte, die nicht vorgenommen worden sind, pflegen Belege nicht erteilt zu werden. Davon abgesehen haben die Klägerinnen nicht im Rahmen des Anspruchs auf Rechnungslegung nicht Anspruch auf irgendwelche Unterlagen, die möglicherweise gar keinen Bezug zu den Geschäften haben, über die Rechnung zu legen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vorlage zahlreicher Aktenordner, zu deren Bezug zu den gewünschten Auskünften die Klägerinnen nichts vorgetragen haben. 7) Die Klägerinnen besitzen keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich derjenigen Geschäfte, die die Beklagte als Bevollmächtigte der Frau Exxx Wxxx zwischen dem 15.03.2007 und dem 13.06.2009 getätigt hat. Die Beklagte [B172] erklärt, sie habe zu Lebzeiten ihrer Mutter keine Geschäfte als Bevollmächtigte getätigt und den Tresoren zu keiner Zeit etwas entnommen. Der Auskunftsanspruch der Klägerinnen ist damit erfüllt. 8) Dasselbe gilt für das Begehren der Klägerinnen, Auskunft darüber zu erhalten, was die Beklagte wann aus den Tresoren der Verstorbenen sowie ihren Schließfächern bei Banken entnommen hat und wo sich diese Gegenstände heute befinden. Dazu hat die Beklagte [B172] erklärt, sie habe zu Lebzeiten ihrer Mutter keine Geschäfte als Bevollmächtigte getätigt und den Tresoren zu keiner Zeit etwas entnommen; im Nachlass der Erblasserin habe sich kein Bankschließfach befunden. 9) Mangels eines Auskunftsanspruches (Ziffern 7 und 8) haben die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf geeignete Belege. 10) Erfolgreich ist die Klage allerdings wieder insoweit, als die Klägerinnen die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses über den Nachlass der am 13.6.2009 verstorbenen Frau Exxx Wxxx verlangen. Dieser Anspruch, der sich aus § 2215 BGB ergibt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch Erfüllung erloschen. Die notarielle Inventaraufnahme vom 13./18.11.09 ["135"] stellt nämlich kein Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2215 BGB dar. Ein Nachlassverzeichnis in diesem Sinne muss die vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlassgegenstände und die ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten enthalten. Ein Inventar „soll“ demgegenüber gemäß § 2001 BGB die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten angeben. Das von der Beklagten erstellte „Nachlassverzeichnis“ vom 7.10.2009 ["29"] entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen des § 2215 BGB. Ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände im Sinne des § 2215 Abs. 1 BGB hat jeden Nachlassgegenstand (auch Kleidungsstücke, Wäsche, Hausrat, Möbel, persönliche Dinge etc.) einzeln aufzuführen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 8.6.2001 und 9.11.2001, Aktenzeichen 1Z BR 8/01 und 1Z BR 18/01). Demgegenüber führt die Inventaraufnahme vom 13./18.11.09 nur das auf, was der Notar an diesen Tagen „vorgefunden“ oder was ihm von der Beklagten berichtet und vorgelegt worden ist. Es fehlt an einer eigenen Erklärung der Beklagten als Testamentsvollstreckerin, dass die in der „Inventarliste“ aufgezählten Gegenstände vollständig und abschließend den Bestand des in ihre Verwaltung übernommenen Nachlasses beschreiben. Dieses Verzeichnis kann daher die einem Nachlassverzeichnis zugedachte Funktion als Grundlage für die Rechnungslegung des Testamentsvollstreckers (§ 2218 BGB) und seine Haftung (§ 2219 BGB) nicht erfüllen. 11) Aus §§ 2219, 666, 259 BGB ergibt sich der Anspruch der Klägerinnen, jedenfalls die einzelnen Positionen des von ihr im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten notariellen Verzeichnisses des Notars Bxxx vom 07.01.10 über den Nachlass der am 13.6.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx zu belegen. Dass, wie die Beklagte behauptet [B290], sämtliche Belege anlässlich der notariellen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses vorgelegen hätten, ist unerheblich. Ausweislich des entsprechenden Vermerkes des Notars hat die Beklagte Unterlagen lediglich am 17. November 2009 in der Kanzlei des Unterzeichneten vorgelegt, als die Klägerinnen nicht anwesend waren. Damit hat sie ihre gesetzliche Verpflichtung, den Klägerinnen Belege zu erteilen, nicht erfüllt. 