Urteil
13 Ks 598 Js 62014/21
LG Kiel 13. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2022:1207.13KS598JS62014.21.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen eines versuchten Mordes in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Es wird angeordnet, dass ein Jahr und sechs Monate von der erkannten Freiheitstrafe vor Beginn der Unterbringung zu vollziehen sind.
Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Adhäsionsklägerin für die von ihm am 10.12.2021 vor dem Haus xxx in N. begangene Tat ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aufgrund der vorbezeichneten Tat entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Forderungen nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass die Forderungen der Adhäsionsklägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruhen.
Das Urteil ist für die Adhäsionsklägerin hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Straf- und des Adhäsionsklageverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin.
Das sichergestellte Einhandmesser, Black Guard, schwarz (Ass.-Nr. A / 787598 / 2021 / 1), wird eingezogen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 21, 22, 23, 49, 52, 64, 74 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen eines versuchten Mordes in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird angeordnet, dass ein Jahr und sechs Monate von der erkannten Freiheitstrafe vor Beginn der Unterbringung zu vollziehen sind. Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Adhäsionsklägerin für die von ihm am 10.12.2021 vor dem Haus xxx in N. begangene Tat ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft aufgrund der vorbezeichneten Tat entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Forderungen nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die Forderungen der Adhäsionsklägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruhen. Das Urteil ist für die Adhäsionsklägerin hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung vorläufig vollstreckbar. Der Angeklagte trägt die Kosten des Straf- und des Adhäsionsklageverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin. Das sichergestellte Einhandmesser, Black Guard, schwarz (Ass.-Nr. A / 787598 / 2021 / 1), wird eingezogen. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 21, 22, 23, 49, 52, 64, 74 StGB Vorbemerkung: Gegenstand des Verfahrens ist eine Beziehungstat. Dem Angeklagten wurde mit der Anklage vorgeworfen, am Abend des 10.12.2021 versucht zu haben, das Tatopfer, die Neben- und Adhäsionsklägerin S. H., mit der er bis wenige Monate zuvor eine Beziehung geführt hatte, vor deren Wohnhaus in N. mit einem Messer heimtückisch sowie aus niedrigen Beweggründen zu töten und tateinheitlich dazu eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB sowie eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen zu haben. Nach der Beweisaufnahme und auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Nebenklägerin erfolgte die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154a StPO in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung. Der Vorwurf in Bezug auf das Begehen eines versuchten Mordes wegen Vorliegens von Heimtücke hat sich bestätigt, nicht aber vermochte die Kammer das Vorliegen von niedrigen Beweggründen feststellen. Ferner hat sich bestätigt, dass sich der Angeklagte wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB strafbar gemacht hat. Bei Begehung der Tat handelte er im Zustand eingeschränkter Steuerungsfähigkeit. Der Angeklagte unternahm im unmittelbaren Anschluss an seine Tat einen Suizidversuch, indem er das Messer gegen sich selbst richtete. Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. I. Der Angeklagte wurde am xxx in P. geboren. Seine Mutter (Jahrgang 1963) ist gelernte Holzmechanikerin und arbeitet im M. Möbelwerk, sein Vater (Jahrgang 1962) ist gelernter Tischler und arbeitet ebenfalls in dem Möbelwerk als Meister. Der Angeklagte hat eine jüngere Schwester (Jahrgang 1988), die mit ihrem Freund und dem vierjährigen Sohn in Sch. lebt. Der Angeklagte wuchs mit seinen Eltern und seiner Schwester auf, wobei er die ersten vier Lebensjahre in einem „Dreigenerationenhaus“ in M. bei P. verbrachte. Im Jahr 1991 zog die Familie nach M. Zu seiner Schwester hatte der Angeklagte stets ein gutes Verhältnis. Im Übrigen empfand der Angeklagte sein Elternhaus nicht als harmonisch und herzlich und hat zu seinen Eltern keine emotionale Bindung. Seine Mutter erlebte er ihm gegenüber als respektlos, hart und kalt; von ihr wurde der Angeklagte auch geschlagen. Sein Vater zeigte nach dem Empfinden des Angeklagten ihm gegenüber wenig Interesse, war viel für sich und lebte sein eigenes Leben; die Beziehung zu diesem erlebte der Angeklagte „wie Feuer und Wasser“. In diesem Umfeld empfand der Angeklagte bereits als Kind Angst und Scham und spürte Verzweiflung. Zudem wusste er nach seinem eigenen Empfinden soziale Situationen nicht einzuordnen, fühlte sich überfordert und emotional unsicher. Nach dem Besuch des Kindergartens und der Vorschule kam der Angeklagte auf die Gesamtschule, welche er nach der zehnten Klasse mit einem Hauptschulabschluss verließ. Der Angeklagte tat sich in der Schule schwer, dem Lernstoff zu folgen, was auch dadurch bedingt war, dass er hierbei seitens der Eltern keine Unterstützung erfuhr. Er fühlte sich von den Lehrern eingeschüchtert, wodurch sein Selbstwertgefühl litt. Auch gelang es ihm nicht, seinen eigenen Ansprüchen, hinsichtlich derer er sich selbst stark unter Druck setzte, gerecht zu werden. Zu seinen Schulkameraden unterhielt der Angeklagte wechselhafte Kontakte, ohne langfristige Freundschaften zu schließen. Nach der Hauptschule begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Bürokaufmann, welche er nach einem Jahr im Zuge der Trennung von seiner damaligen Freundin abbrach. Stattdessen begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Holzmechaniker in dem M. Möbelwerk, indem auch seine Eltern beschäftigt sind. Diese Ausbildung schloss der Angeklagte mit der Note 1,5 ab und wurde nach drei Jahren Geselle. Während seiner Berufstätigkeit in dem Betrieb wurde der Angeklagte als Einrichter qualifiziert. In der Folge ging der Angeklagte wechselnden Beschäftigungen nach. Im Jahr 2006 ging der Angeklagte mit einem Bekannten in die Niederlande, um dort als Trocken- und Fensterbauer Geld zu verdienen. Dies gelang jedoch nicht, weshalb der Angeklagte seinen dortigen Aufenthalt bereits nach wenigen Monaten wieder abbrach. 2008 arbeitete der Angeklagte dann in Dänemark als Tischler, wobei er unter der Woche regelmäßig in Dänemark blieb und nur über die Wochenenden nach Hause fuhr. Um die wöchentlichen Heimfahrten zu ermöglichen, arbeitete der Angeklagte die Arbeitsstunden für den Freitag im Laufe der Woche vor, um so bereits den Freitag frei zu haben. Diese Praxis wurde schließlich seitens des Arbeitgebers nicht mehr akzeptiert, so dass der Angeklagte seinen Job verlor und arbeitslos wurde. Ab 2009 lebte der Angeklagte daraufhin wieder bei den Eltern, die inzwischen ein Einfamilienhaus gekauft hatten. In 2010 verrichtete der Angeklagte übergangsweise Arbeiten als Maschinenführer, welche durch eine Zeitarbeitsfirma vermittelt wurden. Im Jahr 2011 zog der Angeklagte nach H. und begann eine Tätigkeit beim H. xxxwerk in N., wo er bis 2015 beschäftigt war. Im Jahr 2015 verlor der Angeklagte aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums seine Fahrerlaubnis, welche er nach einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) im Jahr 2017 zurückerhielt. Während dieser Zeit ging der Angeklagte verschiedenen Beschäftigungen bei einer Hamburger Anwaltskanzlei, bei der Lufthansa sowie bei Airbus nach und unterhielt wechselnde Wohnungen in Hamburg. So wohnte der Angeklagte nach der Trennung von seiner Freundin, mit der er anfangs in H. zusammengewohnt hatte, zunächst allein, zog dann allerdings in eine WG, da er Gesellschaft haben wollte. Aus der WG zog der Angeklagte jedoch in der Folge aus und wohnte anschließend wieder allein, zuletzt im xxx in H. Diese Wohnung hatte ihm sein Arbeitskollege beim H. xxxwerk, der Zeuge D. B., vermittelt; Vermieterin war die Mutter des Zeugen B., die Zeugin M. Im Jahr 2018 kehrte der Angeklagte zum H. xxxwerk zurück, empfand den dortigen Zwei-Schichten-Betrieb jedoch mit der Zeit als anstrengend. Ab Januar 2021 wechselte er deshalb zur Firma M., einem Vulkanisierungsbetrieb in H., wo er bis zu seiner Inhaftierung im Dezember 2021 - zuletzt mit reduzierter Wochenarbeitszeit - beschäftigt war. Der Angeklagte hat Erfahrungen mit Alkohol und Drogen. Im Alter von 14 Jahren begann der Angeklagte, Alkohol zu trinken. Der Konsum beschränkte sich zu Anfang im Wesentlichen auf Bier, wobei der Angeklagte durchaus bereits nach wenigen Bieren Kontrollverluste sowie mit zunehmender Alkoholmenge ein Absinken der Hemmschwelle erlebte. Der Angeklagte erfuhr durch den Alkoholkonsum zuweilen eine verbesserte und gelockerte Stimmung, was er als etwas Positives empfand, erlebte andersherum aber auch negative Auswirkungen auf seine Stimmungs- und Gemütslage infolge seines Alkoholkonsums. Im Laufe der Zeit begann der Angeklagte, auch Spirituosen zu konsumieren. Dabei war der Angeklagte allerdings darauf bedacht, seine Arbeitsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, weshalb er seinen Konsum überwiegend auf die Wochenenden beschränkte. Der Angeklagte trank teils in geselliger Runde und teils alleine, ohne seinen Konsum zur damaligen Zeit allerdings selbst als problematisch anzusehen. In den letzten Monaten vor seiner Inhaftierung im Dezember 2021 konsumierte der Angeklagte, bedingt durch die von ihm als schwierig und belastend empfundene Beziehung zu dem späteren Tatopfer, der Geschädigten S. H., auch unter der Woche Alkohol. Während seiner Zeit in den Niederlanden im Jahr 2006 begann der Angeklagte zudem damit, Haschisch zu konsumieren, gab den Konsum im Zuge seiner Rückkehr von dort jedoch von selbst wieder auf. Zwischen 2008 und 2015 machte der Angeklagte darüber hinaus Konsumerfahrungen mit verschiedenen Psychoanaleptika, die beim Angeklagten ein Gefühl von Freiheit auslösten. Außerdem konsumierte der Angeklagte in dieser Zeit Amphetamin, Ecstacy und Kokain, um belastende Gedanken zu verdrängen. Der Verlust der Fahrerlaubnis in 2015 führte insoweit allerdings zu einem Umdenken beim Angeklagten und zur Abkehr vom Drogenkonsum. So unternahm der Angeklagte, nachdem er im Jahr 2017 seine Fahrerlaubnis zurückerhalten hatte, eine Alpenüberquerung zu Fuß von Oberstdorf nach Meran, um auf diese Weise „den Kopf frei“ zu bekommen. Seit 2017 ist der Angeklagte „clean“ von illegalen Drogen; der Alkoholkonsum ist indes geblieben. Der Angeklagte hatte verschiedentliche Beziehungen mit Frauen. Während seiner Ausbildung zum Bürokaufmann unterhielt der Angeklagte eine Beziehung zu einer Mitauszubildenden. Diese traf sich jedoch mit einem anderen Mann und beendete die Beziehung für den Angeklagten abrupt, was dazu führte, dass der Angeklagte seine Ausbildung abbrach, weil er lieber Geld verdienen und ein weiteres Zusammentreffen mit seiner Ex-Freundin in der Berufsschule vermeiden wollte. In der Folge hatte der Angeklagte zwei weitere Beziehungen, welche er jeweils selbst beendete, weil es dem Angeklagten nicht gelang, eine für eine dauerhafte Beziehung tragfähige Balance zu finden zwischen einerseits seinem Bedürfnis, allein zu sein, und andererseits seinem Wunsch, in Gesellschaft zu leben, und er das von ihm so empfundene „Hin und Her“ in den Beziehungen nicht mehr ertragen konnte. Dabei brach der Angeklagte nach dem jeweiligen Beziehungsende auch den Kontakt zu dem von ihm und seiner jeweiligen Ex-Freundin gemeinsam gepflegten früheren Freundeskreis vollständig ab. Im Jahr 2011 begann der Angeklagte eine Beziehung zu einer Frau, mit der er im Zuge der Aufnahme seiner ersten Beschäftigung beim H. xxxwerk nach Hamburg zog und dort zusammenwohnte. Im Rahmen dieser Beziehung entwickelte der Angeklagte mit der Zeit auch einen Kinderwunsch, der sich jedoch nicht realisierte. Stattdessen beendete der Angeklagte in 2015 diese Beziehung, da sich seine Freundin seiner Meinung nach einem anderen Mann zugewandt hatte und der Angeklagte das Umfeld, in dem auch Alkohol und Drogen konsumiert wurden, nach dem Verlust seiner Fahrerlaubnis für sich zunehmend als den falschen Freundeskreis empfand. Im Zuge der Trennung konfrontierte die damalige Freundin des Angeklagten diesen damit, dass ihrer Meinung nach etwas mit ihm nicht stimme, woraufhin der Angeklagte eine auf 50 Therapiestunden angelegte Beratung durch einen Psychologen begann, die der Angeklagte jedoch vorzeitig abbrach, der er kein Vertrauen zu dem Psychologen hatte. Zuletzt war der Angeklagte mit dem späteren Tatopfer, der Geschädigten S. H., zusammen, die er 2019 kennengelernt hatte. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 11.12.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 12.12.2021 in Untersuchungshaft in der JVA Neumünster. Dort wurde bei dem Angeklagten eine durch depressives Erleben und Grübelneigung geprägte Antriebslosigkeit und gedrückte Stimmung festgestellt, die zunächst als Anpassungsstörung und sodann als emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert wurde. Aufgrund dessen wurde der Angeklagte im Rahmen der Untersuchungshaft auf die Station D2 verlegt, einer Station mit tagesklinischer Versorgungsstruktur durch das Zentrum für Integrative Psychiatrie gGmbH K. (xxx), wo er sich seitdem befindet. II. Beziehung des Angeklagten mit dem späteren Tatopfer S. H. und Entwicklung bis zur Tat: Nach der Trennung von ihrem Ehemann D. H. lernte S. H. 2019 den Angeklagten kennen. Aus ihrer früheren Ehe hatte sie drei Kinder, welche aktuell sechs, neun und zwölf Jahren alt sind. In der Folge begannen der Angeklagte und S. H. eine intime Beziehung, welche schnell recht intensiv wurde. Nachdem sich der Angeklagte und S. H. zunächst an deren kinderfreien Wochenenden getroffen hatten, lernte der Angeklagte im weiteren Verlauf auch die Kinder von S. H. kennen, die sie hinsichtlich der Beziehung zum Angeklagten eingeweiht hatte, da sie Vertrauen zu diesem gewonnen hatte. Bis auf eine Phase im Frühjahr 2020, während der sich der Angeklagte zeitweise von S. H. distanziert hatte, verlief die Beziehung zunächst harmonisch. Um April/Mai 2020 machte S. H. den Motorradführerschein, um mit dem Angeklagten, der bereits im Besitz eines Motorradführerscheins war, gemeinsam Motorradfahren zu können. In der Folge unternahmen beide häufig gemeinsame Motorradausflüge. Darüber hinaus gab es regelmäßige gemeinsame Freizeitaktivitäten mit dem Zeugen B. und dessen Lebensgefährtin, der Zeugin von Z., die beide mit S. H. befreundet sind; der Zeuge B. kannte den Angeklagten zudem von der Arbeit beim H. xxxwerk. S. H. überließ dem Angeklagten, der mittlerweile auch zu ihren Kindern eine Bindung entwickelt hatte, einen Schlüssel zu ihrer Wohnung. Der Angeklagte gab S. H. zu verstehen, dass er gerne mit ihr zusammenziehen würde, was für diese jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht in Betracht kam; dies ließ sie den Angeklagten auch wissen. So blieb es bei regelmäßigen Besuchen, wobei der Angeklagte fast ausschließlich zu S. H. in die Wohnung kam. Etwa ab dem Sommer 2021 kam es zwischen dem Angeklagten und S. H. vermehrt zu Unstimmigkeiten über die weitere Gestaltung ihrer Beziehung. Der Angeklagte, der die offene und fröhliche Art von S. H. sowie deren Umgang mit ihren Kindern bewunderte und sich nach einem Familienleben mit ihr und deren Kindern sehnte, wollte von S. H. eine definitive Aussage dazu, ob diese die Beziehung mit ihm als feste Partnerschaft ansehe. S. H. , die das Zusammensein mit dem Angeklagten zwar genoss, jedoch weiterhin Wert auf ihre Freiräume legte und sich zudem ihren Kindern gegenüber verpflichtet fühlte, so dass sie für den Angeklagten auch mal keine Zeit hatte, fühlte sich durch das Ansinnen des Angeklagten unter Druck gesetzt. Sie machte dem Angeklagten gegenüber deutlich, dass ihre Kinder für sie an erster Stelle stehen und sie sich derzeit nur eine ungebundene Beziehung mit dem Angeklagten vorstellen könne. Der Angeklagte, der nicht damit umzugehen wusste, dass S. H. ihm keine feste Partnerschaft in Aussicht stellte, entschied sich daraufhin, mit S. H. „Schluss zu machen“, ohne jedoch die Beziehung zu ihr wirklich beenden zu wollen. Vielmehr wollte er bei S. H. eine emotionale Reaktion auslösen und sie auf diese Weise für eine feste Partnerschaft gewinnen, was jedoch nicht gelang. Angesichts der divergierenden Vorstellungen über die Gestaltung einer Beziehung und die damit verbundene ungewisse gemeinsame Zukunft verabredeten der Angeklagte und S. H. ab ca. Mitte September 2021 eine vierwöchige Pause, innerhalb derer beide keinen Kontakt haben sollten, um sich über ihre Gefühle füreinander und die Zukunft ihrer Beziehung klarzuwerden. Der Angeklagte hielt sich jedoch nicht an die verabredete Pause, sondern schrieb S. H. wiederholt Textnachrichten, in denen der Angeklagte auf eine Entscheidung über die Zukunft ihrer Beziehung drängte. Die Zeugin H. fühlte sich hierdurch weiter unter Druck gesetzt. Am 29.09.2021 schrieb S. H. dem Angeklagten daraufhin folgende Nachricht: „Lieber R., es geht leider wieder nur um dich und deine Bedürfnisse… und das hier, jetzt und sofort. In meiner Welt gibt es nicht nur diese Extreme. Es sind noch ganz viele Gedanken und Gefühle dazwischen. Leider hältst du die Vereinbarung nicht ein und lässt mir/uns gar nicht die notwendige Zeit, sich mit sich selbst auseinanderzusetzen. Du hast mich oft verletzt und mein Vertrauen in dich erschüttert. Trotz allem habe ich dich unwahrscheinlich gern und oft das Gefühl, ich will nicht ohne dich. Aber für uns ist keine gemeinsame Zukunft möglich. Ich habe andere Vorstellungen und Wünsche an eine Beziehung. Vertrauen und Verlässlichkeit, Raum und Zeit für Fehler und Selbstgestaltung. Mit deinem letzten Satz hast du mir noch einmal deutlich klargemacht, was ich nicht möchte. Diesen Druck und diese Angst, dass du im nächsten Moment einfach weg bist, wenn es mal schwierig oder kompliziert wird… „mehr muss dann ja auch nicht mehr gesagt werden“… damit ist eigentlich auch alles gesagt. Wenn das die Option ist... dann bin ich glücklich und dankbar über unsere vielen schönen Momente, die wir hatten und ich wünsche dir alles Glück dieser Welt.“ Noch am selben Tag suchte der Angeklagte S. H. in alkoholisiertem Zustand auf und traf diese im Auto sitzend auf dem Parkplatz an. Dort übergab der Angeklagte S. H. eine Geburtstagskarte für deren Sohn S. und entschuldigte sich bei ihr, wobei der Angeklagte weinte und S. H. in den Arm nahm und küsste, worüber die Zeugin perplex war. Am Tag darauf erschien der Angeklagte uneingeladen zur Geburtstagsfeier des Sohnes S. bei S. H., die den Angeklagten zunächst dazu bat. Im Anschluss an die Geburtstagsfeier sprachen der Angeklagte und S. H. miteinander, wobei S. H. dem Angeklagten deutlich machte, dass sie ihn als Freund nicht verlieren, jedoch zurzeit so wenig Kontakt wie möglich wolle, damit auch ihre Kinder wahrnehmen, dass sie und der Angeklagte nicht mehr fest zusammen sind. Im Anschluss an dieses Zusammentreffen am 01.10.2021 blockierte S. H. den Angeklagten als Kontakt in ihrem Mobiltelefon. Daraufhin erschien der Angeklagten noch am selben Tag wiederum in alkoholisiertem Zustand unangekündigt mit seinem Auto bei S. H., die den Angeklagten jedoch nicht in ihre Wohnung ließ. Vielmehr war sie über das Auftauchen des Angeklagten wütend, da ihre Kinder zu Hause waren und der Angeklagte aus ihrer Sicht keine Rücksicht darauf genommen hatte und betrunken Auto gefahren war. Zudem empfand S. H. das Auftauchen des Angeklagten als Missachtung der zuvor getroffenen Absprache über eine vierwöchige Kontaktpause. S. H. schrieb dem Angeklagten am darauffolgenden Tag einen Brief mit dem nachfolgenden Inhalt, den sie bei dem Angeklagten in den Briefkasten warf: „Lieber R., ich bin immer noch entsetzt darüber, was Du gestern getan hast. In welchem Zustand Du warst … Es macht mich tieftraurig, wie weit Du gehen kannst und ohne Nachzudenken auch tust. Vor allem aber bin ich wütend und enttäuscht. Du hältst dich nicht an unsere Absprache. Meine Wünsche respektierst Du nicht. Du gefährdest nicht nur Dein eigenes Leben, indem du alkoholisiert Auto fährst. Was ist mit allen anderen Menschen und Kindern auf der Straße… in Deinem Umfeld? Ich habe Dich gestern nicht reingelassen, weil wir eine klare Absprache hatten! Ich will Dich 4 Wo. nicht sehen und auch nichts von Dir hören. Stattdessen stehst Du betrunken vor meiner Haustür. Ich werde nicht zulassen, dass Du meine Kinder da mit reinziehst. In dem Zustand will ich Dich weder in meiner, geschweige denn in der Nähe meiner Kinder sehen! Schlimm genug, dass Du es so weit kommen lässt, dass Du Dich so wenig unter Kontrolle hast. Du hattest bereits Deine Lektion. Führerscheinentzug, Psychologe,… wie kann man so etwas bewusst noch einmal in Kauf nehmen? Ich erkenne dich so nicht. Du weißt wie viel Du mir bedeutest. Aber bring uns nie wieder in solch eine Situation! Was hätte ich getan, wenn meine Kinder da gewesen/Dir die Tür aufgemacht hätten? Im Nachhinein darüber nachgedacht, hätte ich die Polizei rufen müssen. Muss ich mich jetzt schlecht fühlen, weil ich Dich wissentlich unter Alkohol wieder nach Hause geschickt habe und Du mit Sicherheit nicht zu Fuß gegangen bist…? NEIN! Du bist ein erwachsener Mann. Du trägst Verantwortung! und das nicht für dich. Wie kannst Du uns das antun? Unsere Beziehung… meine anfängliche, beinahe bedingungslose Liebe zu Dir hast Du schon mit Füßen getreten. Warum zerstörst Du jetzt noch das, was wir waren aufzubauen. Was noch da ist? Mach das nicht auch noch kaputt. Noch können wir die Art von Beziehung/Liebe/Freundschaft retten. Aber tritt sie nicht auch noch mit Füßen. Respektiere sie. Diese andere Art von Liebe. Ansonsten bleibt uns nicht mehr viel. Du kannst so ein wundervoller Mensch sein. Aber es gibt scheinbar Seiten an Dir, die ich nicht gesehen habe. Vielleicht auch nicht sehen wollte. Bekomme das in den Griff! Ich will dich nicht verlieren. Aber so ertrage ich es nicht. S.