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Urteil

13 O 99/12

LG Kiel 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2013:1101.13O99.12.0A
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Leitsätze
1. Es liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungpflicht vor, wenn die Stadt trotz Rutschgefahr in der Fußgängerzone aufgrund der dort befindlichen abgelaufenen Messingplatten (sog. Sprottenplatten) keine Sicherungsmaßnahmen vornimmt. Insofern hat der Sachverständige festgestellt, dass insbesondere wegen der Einlassung der Messingplatten als Einzelplatten ein erhöhtes Rutschrisiko bestehe. Denn die "physische Automatik" während des Gehens stelle sich auf die zu Beginn wahrgenommenen Bodenverhältnisse und somit auf die überwiegend vorhandenen oberflächenrauhen Betonplatten ein. Zudem habe die Griffigkeitsmessung ergeben, dass bereits bei einem geringen Maß an Feuchtigkeit bzgl. der Messingplatten eine erhebliche Rutschgefahr gegeben sei.(Rn.28) (Rn.29) 2. Sofern der Stadt die fehlende Rutschfestigkeit der Sprottenplatten zuvor nicht bekannt gewesen sein sollte, ist dennoch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung festzustellen, da es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet, den Bodenbelag einer Fußgängerzone in zumutbaren Abständen zu überprüfen, was die Stadt unterlassen hat.(Rn.33)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 18,99 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten die Geschäftsgebühr von 272,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 66 % und die Beklagte 34 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungpflicht vor, wenn die Stadt trotz Rutschgefahr in der Fußgängerzone aufgrund der dort befindlichen abgelaufenen Messingplatten (sog. Sprottenplatten) keine Sicherungsmaßnahmen vornimmt. Insofern hat der Sachverständige festgestellt, dass insbesondere wegen der Einlassung der Messingplatten als Einzelplatten ein erhöhtes Rutschrisiko bestehe. Denn die "physische Automatik" während des Gehens stelle sich auf die zu Beginn wahrgenommenen Bodenverhältnisse und somit auf die überwiegend vorhandenen oberflächenrauhen Betonplatten ein. Zudem habe die Griffigkeitsmessung ergeben, dass bereits bei einem geringen Maß an Feuchtigkeit bzgl. der Messingplatten eine erhebliche Rutschgefahr gegeben sei.(Rn.28) (Rn.29) 2. Sofern der Stadt die fehlende Rutschfestigkeit der Sprottenplatten zuvor nicht bekannt gewesen sein sollte, ist dennoch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung festzustellen, da es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet, den Bodenbelag einer Fußgängerzone in zumutbaren Abständen zu überprüfen, was die Stadt unterlassen hat.(Rn.33) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 18,99 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten die Geschäftsgebühr von 272,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 66 % und die Beklagte 34 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist in dem aus dem Tenor erkenntlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld und Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages zu. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Vorschrift ist anwendbar und die Voraussetzungen des Anspruches liegen vor. Die Vorschrift ist anwendbar. Zwar geht § 839 BGB bei Amtspflichtverletzungen den §§ 823 ff. BGB grundsätzlich vor (Palandt Kommentar zum BGB § 839 Rn. 3). Es handelt sich hier jedoch nicht um eine Amtspflichtverletzung, die unter § 839 BGB fallen würde. Verkehrsicherungspflichten für Straßen sind grundsätzlich privatrechtlicher Natur (Palandt Kommentar zum BGB § 823 Rn. 219). Die Voraussetzungen des § 823 BGB liegen vor. Es liegt eine Körperverletzung vor. Die Verletzung des Körpers bedeutet einen Eingriff in die körperliche Integrität. Es ist zwischen den Parteien als unstreitig zu erachten, dass die Klägerin durch den Sturz am 1. Dezember 2011 verletzt wurde. Die Klägerin erlitt durch den Sturz eine distale Fibulafraktur Typ Weber A am rechten Fuß. Ursprünglich waren die Folgen des Sturzes zwischen den Parteien zwar umstritten. Insofern hatte die Beklagte den Klägervortrag zulässigerweise gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten, denn die Folgen des Sturzes waren nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung. Im Laufe des Rechtsstreites sind die Folgen des Sturzes jedoch unstreitig geworden. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO gelten Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden, wenn sich die Absicht, sie bestreiten zu wollen, nicht aus den übrigen Erklärungen der Parteien ergibt. Je substantiierter der Vortrag einer Partei ist, desto substantiierter hat auch der Vortrag der anderen Partei zu sein, sofern sich dieser auf den Gegenstand eigener Wahrnehmungen bezieht. Im Laufe des Rechtsstreites wurden die Folgen des Sturzes für die Klägerin immer weiter konkretisiert und zudem mit Berichten der einzelnen behandelnden Ärzte belegt. In der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2012 wurde die Klägerin beispielsweise persönlich angehört und schilderte dort unter anderem die Folgen des Unfalls. Der Beklagtenvertreter bestritt die Folgen in der mündlichen Verhandlung nicht nochmals konkret. Vielmehr erklärte er sich damit einverstanden, dass der Krankheitsverlauf durch einen ergänzenden Arztbericht näher dargelegt wird. Dieser ergänzende Arztbericht wurde mit Schriftsatz vom 29. November 2012 bei Gericht eingereicht und der Beklagten zur Stellungnahme übersandt. Obwohl der Arztbericht selbst Gegenstand eigener Wahrnehmung ist, ist die Beklagte in der Folgezeit hierauf nicht weiter eingegangen und hat die darin enthaltenen Erklärungen über die Beschwerden der Klägerin nicht weiter bestritten. Es ist auch nicht aus dem Verlauf des Rechtsstreites ersichtlich, dass der Inhalt der weiteren Arztberichte und die bereits zuvor zur Akte eingereichten Arztberichte weiterhin bestritten werden sollten, denn ansonsten erschließt sich der Sinn der Erklärung des Beklagtenvertreters nicht, dass Einverständnis bestand, den Krankheitsverlauf durch Arztberichte darzulegen. Zudem hat die Beklagte auf den Hinweis des Gerichtes in der letzten mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt keine weiteren Einwendungen erhoben. Diese Körperverletzung basierte auch kausal auf einem Unterlassen der Beklagten. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte hinsichtlich der sog. „Sprotten-Platten“ keine Sicherungsmaßnahmen vornahm. Es bestand auch eine Pflicht zum Handeln, die schuldhaft nicht erfüllt wurde. Die Beklagte hat durch die Nichtvornahme besonderer Sicherungsvorkehrungen ihre Verkehrssicherungspflicht für Gehwege und Straßen verletzt. Die Beklagte ist für die zur Stadt gehörenden Einkaufsstraße verkehrssicherungspflichtig (vgl. hierzu Palandt, Kommentar zum BGB, § 823 Rn. 220). Verpflichtet ist derjenige, der für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (BGH Versicherungsrecht 2006, Seite 803, Palandt, Kommentar zum BGB, § 823 Rn. 48). Verpflichtet ist im Ausgangspunkt derjenige, der den Verkehr tatsächlich zulässt und den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen kann (BGHZ 16, 95, Palandt, Kommentar zum BGB, § 823, Rn. 220). Bei Gemeindestraßen ist dies grundsätzlich die Gemeinde (Palandt, Kommentar zum BGB, § 823, Rn. 220). Es bestand auch eine Verkehrssicherungspflicht. Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, verpflichtet, die notwendigen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (Palandt, Kommentar zum BGB, § 823, Rn. 46). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH NJW-Rechtsprechungsreport 2003, Seite 1459, OLG Celle, NJOZ 2007, Seite 3881, 3882). Der Pflichtige muss dabei diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Palandt, Kommentar zum BGB, § 823, Rn. 221). Maßgeblich ist dabei, für welche Art von Verkehr ein Weg nach seinem äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist (BGH, Versicherungsrecht 89, Seite 847, Palandt, Kommentar zum BGB, § 823 Rn. 221). Es ist dabei ein diesem Verkehrsbedürfnis entsprechend hinreichend sicherer, gefahrloser Zustand der Verkehrsfläche herbeizuführen (Palandt, Kommentar zum BGB, § 823, Rn. 221). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (BGH NJW 61, Seite 869). Es liegt eine Gefahrenquelle vor. Die für das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen, dass ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis für die sogenannten Sprotten-Platten bestand. Das Sachverständigengutachten des Gutachters xxx kommt zu dem Ergebnis, dass von den in der Holstenstraße im Jahre 1988 verlegten und mittlerweile abgelaufenen Messingplatten (sogenannte „Sprotten-Platten") bereits bei einem witterungsbedingt geringem Maß an Feuchtigkeit eine erhöhte Rutschgefahr ausgeht. Der Sachverständige stellte dazu fest, dass, basierend auf verschiedenen Fachliteraturen zur Rutschsicherheit von Bodenbelägen, es so ist, dass Feuchtigkeit bzw. Nässe neben weiteren möglichen Einflussfaktoren - wie Fußboden, anderen Zwischenmedien, Schuhwerk und menschlichem Gehverhalten - grundsätzlich Auswirkung auf die Rutschsicherheit habe und die Rutschsicherheit besonders bei metallischen Bodenbelägen herabsetze. Laut des Sachverständigengutachtens ereigne sich ein nicht geringer Anteil von Stürzen durch kaum wahrnehmbare eingetretene Nässe auf Fußböden. Der Sachverständige stellte fest, dass ein großer Teil von Sturzunfällen durch Ausrutschen sich ereigne, wenn die Flüssigkeitsreibung dominiere, z. B. auf partieller, nicht wahrnehmbarer Nässe in Verbindung mit schneller Geschwindigkeit. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass eine kritische Phase, die zum Ausrutschen führen kann, zum Zeitpunkt des Aufsetzens mit der Ferse bzw. dem Absatz vorliege. Dabei stellte der Sachverständige fest, dass die Messingplatten hierfür eine ausreichende Größe haben, die in Verbindung mit einer nicht ausreichenden Rutschfestigkeit ein Rutschrisiko darstellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen entstehe insbesondere dadurch ein erhöhtes Rutschrisiko, dass die Messingplatten als Einzelplatten eingelassen seien. Er führte hierzu aus, dass beim Gehen sich die „physische Automatik" auf die zu Beginn wahrgenommenen Bodenverhältnisse einstelle, also in diesem Fall auf die umgebende Fläche, die zu über 99 % aus oberflächenrauen Betonplatten bestehe. Das bedeute, dass bei witterungsbedingt geringem Maß an Feuchtigkeit sich der Bewegungsvorgang in diesem Falle auf den vorwiegend vorherrschenden rauen Betonbelag einstelle, der durch geringe Feuchtigkeit kaum eine Beeinträchtigung der Rutschsicherheit erfahre. Werden sodann Veränderungen im Belag vom Beton zu Messingplatten nicht wahrgenommen, würden die aufgenommenen Informationen nicht mit den Erfahrungen übereinstimmen und es käme durch den Rutschhemmungsunterschied zu einem Rutschrisiko. Dabei steige das Rutschrisiko mit Zunahme des Rutschunterschiedes. Der Sachverständige hat sodann die Messingplatten im Hinblick auf ihre Rutschfestigkeit untersucht. Anhand dieser Untersuchung wurden sogenannte Griffigkeitsmesswerte ermittelt, welche Auskunft über den Rutschwiderstand von Pflaster und Plattenbelägen geben. Die Untersuchungen der Platten wurden im trockenen, feuchten und nassen Zustand durchgeführt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Messwerte im trockenen Zustand im normalen Bereich lägen und keine erhöhte Rutschgefahr erreichen würden. Bereits bei einem geringen Maß an Feuchtigkeit hätte sich laut Angaben des Sachverständigen eine hohe Differenz von 49 SRT-Einheiten ergeben. Daraus ergebe sich nach den Ausführungen des Sachverständigen, dass bei einem geringen Maß an Feuchtigkeit eine erheblich geringere Rutschfestigkeit gegenüber dem trockenen Zustand bestehe. Das Sachverständigengutachten kann der Entscheidung auch zugrunde gelegt werden. Der Sachverständige beantwortet die Beweisfrage präzise und ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Er hat den Sachverhalt vollständig gewürdigt. Seine Ausführungen sind in sich verständlich und widerspruchsfrei. Der Sachverständige hat auch die Grundlagen seiner Erkenntnisse, wie beispielsweise durch die Nennung von Fachliteratur, mitgeteilt. Hinzu kommt, dass auch die Parteien keine Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben haben. Aufgrund dieser erhöhten Rutschgefahr bestand ein Handlungsbedarf. Ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger konnte die Gefahr, die sich durch die Messingplatten ergibt, nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Holstenstraße um eine Fußgängerzone handelt. Bei einer Fußgängerzone ist der Bodenbereich typischerweise für das gefahrlose Fortbewegen von Fußgängern bestimmt. Gerade der innerstädtische Bereich ist nach Art und Zweckbestimmung ganz auf die Bedürfnisse von Fußgängern zugeschnitten (Urteil des OLG Odenburg vom 20. Dezember 1985 - Az. 6 U 72/85). Aufgrund dessen gehen auch die Sorgfalt beachtende Fußgänger in einer Fußgängerzone grundsätzlich davon aus, gefahrlos dort spazieren gehen zu können. Anders als auf einem Wanderweg, bei dem der Wanderer mit Unebenheiten rechnet, konzentriert sich der jeweilige Fußgänger grundsätzlich nicht auf einzelne Gehwegplatten. Im Rahmen ihres Einkaufes widmen Fußgänger ihre Konzentration regelmäßig den anliegenden Geschäften. Zudem werden die Fußgänger in einer Fußgängerzone durch eine Vielzahl von Werbemaßnahmen, durch die einzelnen Schaufenster der Geschäfte sowie durch weitere Besucher der Fußgängerzone abgelenkt. Auch muss in Fußgängerzonen damit gerechnet werden, dass es an besonderen Tagen, wie beispielsweise den Adventsnachmittagen im Dezember, so voll wird, dass der jeweilige Fußgänger nicht auf einzelne Bodenplatten achten kann. Insbesondere sind die sog. „Sprotten-Platten“ für auswärtige und nicht ortskundige Fußgänger überraschend und nicht als Gefahr erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Stadt Kiel insbesondere wegen der Vielzahl an Kreuzfahrtschiffen, die regelmäßig die Stadt Kiel besuchen, ein beliebte Touristenstadt ist und eine Vielzahl nicht ortskundiger Fußgänger aufweist. Anders als eine deutlich sichtbar gespaltene oder gebrochene Gehwegplatte in einer Fußgängerzone ist gerade für einen nicht ortskundigen Fußgänger die erhöhte Rutschgefahr bei Nässe auf einer sog. Sprotten-Platte nicht auf einen Blick erkennbar, denn durch das Relief der Sprotten ist es durchaus naheliegend, dass der jeweilige Fußgänger bei einem nur kurzen Blick auf die Platten zu dem Schluss kommt, dass genügend Griffigkeit besteht. Der Handlungsbedarf bestand auch an dem konkreten Unfalltag. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die sog. Sprottenplatten an dem Unfalltag eine leichte Feuchtigkeit aufwiesen. Die für die Voraussetzungen der Verkehrssicherungspflicht darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat substantiiert dargelegt und auch nachgewiesen, dass am 1.12.2011 leichter Nieselregen bei einer Luftfeuchtigkeit von 75 % herrschte. Dies ergibt sich aus dem bei Gericht eingereichten Ausdruckes der Internetseite www.wetteronline.de, der einen Wetterbericht vom Donnerstag, den 01.12.2011 enthält. Die Beklagte verletzte ihre Verkehrssicherungspflicht auch fahrlässig. Selbst wenn der Beklagten die fehlende Rutschfestigkeit der Sprotten-Platten zuvor nicht bekannt gewesen sein sollte, hielt die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht ein. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet es, im Rahmen von Verkehrssicherungspflichten den Bodenbelag einer Fußgängerzone in zumutbaren Abständen zu überprüfen, um sichtbare Veränderungen und Mängel gegebenenfalls festzustellen (vgl. hierzu Palandt, Kommentar zum BGB, § 823 Rn. 221). Dieser Überwachungspflicht ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen. Der Schmerzensgeldanspruch besteht in Höhe von 2.000,00 €. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen soll (Palandt, Kommentar zum BGB, § 253 Rn. 4).Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten (Palandt, Kommentar zum BGB, § 253 Rn. 4). Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (Palandt, Kommentar zum BGB, § 253 Rn. 4). Dabei muss die Schmerzensgeldhöhe unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen (Palandt, Kommentar zum BGB, § 253 Rn. 15). Es kommt dem Gedanken, dass vergleichbaren Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (Palandt, Kommentar zum BGB, § 253 Rn. 15). Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Person des Verletzten je nach Lage des Falles das Ausmaß und die Schwere der Verletzung und der Schmerzen, die Dauer der stationären Behandlung, die Belastung durch Operation und andere Behandlungsmaßnahmen, Verbleiben von dauernden Behinderungen oder Entstellungen sowie ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten (Palandt, Kommentar zum BGB, § 253 Rn. 16 und 20). Auf Seiten des Schädigers ist zu berücksichtigen, ob es sich um vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Täters handelt, sowie die Art der schädigenden Handlung (Palandt, Kommentar zum BGB, § 253 Rn. 17). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € für angemessen. Bei der Bemessung berücksichtigt das Gericht auf Beklagtenseite, dass die Beklagte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelte. Vielmehr wurde lediglich fahrlässig ein Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht verkannt. Auf Seiten der Klägerin berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass die Klägerin durch den Unfall erheblich verletzt wurde. Entsprechend den obigen Ausführungen erachtet das Gericht die Folgen des Unfalles als unstreitig. Die Klägerin erlitt durch den Sturz eine distale Fibulafraktur Typ Weber A an ihrem rechten Fuß. Die Verletzung führte zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität in einem Zeitraum von drei Monaten. Die Klägerin war darauf angewiesen, sich mit Krücken vorwärts zu bewegen. Es waren häufige Arztbesuche notwendig. Die Klägerin erhielt über einen längeren Zeitraum Krankengymnastik. Dabei berücksichtigt das Gericht auch schmerzensgelderhöhend, dass der Unfall kurz vor Weihnachten stattfand und durch die Beeinträchtigung des Gehens auch gleichzeitig das Weihnachtsfest beeinträchtigt wurde. Auch wirkt es sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus, dass der Fuß der Klägerin gelegentlich immer noch kurzzeitig anschwillt. Andererseits berücksichtigt das Gericht bei der Höhe des Schmerzensgeldes auch, dass die Klägerin glücklicher Weise durch den Unfall keinen Dauerschaden erlitt. So hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass in irgendeiner Form ein Dauerschaden wie beispielsweise eine Steifheit des Fußes oder eine entstellende Narbe eingetreten ist. Auch ist nicht bekannt, ob sich die Klägerin einer oder mehrerer Operationen unterziehen musste. Zudem ist die Länge der Krankschreibung dem Gericht nicht bekannt. Schmerzensgeldmindernd berücksichtigt das Gericht auf Seiten der Klägerin zudem ein Mitverschulden ihrerseits. Auch das Mitverschulden stellt einen wichtigen Bewertungsfaktor im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes dar (Palandt, Kommentar zum BGB, § 253 Rn. 20). Ein Mitverschulden der Klägerin liegt vor, denn die Klägerin hat fahrlässig die Gefahrenquelle verkannt. Ein die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtender Dritter hätte in der konkreten Situation der Klägerin erkennen können, dass von den Sprotten-Platten eine erhöhte Rutschgefahr bei Nässe ausgeht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einem Ortskundigen entweder durch die Medien oder durch eigene Erfahrungen bekannt sein dürfte, dass die sogenannten Sprotten-Platten eine erhöhte Rutschgefahr aufweisen. So trägt die Klägerin selbst vor, dass seit Jahren durch die Presse bekannt gemacht werde, dass die Sprotten-Platten eine erhöhte Rutschgefahr aufweisen und die Sprotten-Platten nicht besonders gegen die Rutschgefahr gesichert werden. Die Klägerin ist auch ortskundig. Dies ergibt sich aus dem Rubrum. Danach wohnt die Klägerin in Rumohr. Rumohr gehört zum Einzugsgebiet von Kiel. Für einen Ortskundigen hätte es aufgrund der Vorkenntnisse dabei einer erhöhten Aufmerksamkeit bedurft. Diese hat sie nicht eingehalten. Dabei entspricht es der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines Ortskundigen, besonders darauf zu achten, die Sprotten-Platten bei Nässe nicht zu betreten. Die Sprotten-Platten sind für einen Ortskundigen gut und ohne weitere Schwierigkeiten erkennbar. Sie unterscheiden sich in der Farbe deutlich von den sonst grauen Betonplatten. Sie sind mit 24x24 cm groß genug, um mit einem Blick von einem Ortskundigen erfasst zu werden. Selbst bei eingeschränkten Sichtverhältnissen durch die Witterungsbedingungen sind diese aufgrund ihrer auffälligen messingfarbenen Farbe zumindest bei Tageslicht gut erkennbar. Es war für einen die Sorgfalt beachtenden Dritten auch ohne weiteres