12) Soweit die Klägerinnen weiter von der Beklagte verlangen, Rechnung zu legen über die Testamentsvollstreckung nach dem am 19.5.2007 verstorbenen Exxx Wxxx und über die bisherige Testamentsvollstreckung nach der am 13.6.2009 verstorbenen Frau Exxx Wxxx und über jeden Rechnungslegungsposition Belege vorzulegen sowie die Richtigkeit der beiden Rechnungslegungen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Belege eidesstattlich zu versichern, gilt Folgendes: a) Hinsichtlich der Rechnungslegung über die Testamentsvollstreckung nach dem am 19.5.2007 verstorbenen Exxx Wxxx haben die Klägerinnen bereits einen inhaltsgleichen Antrag unter Ziffer 2) gestellt. Zweifach können sie Rechnungslegung nicht verlangen, so dass die Klage hinsichtlich des doppelten, auf diese Rechnungslegung gerichteten Antrages unbegründet ist. b) Hinsichtlich der am 13.6.2009 verstorbenen Frau Exxx Wxxx ergibt sich jedoch der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung aus § 2218 BGB in Verbindung mit §§ 666, 259 BGB. c) Hinsichtlich des Antrages auf Abgabe der eidesstattliche Versicherung, der seitens der Klägerinnen (auch) in der zweiten Stufe verlangt wird, ist die Klage unbegründet, solange die Beklagte Rechenschaft noch gar nicht abgelegt hat. 13) Einsicht in diverse Aktenordner, nämlich in den Aktenordner mit der Aufschrift Bxx Bxxx, betreffend die Wohnung in Bxx Bxxx, den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Spanien, den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Griechenland, die Aktenordner mit der Aufschrift "XXX" bzw. "XXX", betreffend die Wohnung in der Schweiz, den Aktenordner mit der Aufschrift "Kxxx", betreffend die Immobilie in Lxxx den Aktenordner mit der Aufschrift "Verkauf Bxx Bxxx" und den zugehörigen Aktenordner "Urkunden", den Aktenordner mit der Aufschrift "Fahrzeuge", den Aktenordner mit der Aufschrift "Schmuck", den Aktenordner mit der Aufschrift "Expertisen", den Aktenordner mit der Aufschrift "Einkommenssteuer", den Aktenordner mit der Aufschrift "Bankunterlagen, Kontoauszüge" für die Geschäftsbeziehung zur Raiffeisenbank im Kreis XXX, Filiale XXX, zur Förde Sparkasse XXX, zur Commerzbank XXX, zur Dresdner Bank XXX und zur Deutschen Bank XXX, den Aktenordner mit den Unterlagen zu der Geschäftsverbindung mit den Schweizer Banken, der Geschäftsbeziehung mit den Liechtensteiner Banken und den spanischen Banken in XXX, Schließfachverträge, Kennworte und zugehörige Schlüssel Kraftfahrzeug-Briefe, Expertisen über Schmuck, Teppiche, Sekretär und Silber Versicherungsverträge und Versicherungsunterlagen, in den Ordner „Kaufverträge“ und „Grundbuch“ steht den Klägerinnen nicht zu. Ein allgemeiner Anspruch auf Einsicht besteht nicht. Dass die Beklagte verpflichtet wäre, im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht als Testamentsvollstreckerin die Ordner insgesamt zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat das Gericht entsprechend dem geschätzten Aufwand der Beklagten für die Erfüllung der titulierten Forderungen festgesetzt. Am 19.05.2007 verstarb der Vater der Klägerin, Herr Exxx Wxxx. Der Vater der Klägerin wurde allein beerbt von seiner Ehefrau und Mutter der Klägerin, Frau Exxx Wxxx. Am 13.06.2009 verstarb auch die Mutter der Klägerin, Frau Exxx Wxxx. Sie wurde beerbt von ihren vier Kindern Jxxx Wxxx-Pxxx (Beklagte), Dr. Bxxx Wxxx-Jxxx (Klägerin zu 1), Cxxx Wxxx (Klägerin zu 2) und Hxxx-Jxxx Wxxx. Die Beklagte war von den Verstorbenen, zur Testamentsvollstreckerin nach dem Ableben sowohl des Vaters als auch der Mutter benannt worden. Sie hat das Amt als Testamentsvollstreckerin in beiden Fällen angenommen [K1:4]. Mit Schreiben vom 23.07.2009 forderte die Klägerin zu 1) die Beklagte vergeblich auf, ein Verzeichnis des Nachlasses der verstorbenen Mutter vorzulegen. Unter dem Datum vom 7. Oktober 2009 erstelle die Beklagte dann ein Nachlassverzeichnis [AB1:"29"]. Unter dem Datum vom 23. Oktober 2009 erhielt die Klägerin zu 1) das - zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichnete ["42"] Nachlassverzeichnis vom 7.10.2009. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 übersandte die Beklagte ein unterschriebenes Nachlassverzeichnis an die Klägerin zu 1) ["71"]. Am 13. und 18.11.2009 nahm der Notar Bxxx eine Inventaraufnahme vor. Die Inventaraufnahme fand am 13.11.2009 u.a. in Gegenwart der Klägerin zu 2) und der Beklagten sowie eines Bevollmächtigten der Klägerin zu 1), am 18.11.2009 in Anwesenheit aller Parteien statt. Die Niederschrift der Inventaraufnahme wurde erst am 07.01.2010 erstellt. In einem Verfahren auf Entlassung der Beklagten als Testamentsvollstreckerin gerichteten Verfahren vor dem Amtsgericht Plön (6 VI 461/09) ließ die Beklagte am 15.02.2011 eine beglaubigte Abschrift eines „notariellen Nachlassverzeichnisses“ vorgelegen. Der Sache nach handelte es sich dabei wortgleich um das notarielle „Inventar des Notars Bxxx vom 07.01.2010“. Der Notar änderte lediglich die Überschrift und setzte einen Vermerk unter das Dokument, wonach er es am 14.02.2011 „neu tituliert“ habe. Inhaltlich änderte sich an dem Verzeichnis nichts. Die Klägerin zu 1) macht geltend: Die Testamentsvollstreckerin sei gemäß § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet, unverzüglich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Die Beklagte habe trotz mehrerer Aufforderungen aber kein Nachlassverzeichnis erteilt. Die Beklagte sei weiter verpflichtet, die Klägerin sowie die weiteren Miterben bzw. ihre Bevollmächtigten zuzuziehen (§ 2215 Abs. 3 BGB). Des Weiteren müsse sie dem Verlangen der Klägerin, das