“ Anschließend verreiste S. H. Anfang Oktober 2021 für ca. zehn Tage mit ihren Kindern nach Bayern. Während dieses Urlaubs verfestigte sich bei ihr die Gewissheit, dass sie keine feste Beziehung mit dem Angeklagten mehr wollte. Unterdessen nagte die Ungewissheit, wie es mit der Beziehung zu S. H. weitergehen würde, immer mehr am Angeklagten, der infolgedessen zunehmend Alkohol konsumierte und dabei entgegen seiner früheren Gewohnheit auch unter der Woche trank. Am 09.10.2021 erlebte der Angeklagte in seiner Wohnung einen Zusammenbruch, was von der Nachbarin und Vermieterin des Angeklagten, der Zeugin M., dadurch bemerkt wurde, dass es in der Wohnung des Angeklagte sehr laut war und sich der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt erheblich alkoholisiert war, schließlich bei der Zeugin M. meldete und dieser gegenüber äußerte, dass er nicht mehr könne, nicht mehr wolle und Hilfe brauche. Die Zeugin M. verständigte daraufhin den Notarzt. Der Angeklagte wurde noch am selben Tag in die xxx Klinik xxx nach xxx verbracht, wo er mit einer akuten Alkoholintoxikation aufgenommen wurde. Am Folgetag wurde der Angeklagte in die Psychiatrie der xxx Klinik xxx in xxx verlegt, wo bei dem Angeklagten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD10: F60.30 diagnostiziert wurde. Der Angeklagte verblieb bis zum 13.10.2021 in stationärer psychiatrischer Behandlung und wurde anschließend auf eigenen Wunsch entlassen, wobei zu diesem Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht keine Hinweise für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden. Nach seiner Entlassung suchte der Angeklagte therapeutische Hilfe bei einem Psychologen, zu dem ihm die Zeugin M. den Kontakt vermittelt hatte, und ging außerdem zu den Anonymen Alkoholikern. Daneben nahm er regelmäßig das ihm verschriebene Neuroleptikum Quetiapin ein, wobei sich der Angeklagte nicht an die verordnete Dosierung hielt, sondern zum Teil sieben bis acht Tabletten auf einmal einnahm und diese zudem entgegen ärztlicher Weisung auch zusammen mit Alkohol einnahm. Der Zustand des Angeklagten besserte sich in der Folge nicht. Der Angeklagte litt unter fortdauernden Konzentrations- und Schlafstörungen, aß nur wenig und fühlte sich emotional als „Wrack“. Der Angeklagte vereinbarte deswegen in der Folge auch einen Hypnosetermin, der jedoch erst in einigen Wochen hätte stattfinden sollen und zu dem es wegen seiner Inhaftierung in diesem Verfahren nicht mehr kam. Anfang November 2021 schaltete S. H. den Angeklagten als Kontakt auf ihrem Mobiltelefon kurzzeitig wieder frei. Daraufhin empfing sie sofort wieder in schneller Folge Nachrichten des Angeklagten. So schrieb der Angeklagte S. H. am 01.11.2021, 01:00 Uhr, eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Guten Abend ich denk mal euch geht es gut hattet ihr eine schönen Urlaub? Mir gehts gut. Zu meiner Frage, sehen wir uns diese Woche? Grüße R. Grüße“ worauf S. H. um 15:23 Uhr wie folgt antwortete: „Hallo R., ja uns geht es gut und wir hatten einen schönen Urlaub. Schön, dass es Dir auch wieder gut geht. Nein, ich möchte nicht, dass wir uns zurzeit sehen. Viele Grüße S.“ und der Angeklagte um 17:29 Uhr wie folgt erwiderte: „Das respektiere ich.“ In der Folge schrieb der Angeklagte S. H. diverse weitere Nachrichten mit dem nachfolgend jeweils wiedergegebenen Inhalt: Am 02.11.2021 um 02:04 Uhr: „ich wollte dir sagen das mir dein Brief Hoffnung gibt, das nicht alles verloren ist. Dafür Danke ich dir. Das gibt mir Kraft. Du schläfst bestimmt schon. Gute Nacht.“ Um 06:57 Uhr: „Zwei Fragen an dich in ich Form. Warum bin ich oder war ich diesen Menschen zusammen? Welche Anteile in mir haben diesen Menschen in mein Leben gezogen?“ Am 03.11.2021 um 00:57 Uhr: „Für mich wäre es einfacher wen ich Klarheit von dir bekomme. Das was in deinem Brief stand von wegen andere liebe (was du damit meinst weiß ich nicht), und was noch ist (wie ist das gemeint), das macht mich nur noch mehr fertig. Ich brauche Klarheit selbst wenn du jemand anderen jetzt hast das kann ich verstehen aber sei wenigstens ehrlich zu mir. Ich brauch Frieden mit mir selbst. Akzeptiere alles.“ Um 01:28 Uhr: „Meine Fehler, mein Verhalten dessen bin ich mir bewusst aber das andere macht mich grübelnd zu Grunde… Ich weiß das ich dich verloren habe. Ich meinte zu dir das es mir gut ginge das entspricht nicht der Wahrheit ist denk immer noch an dich und es tut mir weh das dein letzter Satz war: ich will nur Sex… ich hab das aus dir gemacht und schäme mich sehr. Ich bitte um Verzeihung! Ich brauche eine klare und ehrliche Antwort von dir. Bitte! ich fühle mich diesbezüglich hingehalten. Alles kann ich verstehen nur macht mich dieses Thema zu schaffen. Ich denke immer noch an dich, dich zu spüren und deine Nähe.“ Um 06:57 Uhr: „Das würde mir sehr weiterhelfen.“ Um 08:10 Uhr: „Wem oder was lauf ich hier eigentlich hinterher? jetzt wird‘s mir klar wir werden keinen Sexuellen Austausch mehr haben! Dann wäre ich ja meinen Grundprinzipien nicht treu. Ich lass mich nicht länger hinhalten. Jetzt ist Schluss damit. Wie naive eine Antwort zu erwarten Deine sexuelle Leidenschaft die du durch mich erfahren hast, genieße tob dich aus hab Spaß.“ Darauf schrieb S. H. dem Angeklagten am 03.11.2021 um 09:23 Uhr eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Lieber R., damit wir beide unseren Frieden finden und endlich damit abschließen können, hier noch einmal in aller Deutlichkeit und Klarheit. Wir haben uns verloren. Es ist aus und vorbei! Ich möchte in die Zukunft sehen und nicht mehr in die Vergangenheit. Ich wünsche dir alles Gute. S.“ In der Folge schrieb der Angeklagte S. H. erneut diverse Nachrichten, mit dem nachfolgend jeweils wiedergegebenen Inhalt, auf welche S. H. nicht mehr antworte. Am 03.11.2021 um 09:44 Uhr: „Liebe S., Seelenpartner oder Projektion Entscheiden sich nicht gegen sich! Hunger Sehnsucht nach Liebe, Nähe. Das war einfach nur was im Moment gut gepasst hat in unseren Mangel. Nähe Zärtlichkeit Intimität Komplimente Anerkennung die du vielleicht gebraucht hast dann fällst du dort hinein. Wir waren nicht Seelenpartner Liebe Grüße R.“ Um 09:46 Uhr: „Ich wünsche dir alles Gute“ Um 10:44 Uhr: „Mit so viel Nächstenliebe hab ich nicht gerechnet, damit kann ich noch gar nicht wirklich mit um ich Danke dir das es jetzt richtig geklärt ist. Jetzt kann auch ich in die Zukunft sehen.“ Um 11:01 Uhr: „Wenn ich die noch eins mit auf den Weg geben darf, die Liebe, achtsamkeit, Zuneigung die du deinen Kindern schenkst, die schenke auch dir! Selbstliebe und Selbstachtung. Höre auf dein Buch. Ich hoffe auf gute Freundschaft nicht heute nicht morgen.“ Um 11:04 Uhr: „Vielleicht hast du noch was für mich? Ich werd auch an mir arbeiten müssen das weiß ich.“ Um 12:01 Uhr: „Ach vergiss es! Wem oder was lauf ich hier eigentlich hinterher? jetzt wird‘s mir klar wir werden keinen Sexuellen Austausch mehr haben! Dann wäre ich ja meinen Grundprinzipien nicht treu. Ich lass mich nicht länger hinhalten. Jetzt ist Schluss damit. Wie naive eine Antwort zu erwarten Deine sexuelle Leidenschaft die du durch mich erfahren hast, genieße tob dich aus hab Spaß.“ Um 12:45 Uhr: „Ich werd Zeit brauchen. Vielleicht umarmt man sich und lacht über meine Unwissenheit.“ Um 13:45 Uhr: „Darfst mir später dafür danken das ich dir dein Selbstwertgefühl gesteigert habe. Gutes Gelingen lass dich schön fallen.“ Um 14:52 Uhr: „‚Das Leben ist ein Spiel‛ Jetzt bist endlich gewachsen. Ich bin nicht Opfer meiner Umstände. Ich bin gestaltet meines Lebens. Hab mich in etwas hineingesteigert was ich gar nicht wollte. Hätte ich das vorher gewusst das du zwischenzeitlich nen anderen hattest wäre das zwischen uns gar nicht soweit gekommen! Das ärgert mich. Ich hatte beim zweiten Anlauf die RosaRoteBrille auf aber dein Problem ist dein ego und diese ständigen vergleiche mit deiner langjährigen Beziehung mit D.. Das hat mich verletzt! Das ist der wahre Grund warum ich mit dir Schluss gemacht habe. Mich unterstützt hast auch nicht. Alles für selbstverständlich hingenommen. Ja ich habe Verständnis das Kids hast. Ja und ja aber du warst und wolltest uns nicht! Das hatte ich auch bemerkt! Ich habe Verständnis gezeigt. Ich dachte ich sei an allem schuld aber das ist nicht so! Wir haben uns etwas vorgemacht. Seelenpartner oder Projektion Seelenpartner entscheiden sich nicht gegen sich! Hunger Sehnsucht nach Liebe, Nähe. Das war einfach nur was im Moment gut gepasst hat in unseren Mangel. Nähe Zärtlichkeit Intimität Komplimente Anerkennung die du vielleicht gebraucht hast dann fällst du dort hinein. Dann war das nicht dein Seelenpartner. Habe viel dazu gelernt. Danke für die positiven Dinge. Dein hinhalten war auch nicht gerade toll. Aber jetzt ist es so wie es ist. Danke. Es gibt nur schwarz und weiß! Ja oder nein! Ach ja, ein Ladekabel und die Topfhalter hast noch von mir, diese hätte ich gerne wieder.“ Darauf blockierte S. H. den Angeklagten wieder als Kontakt in ihrem Mobiltelefon. In der Folge erschien der Angeklagte wiederholt unangekündigt bei S. H., um diese doch noch zurückzugewinnen. So erschien der Angeklagte noch am 03.11.2021 unangekündigt bei S. H., nachdem diese gerade ihren Sohn L. vom Schwimmen abgeholt hatte und im Begriff war, mit ihrem Sohn S. zur Jugendfeuerwehr zu fahren, und mit diesem bereits im Auto saß. S. H. gab dem Angeklagten zu verstehen, dass sie nicht mit ihm reden wolle, und bat ihn zu gehen. Der Angeklagte stieg jedoch mit ins Auto ein, woraufhin S. H. wütend wurde. Am 04.11.2021 um 02:39 Uhr verfasste der Angeklagte eine Notiz auf seinem Mobiltelefon mit folgendem Inhalt: „S. redet von Vertrauen - Hat aber Sex mit jemanden anderes! S. ist Herzmensch - handelt egoistisch S. ist untreu ! Sie ist uneinsichtig! Ich will diesen Menschen zerstören, brechen sie ist nicht attraktiv sie küsst nicht gut ist gefühllos gibt anderen immer die Schuld.“ Am 05.11.2021 gegen 15:00 Uhr erschien der Angeklagte unangekündigt, als S. H. in Begleitung ihres Sohnes S. war, wobei die Kammer die näheren Umstände dieser Begegnung nicht festzustellen vermochte. Am 06.11.2021 gegen 21:00 Uhr erschien der Angeklagte unangekündigt bei S. H. und klopfte an deren Fenster, woraufhin diese die Tür öffnete. Der Angeklagte sagte S. H., dass es ihm leid tue, was er alles geschrieben habe. Er sei gerade bei der Selbsthilfegruppe gewesen und wolle jetzt an sich arbeiten. S. H. bat den Angeklagten zu gehen. Der Angeklagte bat S. H. noch um einen Kuss, den diese ihm jedoch verweigerte. Sodann verschloss S. H. die Tür und ließ alle Rollläden herunter. Am 08.11.2021 suchte S. H. im Rahmen einer Google-Suche über ihr Mobiltelefon nach dem Begriff „stalking nach trennung“. Am 09.11.2021 gegen 22:00 Uhr erschien der Angeklagte erneut unangekündigt bei S. H., nachdem er zuvor beim Tanzen gewesen war, womit er sich nach der Trennung von S. H. ablenken wollte. Der Angeklagte trug dabei einen Anzug und eine erotische Gesichtsmaske. Nachdem der Angeklagte geklingelt hatte, öffnete S. H. die Tür, woraufhin der Angeklagte einen Vibrator und Plüschhandschellen aus seiner Jackentasche zog und diese S. H. zeigte. Diese sagte dem Angeklagten, dass sie nicht möchte, dass er immer wieder bei ihr auftauche und dass er gehen und nicht wiederkommen solle. Der Angeklagte verlangte daraufhin, dass S. H. die von ihm gesendeten Nachrichten von ihrem Mobiltelefon löschen solle, was diese jedoch ablehnte. Als S. H. den Angeklagten wiederholt zum Gehen aufforderte, versuchte dieser, S. H. zu küssen und in den Arm zu nehmen, worauf sich diese jedoch nicht einließ; zudem sagte der Angeklagte zu S. H., dass er sie liebe. S. H. drückte den Angeklagten, der seinen Fuß in deren Tür gestellte hatte, daraufhin aus ihrer Tür und schloss diese. Anschließend löschte sie das Licht und machte alle Rollläden zu. Der Angeklagte versuchte darüber hinaus, S. H. auf der Internet-Partnerbörse F. ausfindig zu machen, auf welcher diese etwa seit der Trennungsphase im September 2021 bis November 2021 unter dem Profilnamen „xxx“ aktiv war. Dabei ging es S. H. vor allem darum, sich angesichts der belasteten Beziehung zum Angeklagten abzulenken. Sie hatte dem Angeklagten erzählt, dass sie bei F. angemeldet sei, und ihm vorgeschlagen, sich auch dort anzumelden. Dem Angeklagte gelang es, dass Profil von S. H. bei F. zu finden. Dort hatte S. H. beschrieben, dass sie etwa egoistische, arrogante, jammernde, einfallslose oder selbstverliebte Menschen nicht möge. Der Angeklagte, der diese negativen Beschreibungen aufgrund mangelnden Selbstwertgefühls auf sich bezog und sich deswegen gekränkt fühlte, schrieb S. H. daraufhin über F. an, wofür er eigens ein neues Profil anlegte, damit S. H. nicht erkennen würde, wer sie kontaktierte. S. H. antwortete jedoch nicht, woraufhin der Angeklagte sein Profil wieder löschte. Am 14.11.2021 um 09:29 Uhr verfasste der Angeklagte eine Notiz auf seinem Mobiltelefon mit folgendem Inhalt: „Ist’s zu früh das zu schreiben. Dies sollte nicht ignoriert werden! Ein Appell an dich weil du ihr bester bist! Sie darf tun und lassen was sie möchte hab ich vollstes Verständnis für. Ein Appell an euch. S. hat zwei Seiten! so wie ich auch hatte, nur mit einem Unterschied, ich hab zu mir selbst gefunden. S. ist die liebe Mama und Freundin die andere Seite eine hinterlistige manipulative Frau. S. will sexuell gedemütigt Erniedrigt werden! Dies kann Konsequenzen haben! S. nimmt bereits geschehende Fehler als Vorwand um gut dazustehen. Sie manipuliert unbewusst oder bewusst. Sie spricht mit gespaltener Zunge. Sie liebt sexuelle Erniedrigung, gedemütigt, unterwürfig zu werden. SUP bedeutet nicht Stand up paddle! Sexuelle Erniedrigung ist eine Sucht wenn sie an jemand falschen gerät kann das bös enden! Ich hab Fehler gemacht ja ich wusste es leider nicht besser war zu unreif aber das S. jetzt ihre sexuelle mit Erniedrigung auslebt kann nichts gutes heißen (kann auch positiv sein wenn das Maaß stimmt) dieses on off Ding ist von ihr provoziert worden und auch von mir/ beide wussten es nicht besser. Als sie mich mit großen Augen ansah und meinte sie will nur Sex erschrak ich. Als sie zu mir meinte das sie meine Nachrichten behalte um sich daran zu erinnern was ich doch für ein Mensch sei ist erniedrigend. Sie Manipuliert und hat gefallen gefunden andere zu erniedrigen. S. nimmt ihre Kinder als Selbstschutz, mein dummes Verhalten als Vorwand, um gut dazustehen. SUP sich erniedrigen lassen ist eine Sucht. Ich kann mich auch irren. Möchte euch nur vor schlimmeres bewahren. Sie wie sind beide in der Beziehung Toxisch!“ Am 28.11.2021 verfasste der Angeklagte zwei weitere Notizen auf seinem Mobiltelefon mit jeweils dem nachfolgenden Inhalt, namentlich um 08:41 Uhr: „Ich bewundere dich wie stark und selbstbewusst du bist deine Liebe und Zuneigung deine Zufriedenheit du bist meine Muse ich liebe dich. Mein Herz gehört dir und ohne dich kann ich mir ein Leben nicht vorstellen. Die Kraft der Emotionen sei stark. Fröhlich selbstbewusst liebenswert“ und um 23:32 Uhr: „Ich Holzkopf dachte das sich nicht lieben kann! Ich irrte mich! Wahr haben wollte ich es nicht! zu sehr war ich mit mir selbst beschäftigt und habe das große Ganze nicht gesehen! Habe dich, meine Liebe verloren! Von Herzen R.“ Am 30.11.2021 suchte der Angeklagte das Gespräch mit dem Zeugen B., um diesen nach S. H. auszufragen. Der Angeklagte, der öfters den Gedanken hatte, dass S. H. sich einem anderen Mann zugewendet haben könnte, und deswegen eifersüchtig war, wollte von dem Zeugen B. wissen, ob S. H. „einen anderen“ habe. Dabei äußerte er gegenüber dem Zeugen B., dass er „sich festgebissen“ habe und keiner ihm mehr helfen könne. Der Zeuge B. sagte dem Angeklagten, dass er dies nicht wisse. Sowohl gegenüber dem Zeugen B., als auch gegenüber der Zeugin M. hatte der Angeklagte zudem Äußerungen dahingehend fallen lassen, dass er sich umbringen wolle, woraufhin der Zeuge B. dem Angeklagten entgegnet hatte, dass er dabei keine anderen Leute mit reinziehen solle. Am 03.12.2021 erschien der Angeklagte wiederum unangekündigt bei S. H. und überreichte dieser ohne weiteren Kommentar eine Karte, auf der die Worte „In stillem Gedenken“ geschrieben standen. Vortatgeschehen: Am Freitag, 10.12.2021, ging der Angeklagte bis etwa 13:00 Uhr seiner Arbeit bei der Firma M. nach. Im Anschluss begab sich der Angeklagte zu einem Autohändler in N., wo er einen zum Verkauf stehenden VW Bus T6 besichtigte. Der Angeklagte teilte dem Händler mit, dass er beabsichtige, das Fahrzeug zu kaufen, wobei er die Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 19.000,00 € zunächst noch mit seiner Bank klären müsse. Anschließend begab sich der Angeklagte zu sich nach Hause in den xxx in H., wobei er auf dem Weg noch einen Träger Bier sowie ein oder zwei Flaschen Spirituosen kaufte. Im Verlauf des Nachmittags trank der Angeklagte bei sich zu Hause zunächst zwei bis drei Flaschen Bier. Außerdem stellte er bei zwei Banken Anfragen für einen Kredit über 24.000,00 €, wobei er die Differenz zum Kaufpreis für das in Aussicht genommene Fahrzeug für dessen Innenausbau verwenden wollte. Im weiteren Verlauf des Nachmittags trank der Angeklagte weiteren Alkohol in nicht näher feststellbarer Menge und konsumierte dabei neben Bier auch Spirituosen. Zudem hörte der Angeklagte laut Musik, zu der er mitsang. Gegen 17:32 Uhr erreichte den Angeklagten ein Telefonanruf seiner Eltern, mit denen der Angeklagte in der Folge für 32:35 min. telefonierte. In dem Gespräch äußerte der Angeklagte gegenüber seinen Eltern auch Suizidgedanken. Gegen 18:18 Uhr sendete der Angeklagte, der die Aussicht auf eine feste Partnerschaft mit S. H. noch immer nicht aufgegeben hatte und diese zurückgewinnen wollte, S. H. eine SMS mit dem Inhalt „Ich Liebe Dich!...“, welche diese aufgrund der von ihr eingerichteten digitalen Sperre jedoch nicht erreichte. Im unmittelbaren Anschluss gegen 18:19 Uhr versuchte der Angeklagte zweimal, S. H. auf deren Mobiltelefon anzurufen, was aufgrund der eingerichteten Sperre ebenfalls nicht gelang. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich alkoholisiert war, entschloss sich daraufhin, S. H. aufzusuchen, wobei er vorhatte, einen erneuten Versuch zu unternehmen, S. H. zurückzugewinnen. Für den Fall, dass diese ihn abermals zurückweisen würde, beabsichtigte er, S. H. zu töten. Zu diesem Zweck steckte der Angeklagte ein ihm gehörendes schwarzes Einhandmesser der Marke Black Guard mit ca. 10 cm langer, spitz zulaufender Klinge ein und verließ damit gegen 18:25 Uhr seine Wohnung, wobei er die Musik in seiner Wohnung laut laufen ließ. Von seiner Wohnung im xxx fuhr der Angeklagte mit seinem Auto, einem silbernen Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, auf direktem Weg zu dem xxx gelegenen Wohnhaus von S. H. nach N., wo er gegen 18:35 Uhr eintraf. Der Angeklagte parkte sein Auto ca. 120 m vom Wohnhaus von S. H. entfernt in der Straße xxx auf Höhe der Einmündung xxx. Von dort ging der Angeklagte entlang der Straße xxx bis zur Einmündung xxx, welche etwa auf Höhe des Wohnhauses von S. H. verläuft. Der Angeklagte, der erkennen konnte, dass das Auto von S. H. nicht auf dem Garagenhof vor dem Haus stand, postierte sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite an der Einmündung xxx, um dort auf S. H. zu warten. Während der Angeklagte wartete, kam ein Nachbar von S. H., der Zeuge Sch., mit seiner Ehefrau von einem Hundespaziergang nach Hause, wobei die Eheleute mit zwei Autos unterwegs waren. Als der Angeklagte bemerkte, dass die Ehefrau des Zeugen Sch. ihr Auto in der Straße xxx parken wollte, assistierte er dieser beim Einparken, indem er diese einwies. Nachdem sich die Eheleute Sch. daraufhin in ihr Haus xxx begeben hatten, postierte sich der Angeklagte wieder, um weiter auf S. H. zu warten. Dabei versuchte er zwischen 18:39 Uhr und 18:46 Uhr insgesamt vier weitere Male, S. H. auf ihrem Mobiltelefon anzurufen, ohne dass die Anrufe diese erreichten. Unterdessen befand sich S. H. mit ihrem Auto, einem silbernen Pkw VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, zusammen mit ihrer neunjährigen Tochter E., die sie zuvor vom Turnen abgeholt hatte, auf dem Weg zu sich nach Hause. Gegen 18:40 Uhr hielt S. H. an der Star Tankstelle in der xxx Straße in N., um zu tanken. Von dort fuhr sie gegen 18:46 Uhr wieder weg und weiter zu sich nach Hause. Tatgeschehen: Gegen 18:51 Uhr traf S. H. gemeinsam mit ihrer Tochter E. an ihrer Wohnanschrift xxx ein und parkte ihr Auto vorwärts auf dem vor dem Haus gelegenen Garagenhof vor der äußerst linken Garage. Daraufhin begab sich der Angeklagte, der die Ankunft von S. H. von seiner Position auf der gegenüberliegenden Straßenseite beobachtet hatte, zu deren Auto und stellte sich direkt neben die auf der linken Fahrzeugseite befindliche Schiebetür, während S. H. und ihre Tochter E. noch im Auto saßen. Der Angeklagte hatte bis zu diesem Zeitpunkt so viel Alkohol konsumiert, dass eine ihm am Folgetag um 01:00 Uhr abgenommene Blutprobe 0,88 Promille Alkohol im Blut enthielt. Die Tochter E., die den Angeklagten durch die Scheibe erkannt hatte und sich freute, diesen zu sehen, wies ihre Mutter mit den Worten „Guck mal, da steht R.“ auf den Angeklagten hin und öffnete die Schiebetür. Sodann stiegen S. H. und ihre Tochter aus dem Auto aus. S. H., die nicht wollte, dass ihre Tochter etwas von dem Konflikt wegen ihrer Trennung von dem Angeklagten mitbekam und aufgrund des früheren Vorfalls, bei welchem der Angeklagte seinen Fuß in ihre Tür gestellt hatte, auch etwas ängstlich war, ohne deswegen allerdings mit Feindseligkeiten des Angeklagten zu rechnen, wies ihre Tochter an, ins Haus zu gehen, wo sich zu diesem Zeitpunkt bereits die beiden anderen Kinder von S. H., S. und L., aufhielten. Die Tochter E. ging der Weisung ihrer Mutter folgend ins Haus. Der Angeklagte und S. H. verblieben alleine auf dem Garagenvorplatz, wobei sie sich mit den Gesichtern einander zugewandt direkt neben dem Auto von S. H. auf der linken Fahrzeugseite bei der Schiebetür befanden; S. H. stand mit dem Rücken zum Fahrzeug, der Angeklagte stand direkt vor ihr. Sodann fragte S. H. den Angeklagten, was dieser hier mache. Der Angeklagte entgegnete der Zeugin, dass er diese liebe und mit ihr reden wolle, wobei der Angeklagte auf S. H. einen ruhigen Eindruck machte, allerdings auch traurig wirkte. S. H. nahm den Angeklagten daraufhin einmal in den Arm, um diesen zu trösten. Anschließend wollte S. H., die ein Gespräch mit dem Angeklagten nicht wünschte, zu ihren Kindern ins Haus gehen. Sie sagte dem Angeklagten, dass er gehen solle, und griff ihren Einkaufskorb. Da sagte der Angeklagte zu S. H. unvermittelt die Worte „Love My Life“, welche diese nicht sofort zuordnen konnte und deshalb dem Angeklagten nur entgegnete, was das solle, sie verstehe das nicht. Sodann wollte S. H. erneut zu ihren Kindern ins Haus gehen. Als S. H. gerade im Begriff war, sich mit ihrem Einkaufskorb in der Hand von dem Angeklagten abzuwenden, umgriff der Angeklagte mit der linken Hand die Hüfte von S. H. und stach mit der rechten Hand unvermittelt und ohne Vorankündigung mit dem mitgeführten Messer, das er bis dahin vor S. H. verborgen gehalten hatte, mit Wucht auf diese ein, um diese zu töten, wobei er die Zeugin durch deren Jacke in den rechten Mittelbauch traf, was zum Austritt einer Dünndarmschlinge führte. Dabei nutzte der Angeklagte bewusst den Umstand aus, dass S. H., die ein Messer bei dem Angeklagten nicht wahrgenommen hatte, in diesem Moment nicht mit einem körperlichen Übergriff des Angeklagten rechnete und infolgedessen zur Abwehr nicht bereit und in der Lage war. S. H. schrie den Angeklagten an, dass er ihr das nicht antun und damit aufhören solle; wenigstens wegen der Kinder solle er aufhören. Der Angeklagte ließ jedoch nicht von S. H. ab, sondern stach weiter in der Absicht, diese zu töten, mit dem Messer auf diese ein. In einem Versuch, den Angeklagten von sich wegzuhalten, nahm S. H. beide Hände hoch, brach unter der Einwirkung der Stiche in der Folge jedoch zusammen und ging zu Boden. Auch danach ließ der Angeklagte nicht von S. H. ab, sondern stach weiter in Tötungsabsicht auf diese ein, während er über dieser kniete, wobei S. H. mit dem Fuß in Richtung des Angeklagten trat, um diesen von sich wegzuhalten. Insgesamt stach der Angeklagte im Verlauf seines Angriffs mindestens siebenmal auf S. H. ein, wodurch er dieser neben dem Stich in den rechten Mittelbauch drei weitere Stichverletzungen im vorderen Brustkorbbereich, zwei Stichverletzungen an den Armen sowie eine Stichverletzung am Bein zufügte. Darüber hinaus fügte der Angeklagte durch eine nicht näher quantifizierbare Anzahl an Schnitten S. H. im Verlauf des Angriffs massive Schnittverletzungen an beiden Händen, mit denen sich S. H. vor den Messerangriffen zu schützen versuchte, zu. Durch die Schreie von S. H. wurde ein zufällig zu Fuß an der Wohnanschrift der Zeugin vorbeikommender Passant, der Zeuge K., auf das Geschehen aufmerksam. Dabei realisierte er, dass S. H. von dem Angeklagten angegriffen wurde, und entschloss sich, dieser zur Hilfe zu kommen, wozu er sich dem Angeklagten von hinten näherte. S. H., die das Herannahen des Zeugen K. schemenhaft bemerkte, schrie daraufhin um Hilfe. Der Zeuge K. rief zunächst in Richtung des Angeklagten, dass dieser aufhören solle, worauf der Angeklagte jedoch nicht reagierte. Daraufhin umgriff der Zeuge K. von hinten mit beiden Händen den Hals des Angeklagten und zog diesen nach hinten von S. H. weg, wobei sowohl der Zeuge K. als auch der Angeklagte umfielen. Der Angeklagte, dessen Fokus ausschließlich auf S. H. gerichtet war und der dem Zeugen K. keine weitere Beachtung schenkte, ging sofort wieder auf die Knie und bewegte sich mit dem weiterhin in seiner Hand befindlichen Messer erneut auf die in diesem Zeitpunkt auf dem Rücken liegende Zeugin H. zu, um seinen Angriff fortzusetzen. Da umgriff der Zeuge K. erneut von hinten mit beiden Händen den Hals des Angeklagten und zog diesen abermals nach hinten von S. H. weg, wobei der Zeuge K. dieses Mal mehr Kraft als beim ersten Zurückziehen aufwendete. Der Zeuge K. stand anschließend gebeugt über dem nach wie vor am Boden knienden Angeklagten und hielt diesen im „Schwitzkasten“ fest. In dieser Situation sah der Angeklagte keine Möglichkeit mehr, seinen Angriff auf S. H. fortzusetzen. Der Angeklagte richtete das noch immer in seiner Hand befindliche Messer daraufhin gegen sich selbst und stieß sich dieses in seinen Bauch, um sich selbst zu töten. Der Zeuge K., der in diesem Moment zum ersten Mal erkannte, dass der Angeklagte im Besitz eines Messers war, ließ aus Sorge, der Angeklagte könnte das Messer auch gegen ihn richten, von diesem ab und entfernte sich einige Meter. Währenddessen zog der Angeklagte das Messer aus seinem Bauch heraus und stieß sich dieses erneut in Selbsttötungsabsicht in seinen vorderen Rumpf, wobei er sich insgesamt mindestens drei weitere Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich beibrachte. Der Zeuge K. setzte sodann gegen 18:59 Uhr von seinem Mobiltelefon einen Notruf ab. Währenddessen kroch der Angeklagte nochmals in Richtung von S. H., wobei die Kammer nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte S. H. in diesem Moment erneut angreifen wollte. Sodann sackte der Angeklagte infolge der selbst beigebrachten Verletzungen neben S. H. zusammen, wobei das Messer aus seiner Hand fiel. Der Zeuge K. trat das Messer mit dem Fuß weg, um dieses dem weiteren Zugriff des Angeklagten zu entziehen. Der Zeuge Sch., der durch die Schreie von S. H. auf das Geschehen aufmerksam geworden und aus dem Garten seines Hauses auf die Straße gekommen war, trat das Messer anschließend noch ein Stück weiter weg, um einen erneuten Zugriff des Angeklagten hierauf auszuschließen. In der Folge kamen weitere Nachbarn von S. H. aus ihren Häusern auf die Straße und leisteten erste Hilfe. Gegen kurz nach 19:00 Uhr trafen Polizei- und Rettungskräfte vor Ort ein. Durch die Rettungskräfte wurden S. H. und der Angeklagte medizinisch erstversorgt. Anschließend wurde S. H. zur Weiterbehandlung in die xxx Klinik xxx verbracht, wo sie zunächst im Schockraum stabilisiert und anschließend für die Dauer von 1:27 Std. notoperiert wurde. Unmittelbar im Anschluss erfolgte eine weitere Operation, welche 10:41 Std. dauerte und bei welcher ihre Handverletzungen versorgt wurden. Der Angeklagte wurde zur Weiterbehandlung in das xxx Hamburg verbracht und dort operativ versorgt. Infolge der von dem Angeklagten beigebrachten Stiche erlitt S. H. multiple Verletzungen im vorderen Brustkorb- und Bauchbereich, an den Händen und Armen sowie am linken Bein, infolge derer für die Geschädigte akute Lebensgefahr bestand. Die Verletzungen stellten sich im Einzelnen wie folgt dar: Verletzungen im vorderen Brustkorbbereich: · Stichverletzung an der linken Brust mit Eröffnung des Zwischenrippenraumes auf Höhe des Herzbeutels und des linken Lungenflügels · Stichverletzung an der linken Brust bis in das Unterhautfettgewebe · Stichverletzung der rechten Brust bis auf das Unterhautfettgewebe Verletzungen im Bauchbereich: · Stichverletzung des rechten Mittelbauches mit heraustretender Dünndarmschlinge und stecknadelkopfgroßer Läsion des Dünndarms Verletzungen der Hände: · Schnittverletzung quer über das beugeseitige, rechte Handgelenk mit 100%-iger Durchtrennung der Ellenschlagader, des Ellennervs sowie zweier Beugesehnen des Handgelenkes und einer Sehne des Fingerbeugers und außerdem mit 50%-iger Durchtrennung zweier Sehnen der Fingerbeuger · Schnittverletzung quer über die linke Handinnenfläche mit 100%-iger Durchtrennung mehrere Nerven der Handinnenfläche, Durchtrennung der Sehnen der Fingerbeuger (2. bis 5. Finger), Durchtrennung der Handinnenflächenschlagadern und des oberflächlichen Schlagaderbogens, Durchtrennungen des Beuge- und Abspreizmuskels des kleinen Fingers, der Mittelhandmuskeln (1. bis 4.) und des heranziehenden Muskels des Daumens · Schnittverletzung am vierten Finger links, handflächenseitig, mit 100%-iger Durchtrennung der tiefen Fingerbeugersehne sowie 50%-iger Durchtrennung der oberflächlichen Fingerbeugesehne Verletzungen der Arme: · Stichverletzungen am linken Oberarm im mittleren vorderseitigen Drittel sowie im stammnahen Drittel bis auf den großen Beugemuskel (Bizeps) und ins Unterhautfettgewebe · Stichverletzungen am linken Unterarm am mittleren rückwärtigen Drittel bis auf das Unterhautfettgewebe sowie Teilläsion des gemeinen Fingerstreckermuskels (2. bis 5.) Verletzung am Bein: · Stichverletzung des linken Oberschenkels bis auf Höhe der Oberschenkelfaszie Der Angeklagte erlitt infolge der selbst beigebrachten Stiche mindestens vier insgesamt akut lebensbedrohliche Verletzungen im Brust- und Bauchbereich, wobei beide Brusthöhlen eröffnet wurden. Im Tatzeitpunkt war bei bestehender Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Tuns die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge des Zusammentreffens einer bei ihm bestehenden Persönlichkeitsstörung mit einer akuten Alkoholintoxikation erheblich vermindert. Tatfolgen für die Geschädigte S. H.: Infolge ihrer Verletzungen verblieb die Geschädigte H. bis zum 22.12.2021 in stationärer Behandlung in der xxx Klinik xxx, wobei sie sich am 15.12.2021 einer weiteren, 01:41 Std. dauernden Operation an der linken Hand unterziehen musste, um das noch schwache Bewegungsausmaß der Langfinger zu verbessern. Während ihres gesamten stationären Aufenthalts benötigte die Geschädigte H. massive pflegerische Unterstützung bei der Verrichtung alltäglicher Tätigkeiten, wie etwa beim Essen, Trinken, Anziehen und der Körperpflege. Nach der Entlassung aus der Klinik kümmerte sich zunächst ihre Mutter um die Geschädigte H., anschließend zog eine Tante der Geschädigten aus K. übergangsweise bei ihr ein und übernahm deren häusliche Pflege. Da die Beteiligten das Zusammenleben unter einem Dach auf Dauer als zu eng empfanden, ging die Tante jedoch zurück nach K. Stattdessen kümmern sich derzeit Freunde ca. zweimal pro Woche um die noch immer hilfsbedürftige Geschädigte, der aufgrund ihrer verletzungsbedingten Einschränkungen aktuell Pflegestufe 3 zuerkannt ist. Die Geschädigte H. trägt bis heute regelmäßig Schienen an den Händen, deren Beweglichkeit und Sensibilität nach wie vor stark eingeschränkt sind. Außerdem hat sie anhaltende Schmerzen an den Händen. Die Geschädigte kann die Finger beider Hände nicht vollständig beugen und strecken, zudem fehlt ihr das Gefühl in den Fingerkuppen. Sie kann infolgedessen nicht richtig schreiben, nicht Autofahren und auch ihrem früheren Hobby, dem Motorradfahren, nicht mehr nachgehen. Ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Motorik und Sensibilität der Hände noch verbessern wird, ist derzeit ungewiss; eine dauerhaft verbleibende Minderung der Erwerbstätigkeit (MDE) von mindestens 40 % ist nach derzeitigem Stand sehr wahrscheinlich. Aktuell unterzieht sich die Geschädigte H. viermal pro Woche einer Ergo- und Physiotherapie. Die Geschädigte H. hat infolge der erlittenen Verletzungen dauerhafte Narben an Oberkörper, linkem Arm, Händen und linkem Oberschenkel davongetragen, welche die Geschädigte täglich behandelt und worunter sie auch psychisch leidet. Speziell auf dem Bauch hat die Geschädigte eine große Narbe davongetragen, welche mittig in Längsrichtung über eine Länge von ca. 14 cm verläuft und welche auf einen im Rahmen der durchgeführten Notoperation medizinisch indizierten Operationsschnitt zurückzuführen ist. An der Stelle des Bauchnabels ist die Haut aufgrund der Vernarbung dabei derart zusammengezogen, dass der Bauchnabel als solcher nicht mehr zu erkennen ist. Die Geschädigte H. war durch die Tat darüber hinaus psychisch beeinträchtigt. Sie hatte Panikattacken, wenn es dunkel war, und konnte zunächst nicht ohne Licht schlafen. An ihrem Haus hat sie zwischenzeitlich Bewegungsmelder installiert. Zudem begleiten sie bis heute Bilder von der Tat im Kopf. Die Geschädigte geht deswegen einmal pro Woche zur Traumatherapie. Auch die Kinder der Geschädigten haben psychische Folgen in Gestalt von Albträumen und starken Wutgefühlen durch die Tat davongetragen, wobei die Tochter E. und der Sohn S. deswegen zur Traumaambulanz gehen. Vor der Tat im Dezember 2021 hatte die Geschädigte H. ihre frühere Arbeitsstelle im Unternehmen ihres Ex-Ehemanns nach 18 Jahren gekündigt und bereits eine neue Arbeitsstelle im Bereich Lohn- und Finanzbuchhaltung gefunden. Diese wurde der Geschädigten jedoch wieder gekündigt, da sie die Arbeit infolge der durch die Tat erlittenen Verletzungen nicht antreten konnte. Derzeit kann die Geschädigte mit ihren Händen keine Tastatur bedienen. Ob und gegebenenfalls wann und in welchem Umfang sie wieder ins Berufsleben einsteigen kann, ist derzeit ungewiss. II. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung entsprechend den hierzu von der Kammer getroffenen Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen. Darüber hinaus hat er sich zu seiner Beziehung mit der Geschädigten H. sowie zum Vortatgeschehen eingelassen. Zum Tatgeschehen selbst hat der Angeklagte im Wesentlichen erklärt, sich nicht erinnern zu können. Im Einzelnen: Zur Beziehung mit der Geschädigten H. hat der Angeklagte erklärt, dass sie beide erstmals beim sog. Color-Lauf in Hamburg ins Gespräch gekommen und danach zusammen essen gegangen seien. Er habe zu der Zeit eine Wohnung in N. gesucht, da er dichter bei der Arbeit habe sein wollen. Sie hätten Telefonnummern ausgetauscht. Das Ganze habe sich dann so entwickelt. Als im Frühjahr 2020 Corona gekommen sei, habe er zunächst Panik geschoben und nicht mehr raus gewollt. Nach dem Lockdown sei es dann aus seiner Sicht vom Status her eine feste Beziehung gewesen. Für ihn sei das Signal hierfür gewesen, dass er von der Geschädigten die Hausschlüssel zu deren Wohnung bekommen habe. Er habe die Beziehung zu der Geschädigten als etwas Besonderes empfunden, er habe ihre offene, fröhliche und manchmal etwa forsche Art sowie ihren Umgang mit den Kindern bewundert. Am liebsten wäre er Tag und Nacht bei ihr geblieben. Die Beziehung zu der Geschädigten sei aus seiner Sicht zunächst gut gelaufen, sie hätten sich nicht gestritten. Es habe dann aber Veränderungen gegeben. Er habe gegenüber der Geschädigten geäußert, dass man zusammenziehen könne, was diese jedoch abgelehnt habe. Er sei dann mit dem Hin und Her nicht klargekommen. Im Rückblick sehe er das Ganze als toxische Beziehung. Einerseits habe er sich zu der Geschädigten hingezogen gefühlt, andererseits auch wieder abgestoßen gefühlt. So habe die Geschädigte ihm etwa gesagt, dass er doch ein paar Sachen bei ihr lassen könne. Später habe sie ihm gesagt, dass sie seine Wäsche nicht waschen wolle. Er habe dann immer seinen Rucksack gepackt und sei mit Rucksack zu ihr gefahren. Sie habe gesagt, dass sie auch mal Ruhe brauche, und habe zudem viel über ihren Ex geredet, wofür er einerseits Verständnis gehabt habe, was ihn andererseits aber auch genervt habe. Als die Geschädigte zwischendurch ihre Ruhe gewollt habe, sei auch mal zwei Wochen kein Kontakt gewesen. Dann sei der Kontakt wieder aufgenommen worden, hauptsächlich von ihm. Er habe sie auch häufig angerufen um zu fragen, wie ihr Tag gewesen sei, woraufhin sie gemeint habe, er müsse nicht so oft anrufen, was er als ruppig empfunden habe. Er habe nicht gewusst, wo sein Platz sei, und im Nachhinein das Gefühl, nicht dazu gepasst zu haben. Im Sommer 2021 habe er selbst einmal Schluss gemacht, da es ihm zu viel geworden sei. Er habe dann aber doch nicht allein sein wollen, sondern zur Geschädigten zurückgewollt, und sei auch zu ihr zurückgegangen. Es habe dann eine vierwöchige Pause gegeben, damit sie sich beide klar würden, was sie wollten. Er habe sich jedoch nicht an die Pause gehalten. Er habe sich immer wieder Hoffnungen gemacht, wobei er auch Schuldgefühle gehabt habe. Er habe sie zurückhaben wollen, was jedoch nicht geklappt habe. Es sei dann auch zu unangekündigten Besuchen von ihm bei der Geschädigten gekommen; was diese bei ihrer Zeugenaussage dazu gesagt habe, stimme. Er habe sich seinerzeit abgelenkt mit Tanzen und Kraftsport, habe dafür aber keinen klaren Kopf gehabt. Es habe einen unangekündigten Besuch nach dem Tanzen gegeben. Er habe dabei einen Anzug und eine Maske getragen und einen Dildo dabei gehabt. Sie habe ihn abgewiesen, was verständlich gewesen sei. Er sei frustriert gewesen und habe den Fuß in ihre Tür gestellt und sie angefasst, worauf sie ihm gesagt habe, dass er weggehen solle. Er habe gewusst, dass er zu weit gegangen sei, und sei nach Hause gegangen. Er habe Schamgefühle gehabt und gedacht, dass er nun wieder eine Beziehung verloren habe. Aus Selbstmitleid und Trauer um die Beziehung habe er ihr noch eine Karte gegeben mit der Aufschrift „In stillem Gedenken“. Er habe sie zurückgewinnen wollen, habe aber letztlich alles falsch gemacht, was man habe falsch machen können. Er sei emotional am Boden gewesen, hätte ihr Nachrichten geschrieben und ihr Vorwürfe gemacht. Da sie beide vor der vierwöchigen Pause noch einmal intimen Kontakt gehabt hätten, habe er ihr gesagt, dass sie „also nur Sex“ gehabt hätten, worauf sie erschrocken reagiert habe. Er habe auch davon gesprochen, dass die Beziehung nichts mehr bringe, wobei er eigentlich doch eine Beziehung mit der