möglich, die einzeln verlegten Sprotten-Platten nicht zu betreten. Sie sind dabei nicht so groß, dass ein Fußgänger nicht mit einem normalen Schritt über sie hinweg treten kann. Ein Schmerzensgeldanspruch von 2.000,00 € entspricht auch in etwa vergleichbaren Fällen, die durch die Rechtsprechung bereits entschieden wurden. So hat beispielsweise das OLG München ein Schmerzensgeld von 2.500,00 DM für angemessen gehalten, indem eine Frau eine Knöchelfraktur erlitt (OLG München, Urteil vom 22. Dezember 1988, Az. 1 U 3348/88). Im Rahmen der Indexanpassung ergäbe das ein Schmerzensgeld von 1.985,00 €. Dabei war das Gericht von einem 50-%igen Mitverschulden der Klägerin ausgegangen und von einer einfachen Fahrlässigkeit der Klägerin und des Beklagten im Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Auch das Amtsgericht Augsburg hielt ein Schmerzensgeld von 2.317,00 € in einem in etwa vergleichbaren Fall für angemessen. Das Amtsgericht Augsburg hielt bei einem Verrenkungsbruch des oberen linken Sprunggelenkes unter Zugrundelegung eines 25 %igen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM für angemessen (AG Augsburg, ZfS 1989, Seite 407). Durch die Indexanpassung ergäbe das einen Schmerzensgeldbetrag von 2.317,00 €. Dabei hatte das Amtsgericht Augsburg deutlich schlimmere Folgen zu berücksichtigen. Der Betroffene lag zwei Wochen im Krankenhaus, musste sechs Wochen Krücken tragen und es erfolgte eine Metallentfernung nach acht Monaten. Dafür lag Mitverschulden nur bei 25 %. Auch das OLG Naumburg hielt ein Schmerzensgeld in einem vergleichbaren Fall von 2.000,00 € für angemessen (OLG Naumburg, Urteil vom 16. September 2011, Az. 10 U 3/11). In dem dortigen Fall war eine Frau durch einen Sturz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (Kante am Gullyeinlauf) verletzt worden. Es handelte sich um eine Fraktur des Mittelfußknochens, eine knöcherne Absprengung im Bereich des Mittelfußknochens sowie ein Supinationstrauma im Bereich des linken oberen Sprunggelenks. Die Frau musste eine Woche stationär im Krankenhaus behandelt werden und erlitt dabei auch einen Dauerschaden, in dem die Beweglichkeit im Bereich des linken Sprunggelenks deutlich eingeschränkt war. Wegen der entstandenen Dauerschäden erscheinen die Folgen noch gravierender als der hier vorliegende Fall. Ein Mitverschulden wurde auch in diesem Fall berücksichtigt. Dagegen sind in der Rechtsprechung nur in den Fällen, in denen deutlich gravierendere Folgen eingetreten sind und auch kein Mitverschulden vorlag, weitaus höhere Schmerzensgelder zugesprochen worden. Die Fälle sind mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 18,99 €. Der Anspruch ergibt sich ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen liegen entsprechend den obigen Ausführungen vor. Der Schadensersatzanspruch besteht in Höhe von 18,99 €. Zum einen besteht ein Anspruch auf Zahlung der Auslagenpauschale. Die Kosten für Porto und Telefonate im Rahmen der Schadensabwicklung wird auf 20,00 € geschätzt. Aufgrund der in der Vergangenheit gesunkenen Preise für einzelne Telefonate sowie der Möglichkeit, durch E-Mail und Fax kostengünstig Schreiben zu versenden, wird von dem Gericht anstelle von 25,00 € lediglich 20,00 € als Schaden angenommen (vgl. OLG Schleswig Schl-Holst. Anzeigen 2010, S. 294-295). Der Klägerin hätte es freigestanden, gegebenenfalls einen höheren Schaden konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Aufgrund des bestehenden Mitverschuldens, das das Gericht entsprechend den obigen Ausführungen mit 50 % ansetzt, besteht der Anspruch in Höhe von 10,00 €. Des Weiteren ist ein Schaden in Höhe von 17,98 € aufgrund des Arztberichtes entstanden, der aufgrund des bestehenden Mitverschuldens gemäß § 254 BGB um 50 % zu 8,99 € zu ersetzen ist. Des Weiteren besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,00 €. Zum Schadensersatzanspruch gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Bei einem Streitwert von 2.018,99 € liegt die Geschäftsgebühr von 1,3 bei 209,00 €. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 20,00 € sowie die Mehrwertsteuer von 43,00 €. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 272,00 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Schadensersatz wegen eines Sturzes auf den sog. Sprottenplatten“ in der Kieler Innenstadt. Die Fußgängerzone in Kiel befindet sich in der Holstenstraße. Dort ansässig ist eine Vielzahl von Geschäften. Der Bodenbelag in der Holstenstraße besteht grundsätzlich aus 24 x 24 cm großen Bodenplatten aus grauem Beton. In dem Bereich zwischen dem Alten Markt und der Holstenbrücke sowie Holstenbrücke bis Schrevenbrücke sind dabei jedoch in bestimmten Abständen 400 sogenannte „Sprotten-Platten" eingelassen. Diese „Sprotten-Platten" stammen aus dem Jahre 1988. Hierbei handelt es sich um 24 x 24 cm große, quadratische Platten mit einem Sprottenrelief aus Messing. Auf den Platten ist der jeweilige Name des Spenders aufgeführt worden, der die Umgestaltung der Fußgängerzone im Jahr 1988 erst ermöglichte. Je nach Höhe der einzelnen Spende sind die Platten in der Holstenstraße so verlegt worden, dass erkennbar ist, wie viele Meter mit der einzelnen Spende gepflastert werden konnten. Am 1. Dezember 2011 gegen 09:50 Uhr morgens ging die Klägerin in der Holstenstraße aus Richtung Alter Markt kommend in Richtung Sophienhof. Dabei trug sie flache Stiefeletten mit Gummisohle. Kurz vor der Ampel an der Holstenbrücke auf Höhe der Geschäfte Tchibo und Vodafone rutschte die Klägerin auf einer der Sprotten-Platten aus und stürzte. Seitens der Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich der Sprottenplatten ergriffen worden, um ein Ausrutschen auf den Platten zu verhindern. Nach dem Unfall beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer außergerichtlichen Interessen. Dieser forderte die Beklagte auf, Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € an die Klägerin zu zahlen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Die Klägerin ließ zudem ein ärztliches Attest erstellen. Für die Erstellung des Attestes vom 31. Januar 2012 sind Kosten in Höhe von 17,98 € entstanden. Außergerichtlich wurde zudem eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend gemacht. Die Klägerin behauptet, es habe an dem Tag des Unfalls Nieselregen geherrscht bei einer Temperatur von 6°C. Die Klägerin behauptet des Weiteren, die Sprotten-Platten seien im Laufe der Jahre derart abgelaufen, dass diese bereits bei leichter Nässe eine erhöhte Rutschgefahr darstellen würden. Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Sturz eine distale Fibulafraktur Typ Weber A in ihrem rechten Fuß erlitten. Sie habe bis zum 9. Dezember 2011 einen Spaltgips getragen, wobei sie sich nur habe mit Unterarmgehstützen fortbewegen können. Ihr sei sodann in der Folgezeit ein sogenannter Walker, der den Fuß umfasse und bis zum Knie reiche, verordnet worden. Sie habe den Fuß nicht belasten dürfen und habe auf Unterarmgehstützen gehen müssen. Der Walker sei erst am 16. Februar 2012 entfernt worden. Danach habe sie aber weiterhin auf Unterarmgehstützen gehen müssen. Erst ab dem 22. März 2012 habe sie wieder ohne Krücken laufen können. Seit Januar 2012 habe die Klägerin über einen längeren Zeitraum zweimal wöchentlich Krankengymnastik erhalten. Die Klägerin behauptet des Weiteren, dass ihr rechter Fuß auch im November 2012 gelegentlich immer noch anschwelle. Nachdem die Klägerin din Bezug auf den Klagantrag zu 3. die Klage teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, 1. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 42,98 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten die Geschäftsgebühr von 359,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass von den sogenannten „Kieler-Sprotten-Platten" keine erhöhte Rutschgefahr ausgehen würde. Auch sei ihr eine derartige Problematik nicht bekannt gewesen. Die Beklagte hat die Witterungsverhältnisse an dem Unfalltag sowie die Unfallfolgen mit Nichtwissen bestritten. Nachdem die Klägerin bei Gericht einen Ausdruck einer Internetseite über die Wetterverhältnisse an diesem Tag sowie nach Übereinstimmung mit dem Beklagtenvertreter einen weiteren Arztbericht eingereicht hatte, hat die Beklagte hiergegen keine Einwendungen erhoben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Groth vom 5. Juni 2013 Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 18. Mai 2012 zugestellt.