Verzeichnis durch einen Notar aufzunehmen, nachkommen (§ 2215 Abs. 4 BGB). Da die Mutter der Klägerin ihren vorverstorbenen Ehemann, den Vater der Klägerin, beerbt habe, habe die Klägerin zumindest aus § 1922 BGB in Verbindung mit § 2215 BGB zudem Anspruch auf Auskunft über den Nachlass des vorverstorbenen Vaters. Hier sei die Beklagte daher zunächst verpflichtet, das von ihr erstellte Vermögensverzeichnis vorzulegen, was sie trotz letztmaliger Aufforderung zum 23.09.2009 nicht getan habe. Hierauf stütze sich der Klageantrag zu 2). Des Weiteren sei der Testamentsvollstrecker verpflichtet, für die bisherige Dauer der Testamentsvollstreckung nach dem verstorbenen Vater Rechnung zu legen. Auch hier sei die Beklagte trotz Aufforderung ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen. Außerdem müsse die Beklagte Auskunft über vollzogene Schenkungen erteilen. Die Beklagte habe ihrem Bruder Hxxx-Jxxx Wxxx die umfangreiche und wertvolle Wein- und Champagnersammlung der verstorbenen Eheleute Wxxx geschenkt. Der Weinkeller sei durch Hxxx-Jxxx Wxxx ausgeräumt worden. Außerdem habe die Beklagte Hxxx-Jxxx Wxxx und sich selbst die werthaltigsten beweglichen Einrichtungsgegenstände der Verstorbenen geschenkt, darunter eine 70-bändige ledergebundene Karl-May-Ausgabe. Die Beklagte habe sich auch einen Weinschrank selbst geschenkt und teilweise die Pelze der Verstorbenen verschenkt. Für sich und ihre Tochter Sxxx-Mxxx Pxxx habe sie einen Zobel-Mantel, einen schwarzen Nerz-Mantel, einen Samtnerz-Mantel, ein Nerz-Cape, eine Chinchilla-Jacke und einen mehrfarbigen Toscana-Lammfell-Mantel mit jeweils passendem Zubehör (Kappe, Hut, Mütze, Schal, Handschuhe) genommen. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis sei unvollständig: Es fehlten Pelze und persönliche Wertgegenstände sowie der gesamte persönliche Besitz des Exxx Wxxx, der bei seinem Tod noch vorhanden waren, darunter Schmuck, Manschettenknöpfe, Uhren, eine Münzsammlung, ein antikes goldenes Zigarettenetui, außerdem Schmuck, der beim Tode der Exxx Wxxx noch vorhanden gewesen sei, viele wertvolle Teppiche und Einrichtungsgegenstände wie das vollständige Porzellanservice (Kurland), das 300-teilige massiv silberne Besteck sowie ein gusseiserner Gartengrill. Zudem seien Bankschließfächer und Tresore vorhanden gewesen, über die die Beklagte keine Auskunft gegeben habe. In der Zeit des Sterbens des Herrn Exxx Wxxx habe die Beklagte mindestens einen Tresor beziehungsweise ein Bankschließfach mit erheblichem Anlagevermögen ihres Vaters geleert. Die Klägerin zu 1) hat zunächst beantragt [2, 36], 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin und den Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx, wohnhaft: XXX, und Cxxx Wxxx, wohnhaft: XXX, ein in Anwesenheit der Klägerin und den Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx und Cxxx Wxxx bzw. eines Bevollmächtigten aufgenommenes Verzeichnis über den Nachlass der am 13.06.2009 verstorbenen Exxx Hxxx Wxxx mitzuteilen, wobei das Verzeichnis durch einen Notar aufzunehmen ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin und den Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx, wohnhaft: XXX, und Cxxx Wxxx, wohnhaft: XXX, ein Verzeichnis über den Nachlass des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx mitzuteilen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin und den Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx, wohnhaft: XXX, und Cxxx Wxxx, wohnhaft: XXX, eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des ihrer Verwaltung unterliegenden Nachlasses des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx nebst Belegen für die Dauer der Testamentsvollstreckung zu er teilen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin und den Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx, wohnhaft: XXX, und Cxxx Wxxx, wohnhaft: XXX, gegenüber an Eides Statt zu versichern, dass ihre Auskunft Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 04.11.2009 vollständig und richtig ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin und den Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx, wohnhaft: XXX, und Cxxx Wxxx, wohnhaft: XXX, Auskunft darüber zu erteilen, welche Schenkungen sie aus den Nachlässen des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx und der am 13.06.2009 verstorbenen Exxx Hxxx Wxxx gemacht hat. Mit Schriftsatz vom 23.11.2009 [88] hat die Klägerin zu 1) den Klageantrag zu 1 für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 30.11.2009 [95] ist die Klägerin zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin zu 1) beigetreten. Die Klägerin zu 2) macht geltend: Die Klägerinnen hätten begründeten Anlass zu der Vermutung, dass das Nachlassverzeichnis vom 7. Oktober 2009 den tatsächlichen Nachlass nur bruchstückhaft wiedergebe. Vor dem 15.03.2007 (letztes Testament der verstorbenen Eheleute Wxxx) habe das