Geschädigten gewollt habe, und habe verlangt, dass sie seine Nachrichten lösche, in denen er auch viel Mist geschrieben habe. Sie habe die Nachrichten jedoch behalten wollen zur Erinnerung, was für ein Mensch er sei. Nach einem Zusammenbruch sei er dann in die Klinik nach O. gekommen. Dort sei ihm Quetiapin verordnet worden, jeweils eine Tablette. Nach der Entlassung habe er einen Psychologen aufgesucht, welcher das Medikament weiter verordnet habe, und sei außerdem bei den Anonymen Alkoholikern gewesen. Er habe sich jedoch nicht an die Verordnung gehalten, sondern habe massiv Tabletten konsumiert, nämlich sieben bis acht Stück, auch zusammen mit Alkohol, was er nicht hätte machen sollen. Es sei nicht auszuhalten gewesen, er habe gezittert, nicht viel gegessen und nicht schlafen können. Es sei ihm schlecht gegangen, er habe sich nicht mehr konzentrieren können und sei „emotional ein Wrack“ gewesen. Die Tabletten hätten ihn beruhigt, schläfrig gemacht und ihm geholfen zu verdrängen. Er habe unter Alkohol seine Beziehung kaputt gemacht und sei am Boden gewesen. Tagsüber sei er noch arbeiten gegangen, abends habe er sich dann Tabletten reingezogen und Alkohol benutzt. Er habe auch Suizidgedanken gehabt. Solche Gedanken hätten schon in der früheren Beziehung angefangen. Im Zuge des Zusammenbruchs und des Aufenthalts in O. seien diese dann wieder gekommen. Er sei auch auf der Internet-Plattform F. unterwegs gewesen. Dort habe er die Geschädigte gefunden, als er nach kurzhaarigen Frauen gesucht habe, was seiner Vorliebe entsprochen habe. Er habe gewusst, dass die Geschädigte auch auf F. sei. Er habe auch gewusst, dass diese einmal Kontakt zu einem anderen Mann gehabt habe, was während einer Beziehungspause gewesen sei; dies habe ihm die Geschädigte selbst erzählt. Er habe die Geschädigte unter einem anderen Profil auf F. angeschrieben, diese habe ihm allerdings nicht geantwortet. Kurz darauf habe er sein Profil wieder gelöscht. Darüber hinaus habe er noch ein weiteres weibliches Profil auf F. benutzt, mit dem er habe sehen wollen, wie Männer Frauen anschreiben. Auf dem Profil der Geschädigten habe er gelesen, was diese nicht möge, nämlich egoistische, arrogante, jammernde, einfallslose und selbstverliebte Männer. Diese negativen Eigenschaften habe er auf sich bezogen, weil sein Selbstwert „im Arsch“ gewesen sei. Er habe sich deswegen gedemütigt gefühlt. Er habe des Öfteren den Gedanken gehabt, dass sie jemand anderen habe, und sei deswegen eifersüchtig gewesen. Objektiv habe es hierfür jedoch keinen Anlass gegeben, das sei nur Einbildung gewesen. Ende November habe es ein Gespräch mit dem Zeugen B. gegeben, bei dem er diesen ausgefragt habe, ob die Geschädigte einen anderen habe. Der Zeuge B. sei jedoch neutral gewesen, von ihm sei nichts rauszukriegen gewesen. Er - der Angeklagte - habe viel darüber nachgedacht ob die Geschädigte einen neuen habe, sei aber noch mehr mit sich selbst beschäftigt gewesen. Er habe ein Zerreißen seiner Gefühle verspürt. Die Geschädigte habe ihre Meinung nicht gesagt, sondern sich hinter ihren Kindern versteckt. Er habe sich von der Geschädigten sexuell ausgenutzt gefühlt, da sie nur Sex, aber keine Beziehung gewollt habe. Sie habe beim Sex erniedrigt werden wollen, was ihm gefallen habe. Er habe sich angepasst und getan, was sie gewollt habe. Im Nachhinein sei es vertane Zeit und wieder eine ruinierte und gescheiterte Beziehung gewesen. Zum Vortatgeschehen hat der Angeklagte erklärt, dass er am Tattag wie immer arbeiten gewesen sei. Nach Feierabend sei er dann zu einem Autohändler in N. gefahren und habe sich dort einen T6 angeschaut. Er habe vorgehabt, einen Bulli zu kaufen und seine Wohnung zu kündigen. Mit dem Händler habe er mündlich vereinbart, das Fahrzeug zu kaufen. Dieses habe 19.000,00 € kosten sollen, die Finanzierung habe er noch mit der Bank klären wollen. Auf dem Weg nach Hause habe er sich Alkohol gekauft, nämlich ein Träger Bier und ein bis zwei Flaschen Spirituosen. Im Laufe des Nachmittags habe er dann zwei bis drei Bier getrunken. Außerdem habe er bei zwei verschiedenen Banken jeweils einen Kredit über 24.000,00 € beantragt. Das restliche Geld habe er für den Innenausbau des Fahrzeugs zu einem Camper verwenden wollen. Im weiteren Verlauf habe er dann immer mehr Alkohol getrunken, wobei es nicht nur bei Bier geblieben sei, und dabei Musik von Vicki Leandros gehört. Ab dann sei die Erinnerung „weg“. Zum Tatgeschehen hat der Angeklagte erklärt, sich nicht erinnern zu können. Das in Augenschein genommene schwarze Messe gehöre ihm, dieses habe bei ihm herumgelegen. Er habe insoweit nur ein Bild im Kopf, wie das Messer in ihm gesteckt habe. Im Rahmen seines letzten Wortes hat sich der Angeklagte bei der Geschädigten für die Tat entschuldigt und gesagt, dass es ihm leid tue, wobei der Angeklagte nochmals erklärt hat, sich an das Tatgeschehen nicht erinnern zu können. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen entsprechenden Angaben in der Hauptverhandlung und gegenüber dem Sachverständigen Dr. J. im Rahmen der Exploration, welche durch Vernehmung des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass sich der Angeklagte ihm gegenüber offen gezeigt und nichts verborgen habe; dieser habe aus seiner Sicht auch nichts gesagt, was nicht stimme. Die Zeugin M. hat darüber hinaus bestätigt, dass der Angeklagte etwa seit Sommer 2020 bei ihr im xxx Weg xxx in H. zur Miete gewohnt habe. Im Laufe der Zeit habe dieser sich verändert und zuletzt begonnen, viel Alkohol zu trinken. Die Feststellung zum Fehlen strafrechtlicher Vorerkenntnisse beruht auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 12.05.2022. Die Feststellungen zur psychiatrischen Betreuung des Angeklagten in der Untersuchungshaft beruhen auf den entsprechenden Angaben der diesen dort betreuenden Diplom-Psychologin, der sachverständigen Zeugin M. Die Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten mit der Geschädigten H. und Entwicklung bis zur Tat bis zum Zeitpunkt der vierwöchigen Kontaktpause beruhen auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten H. sowie der Einlassung des Angeklagten hierzu. Beide haben im Wesentlichen übereinstimmend entsprechend der getroffenen Feststellungen davon berichtet, wie sie sich 2019 kennengelernt und in der Folge schnell eine recht intensive Beziehung geführt hätten, die bis auf eine Phase während des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020, als sich der Angeklagte zurückgezogen habe, harmonisch verlaufen sei. Dies entspricht auch der Darstellung der Zeugin von Z., die ausgesagt hat, dass sie als Gruppe, bestehend aus der Geschädigten und dem Angeklagten sowie ihr selbst und dem Zeuge B., in der ersten Zeit regelmäßig etwas zusammen gemacht hätten, etwa grillen, ins Kino gehen oder Motorradausflüge unternehmen. Die Geschädigte H. hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass sie ihre Kinder über ihre Beziehung zum Angeklagten eingeweiht habe, weil sie Vertrauen zum Angeklagten gewonnen hätte. Dies habe sie auch dazu bewogen, Kontakt und Umgang des Angeklagten mit ihren Kindern zuzulassen. Ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmend haben die Geschädigte und der Angeklagte berichtet, dass es zu Veränderungen in ihrer Beziehung gekommen sei, als der Angeklagte von der Geschädigten eine klare Entscheidung zugunsten einer festen Partnerschaft gewollt habe, was diese abgelehnt habe. Dies korrespondiert mit einer an den Angeklagten gerichteten und in den Notizen der Geschädigten gespeicherten Textnachricht vom 23.08.2021, in der die Geschädigte wie nachfolgend wiedergegeben geschrieben hat, dass sie nicht denke, dass sie und der Angeklagte täglich im Alltag zusammenleben könnten: „Hallo, sicherlich wartest du schon auf eine Nachricht... Aber ich kann dir leider nicht sagen, wie ich mir unsere Beziehung weiter vorstelle. Ich weiß nur ich brauche diese Auszeiten. Mir ist gerade mal wieder einfach alles zu viel. Ich kann mich nicht mal so einfach einigeln und eine Weile für mich sein. Meine 3 kiddies sind nun mal mein Leben und ein „fulltime Job“, selbst wenn sie mal das Wochenende bei D. sind. Gerade heute ist wieder das totale Chaos über mich zusammengebrochen. Du hast keine Vorstellung oder würdest nur kopfschüttelnd (vielleicht sogar vorwurfsvoll) daneben stehen. S. hatte wieder eine 5 in Mathe, E. vergisst ständig alles und ist chaotisch und unorganisiert und L. hat heute den größten „Blödsinn“ seines bisherigen Lebens gemacht. Es taucht eine Baustelle nach der anderen auf. Ich komme einfach nicht hinterher. Derzeit funktioniere ich mal wieder einfach nur und versuche alles auf die Reihe zu bekommen. Aber egal was die Bande macht... ich liebe sie von ganzem Herzen und zusammen bekommen wir das irgendwie immer alles hin. Dabei verliere ich allerdings so manches Mal wieder völlig mich selbst. Ich habe versucht mir ein bisschen Zeit zu nehmen um nachzudenken. Bin heute mit L. zum Kindergarten gelaufen und wieder zurück. Danach mit dem Motorrad nach G., aber E. kam früher nach Hause ich war voll wieder drin im Stress. Ich brauche neben meinem Alltagsstress - Freiheit, Zeit und Raum zum Luft holen und verrückt sein. Ich möchte und muss mal planlos und unorganisiert einfach das tun, was ich spontan möchte oder eben nicht möchte. Ich schaffe es (derzeit) nicht noch aktiv jemanden mit einzubeziehen. Auch wenn du mir gut tust und ich dich liebe, habe ich doch immer das Gefühl (D)einer Erwartung gerecht werden zu müssen. Das möchte ich nicht. Ich will dich aber auch nicht weiter verletzen, wie Du es ausgedrückt hast. Ich habe keine Ahnung was die Zukunft für mich bringt oder ich mir wünsche. Ich lebe einfach im Hier und Jetzt und fühle mich wohl so. Ich bin dankbar wenn mich jemand auch mal „an die Hand nimmt“, mitreißt, überrascht, verwöhnt oder motiviert. Allerdings stelle ich auch immer wieder fest, dass wir in vielen (für mich z.T. überaus wichtigen) Dingen auch völlig unterschiedlich sind. Ich denke nicht, dass wir tagtäglich im Alltag zusammen wohnen/leben/Kinder erziehen können. Somit ist die Frage eher an dich gerichtet... Reicht Dir solch eine ungebundene, eher offene und manchmal auch verrückte Beziehung mit mir? Oder bist du nicht eher auf der Suche nach einer festen Lebenspartnerin, mit der Du noch gemeinsame Träume verwirklichen kannst, wie Hausbau, Kinder usw.“ Zudem wird diese Entwicklung in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten durch die Angaben der Zeugin von Z. bestätigt, die ausgesagt hat, dass es ab dem Sommer 2021 in der Beziehung zu Unstimmigkeiten gekommen sei. Der Angeklagte habe mehr gewollt, nämlich mit der Geschädigten zusammenziehen und Kinder kriegen, die Geschädigte habe jedoch alles so belassen wollen. Dies habe die Geschädigte, mit der sie viel über deren Beziehung gesprochen habe, auch gesagt. Dass der Angeklagte, als er zu dieser Zeit mit der Geschädigten Schluss machte, die Beziehung in Wahrheit nicht beenden, sondern vielmehr eine emotionale Reaktion bei der Geschädigten auslösen wollte, ergibt sich zunächst aus dessen Einlassung, nach der er doch nicht habe allein sein wollen, sondern zu der Geschädigten zurückgewollt habe. Außerdem folgt dies aus den Angaben der Zeugin von Z., die ausgesagt hat, dass sie im September einmal ein Gespräch mit dem Angeklagten geführt habe. Dabei habe der Angeklagte ihr gesagt, dass das mit der Trennung im Sommer eine Provokation gewesen sei, er die Geschädigte doch liebe und mit ihr zusammen sein wolle. Die Feststellungen zur vierwöchigen Kontaktpause beruhen wiederum auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Geschädigten H. und des Angeklagten. Beide haben entsprechend den getroffenen Feststellungen berichtet, dass sie angesichts der Entwicklung ihrer Beziehung eine vierwöchige Kontaktpause vereinbart hätten, um sich über ihre Zukunft klarzuwerden, wobei sich der Angeklagte nicht an die Kontaktpause gehalten habe. Die Geschädigte H. hat hierzu ausgesagt, dass der Angeklagte hinsichtlich ihrer Beziehung einen Status gewollt habe und sie unter Druck gesetzt habe, woraufhin sie den Angeklagten blockiert habe. Während ihres Urlaubs mit den Kindern im Oktober 2021 sei ihr dann endgültig klar geworden, dass sie keine feste Beziehung mit dem Angeklagten wolle. Nach dem Urlaub habe sie die Blockade kurzzeitig rausgenommen, woraufhin es nur noch „bling, bling, bling“ gemacht habe. Bei seinen Nachrichten sei alles wild durcheinander gegangen, es habe auch Vorwürfe gegeben. Sie habe ihn daraufhin wieder blockiert. Sie habe ihm dann geschrieben, dass eine feste Beziehung nicht funktioniere. Die Feststellungen zum Inhalt der ausgetauschten Nachrichten und Notizeinträge sowie Google-Suche beruhen auf den jeweils im Selbstleseverfahren eingeführten Berichten der BKI zur Handyauswertung des iPhone 8 der Geschädigten H. vom 20.02.2022 und zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten vom 12.01.2022 sowie den Screenshots, welche der E-Mail der Zeugin von Z. an die BKI Kiel vom 14.12.2021 beigefügt waren. Die Feststellungen zum Inhalt des Briefes vom 02.10.2021, welchen die Geschädigte ihrer Bekundung zufolge an den Angeklagten geschrieben hat, nachdem dieser in alkoholisiertem Zustand unangekündigt bei ihr erschienen war, beruhen auf dessen Verlesung. Die Feststellungen zu den unangekündigten Besuchen des Angeklagten bei der Geschädigten beruhen auf den entsprechenden Angaben der Geschädigten, welche der Angeklagte in seiner Einlassung als zutreffend bezeichnet hat, sowie aus den diesbezüglichen Notizeinträgen im Mobiltelefon der Geschädigten, in denen diese die jeweiligen Besuche dokumentiert hat. Auch die Zeugin von Z. hat entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen von den unangekündigten Besuchen des Angeklagten berichtet, wobei sie ausgesagt hat, dass die Geschädigte ihr hiervon berichtet habe. Dass der Angeklagte dabei entsprechend den getroffenen Feststellungen alkoholisiert war, wird ebenfalls durch die Angaben der Zeugin von Z. gestützt. Danach habe die Geschädigte im Zusammenhang mit den unangekündigten Besuchen immer gesagt, dass der Angeklagte eine Fahne gehabt habe, die er mit Kaugummi versucht habe zu übertünchen. Die Feststellungen zum zunehmenden Alkoholkonsum des Angeklagten im Zuge der sich entwickelnden Beziehungskrise beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten, der erklärt hat, dass er unter Alkohol seine Beziehung kaputt gemacht habe, sowie den dazu passenden Angaben des Sachverständigen Dr. J. über den Inhalt seiner Gespräche mit dem Angeklagten im Rahmen der Exploration, wonach der Angeklagte berichtet habe, dass er, belastet durch die schwierige Beziehung zur Geschädigten, vermehrt Alkohol getrunken habe. Diese Angaben korrespondieren mit denjenigen der Zeugin M., die davon berichtet hat, dass der Angeklagte sich im Laufe der Zeit verändert und damit begonnen habe, viel Alkohol zu trinken. Dies sei im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten in seiner Beziehung gewesen, von denen er ihr erzählt habe. Die Situation sei zum Schluss katastrophal gewesen. Weiterhin hat die Zeugin von Z. im Zusammenhang mit den beim Angeklagten wahrnehmbaren Veränderungen davon berichtet, dass dieser sich zurückgezogen, seltsame Nachrichten geschrieben sowie viel Alkohol getrunken habe. Ihr seinerzeitiges Gespräch mit dem Angeklagten habe sie als verstörend empfunden, da dieser betrunken gewesen sei und nur habe reden und nichts hören wollen. Dass der Angeklagte im Zuge der sich entwickelnden Beziehungskrise in zunehmendem Maße Alkohol konsumierte, ist auch vor dem Hintergrund der festgestellten Einlieferung des Angeklagten mit einer akuten Alkoholintoxikation in die Asklepios Klinik und vor dem Hintergrund seiner Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt plausibel. Die Feststellungen zum Zusammenbruch des Angeklagten und dessen anschließendem Aufenthalt in der Psychiatrie der Asklepios Klinik in Ochsenzoll beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten und der im Selbstleseverfahren eingeführten Epikrise der xxx Klinik vom 13.10.2021 sowie ergänzend auf den Angaben der Zeugin M., die entsprechend den sie betreffenden und hierzu getroffenen Feststellungen ausgesagt hat. Die Feststellungen zur weiteren Verfassung des Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Klinik, seinem Kontakt zu einem Psychologen und den Anonymen Alkoholikern sowie der übermäßigen Einnahme des Neuroleptikums Quetiapin zusammen mit Alkohol beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten. Diese wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin M., die ausgesagt hat, dass sie dem Angeklagten einen Kontakt zu einem Psychologen vermittelt habe, wobei der Angeklagte auch dorthin gegangen sei und zudem Kontakt zu den Anonymen Alkoholikern aufgenommen habe. Er habe ihr - der Zeugin - außerdem von den Medikamenten erzählt sowie davon, dass er diese nicht mit Alkohol einnehmen dürfe. Die Feststellungen zu den Aktivitäten der Geschädigten und des Angeklagten auf der Internet-Partnerbörse F. beruhen auf deren entsprechenden Angaben hierzu, welche durch die im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons der Geschädigten dokumentierte Internetaktivität bestätigt werden, wonach die Geschädigte zwischen dem 08.09.2021 und 10.11.2021 regelmäßig die Partnerbörse F. besuchte. Die Geschädigte hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, dass sie während ihrer Trennungsphase auf der Partnerbörse F. aktiv gewesen sei, es aber keine Treffen mit anderen Männern gegeben habe. Ihres Wissens nach sei der Angeklagte nicht dort gewesen, sie habe ihm aber mal erzählt, dass sie dort angemeldet sei, und ihm vorgeschlagen, sich auch dort anzumelden. Dass die Geschädigte nichts von den Aktivitäten des Angeklagten auf der Partnerbörse F. wusste, ist plausibel vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte nach seiner Einlassung eigens ein anderes Profil angelegt hatte, um die Geschädigte anzuschreiben. Die Feststellungen zum Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen B. beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten, welche durch die Angaben des Zeugen B. bestätigt werden. Dieser hat bekundet, dass der Angeklagte ihn gefragt habe, ob S. jemand anderen kennen gelernt habe, woraufhin er - der Zeuge - gesagt habe, dass er keine Ahnung habe. Der Angeklagte habe - so der Zeuge weiter - in dem Gespräch auch gesagt, dass er sich „festgebissen“ habe und ihm keiner helfen könne. Ziemlich zum Schluss habe er auch suizidale Absichten geäußert, wir er es am besten machen könne, woraufhin er - der Zeuge - ihm gesagt habe, dass er keine anderen Leute mit reinziehen solle. Die Feststellungen zum Vortatgeschehen am 10.12.2021 bis zum Telefonat des Angeklagten mit seinen Eltern und dem anschließenden Verlassen der Wohnung beruhen zunächst auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten im Rahmen seine Einlassung. Die Angaben zu dem in Aussicht genommenen Kauf eines VW Busses T6 erscheinen vor dem Hintergrund der Aussage der Geschädigten H. auch plausibel. So hat diese angegeben, dass die Zukunftspläne des Angeklagten turbulent gewesen seien, mal habe er gewollt, dass sie zusammen etwas gestalten, mal habe er alles verkaufen und spartanisch in einem Bulli leben wollen. Dass der Angeklagte am Nachmittag des Tattages in seiner Wohnung laut Musik hörte, ergibt sich zudem aus den Angaben der Zeugin M. Diese hat bekundet, dass sie gegen 17:00 Uhr von zu Hause losgefahren sei. Da habe das Auto des Angeklagten noch dagestanden, und bei diesem sei laut Musik gelaufen, wobei der Angeklagte mitgesungen habe. Die Feststellungen zum Telefonat des Angeklagten mit seinen Eltern sowie zu der vom Angeklagten an S. H. versendeten SMS und den unmittelbar anschließenden zwei Anrufversuchen werden belegt durch den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Bericht der BKI Kiel zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten vom 12.01.2022, der entsprechende Verbindungen ausweist. Zudem hat der Zeuge B. bekundet, dass der Angeklagte vor der Tat mit seinen Eltern telefoniert und dabei Suizidgedanken geäußert habe, wobei der Angeklagte bereits alkoholisiert gewesen sei; dies habe er - der Zeuge B. - von den Eltern des Angeklagten erfahren, mit denen er nach der Tat telefoniert habe. Aus dem Bericht zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten und der darin enthaltenen Geräteorte ergibt sich auch, dass der Angeklagte seine Wohnung gegen 18:25 