Beschluss
1 S 119/21
LG Kiel 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2023:0629.1S119.21.00
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Leitsätze
Kommt es auf einem Parkplatz zur Kollision zwischen einem rückwärts in der Fahrgasse fahrenden Pkw und einem zwecks Korrektur seines Einparkvorgangs vorwärts aus einer Parkbox rangierenden Fahrzeug, haftet der rückwärtsfahrende Verkehrsteilnehmer überwiegend (75 %), wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das andere Fahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits stand und die Rückwärtsfahrt darüber hinaus oberhalb der Schrittgeschwindigkeit vorgenommen wurde.(Rn.5)
Tenor
Die Kammer schlägt folgenden Vergleich vor:
1. Die Beklagte zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger 816,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2019 sowie 159,94 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
2. Damit sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche abgegolten.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt es auf einem Parkplatz zur Kollision zwischen einem rückwärts in der Fahrgasse fahrenden Pkw und einem zwecks Korrektur seines Einparkvorgangs vorwärts aus einer Parkbox rangierenden Fahrzeug, haftet der rückwärtsfahrende Verkehrsteilnehmer überwiegend (75 %), wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das andere Fahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits stand und die Rückwärtsfahrt darüber hinaus oberhalb der Schrittgeschwindigkeit vorgenommen wurde.(Rn.5) Die Kammer schlägt folgenden Vergleich vor: 1. Die Beklagte zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger 816,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2019 sowie 159,94 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 2. Damit sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche abgegolten. 3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Dem Vergleichsvorschlag liegt folgendes zugrunde: Der Unfall ist bei dem Betrieb beider Kraftfahrzeuge geschehen, so dass beide Verkehrsteilnehmer dem Grunde nach aus § 7 StVG haften. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt nach Ansicht der Kammer zu einem überwiegenden Verursachungsbeitrag der Beklagten und geht daher von einer Haftungsquote von 75 % zulasten der Beklagten aus. § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar, erlangt aber mittelbare Bedeutung über die Vorgaben der Regelung über § 1 StVO, so dass gemäß Abs. 2 das allgemeine Rücksichtnahmegebot zu beachten ist (BeckOGK, StVG § 17 Rn. 111). Ergebnis dieser besonderen Rücksichtspflicht ist, dass bei Unfällen auf Parkplatzgeländen zumeist kein alleiniges Verschulden eines Verkehrsteilnehmers bzw. keine völlige Verdrängung der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs gegeben sein wird. In die Haftungsabwägung sind neben der Betriebsgefahr die sonstigen feststehende Unfallumstände einzubeziehen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts steht fest, dass die Führerin des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) über eine lange Distanz mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) mit einer Geschwindigkeit, die oberhalb der Schrittgeschwindigkeit lag, zurücksetzte und dabei rückwärts gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gefahren ist. Den rückwärts Fahrenden trifft wegen der durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse höheren Gefahr grundsätzlich eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Vergleich zu dem vorwärtsfahrenden Fahrzeugführer (BeckOGK, StVG § 17 Rn. 113). Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (BGH, Urt. v. 11. 10. 2016 – VI ZR 66/16). Es gilt weiterhin das Gebot der Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft (NK-GVR/Azime Zeycan, 3. Aufl. 2021, BGB § 254 Rn. 198). Gleichwohl führt dieser überwiegende Verursachungsbeitrag der Beklagten nicht zu einer vollständigen Verdrängung des Verursachungsbeitrags der Klägerin. Auch für die Klägerin gilt bei dem Herausfahren aus der Parkbox das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme (NK-GVR/Azime Zeycan, 3. Aufl. 2021, BGB § 254 Rn. 198). Des Weiteren ist unklar geblieben, wie lange sie zum Zeitpunkt des Unfalls schon stand. Ihren eigenen Angaben entsprechend, hat sich die Kollision unmittelbar im Anschluss an das Herausfahren aus der Parklücke so schnell ereignet, dass sie gar nicht mehr habe reagieren können. Auf einem Parkplatz muss jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Die Fahrzeugführerin des klägerischen Fahrzeugs hätte den Pkw des Beklagten zu 1) erkennen können und müssen, wenn sie die auf Parkplätzen erforderliche Aufmerksamkeit beim erneuten Verlassen der Parkbox aufgebracht hätte. Der Verursachungsbeitrag des klägerischen Fahrzeugs ist daher mit 25 % anzusetzen. Der obenstehende Betrag ergibt sich aus den prozentual entsprechenden Anteilen der zutreffenden erstinstanzlichen Berechnungen. Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Sollte dem Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt werden, wird binnen gleicher Frist um Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO gebeten.