Reinvermögen der Verstorbenen bei über 6 Mio. € gelegen. Die Beklagte habe in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am 19.05.2007 verstorbenen Herrn Exxx Wxxx dessen Erbin Exxx Wxxx kein Nachlassverzeichnis gemäß § 2215 BGB erteilt und sei auch den Verpflichtungen gemäß § 2218 BGB gegenüber der Erbin nicht umfassend nachgekommen. Die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des Herrn Exxx Wxxx sei auch nicht zu Lebzeiten der Erbin beendet worden. Im fraglichen Zeitraum habe Frau Exxx Wxxx bereits unter einer schweren Demenz gelitten. Zum Zeitpunkt des Todes der Exxx Wxxx seien in ihrem Nachlass über das von der Beklagten vorgelegte Verzeichnis hinaus noch zahllose Gegenstände vorhanden gewesen (i.E. Bl. 101 ff. d.A.). Allein der Gesamtwert des fehlenden Schmuckes liege über 500.000,- €. Insgesamt umfassten die Fehlbestände Werte von weit mehr als 3 Millionen €. Das notarielle Nachlassverzeichnis bilde den relevanten Nachlassbestand nicht vollständig, sondern vielmehr nur zu einem Bruchteil ab. Es seien nur „3 Schränke voller Bekleidungen“ erwähnt. Tatsächlich hätten allein im Schlaf- bzw. Ankleidezimmer die Schränke insgesamt 32 Türen. Diese seien während der Verzeichnisaufnahme, bei der die Klägerin zu 2) anwesend gewesen sei, nicht geöffnet worden, folgerichtig sei auch deren Inhalt nicht aufgenommen worden. Daneben gebe es im Haushalt noch weitere 5 Schränke für Bekleidung, die sich ebenfalls nicht im Nachlassverzeichnis fänden (und zwar weder das entsprechende Möbelstück noch deren Inhalt). Ebensowenig seien im Verzeichnis enthalten die Inhalte der Sideboards, der Truhen und der Einbauschränke. Die Eheleute Wxxx hätten im Hause Kxxx über 4 Tresore verfügten. Im Nachlassverzeichnis sei lediglich einen großen Stahltresor (freistehend) erwähnt. Ungeöffnet und unerwähnt seien samt Inhalt ein Wandtresor im Schlafzimmer, 2 Wandtresore im Kellergeschoss und ein Schließfach im Vorraum zum Fitnessraum geblieben. In der Zeit kurz vor und nach dem Tode des Herrn Exxx Wxxx und der Frau Exxx Wxxx sei es auf Betreiben der Beklagten zu zielgerichteten Vermögensminderungen gekommen. Die Klägerin zu 2) beantragt [95]: 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx ein Verzeichnis über den Nachlass des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx mitzuteilen (entspricht Klageantrag zu 2 aus Schriftsatz vom 30.09.09) 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des ihrer Verwaltung unterliegenden Nachlasses des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx nebst Belegen für die Dauer der Testamentsvollstreckung zu erteilen (entspricht Klagantrag zu 3 aus Schriftsatz vom 30.11.09). 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx gegenüber an Eides statt zu versichern, dass das von ihr in diesem Rechtsstreit vorgelegte Nachlassverzeichnis über den Nachlass der am 13.06.2009 verstorbenen Frau Exxx Wxxx vollständig und richtig ist (entspricht Klagantrag zu 4 aus Schriftsatz vom 16.11.09). 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx Auskunft darüber zu erteilen, welche Schenkungen sie aus den Nachlässen des am 19.05.2007 verstorbenen Exxx Wxxx und der am 13.06.2009 verstorbenen Exxx Wxxx gegenüber wem und wann getätigt hat (entspricht im Wesentlichen Klageantrag zu 5 aus Schriftsatz vom 16.11.09). 5. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx die einzelnen Positionen des von ihr im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten Nachlassverzeichnisses nach Frau Exxx Wxxx zu belegen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx a) Auskunft über diejenigen Geschäfte zu erteilten, die sie als Bevollmächtigte der Frau Exxx Wxxx zwischen dem 15.03.2007 und dem 13.06.2009 getätigt hat b) Auskunft darüber zu erteilen, was sie wann aus den Tresoren der Verstorbenen sowie ihren Schließfächern bei Banken entnommen hat und wo sich diese Gegenstände heute befinden c) die Auskünfte zu lit. a) und lit. b) den Klägerinnen und Herrn Hxxx-Jxxx Wxxx gegenüber durch geeignete Belege zu belegen; insbesondere durch - den Aktenordner mit der Aufschrift "Bxx Bxxx", betreffend die Wohnung in Bxx Bxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Spanien - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Griechenland - die Aktenordner mit der Aufschrift "XXX" und "XXX/XXX", betreffend die Wohnungen in der Schweiz - den Aktenordner mit der Aufschrift "Kxxx", betreffend die Immobilie in Lxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "Verkauf Bxx Bxxx" und den zugehörigen Aktenordner "Urkunden" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Fahrzeuge" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Schmuck/Schmucklisten" incl. Fotos - den Aktenordner mit der Aufschrift "Expertisen" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Einkommenssteuer" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Mxxx & Pxxx Kxxx" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Steuerberater" (Bxxx) - die Aktenordner "Privat" - den Aktenordner "Privat", betreffend die Unterlagen der Gleichstellungsabfindung von Jxxx Wxxx-Pxxx (Kauf des Grundstückes in Exxx - 270.000,00 € in 1996/97) - den Aktenordner mit der Aufschrift "Bankunterlagen, Kontoauszüge" für die Geschäftsbeziehung zur Raiffeisenbank im Kreis XXX, Filiale XXX, zur Förde Sparkasse XXX, zur Commerzbank XXX, zur Dresdner Bank XXX und zur Deutschen Bank XXX - den Aktenordner mit den Unterlagen zu der Geschäftsverbindung mit den Schweizer Banken, der Geschäftsbeziehung mit den Liechtensteiner Banken in XXX und den Spanischen Banken in XXX. 7. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx a) Auskunft über diejenigen Geschäfte zu erteilten, die sie als Bevollmächtigte des Herrn Exxx Wxxx zwischen dem 15.03.07 und dem 19.05.07 getätigt hat b) Auskunft darüber zu erteilen, was sie wann aus den Tresoren des Verstorbenen sowie seinen Schließfächern bei Banken entnommen hat und wo sich diese Gegenstände heute befinden c) die Auskünfte zu lit. a) und lit. b den Klägerinnen und Herrn Hxxx-Jxxx Wxxx gegenüber durch geeignete Belege zu belegen; insbesondere durch - den Aktenordner mit der Aufschrift "Bxx Bxxx", betreffend die Wohnung in Bxx Bxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Spanien - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Griechenland - die Aktenordner mit der Aufschrift "XXX" und "XXX/XXX", betreffend die Wohnungen in der Schweiz - den Aktenordner mit der Aufschrift "Kxxx", betreffend die Immobilie in Lxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "Verkauf Bxx Bxxx" und den zugehörigen Aktenordner "Urkunden" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Fahrzeuge" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Schmuck/Schmucklisten" incl. Fotos - den Aktenordner mit der Aufschrift "Expertisen" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Einkommenssteuer" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Mxxx & Pxxx Kxxx" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Steuerberater" (Bxxx) - die Aktenordner "Privat" - den Aktenordner "Privat", betreffend die Unterlagen der Gleichstellungsabfindung von Jxxx Wxxx-Pxxx (Kauf des Grundstückes in Exxx - 270.000,00 € in 1996/97) - den Aktenordner mit der Aufschrift "Bankunterlagen, Kontoauszüge" für die Geschäftsbeziehung zur Raiffeisenbank im Kreis XXX, Filiale XXX, zur Förde Sparkasse XXX, zur Commerzbank XXX, zur Dresdner Bank XXX und zur Deutschen Bank XXX - den Aktenordner mit den Unterlagen zu der Geschäftsverbindung mit den Schweizer Banken, der Geschäftsbeziehung mit den Liechtensteiner Banken in XXX und den Spanischen Banken in XXX. 8. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx Einsicht zu gewähren in folgende Unterlagen - den Aktenordner mit der Aufschrift "Bxx Bxxx", betreffend die Wohnung in Bxx Bxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Spanien - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Griechenland - die Aktenordner mit der Aufschrift "XXX" und "XXX / XXX", betreffend die Wohnungen in der Schweiz - den Aktenordner mit der Aufschrift "Kxxx", betreffend die Immobilie in Lxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "Verkauf Bxx Bxxx" und den zugehörigen Aktenordner "Urkunden" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Fahrzeuge" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Schmuck / Schmucklisten" incl. Fotos - den Aktenordner mit der Aufschrift "Expertisen" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Einkommenssteuer" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Mxxx & Pxxx Kxxx" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Steuerberater" (Bxxx) - die Aktenordner "Privat" - den Aktenordner "Privat", betreffend die Unterlagen der Gleichstellungsabfindung von Jxxx Wxxx-Pxxx (Kauf des Grundstückes in Exxx - 270.000,00 € in 1996/97) - den Aktenordner mit der Aufschrift "Bankunterlagen, Kontoauszüge" für die Geschäftsbeziehung zur Raiffeisenbank im Kreis XXX, Filiale XXX, zur Förde Sparkasse XXX, zur Commerzbank XXX, zur Dresdner Bank XXX und zur Deutschen Bank XXX - den Aktenordner mit den Unterlagen zu der Geschäftsverbindung mit den Schweizer Banken, der Geschäftsbeziehung mit den Liechtensteiner Banken in XXX und den Spanischen Banken in XXX. - Schließfachverträge, Kennworte und zugehörige Schlüssel Kfz-Briefe, Expertisen über Schmuck, Teppiche, Sekretär und Silber - Versicherungsverträge und Versicherungsunterlagen - Ordner "Kaufverträge" und "Grundbuch" Unter dem Datum vom 18.1.2010 hat sich die Klägerin zu 1) den Anträgen Ziffern 5 bis 7 der Klägerin zu 2) angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 1.3.2010 hat die Klägerin zu 2) dann die Klage erweitert und beantragt nun zusätzlich, 9. Die Beklagte wird verurteilt, das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis des Notars Bxxx vom 07.01.10 durch zusätzliche notarielle Verzeichnisaufnahme ergänzen zu lassen um diejenigen Nachlassgegenstände, die sich in der zuletzt von der verstorbenen Frau Exxx Wxxx innegehaltenen Wohnung (belegen im Hause der Beklagten, XXX) befinden sowie ferner um den Inhalt der im Hause Kxxx befindlichen (Einbau-)schränke, Tresore und Schließfächer und ferner um die persönlichen Unterlagen der Erblasserin, insbesondere Steuerunterlagen, Grundstücksunterlagen, Versicherungsunterlagen und Bankunterlagen (v.a. Korrespondenz und Kontoauszüge). Zugleich hat die Klägerin zu 2) erklärt: Sie stelle die Anträge in Stufenfolge. Auf der ersten Stufe stünden zur Entscheidung die Auskunftsanträge zu Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 4, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9). Auf der zweiten Stufe stünden sodann zur Entscheidung die Ansprüche auf eidesstattliche Versicherung bzw. Belegherausgabe (Anträge zu Ziffer 3, Ziffer 5). Die Klägerin zu 1) hat sodann ihre Erledigungserklärung bezüglich des ursprünglichen Klagantrages zu 1) widerrufen und erneut den Antrag zu 1) aus der Klagschrift vom 30.9.2009 gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx, XXX, ein Verzeichnis über den Nachlass der am 13.6.2009 verstorbenen Exxx Hxxx Wxxx und ein weiteres Verzeichnis über den Nachlass des am 19.5.2007 verstorbenen Exxx Wxxx zu erstellen. Im Übrigen beantragen beide Klägerinnen - nachdem sie zunächst unter Ziffer 6 beantragt hatten, das vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis des Notars Bxxx vom 07.01.10 über den Nachlass der am 13.6.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx durch zusätzliche notarielle Verzeichnisaufnahme ergänzen zu lassen um diejenigen Nachlassgegenstände, die sich in der zuletzt von der verstorbenen Frau Exxx Wxxx innegehaltenen Wohnung (belegen im Hause der Beklagten, XXX) befinden sowie ferner um den Inhalt der im Hause Kxxx befindlichen (Einbau-)schränke, Tresore und Schließfächer und ferner um die persönlichen Unterlagen der Erblasserin, insbesondere Steuerunterlagen, Grundstücksunterlagen, Versicherungsunterlagen und Bankunterlagen (v.a. Korrespondenz und Kontoauszüge), nunmehr übereinstimmend (Schriftsatz vom 11.5.2010), nachdem die Klägerin zu 1) den Antrag zu 1) aus der Klagschrift zurückgenommen hat: [K1:349, 421] [K2:340ff, 399ff, 406ff (409ff)] I. Die Beklagte wird in Stufenfolge verurteilt, auf der ersten Stufe 1. den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx ein Verzeichnis über den Nachlass des am 19.5.2007 verstorbenen Exxx Wxxx mitzuteilen; 2. den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben des ihrer Verwaltung unterliegenden Nachlasses des am 19.5.2007 verstorbenen Exxx Wxxx nebst Belegen für die bisherige Dauer der Testamentsvollstreckung zu erteilen; 3. den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx Auskunft darüber zu erteilen, welche Schenkungen sie aus den Nachlässen des am 19.5.2007 verstorbenen Exxx Wxxx und der am 13.6.2009 verstorben Exxx Wxxx gegenüber wem und wann getätigt hat; 4. den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx a) Auskunft über diejenigen Geschäfte zu erteilten, die sie als Bevollmächtigte des Herrn Exxx Wxxx zwischen dem 15.3.07 und dem 19.5.07 getätigt hat, b) Auskunft darüber zu erteilen, was sie wann aus den Tresoren des Verstorbenen sowie seinen Schließfächern bei Banken entnommen hat und wo sich diese Gegenstände heute befinden, c) die Auskünfte zu lit. a) und lit. b den Klägerinnen und Herrn Hxxx-Jxxx Wxxx gegenüber durch geeignete Belege zu belegen, insbesondere durch - den Aktenordner mit der Aufschrift Bxx Bxxx, betreffend die Wohnung in Bxx Bxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Spanien - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Griechenland - die Aktenordner mit der Aufschrift "XXX" bzw. "XXX", betreffend die Wohnung in der Schweiz - den Aktenordner mit der Aufschrift "Kxxx", betreffend die Immobilie in Lxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "Verkauf Bxx Bxxx" und den zugehörigen Aktenordner "Urkunden" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Fahrzeuge" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Schmuck" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Expertisen" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Einkommenssteuer" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Bankunterlagen, Kontoauszüge" für die Geschäftsbeziehung zur Raiffeisenbank im Kreis XXX, Filiale XXX, zur Förde Sparkasse XXX, zur Commerzbank XXX, zur Dresdner Bank XXX und zur Deutschen Bank XXX - den Aktenordner mit den Unterlagen zu der Geschäftsverbindung mit den Schweizer Banken, der Geschäftsbeziehung mit den Liechtensteiner Banken und den spanischen Banken in XXX. 5. den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx a) Auskunft über diejenigen Geschäfte