Uhr verließ und sich von dort direkt zur Wohnung der Geschädigten H. begab, wo er gegen 18:35 Uhr eintraf. Dass der Angeklagte mit seinem Auto zum Tatort fuhr und dieses ca. 120 m vom Wohnhaus der Geschädigten H. entfernt parkte, folgt aus dem im Wege des Selbstleseverfahren eingeführten Tatortfundbericht der BKI Kiel vom 11.12.2021, wonach das Auto des Angeklagten, welches sich nach den Angaben der Zeugin M. gegen 17:00 Uhr noch bei der Wohnung des Angeklagten befunden hatte, in entsprechender Entfernung zum Wohnhaus der Geschädigten H. abgestellt vorgefunden wurde. Hinsichtlich der Beweggründe des Angeklagten, die Geschädigte H. aufzusuchen, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die spätere Tatwaffe vor dem Verlassen seiner Wohnung bewusst zu dem Zweck einsteckte, das Messer gegen die Geschädigte H. einzusetzen, sollte diese den Angeklagten abermals zurückweisen. Der Angeklagte hat das in Augenschein genommene schwarze Einhandmesser als sein eigenes identifiziert; dies habe bei ihm herumgelegen. Hieraus folgt zunächst, dass der Angeklagte das Messer vor dem Verlassen seiner Wohnung bewusst einsteckte und dieses nicht etwa zufällig mit sich führte. Dass es sich bei dem Messer um die Tatwaffe handelt, ergibt sich aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Gutachten des LKA Schleswig-Holstein vom 12.05.2022, wonach an dem Messer Blutspuren festgestellt wurden, welche dem Angeklagten zugeordnet werden können, wobei hinsichtlich der nachgewiesenen Mischspuren die Geschädigte H. als Mitverursacherin in Betracht kommt. Der Angeklagte steckte das Messer zur Überzeugung der Kammer zudem gerade im Hinblick auf das bevorstehende Zusammentreffen mit der späteren Geschädigten ein, was daraus folgt, dass er sich nach dem Verlassen seiner Wohnung auf direktem Weg zu deren Wohnhaus begab, was sich anhand der Auswertung seines Mobiltelefons nachvollziehen lässt. Die näheren Feststellungen zum Tatvorhaben des Angeklagten stützt die Kammer auf mehrere Umstände: So bestand für den Angeklagten kein Anhaltspunkt, dass sich die Geschädigte bei der in Aussicht genommenen Begegnung am Tattag ihm gegenüber öffnen und ihre bis dahin ablehnende Haltung womöglich revidieren würde. Es war im Gegenteil für den Angeklagten geradezu zu erwarten, dass er auch bei der Begegnung am Tattag eine neuerliche Zurückweisung durch die Geschädigte H. erfahren würde, sollte er einen weiteren Versuch unternehmen, diese zurückzugewinnen. Bereits am 03.11.2021 hatte die Geschädigte H. dem Angeklagten in aller Deutlichkeit geschrieben, dass es „aus und vorbei“ sei und dass sie in die Zukunft sehen wolle und nicht mehr in die Vergangenheit. In der Folge hatte die Geschädigte den Angeklagten als Kontakt in ihrem Mobiltelefon blockiert, woraufhin der Angeklagte mehrfach unangekündigt bei der Geschädigten erschienen war, obwohl diese ihm zu verstehen gegeben hatte, dass sie keinen weiteren Kontakt mit dem Angeklagten wünsche. Vor diesem Hintergrund kann das bewusste Einstecken der Tatwaffe und anschließende gezielte Aufsuchen der Geschädigten H. in der Zusammenschau mit dem späteren Tatgeschehen nur zu dem Zweck erfolgt sein, die Geschädigte für den zu erwartenden Fall erneuter Zurückweisung zu töten. Es ist auch nicht plausibel, dass der Angeklagte das Messer etwa nur zu dem Zweck eingesteckt haben könnte, sich im Falle erneuter Zurückweisung selbst zu töten. Wäre es dem Angeklagten nur um eine Selbsttötung gegangen, hätte er die Geschädigte erst gar nicht aufsuchen müssen. Aber selbst, wenn er sich gleichsam vor deren Augen hätte richten wollen, ist angesichts der Umstände der Tat ausgeschlossen, dass der Angeklagte beim Verlassen seiner Wohnung nicht zumindest auch bereits den Entschluss gefasst hatte, das Messer im Falle erneuter Zurückweisung gegen die Geschädigte einzusetzen. Dies ergibt sich aus dem Ablauf der Tat und der Intensität der Tatausführung. So stellte sich der Angeklagte, nachdem die Geschädigte vor ihrem Wohnhaus aus ihrem Auto ausgestiegen war, direkt vor diese, wobei er das anschließend zur Tat verwendete Messer vor der Geschädigten verborgen hielt. Als sich die Geschädigte von dem Angeklagten abwendete, stach dieser sodann mit Wucht auf die Geschädigte ein und setzte seinen Angriff in der Folge auch noch fort, nachdem der Zeuge K. den Angeklagten bereits einmal von der Geschädigten weggezogen hatte. Der Zeuge K. hat die Situation so beschrieben, dass der Angeklagte ihn, nachdem er den Angeklagten zum ersten Mal von der Geschädigten weggezogen hatte, quasi ignoriert und wieder zu der Geschädigten hingewollt habe. Es ist nicht plausibel, dass der Angeklagte das Messer bis zum Beginn seines Angriffs einsatzbereit vor der Geschädigten verborgen hält und dieses sodann unvermittelt und mit großer Intensität gegen diese einsetzt, wenn er zunächst nur vorgehabt hätte, sich selbst zu töten. Dass der Angeklagte bereits beim Verlassen seiner Wohnung vorhatte, die Geschädigte H. unter Einsatz des Messers in dieser Weise zu töten, sollte diese bei ihrer ablehnenden Haltung ihm gegenüber bleiben, wird indiziell darüber hinaus dadurch gestützt, dass der Angeklagte bereits im Vorfeld der Tat durchaus auch feindselige Gedanken gegenüber der Geschädigten hegte, wie der Notizeintrag in dessen Mobiltelefon vom 14.11.2021, 02:39 Uhr, zeigt, in dem der Angeklagte über die Geschädigte notiert hatte: „S. redet von Vertrauen - Hat aber Sex mit jemanden anderes! S. ist Herzmensch - handelt egoistisch S. ist untreu ! Sie ist uneinsichtig! Ich will diesen Menschen zerstören, brechen sie ist nicht attraktiv sie küsst nicht gut ist gefühllos gibt anderen immer die Schuld.“ Überdies zeigen die von dem Angeklagten an die Geschädigte unmittelbar vor dem ersten Zustechen gerichteten Worte („Love My Life“) mit dem darin enthaltenen Hinweis auf den Profilnamen der Geschädigten bei der Partnerbörse F., dass sich der Angeklagte intensiv mit deren möglichen Kontakten zu anderen Männern auseinandergesetzt hatte, was in Verbindung mit dem Tatgeschehen ebenfalls darauf schließen lässt, dass der Angeklagte bereits mit dem Einstecken des Messers Vorkehrungen für den Fall treffen wollte, dass die Geschädigte ihn abermals - potentiell zugunsten eines anderen Mannes - zurückweisen würde. Die Feststellungen dazu, wie der Angeklagte auf das Eintreffen der Geschädigten H. an deren Wohnhaus wartete, sowie zum Zusammentreffen des Angeklagten mit deren Nachbarn, den Ehelauten Sch., folgt aus den glaubhaften Angaben des Zeugen Sch. sowie der Inaugenscheinnahme der von diesem im Rahmen der am Tattag erfolgten polizeilichen Vernehmung gefertigten Skizze zur Position der anwesenden Personen. Der Zeuge Sch. hat hierzu bekundet, dass er ca. um 19:00 Uhr mit seiner Frau von einem Hundespaziergang zurückgekehrt sei. Seine Frau habe im xxx geparkt. Dort habe eine Person allein im Dunkeln gestanden, diese habe an der Ecke vom xxx gestanden und von dort das Haus am späteren Tatort beobachtet. Diese Person habe seiner Frau noch beim Einparken geholfen und sie reingewunken. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass es sich bei der von dem Zeugen Sch. beschriebenen Person um den Angeklagten handelte. Hierfür spricht nicht nur, dass diese Person augenscheinlich auf jemanden wartete und dabei das Wohnhaus der Geschädigten H. von einer nahegelegenen Stelle aus beobachtete, sondern auch der Umstand, dass weder der Zeuge Sch., noch der Zeuge K., die das Tatgeschehen als erste wahrgenommen hatten, von weiteren anwesenden Personen berichtet haben. Außerdem stand der Angeklagte schon unmittelbar nach dem Eintreffen der Geschädigten H. deren Angaben zufolge neben deren Auto, und zwar noch bevor die Geschädigte und deren Tochter aus dem Auto ausgestiegen waren, was dafür spricht, dass sich der Angeklagte in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus aufgehalten und das Eintreffen der Geschädigten beobachtet haben muss. Die Feststellungen zu den vier Versuchen des Angeklagten, die Geschädigte H. am Tattag zwischen 18:39 Uhr und 18:46 Uhr auf deren Mobiltelefon anzurufen, beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht der BKI Kiel zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten vom 12.01.2022, in dem entsprechende Verbindungen ausgewiesen sind. Die Feststellungen zum Eintreffen der Geschädigten am Tatort beruhen auf dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht der BKI Kiel vom 20.01.2022 zur Handyauswertung des iPhone 8 der Geschädigten und den darin enthaltenen Geräteorten. Zudem hat die Geschädigte bekundet, dass sie ihre Tochter E. vom Turnen abgeholt habe und dann nach Hause gefahren sei, wobei sie unterwegs noch tanken gewesen sei. Die Feststellungen zum Tatgeschehen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Tochter E. ins Haus ging, beruhen auf den Angaben der Geschädigten H., der Auswertung ihres Mobiltelefons sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort. Aus den ausgewerteten Geräteorten ergibt sich, dass die Geschädigte und ihre Tochter gegen 18:51 Uhr an deren Wohnanschrift eintrafen. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern ist zu sehen, dass das Auto der Geschädigten auf dem vor ihrem Wohnhaus gelegenen Garagenhof vor der äußerst linken Garage geparkt wurde, wobei wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen Nr. 3 bis 7 und Nr. 9 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen wird. Hinsichtlich des weiteren Geschehens hat die Geschädigte H. bekundet dass sie noch mit E. im Auto gesessen habe, als diese gesagt habe: „Guck mal, da steht R.“. E., die hinten links im Auto gewesen sei, habe die Schiebetür aufgemacht und sich gefreut R. zu sehen. Sie - die Geschädigte H. - habe E. dann ins Haus geschickt, da diese von dem Konflikt wegen der Trennung nichts habe mitbekommen sollen. Die Feststellungen zur Arglosigkeit der Geschädigten H. beruhen zunächst auf deren glaubhaften Angaben. Zwar habe sie nach der Aktion mit der Tür vielleicht auch ein bisschen Angst gehabt. Allerdings hätte sie nie gedacht, dass es zu körperlichen Übergriffen kommen würde. An mehr als den Fuß in der Tür bei dem damaligen Vorfall habe sie im Leben nicht gedacht. Sie habe in dem Moment keine Scheu gehabt, der Angeklagte habe ja nichts Böses an sich gehabt. Die Kammer hält die Angaben der Zeugin H. für glaubhaft. Die Zeugin hat trotz der für sie mit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung erkennbar verbundenen emotionalen Belastung ruhig und sachlich und frei von jedwedem Belastungseifer unter nachvollziehbarer Darstellung eigenpsychologischer Vorgänge vom Tatgeschehen berichtet. Konsistent hiermit hatte die Geschädigte bereits ihrer Freundin, der Zeugin von Z., seinerzeit von der Tat berichtet. Nach deren Aussage habe die Geschädigte ihr berichtet, dass sie mit ihrer Tochter E. nach Hause gekommen sei und vor der Garage geparkt habe. Dann sei der Angeklagte auf einmal dagewesen, wovon die Geschädigte total überrascht gewesen sei. Der Angeklagte habe mit der Geschädigten reden wollen, woraufhin diese ihre Tochter ins Haus geschickt habe. Dass aus Sicht der Geschädigten mit keinerlei Feindseligkeiten seitens des Angeklagten zu rechnen war, zeigt aus Sicht der Kammer auch die Reaktion der Tochter E., die sich freute, den Angeklagten zu sehen, nachdem sie diesen aus dem Auto heraus erkannt hatte. Hätte die Geschädigte gegenüber dem Angeklagten irgendwelchen Argwohn verspürt, hätte es nahegelegen, ihre Tochter daran zu hindern, in dieser Situation aus dem Auto auszusteigen bzw. diese anzuweisen nicht auszusteigen oder zumindest vorsichtig zu sein. Darüber hinaus hat die Geschädigte H. ausgesagt, dass sie den Angeklagten, nachdem sie ihre Tochter ins Haus geschickt hatte, einmal in den Arm genommen habe, weil dieser traurig gewirkt habe. Hätte die Geschädigte eine von dem Angeklagten ausgehende Gefahr erkannt oder auch nur vermutet, hätte sie sich nicht in dieser Weise seiner körperlichen Nähe ausgesetzt. Im Übrigen haben die mit der Geschädigten gut befreundeten Zeugen von Z. und B. übereinstimmend ausgesagt, dass ihnen nichts von irgendwelchen körperlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten während deren Beziehung bekannt sei, so dass die Geschädigte auch vor diesem Hintergrund keine Veranlassung hatte, mit irgendwelchen Übergriffen des Angeklagten zu rechnen. Der Zeuge B. hat hierzu ergänzt, dass die Geschädigte ihm sicher hiervon berichtet hätte, wenn es entsprechende Vorfälle gegeben hätte. Die Feststellungen zur Position der Geschädigten und des Angeklagten nach dem Aussteigen aus dem Auto beruhen auf den Angaben der Geschädigten H. sowie auf denen des Zeugen K., der als Unbeteiligter vom Tathergang berichtet hat und dessen klare, sachliche und in sich schlüssigen Angaben die Kammer für glaubhaft hält. Die Geschädigte hat ausgesagt, dass sie und der Angeklagte, nachdem sie aus dem Auto ausgestiegen sei, links neben ihrem Auto gestanden hätten. Der Zeuge K. hat bekundet, dass er, als er zu Fuß auf dem Weg zu einem Kumpel gewesen sei, zwei Personen gesehen habe, die augenscheinlich miteinander geredet hätten, wobei sich die Personen von Angesicht zu Angesicht gegenübergestanden hätten. Die Feststellungen zum weiteren Tatgeschehen beruhen zunächst auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten H.. So hat diese ausgesagt, dass sie den Angeklagten, nachdem sie ihre Tochter E. ins Haus geschickt hatte, gefragt habe, was diese hier mache. Der Angeklagte habe gesagt, dass er mit ihr reden wolle und sie liebe, wobei er traurig und ruhig gewirkt habe. Sie - die Geschädigte - habe ihn daraufhin einmal in den Arm genommen. Dann habe sie hinter E. her ins Haus gehen wollen und dem Angeklagten gesagt, dass er gehen solle. Der Angeklagte habe dann gesagt: „Love My Life“, was ihr Name auf der Partnerbörse F. gewesen sei. Sie - die Geschädigte - habe zu ihm gesagt: „Was soll das? Ich verstehe das nicht“. Sodann habe sie reingehen wollen und ihren Einkaufskorb gegriffen. Da habe sie auf einmal ein Messer im Bauch gespürt. Der Angeklagte und sie hätten in dem Moment dicht beieinander gestanden. Sie habe ja keine Scheu gehabt, er habe nichts Böses an sich gehabt. Die ersten Stiche seien ganz doll, heftig und gezielt gewesen, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe sie ein Messer gesehen, sie habe die Stiche nur gespürt. Zum weiteren Verlauf hat die Geschädigte H. ausgesagt, dass sie außer dem Stich in den Bauch weitere Stiche im Oberkörper und der Brust verspürt habe, ihr sei auch die Luft weggeblieben. Sie habe dann ihre Hände hochgenommen, weil sie den Angeklagten von sich habe weghalten wollen. Irgendwann habe sie nicht mehr stehen können und sei zusammengebrochen. Letzteres entspricht den Angaben des Zeugen K., nach denen die Geschädigte und der Angeklagten zu Boden gegangen seien, wobei sich der Angeklagte kniend über der Geschädigten befunden habe. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte bei der Tatausführung in der Absicht handelte, die Geschädigte H. zu töten. Hierfür spricht zunächst die Intensität und massive Gefährlichkeit der von dem Angeklagten verübten Gewalteinwirkung, in deren Verlauf der Angeklagte mit einem Einhandmesser mit ca. 10 cm langer, spitz zulaufender Klinge - wie es dessen Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung ergeben hat - der Geschädigten eine Stichverletzung des rechten Mittelbauches mit heraustretender Dünndarmschlinge und stecknadelkopfgroßer Läsion des Dünndarms sowie drei weitere Stichverletzungen im Brustkorbbereich, von denen eine zur Eröffnung des Zwischenrippenraumes auf Höhe des Herzbeutels und des linken Lungenflügels führte, zufügte. Bereits diese multiplen Stichverletzungen in vital-kritischen Bereichen, in denen sich allgemein bekannt lebenswichtige Organe befinden, deren Verletzung tödliche Folgen haben kann, sprechen dafür, dass es dem Angeklagten darauf ankam, die Geschädigte H. zu töten, zumal die von dem Angeklagten zugefügten Verletzungen den Eintritt einer akuten Lebensgefahr bei der Geschädigten zur Folge hatte. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. M. hat hierzu ausgeführt, dass die im Zuge der notärztlichen Versorgung unmittelbar nach der Tat bei der Geschädigten festgestellten Vitalwerte auf eine drohende Kreislaufinsuffizienz schließen ließen, was wiederum eine akute Lebensgefahr zum damaligen Zeitpunkt bedeutet habe. Dementsprechend hat auch der die Geschädigte und den Angeklagten noch am Tatort behandelnde Notarzt, der sachverständige Zeuge Sch., ausgesagt, dass bei seinem Eintreffen sofort ersichtlich gewesen sei, dass beide Personen potentiell lebensbedrohlich verletzt gewesen seien. Die Geschädigte sei blutverschmiert gewesen und habe in einer kleinen Blutlache gelegen. Sie habe mehrere Stichverletzungen im Bereich lebenswichtiger Organe gehabt und hätte innerhalb weniger Minuten versterben können. Die Zeugin H. beschrieb die Stiche des Angeklagten überdies als „heftig und gezielt“. Beim ersten Stich, welcher zur Verletzung des rechten Mittelbauches führte, hatte der Angeklagte zudem mit der linken Hand die Hüfte der Geschädigten umgriffen und diese so fixiert, was jedenfalls geeignet war, ein zielgerichtetes Zustoßen zu ermöglichen und überdies dem Stich Nachdruck zu verleihen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen K. in keiner Weise reagierte, als dieser den Angeklagten aufforderte aufzuhören, und sich vielmehr erneut auf Knien auf die Geschädigte zubewegte, nachdem der Zeuge K. den Angeklagten zum ersten Mal von dieser weggezogen hatte. Selbst als die Geschädigte, nachdem der Angeklagte bereits begonnen hatte, auf sie einzustechen, an diesen appellierte, er möge doch wenigstens an ihre Kinder denken, ließ der Angeklagte nicht von der Geschädigten ab, sondern setzte seinen Angriff auch dann noch unvermindert fort, als diese bereits am Boden lag, was darauf schließen lässt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, die Geschädigte zu töten. Dass der Angeklagte beim ersten Zustoßen mit seiner linken Hand die Hüfte der Geschädigten umgriffen hatte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen K. sowie dem in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 1 zu dessen Zeugenvernehmung, welches zusammen mit den übrigen dortigen Lichtbildern im Rahmen der polizeilichen Vernehmung des Zeugen K. angefertigt wurden und auf denen der Zeuge zusammen mit einer Polizeibeamtin sein Eingreifen und die entsprechenden Positionen der Beteiligten nachgestellt hat. Diese Lichtbilder aus dem Bildbericht der KI Pinneberg wurden in der Hauptverhandlung allseits in Augenschein genommen. Der Zeuge K. hat ausgesagt, dass er gesehen habe, wie der Mann die Frau mit beiden Händen gegriffen habe, er habe so um die Hüfte gegriffen wie bei einer „Umarmung“. Dieser Schilderung entspricht die auf dem Lichtbild Nr. 1 dargestellte Position der Beteiligten, wozu wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung zu Nr. 1, Bl. 363 HB I verwiesen wird. Bei dem von dem Zeugen beobachteten Um-die-Hüfte-greifen kann es sich allerdings nicht um die von der Geschädigten geschilderte Umarmung handeln. Denn der Zeuge K. hat ausgesagt, dass die Frau geschrien habe, als der Mann sie nach seiner Wahrnehmung „umarmt“ habe. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte im Moment des von dem Zeugen K. beobachteten Umgreifens der Hüfte auf die Geschädigte eingestochen hat und dass das, was auf den Zeugen K. den Anschein einer „Umarmung“ machte, tatsächlich das gleichzeitige Umgreifen der Hüfte mit der einen und Zustechen in den Bauch der Geschädigten mit der anderen Hand war. Dass der Zeuge K. dies nicht genau erkannt hat, ist plausibel damit erklärbar, dass der Zeuge nach seinen Angaben erst durch den Schrei der Geschädigten in der Weise auf das Geschehen aufmerksam wurde, dass er realisierte, dass die Geschädigte angegriffen wurde, und sich erst daraufhin dem Geschehen näher zuwandte. Dass der Angeklagte mit der rechten Hand zugestochen hat, schließt die Kammer daraus, dass der Zeuge K. im weiteren Verlauf des Geschehens beobachtet hat, wie der Angeklagte sich das Messer mit der rechten Hand in den Bauch rammte. Es ist insoweit auch nicht plausibel, dass der Angeklagte das Messer zuvor in der anderen Hand gehabt haben könnte. So hat der Zeuge K. bekundet, dass er zuvor kein Messer bei dem Angeklagten wahrgenommen hat, was dagegen spricht, dass dieser das Messer von einer in die andere Hand übergeben oder etwa verloren und mit der anderen Hand wieder aufgenommen haben könnte. Dass der Angeklagte nach dem ersten Zustechen nicht von der Geschädigten abließ, sondern weiter auf diese einstach, entnimmt die Kammer den insoweit kongruenten Angaben der Geschädigten und des Zeugen K. Die Geschädigte hat ausgesagt, dass sie den Angeklagten angeschrien habe, dass er ihr das nicht antun und damit aufhören solle. Der Angeklagte habe jedoch weitergemacht, woraufhin sie nochmals geschrien habe, dass er doch wenigstens ihrer Kinder wegen aufhören solle, wobei auch dies den Angeklagten nicht davon abgehalten habe weiterzumachen. Auch der Zeuge K. hat bekundet, dass er in Richtung des Angeklagten gerufen habe, dass dieser damit aufhören solle, worauf der Angeklagte aber nicht reagiert habe. Die Feststellungen zum Eingreifen des Zeugen K. entnimmt die Kammer dessen Angaben sowie den entsprechenden Lichtbildern zu dessen Zeugenvernehmung. So habe er, nachdem der Angeklagte auf seine Rufe aufzuhören nicht reagiert habe, den Angeklagten - entsprechend den Lichtbildern Nr. 2 und Nr. 3 - in den „Schwitzkasten“ genommen und mit beiden Händen nach hinten gezogen, wobei sowohl er als auch der Angeklagten umgefallen seien, wozu wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen zu Nrn. 2 und 3, Bl. 364 und 365 HB I verwiesen wird. Er meine zu erinnern, dass die Frau auch „Hilfe“ geschrien habe, was sich mit den Angaben der Geschädigten deckt, nach denen diese auf einmal „einen Schatten“ gesehen habe - dies kann sich nach den Umständen nur auf den sich zu diesem Zeitpunkt dem Tatgeschehen nähernden Zeugen K. beziehen - und daraufhin „Hilfe“ geschrien habe. In Bezug auf das Verhalten des Angeklagten hat der Zeuge K. ausgesagt, dass dieser sich gar nicht gegen ihn gewehrt habe und ihn quasi ignoriert habe. Der Angeklagte habe jedoch wieder zu der Frau hin gewollt, sei hierzu auf die Knie gegangen und dann wieder zu ihr hin, wobei die Frau auf dem Rücken gelegen habe. Dass der Angeklagte das Messer zu diesem Zeitpunkt noch in der Hand gehabt haben muss, folgert die Kammer zum einen daraus, dass sich der Angeklagte erst im weiteren Verlauf des Geschehens, nämlich nach dem erneuten Wegziehen durch den Zeugen K., selbst die Stiche beibrachte, sowie zum anderen daraus, dass nach den Angaben des Zeugen K. dem Angeklagten das Messer erst ganz zum Schluss aus der Hand gefallen sei, als dieser selbst weggesackt sei. Der Zeuge K. hat weiter bekundet, dass er von hinten gesehen habe, wie der Angeklagte die Frau sodann erreicht habe, wobei es für ihn so ausgesehen habe, als würde er sie schlagen oder würgen. Er - der Zeuge - habe den Angeklagten - entsprechend der Lichtbilder Nr. 4 und Nr. 5, wozu wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildungen zu Nrn. 4 und 5, Bl. 366 - 367 HB I verwiesen wird - dann wieder mit beiden Händen in den „Schwitzkasten“ genommen und ihn auch weggezogen bekommen. Der Angeklagte sei danach auf den Knien gewesen, und er - der Zeuge - habe gebeugt über ihm gestanden. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass er in diesem Moment zum ersten Mal gesehen habe, dass der Angeklagte ein Messer gehabt habe. Dieses habe sich der Angeklagte dann mit der rechten Hand in den Bauch gerammt. Zum weiteren Geschehen hat der Zeuge K. ausgesagt, dass er, nachdem er erkannt habe, dass der Angeklagte ein Messer habe, ein Stück weggerannt sei und die Polizei gerufen habe. Letzteres wird bestätigt durch die verlesene Abschrift der BKI Kiel vom 20.12.2021 betreffend den ersten Notruf am 10.12.2021 um 18:59 Uhr. Dabei habe er - der Zeuge - wahrgenommen, wie der Angeklagte das Messer aus seinem Bauch herausgezogen und dann noch einmal in seinem Bauch gerammt habe, so habe die Bewegung für ihn ausgesehen. Dass sich der Angeklagte das Messer nicht nur in den Bauch, sondern auch in weitere Bereiche seines vorderen Rumpfes gestoßen haben muss, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G., wonach bei dem Angeklagten selbstbeigebrachte Verletzungen im Brust- und Bauchbereich festzustellen gewesen seien. Der Zeuge K. hat auch bekundet, dass der verletzte Angeklagte während des Telefonats mit der Notrufzentrale noch mal in Richtung der Frau gekrochen sei, wobei das für ihn nicht wie ein neuerlicher Angriff ausgesehen habe. Dies korrespondiert mit den Angaben der Geschädigten, nach denen es mit den Stichen aufgehört habe, als „der Schatten“ - gemeint ist der Zeuge K. - „etwas gemacht“ habe. Sie - die Geschädigte - sei dann auch ruhiger geworden und habe nicht mehr um Hilfe geschrien. Der Zeuge K. hat weiter bekundet, dass der Angeklagte sodann weggesackt sei, wobei das Messer aus seiner Hand gefallen sei; er habe dieses dann weggetreten. Es seien daraufhin weitere Leute herausgekommen, wobei der, der zuerst herausgekommen sei, das Messer noch mal weggetreten habe. Letzteres bezieht sich auf den Zeugen Sch., der bekundet hat, dass er noch gesehen habe, wie der Angeklagte sich das Messer „wie ein Samurai“ selbst in den Bauch gerammt habe. Das Messer sei dann runtergefallen, woraufhin der andere Zeuge - gemeint ist der Zeuge K. - dieses weggekickt habe, anschließend habe er das Messer selbst auch noch mal weggekickt. Die Feststellungen zur notfallmäßigen Erstversorgung und Schwere der Verletzungen bei der Geschädigten und des Angeklagten beruhen zunächst auf den Angaben des sachverständigen Zeugen Sch., der die Geschädigte und den Angeklagten am Tatort notärztlich versorgt hat. Danach habe er zwei Personen auf der Straße liegend vorgefunden, wobei sofort klar gewesen sei, dass beide potentiell lebensbedrohlich verletzt gewesen seien, was binnen weniger Minuten zum Versterben hätte führen können. Die Geschädigte habe mehrere Stichverletzungen im Bauch- und Brustbereich gehabt, die augenscheinlich mit einem Messer zugefügt worden seien. Aus der Bauchdecke sei eine ausgetretene Darmschlinge zu sehen gewesen. Wegen der Einzelheiten der vorbeschriebenen Verletzungen in deren präoperativen Zustand wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Abbildungen auf den Bl. 89 bis 92 HB I verwiesen. Zudem habe die Geschädigte massivste Verletzungen in Form multipler Schnittverletzungen an den Händen gehabt. Wegen des besonderen Ausmaßes der Schnittverletzung der linken Hand wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Abbildung auf Bl. 93 HB I, die jene Hand im präoperativen Zustand zeigt, verwiesen. Auch der Angeklagte habe - wie die Geschädigte - mehrere Stichverletzungen im Bereich lebenswichtiger Organe gehabt. Dieser sei zudem bewusstlos gewesen. Die Feststellungen zur operativen Erstversorgung der Geschädigten in der xxx Klinik beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten zwei OP-Berichten vom 10.12.2021. Die Feststellungen zu den Einzelheiten der Verletzungen bei der Geschädigten und dem Angeklagten beruhen auf den jeweiligen rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. M. und Dr. G. sowie - im Hinblick auf die Geschädigte - aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Entlassungsbrief der xxx Klinik vom 22.12.2021. Wie bereits im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten ausgeführt, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. sowie der Aussage des sachverständigen Zeugen Sch., dass bei der Geschädigten infolge der erlittenen Verletzungen akute Lebensgefahr bestand. Entsprechendes folgt für den Angeklagten aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Sachverständigen Dr. G.. Danach sei in Bezug auf den Angeklagten von mindestens vier selbstbeigebrachten Verletzungen auszugehen, nämlich einer im Bereich der linken Brustwarze und drei im Bauchbereich. Die Verletzungen hätten zur Eröffnung beider Brusthöhlen geführt, was potentiell lebensgefährlich sei. In Anbetracht des konkreten Verletzungsbildes sei auch eine akute Lebensgefahr zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlich. Diese Einschätzung wird durch die Aussage des sachverständigen Zeugen Sch. bekräftigt, nach der bei seinem Eintreffen sofort klar gewesen sei, dass beide Personen potentiell lebensbedrohlich verletzt gewesen seien, was binnen weniger Minuten zum Versterben hätte führen können. Die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten beruhen auf dem verlesenen BAK-Protokoll des xxx vom 14.12.2021. Die Feststellungen zu den Tatfolgen einschließlich der Dauer der Operationen beruhen auf dem jeweils im Selbstleseverfahren eingeführten OP-Bericht vom 15.12.2021 und dem Entlassungsbrief der xxx Klinik vom 22.12.2021, ferner auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten H., den in Augenschein genommenen Lichtbildern über die tatbedingten Verletzungen der Geschädigten, auf denen deren Narben an Bauch, Armen, Handinnenflächen und Fingern erkennbar sind, wozu wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 988, 990, 992 und 996 HB III (ausgeheftet in SB Lichtbilder über die Verletzungen der Geschädigten), die alle die Bauchnarbe zeigen, auf Bl. 1006, 1008, 1010, 1012, 1014 und 1016 HB III, die die Narben am linken Arm zeigen und auf Bl. 1018 und 1020 HB III, die die Narben an ihrer linken Hand zeigen, sowie den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Sch. und der ergänzend dazu verlesenen ärztlichen Stellungnahme des Dr. D. vom 15.06.2022. Die Geschädigte hat insbesondere ausgesagt, dass sie nach der Entlassung aus der Klinik zunächst in die Pflege ihrer Mutter gekommen sei. Anschließend sei ihre Tante R. zu ihr gekommen und habe sich um sie gekümmert. Inzwischen werde sie ca. zweimal pro Woche von Freunden unterstützt, zudem würden die Kinder mehr mithelfen müssen als vorher. Derzeit habe sie Pflegestufe 3. Hinsichtlich der Verletzungen an ihren Händen hat die Geschädigte ausgesagt, dass sie keine Faust mehr machen könne, kein Gefühl in den Fingerkuppen habe und derzeit nicht Auto und Motorrad fahren und zudem nicht richtig schreiben könne; sie gehe derzeit viermal pro Woche zur Ergo- und Physiotherapie. Diese Angaben werden bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch., der die Geschädigt nach der Tat zur Versorgung ihrer Handverletzungen operiert hat. Danach seien die Beugung und Streckung der Finger beider Hände sowie die Sensibilität der Finger nach wie vor eingeschränkt. Die linke Hand sei „schwerst traumatisiert“ gewesen, bis auf die Handknochen sei nahezu alles durchtrennt worden. Die notwendige Physiotherapie sei ein über Jahre verlaufender Prozess. Eine abschließende Einschätzung, in welchem Umfang bei der Geschädigte dauerhafte Einschränkungen verblieben, könne erst nach etwa zwei Jahren abschließend beurteilt werden. Nach vorläufiger Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Fingerfunktion dauerhaft beeinträchtigt bleiben werde und bei der Geschädigten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) von mindestens 40 % bis zu möglicherweise 80 % verbleiben werde. Zu den psychischen Folgen der Tat hat die Geschädigte glaubhaft ausgesagt, dass es am Anfang total schrecklich gewesen sei und sie Panikattacken bekommen habe. Es habe lange gedauert, bis sie ohne Licht habe einschlafen können. Sie habe noch immer ständig Bilder im Kopf und gehe deswegen einmal pro Woche zur Traumatherapie. Auch ihre Kinder spürten die Tatfolgen. Ihrer Tochter E. gehe es überhaupt nicht gut, der Name des Angeklagten dürfe in ihrer Gegenwart nicht genannt werden. E. habe auch Albträume und sei deswegen zu einer Traumaambulanz gegangen. Auch ihr Sohn S. gehe dorthin. Er sei wegen der Tat furchtbar wütend und habe in der Schule abgebaut. Ihr jüngstes Kind L. habe ebenfalls wegen der Tat Bilder im Kopf. Zu ihrer beruflichen Situation hat die Geschädigte ausgesagt, dass sie ihren früheren Job bei ihrem Ex-Ehemann, den sie 18 Jahren lang ausgeübt hätte, schon vor der Tat gekündigt gehabt und bereits einen neuen Job in der Lohn- und Finanzbuchhaltung gehabt hätte, der ihr jedoch wieder gekündigt worden sei, da sie die Arbeit infolge ihrer Verletzungen nicht habe antreten können. Sie könne mit ihren Händen keine Tastatur bedienen, ihre berufliche Zukunft sei ungewiss. IV. Der Angeklagte hat sich eines versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 22, 23 StGB zum Nachteil der Geschädigten H. schuldig gemacht, wobei das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tat ausnutzt. Der Täter überrascht dabei das Opfer in einer hilflosen Lage und hindert es dadurch, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen, den Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung wenigstens durch solche Bemühungen zu erschweren (vgl. BGH [Gr. Sen.], Beschluss vom 02.12.1957 - GSSt 3/57, NJW 1958, 309). Das Tatopfer ist arglos, wenn es sich in der unmittelbaren Tatsituation, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, keines Angriffs von Seiten des Täters versieht (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1984 - 3 StR 199/84, NJW 1985, 334). Im vorliegenden Fall war die Geschädigte H. in der unmittelbaren Tatsituation arglos. Der Angeklagte begann in dem Moment auf die Geschädigte H. einzustechen, als diese gerade ihren Einkaufskorb gegriffen hatte und im Begriff war, sich von dem Angeklagten abzuwenden und ins Haus zu gehen. Bis zu diesem Moment hatte der Angeklagte das zur Tatbegehung verwendete Messer vor der Geschädigten verborgen gehalten. So hat die Geschädigte ausgesagt, dass sie zu keiner Zeit ein Messer bei dem Angeklagten gesehen, sondern nur die Stiche gespürt habe. Die an die Geschädigte unmittelbar vor Beginn der Tatausführung gerichteten Worte „Love my Life“ verstand diese auch nicht als Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs, was sich schon daran zeigt, dass sie hierauf lediglich entgegnete, was das solle, sie verstehe das nicht. Die Geschädigte H. hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass sie nie gedacht hätte, dass es zu körperlichen Übergriffen kommen würde. Sie habe von dem Angeklagten keine Aggressivität gekannt, weder körperlich noch verbal, er sei vielmehr sowas wie ein „Beschützer“ gewesen. An mehr als den Fuß in der Tür bei dem damaligen unangekündigten Besuch des Angeklagten habe sie im Leben nicht gedacht. Besonders deutlich kommt die Arglosigkeit der Geschädigten H. darin zum Ausdruck, dass sie den Angeklagten unmittelbar vor der Tatbegehung noch umarmte, weil er auf sie traurig gewirkt hatte, und diesem damit eine Geste der Nähe und Intimität entgegengebrachte, die mit der Annahme irgendwelchen Argwohns von vornherein unvereinbar ist. Die Geschädigte H. hat in Übereinstimmung hierzu ausgesagt, dass sie in dem Moment keine Scheu gehabt habe, denn der Angeklagte habe nichts Böses an sich gehabt. Die Geschädigte H. war gegenüber dem Angriff des Angeklagten infolge ihrer Arglosigkeit auch wehrlos. Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist. Auch dies war hier unzweifelhaft der Fall, was schon daraus folgt, dass die Geschädigte überhaupt erst realisierte, dass sie angegriffen wurde, als der Angeklagte bereits auf sie eingestochen hatte. Darüber hinaus war es der Geschädigten in Anbetracht ihrer sowie der Position des Angeklagten nahezu unmöglich, sich dem Angriff des Angeklagten wirksam zu entziehen. Die Geschädigte hat ausgesagt, dass sie und der Angeklagte links neben ihrem Auto dicht beieinander gestanden hätten. Wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tatort mit dem auf dem Garagenhof parkenden Auto der Geschädigten ergibt, war dieser in der konkreten Tatsituation der Weg nach hinten durch ihr Auto versperrt, wobei wegen der Einzelheiten wiederum gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen Nr. 3 bis 7 und Nr. 9 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen wird. Da der Angeklagte direkt vor der Geschädigten stand, hatte diese so praktisch keine Möglichkeit, sich dessen Angriff zu entziehen. Hinzu kommt, dass die Geschädigte unmittelbar vor Beginn der Tatausführung ihren Einkaufskorb gegriffen hatte, um ins Haus zu gehen, so dass sie zumindest eine Hand nicht frei hatte, wodurch ihre Abwehrmöglichkeiten zusätzlich eingeschränkt waren. Der Angeklagte handelte bei Tatbegehung zudem in feindseliger Willensrichtung. Eine - wie hier - versuchte ungewollte Tötung stellt grundsätzlich einen feindseligen Angriff auf das Lebensrecht des Opfers dar (vgl. BGH, Urteil 19.06.2019 - 5 StR 128/19, NStZ 2019, 719). Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders gewesen sein könnte, etwa weil die Tat dem ausdrücklichen Willen des Tatopfers entsprochen haben könnte, bestehen nicht. Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Angeklagte mit dem erforderlichen Heimtückevorsatz handelte. Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB setzt ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus. Hierfür genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Dabei kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte. Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232; BGH, Urteil vom 22.05.2019 - 2 StR 530/18, NStZ 2019, 520). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit der Geschädigten bewusst ausgenutzt hat. Hierfür spricht zunächst, dass die Umstände, welche die Arg- und Wehrlosigkeit vorliegend begründen, für den Angeklagten offensichtlich waren. So hatte die Geschädigte den Angeklagten vor der Tatbegehung von sich aus umarmt und ihm damit erkennbar ein Signal des Vertrauens entgegengebracht. Hinzu kommt, dass die Geschädigte unmittelbar vor Beginn der Tatausführung ihren Einkaufskorb gegriffen hatte und im Begriff war, sich von dem Angeklagten abzuwenden und ins Haus zu gehen, was ebenfalls ein äußerlich sichtbares Anzeichen dafür war, dass sie sich keines Angriffs versah und infolgedessen auch nicht zur Abwehr eines solchen bereit war. Aus Sicht des Angeklagten lagen somit objektiv leicht zu erfassende Umstände vor, in denen die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten offen zutage trat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausnutzungsbewusstsein im Einzelfall auf der Hand liegen, wenn die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers offen zu Tage liegt und es sich gleichsam von selbst versteht, dass der Täter diese Situation ausnutzt, wenn er das Opfer tötet (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - 2 StR 10/17, NStZ-RR 2017, 278). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich der Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung infolge des Zusammentreffens einer bestehenden Persönlichkeitsstörung mit einer akuten Alkoholintoxikation in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befand. Gleichwohl schließt die Kammer aus, dass dem Angeklagten der Blick auf die die Arg- und Wehrlosigkeit begründenden Umstände infolge seiner beeinträchtigten psychischen Disposition und Alkoholisierung verstellt gewesen und ihm danach die Erkenntnis, die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten auszunutzen, versagt gewesen sein könnten. Auf Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. J., der den Angeklagten in drei Gesprächen am 16.05.2022, 24.05.2022 und 31.05.2022 persönlich exploriert hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat gemäß §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert war. Danach war der Angeklagte infolge des Zusammentreffens einer bestehenden Persönlichkeitsstörung mit einer akuten Alkoholintoxikation zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Der Sachverständige Dr. J. hat hierzu ausgeführt, dass er bei dem Angeklagten eine schwere Borderline-Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10: F60.3 sowie eine darauf zurückzuführende Alkoholabhängigkeit im Sinne der ICD: F10.2 diagnostiziert habe. Infolge mangelnder emotionaler Einbettung seit frühester Kindheit fehle es dem Angeklagten an Urvertrauen mit der Folge verminderten Selbstwertes und einem weitgehenden Unvermögen, Beziehungen dauerhaft tragfähig zu gestalten, insbesondere mit Konfliktsituationen umzugehen. Es handele sich um eine erworbene seelische Erkrankung in Form einer massiven Persönlichkeitsentwicklungsstörung, die sich inzwischen zu einer manifesten Persönlichkeitsstörung verfestigt habe und sich im Kern als Angst- und Beziehungsstörung darstelle. Charakteristisch hierfür seien ein polarisierendes Denken, Fühlen und Sprechen in Kategorien von „schwarz und weiß ohne Grautöne“, was auch bei dem Angeklagten in Bezug auf dessen partnerschaftliche Beziehungen festzustellen sei. Infolge mangelnden Selbstwertes habe es in der Wahrnehmung des Angeklagten nicht sein können, wirklich geliebt und als Beziehungspartner gewollt zu werden. Der daraus resultierenden Angst vor dem Verlassenwerden sei der im Entweder-oder-Denken verhaftete Angeklagte durch den eigeninitiierten Abbruch der Beziehungen zuvorgekommen, wobei der Angeklagte die Verantwortung für das Scheitern zumeist außerhalb seiner selbst gesucht habe, was für die beschriebene Persönlichkeitsstörung ebenfalls typisch sei. Für Betroffene sei die aus einer Angst- und Beziehungsstörung resultierende emotionale Instabilität regelmäßig unerträglich, was zur Kompensation mittels Substanzgebrauch führen könne, wie es bei dem Angeklagten der Fall sei. Der Angeklagte habe damit begonnen, im Sinne einer „Selbstmedikation“ Alkohol und Drogen zu konsumieren, wobei er genug Disziplin gehabt habe, den Konsum von Drogen von sich aus wieder aufzugeben. Der Alkohol sei jedoch geblieben und diene dem Angeklagten als Regulativ und „Angstlöser“ zur situativen Stabilisierung, wobei der Angeklagte zunächst darauf bedacht gewesen sei, seinen Alltag und insbesondere seine Arbeit noch bewältigen zu können. Im Zuge der sich zuspitzenden Krise in der Beziehung zu der Geschädigten H. sei jedoch eine Dynamik entstanden, aus welcher der Angeklagte nicht mehr herausgekommen sei. Der fortschreitende innere Konflikt des Angeklagten, der zwischen den aus seiner Sicht einzigen Optionen, die Beziehung zu der Geschädigten zu beenden und etwas Neues anzufangen oder aber mit der Geschädigten und ihrer Familie in einer festen Partnerschaft zusammenzuleben, hin- und hergerissen gewesen sei, habe zu wachsenden Alkoholmengen geführt. Der Alkoholkonsum sei hiernach Folge der bei dem Angeklagten vorhandenen manifesten Persönlichkeitsstörung, was auch die Einordnung der Problematik als Abhängigkeit rechtfertige. Zum Tatzeitpunkt habe sich der Angeklagte angesichts einer zu seinen Gunsten anzunehmenden Blutalkoholkonzentration von 2,28 Promille - zutreffend vom Sachverständigen auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH zur Methode der Rückrechnung zu Gunsten des Angeklagten, soweit eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit im Raum steht, mit einem maximalen Abbau von Alkohol im Blut von 0,2 Promille/h und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille ermittelt - infolge des Zusammentreffens von alkoholbedingter Enthemmtheit einerseits und therapeutisch bislang nicht entwickelter problematischer Persönlichkeitsstruktur andererseits in einem Zustand affektiver Aufladung befunden, was den Schluss zulasse, dass der Angeklagte bei Begehung der ihm vorgeworfenen Tat erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit aus medizinischer Sicht im Sinne einer schweren anderen seelischen Störung beeinträchtigt gewesen sei. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei angesichts des geordneten und planvollen Vorgehens des Angeklagten auszuschließen. Diesen überzeugenden, gut nachvollziehbaren und auf zutreffende Anknüpfungstatsachen gestützten Ausführungen des der Kammer seit langem als forensisch besonders erfahren bekannten Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Dabei lässt der von dem Sachverständigen beschriebene Zustand des Angeklagten zur Tatzeit, welcher gekennzeichnet ist durch die Verknüpfung von schwerem Alkoholmissbrauch und schwerer Persönlichkeitsstörung, zur Überzeugung der Kammer sicher auf das Vorliegen jedenfalls einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB bei Tatbegehung schließen. Diese hat sich allerdings nicht auf die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, ausgewirkt. Anhaltspunkte für eine hirnorganische Leistungsschwäche oder Intelligenzminderung beim Angeklagten bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht. Auch sonst gibt es keine Hinweise, dass der von dem Sachverständigen angenommene Zustand affektiver Aufladung einen solchen Schweregrad erreicht haben könnte, dass der Angeklagte des Realitätsbezuges und damit der Einsichtsfähigkeit verlustig gegangen sein könnte. Der Angeklagte hat vielmehr planvoll gehandelt und ist bei der Tatausführung geordnet vorgegangen. So steckte der Angeklagte die spätere Tatwaffe bewusst ein, fuhr ungeachtet seiner schon zu diesem Zeitpunkt bestehenden Alkoholisierung mit seinem Auto auf direktem Weg zum Wohnhaus der Geschädigten, stellte dort sein Auto ab und postierte sich in Sichtweite des Wohnhauses, um auf die Geschädigte zu warten. Zudem assistierte er, während er auf das Eintreffen der Geschädigten wartete, der Ehefrau des Zeugen Sch. beim Einparken. In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte noch unmittelbar vor dem Ansetzen zur Tat eine kurze Unterhaltung mit der Geschädigten führte und dabei die Tatwaffe vor dieser verborgen hielt, was ebenfalls dessen planvolles und geordnetes Verhalten verdeutlicht. Hinzu kommt, dass die Geschädigte nichts von irgendwelchen Ausfallerscheinungen des Angeklagten in diesem Zusammenhang zu berichten wusste, sondern vielmehr ausgesagt hat, dass sie keinen Alkoholgeruch oder typischerweise auf Alkoholgenuss zurückführbares Verhalten wie etwa eine verwaschene Aussprache oder ähnliche Einschränkungen bei dem Angeklagten wahrgenommen habe. Die Kammer hat indes keinen Zweifel, dass bei Begehung der mit hoher Intensität ausgeführten Tat das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge seines von dem Sachverständigen beschriebenen Zustands herabgesetzt und die dadurch bedingten Auswirkungen auf dessen Steuerungsfähigkeit angesichts des Grades seiner Alkoholisierung und der Schwere seiner Persönlichkeitsstörung von solchem Gewicht waren, dass sie die Qualifizierung der Beeinträchtigung als erheblich rechtfertigen. Insoweit spricht auch das Verhalten des Angeklagten nach dem Eingreifen des Zeugen K., den der ausschließlich auf die Geschädigte fokussierte Angeklagte gleichsam ignorierte, für eine erhebliche Einengung des Wahrnehmungsfeldes beim Angeklagten mit der Folge herabgesetzter Fähigkeit, sein Handeln nach alternativen Handlungsoptionen auszurichten. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte an die eigentliche Tat - abgesehen von dem, vom Sachverständigen als „Erinnerungsinsel“ bezeichneten isolierten Bild, wie ein Messer in seinem Bauch steckte - nicht zu erinnern vermochte, was die Kammer in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen, nach der die Tat nicht der Persönlichkeit des Angeklagten entspreche und er deshalb keinen Zugang dazu habe, als weiteres Indiz dafür wertet, dass die Fähigkeit des Angeklagten, sein Handeln nach der im Tatzeitpunkt vorhandenen Unrechtseinsicht auszurichten, erheblich beeinträchtigt war. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit kann die Kammer demgegenüber im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen angesichts des vorstehend bereits dargestellten planvollen Handelns und geordneten Vorgehens des Angeklagten sicher ausschließen. Vor dem Hintergrund bestehender Unrechtseinsicht gibt es keine Hinweise auf tatrelevante Defizite des Angeklagten bei der Wahrnehmung und Einschätzung der Tatsituation. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelte der Angeklagte im Zustand affektiver Aufladung, welche sich zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB auf die Steuerungsfähigkeit, mithin das Hemmungsvermögen, des Angeklagten ausgewirkt hat. Eine Auswirkung auf das Bewusstsein des Angeklagten hat der Sachverständige demgegenüber nicht festgestellt. Auch sonst gibt es keine Hinweise, dass dem Angeklagten infolge seiner beeinträchtigten psychischen Disposition und Alkoholisierung tatrelevante Umstände verborgen geblieben sein könnten. Der Angeklagte hat vielmehr planvoll gehandelt und ist bei der Tatausführung geordnet vorgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei erhaltener Fähigkeit zu Unrechtseinsicht auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2019 - 2 StR 530/18, NStZ 2019, 520). Vorliegend kommt hinzu, dass der Angeklagte bei Tatbegehung infolge der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsstörung und Alkoholisierung zwar in einem Zustand affektiver Aufladung handelte, sich die Tat aber gleichwohl nicht als Affekttat mit charakteristischem Affektauf- und -abbau darstellt. Der Angeklagte hatte vielmehr aus den im Zusammenhang mit den Feststellungen zu seinen Beweggründen bereits dargestellten Gründen schon beim Verlassen seiner Wohnung den Entschluss gefasst, die Geschädigte H. für den Fall, dass sie ihn abermals zurückweisen würde, zu töten, und hatte zu diesem Zweck die spätere Tatwaffe eingesteckt. Bei der anschließenden Umsetzung seines Vorhabens handelte er aus den im Zusammenhang mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite ebenfalls bereits dargestellten Gründen in entsprechender Tötungsabsicht. Auch angesichts dieses planvollen, von direktem Tötungsvorsatz getragenen Vorgehens liegt es fern, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sein könnte, die konkrete Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für die Geschädigte realistisch wahrzunehmen. Die Kammer hat indessen nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte die Tat darüber hinaus aus niedrigen Beweggründen beging. Beweggründe sind als niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB anzusehen, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2020 - 5 StR 124/20, NStZ 2021, 226). Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren. Dies gilt auch im Falle der Tötung eines sich von dem Täter abwendenden Intimpartners. Allerdings muss die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als niedrig im Sinne der Mordqualifikation als fraglich erscheinen lassen können. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof es als einen gegen die Annahme eines niedrigen Beweggrundes sprechenden Umstand angesehen, dass die Trennung von dem Tatopfer ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 StR 150/19, NStZ 2019, 518; BGH, Beschluss vom 15.05.2003 - 3 StR 149/03, NStZ 2004, 34). Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012 - 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Kammer mindestens nicht ausschließen, dass neben dem Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigte H. für den Fall, dass sie ihn erneut zurückweisen würde, töten wollte, auch Gefühle der Verzweiflung und Perspektivlosigkeit für die Tat mitbestimmend waren. Zwar liegt es nicht fern, dass der Angeklagte bei seiner Tat maßgeblich von Wut und Eifersucht angetrieben wurde. So hielt es der Angeklagte zumindest für möglich, dass sich die Zeugin H., von deren Aktivitäten auf der Partnerbörse F. der Angeklagte wusste, sich einem anderen Mann zugewendet hatte, wenngleich der Angeklagte hierfür keine konkreten Anhaltspunkte hatte. Auch der Umstand, dass die Zeugin H. während einer Beziehungspause einmal intimen Kontakt zu einem anderen Mann hatte, nahm der Angeklagte ihr übel. Andererseits offenbaren die von dem Angeklagten im Vorfeld der Tat verfassten Notizen in seinem Mobiltelefon dessen ambivalente Gedankenwelt, in der neben einer feindseligen Haltung der Geschädigten gegenüber („Ich will diesen Menschen zerstören, brechen“) ersichtlich auch Gefühle der Verzweiflung ob des Endes der Beziehung präsent waren („Habe dich, meine Liebe verloren!“). Dem entspricht auch die Einlassung des Angeklagten, nach der er die Geschädigte habe zurückgewinnen wollen, letztlich aber alles falsch gemacht habe, was man habe falsch machen können, und „emotional am Boden“ gewesen sei. Überdies bewertet die Kammer den von dem Angeklagten unmittelbar nach der Tatausführung unternommenen Suizidversuch, an dessen Ernstlichkeit die Kammer angesichts der bei dem Angeklagten hierdurch bewirkten Verletzungen keinen Zweifel hat, als weiteren Ausdruck der bei dem Angeklagten bestehenden Verzweiflung und Perspektivlosigkeit. Es ist aus Sicht der Kammer danach zumindest nicht auszuschließen, dass diese Gefühle die Gemütslage des Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung in einer Weise mitbestimmt haben, die es ausschließt, eine von dem Angeklagten empfundene Wut oder Eifersucht als handlungsleitende Motive anzusehen. Dies gilt umso mehr, als die Trennung von der Geschädigten ausgegangen war, die dem Angeklagten zuletzt unmissverständlich deutlich gemacht hatte, dass ihre Beziehung zu Ende sei („Es ist aus und vorbei!“), was als Indiz weiterhin gegen die Annahme niedriger Beweggründe spricht. Der Angeklagte handelte bei Begehung der Tat rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind im Zuge der Beweisaufnahme nicht hervorgetreten. Insbesondere haben sich keine Umstände ergeben, die auf eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 20 StGB hätten schließen lassen können. Auf Grundlage der überzeugenden und bereits erörterten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. J. gibt es bei dem Angeklagten keine Hinweise auf einen Entfall der Steuerungsfähigkeit oder darauf, dass er des Realitätsbezuges und damit der Einsichtsfähigkeit verlustig gegangen sein könnte. Der Angeklagte ist von dem Versuch des Mordes auch nicht mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten, da sein Versuch fehlgeschlagen war. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. Rücktrittshorizont) (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - 4 StR 464/18, NStZ 2019, 399). Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Fehlgeschlagen ist der Versuch indes dann, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - 4 StR 359/15, NStZ 2016, 332; BGH, Urteil vom 25.10.2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156). Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Versuch zur Überzeugung der Kammer fehlgeschlagen. Aufgrund des Eingreifens des Zeugen K. sah der Angeklagte keine Möglichkeit mehr, seinen Angriff auf die Geschädigte fortzusetzen, ohne zunächst den Zeugen K. auszuschalten, was angesichts des Umstands, dass der Angeklagte sich im „Schwitzkasten“ des Zeugen befand, allenfalls unter Einsatz des Messers möglich gewesen wäre. Nach den Angaben des Zeugen K. wendete dieser, als er den Angeklagten zum zweiten Mal von der Geschädigten wegzog, deutlich mehr Kraft auf als beim ersten Mal. Dies lässt sich zwanglos mit dem objektiven Geschehensablauf in Einklang bringen, wonach der Angeklagte und der Zeuge beim ersten Zurückziehen umfielen, wohingegen der Zeuge den Angeklagten beim zweiten Zurückziehen im „Schwitzkasten“ festhielt. Der Zeuge hat dies in der Hauptverhandlung sehr anschaulich geschildert, indem er ausgesagt hat, dass er nach dem ersten Zurückziehen gewusst habe, wie viel mehr Kraft im Vergleich zum ersten Zurückziehen er gegenüber dem Angeklagten aufwenden müsse, um diesen zurückzuhalten. Die Kammer hat hiernach keinen Zweifel, dass der Angeklagte, nachdem er von dem Zeugen K. zum zweiten Mal zurückgezogen worden war, erkannte, dass der Zeuge ihn nicht gewähren lassen würde und es für ihn - anders als nach dem ersten Zurückziehen - angesichts des festen Griffs des Zeugen diesmal keine Möglichkeit mehr geben würde, zu der Geschädigten zu gelangen, um seinen Angriff fortzusetzen, es sei denn, er würde sich des Zeugen unter Einsatz seines Messers entledigen. Hierzu hätte es der Fassung eines entsprechenden Tatentschlusses des Angeklagten dahingehend bedurft, vor der Fortsetzung seines Angriffs gegen die Geschädigte H. zunächst einen Angriff gegen ein weiteres, für ihn unvorhergesehen dazwischengetretenes Tatopfer zu führen. Ein solcher Tatentschluss wäre jedoch notwendigerweise mit einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs verbunden gewesen, da es zur Erreichung des ursprünglich angestrebten Taterfolges eines erneuten Ansetzens bedurft hätte, nachdem der Zeuge K. zuvor ausgeschaltet worden wäre. Überdies hätte sich das Ausschalten des Zeugen K. als eine derart wesentliche Änderung des Tatplanes des Angeklagten, dem es in dem Moment zwar um die Tötung der Geschädigten H. ging, nicht aber auch um eine schwere Verletzung oder gar Tötung eines ihm unbekannten, zufällig hinzutretenden Dritten mittels seines Messers, dargestellt, dass er bei dieser so veränderten Sachlage nach Setzen seines letzten Stichs gegen die Geschädigte H. subjektiv die Vollendung der Tat zu deren Lasten nicht mehr für möglich hielt. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte sodann das Messer in der Absicht, sich selbst zu töten, gegen sich richtete. Selbst wenn man den Versuch nicht als fehlgeschlagen ansehen würde, käme ein strafbefreiender Rücktritt gleichwohl nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt ergäben sich aus § 24 Abs. 1 StGB, wonach derjenige wegen Versuchs nicht bestraft wird, der freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Das dem Täter abzuverlangende Verhalten hängt davon ab, ob unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung nach der Vorstellung des Täters von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist (sog. Rücktrittshorizont). Ein unbeendeter Versuch eines Tötungsdelikts, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich ist. Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist hingegen anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - 4 StR 464/18, NStZ 2019, 399). In diesem Fall stellte sich der Versuch als beendet dar, so dass der Angeklagte nicht bereits durch die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung, sondern erst durch das aktive Verhindern der Tatvollendung Straffreiheit hätte erlangen können, was der Angeklagte jedoch nicht unternommen hat. Dass der Versuch beendet gewesen wäre, der Angeklagte also mindestens die Möglichkeit hatte zu erkennen, dass die Geschädigte infolge seines bereits unternommenen Angriffs würde versterben können, ergibt sich zum einen daraus, dass die Geschädigte im Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung am Boden lag, was dem Angeklagten schon deshalb bewusst war, weil er auf die bereits am Boden liegende Geschädigte zuvor eingestochen hatte. Zum anderen hatte der Angeklagte der Geschädigten bereits den ersten Stich in der Weise versetzt, dass er die Geschädigte mit der linken Hand fixierte, während er ihr mit der rechten Hand das Messer mit Wucht in den Bauch stach, so dass dem Angeklagten bereits da klar war, dass er die Geschädigte in einem vital-kritischen Bereich verletzt hatte. Jedenfalls war ihm dies nach der Beibringung zweier weiterer Stiche im Bereich des Brustkorbes mit den festgestellten Folgen klar. Selbst bei Annahme eines nur unbeendeten Versuchs läge kein Rücktritt von diesem vor. Denn der Angeklagte gab die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig auf. Zwar steht der Bejahung von Freiwilligkeit nicht von vornherein entgegen, dass die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, ob in einem solchen Fall der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will und dementsprechend „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2018 - 1 StR 83/18, NStZ-RR 2018, 169). Genau dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Eingreifen des Zeugen K. derart energisch war, dass der Angeklagte gerade wegen dieses Eingreifens und deswegen, weil eine Fortsetzung seines Handelns gegen die Geschädigte H. wie ausgeführt mit einem vorangehenden Überwinden und dabei mindestens Verletzen des Zeugen K. mittels seines Messers verbunden gewesen wäre, die Tat nicht fortgesetzt hat, was wiederum keine Aufgabe der weiteren Tatausführung aus selbstgesetzten Motiven darstellt, sondern eher einer solchen aus seelischem Druck (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - 1 StR 315/21, NStZ 2022, 94) gleichkommt. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte durch dieselbe Handlung einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB zum Nachteil der Geschädigten H. schuldig gemacht. Bei dem gegen diese geführten Angriff mit dem Messer handelte der Angeklagte „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und darüber hinaus „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Hierfür reicht es aus, dass die Tathandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Tatopfers zu gefährden (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 224 Rnr. 27). Wie sich aus den bereits dargestellten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. M. sowie des sachverständigen Zeugen Sch. ergibt, bestand bei der Geschädigten H. infolge der ihr von dem Angeklagten beigebracht multiplen Stich- und Schnittverletzungen sogar akute Lebensgefahr. Der Angeklagte handelte insoweit auch vorsätzlich, was schon daraus folgt, dass er der Geschädigten die Verletzungen mit Tötungsabsicht zufügte. Darüber hinaus handelte der Angeklagte auch insoweit rechtswidrig und schuldhaft. Der von dem Angeklagten begangene versuchte Mord und die vollendete gefährliche Körperverletzung stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB. V. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist § 211 StGB, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten jedoch zunächst von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, wodurch sich der Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 38 StGB in einem ersten Schritt auf Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren verringert. Die Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte umfasst, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie, wobei eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, namentlich dann geboten ist, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - 5 StR 449/19, NStZ 2020, 599). Die Kammer hat nicht verkannt, dass namentlich die Nähe zur Tatvollendung sowie die Gefährlichkeit des Versuchs im vorliegenden Fall eine Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten fraglich erscheinen lassen könnten. So war der Angriff des Angeklagten, in deren Verlauf er der Geschädigten multiple Stich- und Schnittverletzungen zufügte, von großer Intensität geprägt. Die Verletzungsfolgen hätten ohne Hinzutreten von Hilfe innerhalb weniger Minuten zum Versterben der Geschädigten führen können. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass angesichts des Eingreifens des Zeugen K. sowie des anschließenden Hinzutretens mehrerer Nachbarn, die auf die Tat aufmerksam geworden waren, eine kurzfristige Alarmierung der Rettungskräfte gewährleistet war und diese auch entsprechend zeitnah am Tatort eintrafen, so dass die Geschädigte sofort notärztlich versorgt werden konnte und sich ihr Zustand bereits nach der ersten, noch in der Tatnacht durchgeführten Notoperation jedenfalls soweit stabilisiert hatte, dass ab dann keine Lebensgefahr mehr bestand. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters, der unvorbestraft ist, hält es die Kammer auch vor dem Hintergrund der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB für angezeigt, dem Angeklagten die Strafrahmenverschiebung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen. Darüber hinaus hat die Kammer im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zugunsten des Angeklagten von der weiteren Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung wegen des bereits ausgeführten Umstandes, dass der Angeklagte zur Tatzeit im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit handelte, gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, wodurch sich der Strafrahmen in einem zweiten Schritt gemäß §§ 49 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 2 Satz 1 StGB auf den von der Kammer als maßgeblich zugrunde gelegten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten verringert. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sowohl die bei dem Angeklagten bestehende Persönlichkeitsstörung wie auch die damit eng verknüpfte Alkoholabhängigkeitserkrankung krankhaft und damit dem Angeklagten nicht vorwerfbar sind. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer demgegenüber nicht vorgenommen. Danach kann die Strafe gemildert werden, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Voraussetzung für die Annahme eines derartigen Täter-Opfer-Ausgleichs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei schweren Gewaltdelikten im Regelfall - wenn auch nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2008 - 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304) - zunächst ein Geständnis des jeweiligen Angeklagten. Darüber hinaus muss das Verhalten des Angeklagten als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung in Anerkennung der Opferrolle des Geschädigten anzusehen sein, und es muss ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer stattgefunden haben, den das Opfer als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (vgl. BGH, Beschluss vom 04.08.2009 - 1 StR 297/09, NStZ 2010, 82). Fraglich ist insofern bereits, ob die Einlassung des Angeklagten, nach der er zwar Verantwortung für das Tatgeschehen übernommen hat, indem er sich etwa in seinem letzten Wort bei der Geschädigten für die Tat entschuldigt hat, als Geständnis in diesem Sinne angesehen werden kann. Jedenfalls aber fehlt es vorliegend an einem kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten H.. Die von dem Angeklagten in seinem letzten Wort geäußerte Entschuldigung vermag einen solchen ebenso wenig zu ersetzen, wie das von dem Angeklagten in Bezug auf die von der Geschädigten im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche erklärte Anerkenntnis. Die Geschädigte hat auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie das eine oder das andere als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiere. Die Erfüllung materieller Schadensersatzansprüche reicht für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs allein nicht aus, da es sich lediglich um die Erfüllung von der Geschädigten bereits nach dem Zivilrecht zustehenden Ansprüche handelt (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275). Innerhalb des somit zur Anwendung kommenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten war die für den Angeklagten angemessene Strafe zu finden. Gemäß § 46 StGB sind dabei die für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen, wobei die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen sind. Danach war zugunsten des Angeklagten zunächst zu berücksichtigen, dass dieser nicht vorbestraft ist. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser sich jedenfalls soweit zur Tat eingelassen hat, wie es ihm möglich war, und sich dabei seiner Verantwortung für die Tat gestellt hat. Nach den diesbezüglichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. J. entsprach die Tat nicht der Persönlichkeit des Angeklagten, weshalb es nachvollziehbar sei, dass dieser zum eigentlichen Tatgeschehen keinen Zugang habe. Der Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte ihm gegenüber offen gezeigt habe und aus seiner Sicht nichts vor ihm verborgen habe, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Aufklärung der Tat mitgewirkt hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die von der Geschädigten im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche anerkannt hat, was die Kammer ebenfalls als Ausdruck der Verantwortungsübernahme für die Tat und ihre Folgen wertet. Die Kammer hat zudem den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte seine Tat ehrlich bereut und ihm diese leid tut, was insbesondere darin zum Ausdruck kam, dass der Angeklagte während der Hauptverhandlung wiederholt mit den Tränen zu kämpfen hatte. Insoweit hat die Kammer auch die Entschuldigung des Angeklagten in seinem letzten Wort als glaubhaften Ausdruck von Reue und Einsicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Außerdem hat die Kammer zu seinen Gunsten die mittelbaren Tatfolgen berücksichtigt, die der Angeklagte aufgrund der von ihm sich selbst beigebrachten Verletzungen erlitten hat. Ferner hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tat nicht vollendet wurde und der Angeklagte zudem bei Tatbegehung in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte, wobei diesen vertypten Strafmilderungsgründen im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch ein relativ geringes Gewicht zukam, da diese jeweils bereits zur Begründung der Strafrahmenverschiebung herangezogen wurden. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte bei seiner Tat gleich mehrfach auf die Geschädigte einstach und seinen Angriff auf diese auch noch fortsetzte, nachdem der Zeuge K. den Angeklagten zum ersten Mal von der Geschädigten weggezogen hatte und diese bereits am Boden lag. Die hierin zum Ausdruck kommende Hartnäckigkeit bei der Durchführung des von dem Angeklagten gefassten Tatplans zeugt von entsprechend hoher krimineller Energie. Weiter hat die Kammer in besonderem Maße zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte der Geschädigten dabei ganz erhebliche multiple Stich- und Schnittverletzungen zufügte, in deren Folge es zu schweren psychischen und insbesondere physischen Tatfolgen für die Geschädigte gekommen ist. Insbesondere die massiven Verletzungen ihrer Hände, deren Beweglichkeit und Sensibilität nach wie vor stark eingeschränkt sind und die voraussichtlich zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbstätigkeit führen werden, bedeuten für die Geschädigte eine ganz erhebliche Einschränkung in ihrer Lebensgestaltung. So muss die Geschädigte bis heute regelmäßig Schienen an den Händen tragen. Außerdem hat sie anhaltende Schmerzen an den Händen, verspürt kein Gefühl in den Fingerkuppen und kann die Finger beider Hände nicht vollständig beugen und strecken und infolgedessen nicht richtig schreiben, nicht Autofahren und auch ihrem früheren Hobby, dem Motorradfahren, nicht mehr nachgehen. Zudem hat die Geschädigte infolge der erlittenen Verletzungen ihre schon in Aussicht genommene neue Arbeitsstelle wieder verloren, ohne bislang eine anderweitige berufliche Perspektive zu haben. Die Geschädigte hat darüber hinaus infolge der Tat dauerhafte Narben an Oberkörper, linkem Arm, Händen und Oberschenkel davongetragen, wobei insbesondere die große, mittig in Längsrichtung verlaufende Narbe auf dem Bauch mit einer Länge von ca. 14 cm, aufgrund derer der Bauchnabel nicht mehr als solcher zu erkennen ist, die Geschädigte auch psychisch sehr belastet. Hinzu kommt, dass die Geschädigte infolge der Tat unter Panikattacken litt und noch immer einmal pro Woche zur Traumatherapie geht. In diesem Zusammenhang hat die Kammer weiterhin strafschärfend bewertet, dass auch die Kinder der Geschädigten, welche das Tatgeschehen zwar nicht direkt beobachtet, aber aufgrund ihrer Anwesenheit in der Wohnung der Geschädigten in seinen unmittelbaren Auswirkungen doch mitbekommen haben, psychische Tatfolgen davongetragen haben. So litten diese nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H. nach der Tat unter Albträumen und Wutgefühlen, wobei die Tochter E. und der Sohn S. deswegen zur Traumaambulanz gehen. Dies hat die Kammer dem Angeklagten als für ihn vorhersehbare Folge deswegen strafschärfend angelastet, weil er um den Umstand, dass die Geschädigte H. noch recht junge Kinder hat, wusste und überdies die Geschädigte ihm dies während der Tatausführung auch noch deutlich in Erinnerung gerufen hat. Zudem hatte der Angeklagte unmittelbar vor Tatbegehung gesehen, dass die Geschädigte H. in Begleitung ihrer Tochter E. am Tatort eintraf, so dass dem Angeklagten auch hierdurch die Kinder der Geschädigten als potentielle Leidtragende seiner Tat direkt vor Augen geführt wurden. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass er neben dem von ihm begangenen versuchten Mord zugleich eine vollendete gefährliche Körperverletzung begangen hat und dabei mit dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs und der Tatausführung in Form einer das Leben gefährdenden Behandlung gleich zwei Varianten des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Lediglich äußerst begrenztes Gewicht hat die Kammer dem Umstand beigemessen, dass der Angeklagte bei dem von ihm begangenem versuchten Mord mit direktem Vorsatz in Form der Absicht gehandelt hat. Zwar ist die Kammer der Ansicht, dass aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden zielstrebigen Verfolgung des eigenen Handlungsziels die Schuld der Angeklagte erhöht ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Strafzumessung ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2016 − 2 StR 150/15, NStZ 2017, 216; BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - 5 ARs 57/16, BeckRS 2017, 103697). Allerdings ist dieser Umstand im Zusammenhang zu sehen mit dem vom Angeklagten aufgewendeten Willen, der sich in der Hartnäckigkeit bei der Durchführung des vom Angeklagten gefassten Tatplans gezeigt und unter dem Gesichtspunkt entsprechend hoher krimineller Energie bereits Berücksichtigung bei der Strafzumessung gefunden hat. Für eine darüber hinausgehende strafschärfende Berücksichtigung der gesteigerten Vorsatzform bleibt vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Kammer kaum noch Raum. Dabei kommt noch hinzu, dass die Gemütslage des Angeklagten zur Tatzeit, welche zumindest nicht ausschließbar auch von Gefühlen der Verzweiflung und Perspektivlosigkeit geprägt war, einen Gegenpol zum absichtsvollen Handeln des Angeklagten bildete, der auch vor dem Hintergrund der beeinträchtigten psychischen Disposition und Alkoholisierung des Angeklagten der gesteigerten Vorsatzform einiges von ihrem strafschärfenden Gewicht nimmt. Nach Abwägung insbesondere der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Gemäß § 64 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Bei dem Angeklagten besteht ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol im Sinne der ICD-10: F10.2, das einem Hang im Sinne des § 64 StGB entspricht. Er wurde vorliegend wegen einer Tat verurteilt, die auf diesen Hang zurückgeht. Ein derartiger Zusammenhang liegt vor, wenn - wie hier - die konkrete Tat in dem Hang jedenfalls auch ihre Wurzel findet, also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Alkohol hat, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2021 - 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41). Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. J. besteht eine kausale Verknüpfung zwischen der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und dessen Hang zum Alkohol dergestalt, dass letzterer in der emotionalen Instabilität des Angeklagten seine Ursache habe. Bei dem Angeklagten bestehe im Kern eine Angst- und Beziehungsstörung, welche bereits in der fehlenden emotionalen Einbettung in frühester Kindheit ursächlich angelegt worden sei und sich inzwischen manifestiert habe. Diese werde von dem Betroffenen als unerträglich empfunden und müsse daher kompensiert werden, was zum Substanzgebrauch führe. Dem Angeklagten diene der Alkohol insoweit als „Angstlöser“ zur situativen Stabilisierung. Die Suchtproblematik zeige sich dabei an der zunehmenden Alkoholmenge, die der Angeklagte im Verlaufe der zuletzt krisenbehafteten Beziehung mit der Geschädigten H. konsumiert habe. Dies habe letztlich zu einer Enthemmung geführt, die im weiteren Verlauf in Gewalt in Gestalt der Tatausführung umgeschlagen sei. Die Kammer schließt sich diesen gut nachvollziehbaren, plausiblen und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Insbesondere ist die Kammer im Einklang mit entsprechenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen davon überzeugt, dass, sofern die bei dem Angeklagten bestehende Suchtproblematik unbehandelt bleibt, auch künftig ein erhöhtes Risiko für erhebliche rechtswidrige Taten besteht, insbesondere wenn der Angeklagte erneut mit Krisen im Rahmen partnerschaftlicher Beziehungen konfrontiert sein sollte, was wiederum aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung naheliegend passieren kann. Dabei stützt sich die Kammer ergänzend auf die Angaben der sachverständigen Zeugin M., die den Angeklagten während der Untersuchungshaft auf der psychiatrischen Station der JVA N. betreut und ausgesagt hat, dass der Angeklagte in Gesprächen mit ihr selbst eine erhöhte Aggressionsneigung unter Alkoholeinfluss bei sich ausgemacht und in diesem Zusammenhang über Ereignisse berichtet habe, bei denen er unter Alkoholeinfluss aggressiv geworden sei. Die Behandlung in einer Entziehungsanstalt hat auch hinreichend konkrete Erfolgsaussicht. Der Sachverständige Dr. J. hat hierzu ausgeführt, dass sich der Angeklagte therapiewillig und -motiviert gezeigt habe und eine gute Aussicht für einen Behandlungserfolg bestehe, wobei ein Zeitraum von zwei Jahren auch im Hinblick auf die ganzheitlich angelegte, die notwendige Behandlung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten mit umfassende Entwöhnungstherapie erforderlich sei, um dem Angeklagten eine Perspektive für ein abstinentes und damit straftatenfreies Leben zu erschließen. Die Kammer ist auf dieser Grundlage nach eigener Prüfung davon überzeugt, dass es dem Angeklagten, der seinen Alkoholkonsum nach den Angaben der ihn während der Untersuchhaft betreuenden Zeugin M. selbst als problematisch, exzessiv und regelmäßig empfindet, im Rahmen der Struktur des Maßregelvollzugs gelingen kann, seine Suchtproblematik innerhalb des von dem Sachverständigen veranschlagten Zeitrahmens durch entsprechende Therapie in den Griff zu bekommen, und dass der Angeklagte so jedenfalls über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in seinen Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, die hierauf zurückgehen, abgehalten werden kann. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es dem Angeklagten in der Vergangenheit bereits gelungen, durch eigene Disziplin von illegalen Drogen loszukommen, was aus Sicht der Kammer die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht auch in Bezug auf dessen alkoholbedingte Suchtproblematik zu stützen vermag. Die Anordnung der Maßregel ist angesichts der hier abgeurteilten schwerwiegenden Straftat und der von dem Angeklagten im Hinblick auf künftig zu erwartende Straftaten ausgehenden Gefahr auch nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil in besonderem Maße angezeigt und geboten. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 und S. 3 StGB war in Anbetracht der veranschlagten Therapiedauer von zwei Jahren anzuordnen, dass ein Jahr und sechs Monate von der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Gewichtige Gründe dafür, von der Soll-Vorschrift des § 67 Abs. 2 S. 2 StGB abzuweichen, liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei dem Angeklagten eine derart aktuell dringende Therapiebedürftigkeit bestünde, dass ein Vorwegvollzug der angeordneten Maßregel zur Erreichung des Therapieerfolgs als geboten erscheinen würde. Der Angeklagte hat angegeben, seit seiner Inhaftierung keinen Alkohol mehr zu konsumieren, was die sachverständige Zeugin M. bestätigt und zudem ausgesagt hat, dass der Angeklagte keine Entzugserscheinungen habe. Die Kammer würde vielmehr im Fall einer von § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abweichenden Vollstreckungsreihenfolge eher befürchten, dass bei dem nicht hafterfahrenen Angeklagten die Dauerhaftigkeit des erreichten Therapieziels durch nachgelagerte Strafhaft gefährdet werden würde. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB schied demgegenüber aus. Zwar besteht bei dem Angeklagten neben einem Abhängigkeitssyndrom auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10: F60.3 vom Typ Borderline. Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. J., denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, reicht diese jedoch nicht aus, um das Eingangsmerkmal der verminderten Schuldfähigkeit zu begründen und ist insoweit allein nicht prägend. Es bedürfe vielmehr und in erster Linie zusätzlich des Alkohols, um einen Zustand der Enthemmung und affektiven Aufladung herbeizuführen, wie er bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen habe. Therapeutischer Ausgangspunkt sei daher eine ganzheitlich angelegte Behandlung der Suchtproblematik in einer Entziehungsanstalt, in deren Rahmen wie beschrieben eben auch die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten mit therapiert werden würde. VII. Die Entscheidung über die Einziehung des im Eigentum des Angeklagten stehenden und zur Begehung der Tat gebrauchten schwarzen Einhandmessers folgt aus § 74 StGB. VIII. Auf die gemäß § 403 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Adhäsionsklage der Geschädigten H. war der Angeklagte gemäß § 406 Abs. 2 StPO antragsgemäß, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu verurteilen, nachdem der Angeklagte die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich anerkannt hat. IX. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten des Strafverfahrens aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO und hinsichtlich der Kosten des Adhäsionsklageverfahrens aus § 472a Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des im Rahmen des Adhäsionsklageverfahrens geltend gemachten Leistungsanspruchs folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 3 S. 2 StPO.