Beschluss
1 S 259/19
LG Kiel 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2020:0331.1S259.19.00
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Leitsätze
1. Wird die Berufung auf die Frage der Befristung der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch beschränkt, ist eine Erweiterung der Berufung auf die vollständige Überprüfung des angefochtenen Urteils, beispielsweise auch auf eine Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung, nicht zulässig.
2. Im Fall der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch ist das Mietverhältnis grundsätzlich nur auf eine bestimmte Zeit festzusetzen. Entscheidend ist, wann das Räumungshindernis voraussichtlich entfällt. Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Räumungshindernis binnen der Fortsetzungszeit entfällt, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit über den Zeitpunkt des Wegfalls des Räumungshindernisses ist nicht erforderlich.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 22.10.2019, Aktenzeichen 44 C 193/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Norderstedt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags wird zurückgewiesen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.120,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Berufung auf die Frage der Befristung der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch beschränkt, ist eine Erweiterung der Berufung auf die vollständige Überprüfung des angefochtenen Urteils, beispielsweise auch auf eine Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung, nicht zulässig. 2. Im Fall der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch ist das Mietverhältnis grundsätzlich nur auf eine bestimmte Zeit festzusetzen. Entscheidend ist, wann das Räumungshindernis voraussichtlich entfällt. Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Räumungshindernis binnen der Fortsetzungszeit entfällt, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit über den Zeitpunkt des Wegfalls des Räumungshindernisses ist nicht erforderlich. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 22.10.2019, Aktenzeichen 44 C 193/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Norderstedt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags wird zurückgewiesen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.120,00 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 22.10.2019, Aktenzeichen 44 C 193/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Für die Befristung der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a BGB bedarf es keiner Gewissheit darüber, dass der Härtegrund bis zum Ende der Befristung wegfällt. Es reicht eine Prognose. Diese hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens getätigt und ist dabei über den vom Sachverständigen prognostizierten Zeitraum sogar hinausgegangen. Eine fristlose Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nur möglich, wenn eine Prognose über den Zeitpunkt des Wegfalls des Härtegrundes nicht möglich ist. Eine Prognose war hier aber möglich. Ob den Klägern aufgrund des Verhaltens des Beklagten ein (weiterer) Kündigungsgrund zustehen würde, ist nicht von Bedeutung. Das Mietverhältnis ist bereits wirksam gekündigt. Danach ist auch an der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten festzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.