zu erteilten, die sie als Bevollmächtigte der Frau Exxx Wxxx zwischen dem 15.3.2007 und dem 13.6.2009 getätigt hat, b) Auskunft darüber zu erteilen, was sie wann aus den Tresoren der Verstorbenen sowie ihren Schließfächern bei Banken entnommen hat und wo sich diese Gegenstände heute befinden, c) die Auskünfte zu lit. a) und lit. b) den Klägerinnen und Herrn Hxxx-Jxxx Wxxx gegenüber durch geeignete Belege zu belegen, insbesondere durch - den Aktenordner mit der Aufschrift Bxx Bxxx, betreffend die Wohnung in Bxx Bxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Spanien - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Griechenland - die Aktenordner mit der Aufschrift "XXX" bzw. "XXX", betreffend die Wohnung in der Schweiz - den Aktenordner mit der Aufschrift "Kxxx", betreffend die Immobilie in Lxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "Verkauf Bxx Bxxx" und den zugehörigen Aktenordner "Urkunden" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Fahrzeuge" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Schmuck" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Expertisen" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Einkommenssteuer" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Bankunterlagen, Kontoauszüge" für die Geschäftsbeziehung zur Raiffeisenbank im Kreis XXX, Filiale XXX, zur Förde Sparkasse XXX, zur Commerzbank XXX, zur Dresdner Bank XXX und zur Deutschen Bank XXX - den Aktenordner mit den Unterlagen zu der Geschäftsverbindung mit den Schweizer Banken, der Geschäftsbeziehung mit den Liechtensteiner Banken und den spanischen Banken in XXX. 6. ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Nachlass der am 13.6.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx vorzulegen; 7. den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx die einzelnen Positionen des von ihr im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisses des Notars Berlin vom 7.1.10 über den Nachlass der am 13.6.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx zu belegen. 8. den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx Rechnung zu legen über die Testamentsvollstreckung nach dem am 19.05.07 verstorbenen Exxx Wxxx und über die bisherige Testamentsvollstreckung nach der am 13.06.09 verstorbenen Frau Exxx Wxxx und über jeden Rechnungslegungsposition Belege vorzulegen sowie die Richtigkeit der beiden Rechnungslegungen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Belege eidesstattlich zu versichern. Auf der zweiten Stufe - den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx gegenüber an Eides statt zu versichern, dass das von ihr in diesem Rechtsstreit vorgelegte Nachlassverzeichnis über den Nachlass der am 13.6.2009 verstorbenen Frau Exxx Wxxx vollständig und richtig ist - ferner, an Eides statt zu versichern, dass die von ihr zu den Klageanträgen zu I 1, 2, 3, 4 a) und 4 b), 5 a) und 5 b) sowie 6 sowie 8 erteilten Auskünfte vollständig und richtig sind und dass die von ihr zu den Klageanträgen I 2, 4 c), 5 c), 7 und 8 vorgelegten Belege vollständig sind. II. Die Beklagte wird in daneben verurteilt, den Klägerinnen und dem Miterben Hxxx-Jxxx Wxxx Einsicht zu gewähren in folgende Unterlagen - den Aktenordner mit der Aufschrift Bxx Bxxx, betreffend die Wohnung in Bxx Bxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Spanien - den Aktenordner mit der Aufschrift "XXX", betreffend die Immobilie in Griechenland - die Aktenordner mit der Aufschrift "XXX" bzw. "XXX", betreffend die Wohnung in der Schweiz - den Aktenordner mit der Aufschrift "Kxxx", betreffend die Immobilie in Lxxx - den Aktenordner mit der Aufschrift "Verkauf Bxx Bxxx" und den zugehörigen Aktenordner "Urkunden" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Fahrzeuge" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Schmuck" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Expertisen" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Einkommenssteuer" - den Aktenordner mit der Aufschrift "Bankunterlagen, Kontoauszüge" für die Geschäftsbeziehung zur Raiffeisenbank im Kreis XXX, Filiale XXX, zur Förde Sparkasse XXX, zur Commerzbank XXX, zur Dresdner Bank XXX und zur Deutschen Bank XXX - den Aktenordner mit den Unterlagen zu der Geschäftsverbindung mit den Schweizer Banken, der Geschäftsbeziehung mit den Liechtensteiner Banken und den spanischen Banken in XXX. - Schließfachverträge, Kennworte und zugehörige Schlüssel - Kfz-Briefe, Expertisen über Schmuck, Teppiche, Sekretär und Silber - Versicherungsverträge und Versicherungsunterlagen, Ordner "Kaufverträge" und "Grundbuch". Die Beklagte hat zunächst den ursprünglich von der Klägerin zu 1) mit Klagantrag zu 1) geltend gemachten Anspruch, anerkannt, bevor die Klägerin zu 1) diesen Antrag später zurückgenommen hat. Die Beklagte beantragt nunmehr [27, 116, 170, 432], die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend: Dem Anspruch auf Vorlage eines von ihr als Testamentsvollstreckerin unterzeichneten Nachlassverzeichnisses sei sie nachgekommen. Ebenso sei der Anspruch der Klägerinnen auf Vorlage eines durch einen Notar in ihrer Gegenwart aufzunehmenden Nachlassverzeichnisses erfüllt. Das Nachlassverzeichnis umfasse alle Gegenstände, die sich zur Zeit des Erbfalls im Nachlass befunden hätten. Dass das notarielle Nachlassverzeichnis hinsichtlich zahlreicher Gegenstände aus der Immobilie und den persönlichen Gegenständen der Erblasserin von dem von der Testamentsvollstreckerin persönlich erteilten Nachlassverzeichnis abweiche, sei darauf zurückzuführen, dass die Erblasserin persönlich eine Aufteilung ihrer persönlichen Sachen und des Hausrates unter ihren vier Kindern vorgenommen gehabt habe. Der Rechtsanwalt der Erblasserin, Herr Rechtsanwalt und Notar Kxxx aus Lxxx, habe seinerzeit die Klägerinnen informiert, dass der Hausrat und Vermögensgegenstände zu Lebzeiten hätten verschenkt werden sollen, und sie zur Mitwirkung aufgefordert. Die Erblasserin sei bis zum Einsetzen ihres Sterbeprozesses in ihrer Geschäftsfähigkeit in keiner Weise eingeschränkt gewesen und habe bis dahin ihre Angelegenheiten selbst wahrgenommen. Sie habe über Vermögensgegenstände in den knapp zwei Jahren bis Ende 2008 nach dem Tod ihres Ehemannes über Gegenstände aus ihrem Vermögen verfügt. Soweit die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin nach Herrn Exxx Wxxx seiner Erbin, der nachverstorbenen Frau Exxx Hxxx Wxxx gegenüber verpflichtet gewesen sei, ein Verzeichnis über den Nachlass des Erblassers zu erstellen und auch Auskünfte im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 2218 BGB zu erteilen, sei sie diesen Pflichten in vollem Umfang nachgekommen. Ein erneuter, auf die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB gestützter Auskunftsanspruch der Erben der Erbin Frau Exxx Hxxx Wxxx sei deshalb bereits mangels Erfüllung nicht gegeben. Zur Vorlage eines Verzeichnisses über den Nachlass Exxx Wxxx sei die Beklagte nicht verpflichtet, da die Erblasserin die Vorlage dieses Verzeichnisses nicht vergeblich von ihr verlangt habe. Nur in diesem Fall hätte es überhaupt einen Anspruch der Erben gegeben, die Vorlage des Verzeichnisses zu fordern. Die Testamentsvollstreckung bezüglich des Nachlasses Exxx Wxxx sei trotz der Bestimmung im Testament, dass die Beklagte „den Nachlass bis zum Tode des Längstlebenden“ zu verwalten gehabt habe, beendet. Die Beklagte habe bereits im Jahre 2007 die Testamentsvollstreckung beendet und das Amt niedergelegt. Sie habe dies in enger Abstimmung mit der Erbin und dem die Erblasser beratenden Rechtsanwalt und Notar Dxxx Kxxx getan. Hintergrund sei die Überzeugung aller drei Beteiligten gewesen, dass die Fortführung einer Testamentsvollstreckung nach Herrn Exxx Wxxx nicht erforderlich gewesen sei. Die Mutter der Parteien habe ein Verzeichnis über die beweglichen Sachen des Nachlasses nach Herrn Exxx Wxxx erhalten. Das Verzeichnis über unbewegliche Sachen, Bankguthaben, Darlehensansprüche und Nachlassschulden habe die Beklagte der Mutter vorgelegt, obwohl diese es gar nicht habe haben wollen. Weiter habe die Mutter der Parteien ein von Herrn Rechtsanwalt und Notar Kxxx erstellte Verzeichnis über Edelmetalle, die sich im Tresor befunden hätten, erhalten. Auf ein von der Beklagten insoweit zu erstellendes weiteres Verzeichnis habe die Mutter verzichtet. Die Beklagte habe weder als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der Frau Exxx Wxxx noch als Erbin irgendwelche Schenkungen vorgenommen. Sie habe auch zu Lebzeiten ihrer Mutter keine Geschäfte als Bevollmächtigte getätigt und habe den Tresoren zu keiner Zeit etwas entnommen. Auch der Erblasser Herr Exxx Wxxx habe seine Angelegenheiten bis zu seinem Tode stets persönlich geregelt. Die Beklagte habe zu seinen Lebzeiten keine Geschäfte für ihn getätigt. Die von den Klägerinnen aufgeführten Aktenordner mit den genannten Bezeichnungen seien der Beklagten bis auf einige wenige Ordner nicht bekannt. Den größten Teil dieser Ordner habe es niemals gegeben. Am 9.3.2011 haben die Parteien einen Zwischenvergleich geschlossen, nach dem die Klägerinnen eine Liste solcher werthaltigen Nachlassgegenstände erstellen sollten, über deren Verbleib Aufklärungsbedarf besteht. Sache der Beklagten sollte es dann sein, über den Verbleib der in der Liste aufgeführten Vermögensgegenstände nach bestem Wissen Auskunft geben und, sofern vorhanden, Belege dazu vorzulegen. In der Folge haben die Klägerinnen 196 Fragen formuliert, die sich teilweise abredewidrig auch auf geringwertigste Gegenstände bezogen. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, ebenfalls abredewidrig einen Großteil der Fragen nicht zu beantworten. Insofern ist das Ziel des Zwischenvergleiches, eine jedenfalls teilweise Befriedung der Parteien herbeizuführen, nachhaltig gescheitert.