OffeneUrteileSuche
Urteil

1 S 92/16

LG Kiel 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKIEL:2017:0127.1S92.16.00
1mal zitiert
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung beim Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist. In einem derartigen Fall steht dem Angewiesenen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger als Nichtleistungskondiktion zu (BGH, 5. November 2002, XI ZR 381/01, BGH, 16. Juni 1983, VII ZR 370/82).(Rn.20) 2. Nichts anderes gilt für den Fall, dass das Jobcenter nach Beendigung eines Mietverhältnisses versehentlich Miete an den Wohnungsvermieter auszahlt. Der Vermieter darf auch dann, wenn der ehemalige Mieter seine Anweisung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II gegenüber dem Jobcenter zum Zeitpunkt der Auszahlung der Miete noch nicht ausdrücklich widerrufen hatte, nicht von einer Leistung des Mieters ausgehen.(Rn.21)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 17.03.2016, Az. 41 C 258/15, abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 860,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung beim Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist. In einem derartigen Fall steht dem Angewiesenen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger als Nichtleistungskondiktion zu (BGH, 5. November 2002, XI ZR 381/01, BGH, 16. Juni 1983, VII ZR 370/82).(Rn.20) 2. Nichts anderes gilt für den Fall, dass das Jobcenter nach Beendigung eines Mietverhältnisses versehentlich Miete an den Wohnungsvermieter auszahlt. Der Vermieter darf auch dann, wenn der ehemalige Mieter seine Anweisung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II gegenüber dem Jobcenter zum Zeitpunkt der Auszahlung der Miete noch nicht ausdrücklich widerrufen hatte, nicht von einer Leistung des Mieters ausgehen.(Rn.21) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 17.03.2016, Az. 41 C 258/15, abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 860,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung überzahlter Miete. Die Beklagten waren Vermieter der Eheleute .... Nach der Trennung der Eheleute zog Herr ... aus der gemieteten Wohnung aus. Stattdessen zog Herr ... in die Wohnung ein. Der Mietvertrag wurde nicht geändert. Frau ... und Herr ... bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II beim Kläger. Gemäß ihrem Antrag erfolgten die Mietzahlungen an die Beklagten gemäß § 22 SGB II direkt durch den Kläger. Das Mietverhältnis endete zum 31.07.2014. Herr ... reichte am 24.07.2014 einen Mietvertrag über eine neue Wohnung beim Kläger ein. Am 25.07.2014 wurde die Miete für August 2014 zur Auszahlung an die Beklagten vom Kläger angewiesen. In der Folge wurde durch die Bundesagentur für Arbeit am 31.07.2014 ein Teilbetrag von 161,70 € und am 06.08.2014 ein Teilbetrag von 698,30 € an die Beklagten ausgezahlt. Auf die Kontoauszüge der Beklagten für den 06.08.2014 und den 31.07.2014 (Bl. 41f. d.A.) wird Bezug genommen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Herrn ... am 02.09.2014 teilte dieser die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.07.2014 mit. Mit Schreiben vom 08.09.2014 forderte der Kläger die Beklagten auf, den für August 2014 gezahlten Betrag in Höhe von 860,00 € bis zum 29.09.2014 an ihn zu erstatten. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 860,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 17.03.2016 die Klage abgewiesen. Ein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagten bestehe wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion nicht. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger beantragt, die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Rendsburg vom 17.03.2016 - 41 C 258/15 - zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 860,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2014 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 860,00 € aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. BGB (Nichtleistungskondiktion). Die Beklagten haben in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne Rechtsgrund 860,00 € erlangt. Der Kläger ist Inhaber des Anspruchs. Soweit der Kläger sich zur Zahlung an die Beklagten der Bundesagentur für Arbeit bedient hat, ändert dies nichts. Insoweit liegt der Fall nicht anders, als hätte sich der Kläger einer Bank zur Zahlung bedient. Der Anspruch besteht gegen beide Beklagte. Dass die Zahlungen auf das Konto des Beklagten zu 1. geflossen sind, ist unbeachtlich. Wie sich aus dem bei den Überweisungen angegebenen Verwendungszweck ergibt, waren die Zahlungen an beide Beklagte gerichtet. Dem Anspruch steht auch nicht der Vorrang der Leistungskondiktion entgegen. Zwar vollzieht sich in Fällen der Leistung kraft Anweisung der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Etwas anderes gilt aber dann, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung beim Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist. In einem derartigen Fall steht dem Angewiesenen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger als Nichtleistungskondiktion zu (BGH, Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01 -, BGHZ 152, 307, juris m.w.N.; Urteil vom 16.06.1983 - VII ZR 370/82, NJW 1983, 2499; Martinek, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 812 BGB, RN. 123). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, auch wenn Frau ... und Herr ... ihre Anweisung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Miete für August 2014 noch nicht ausdrücklich widerrufen hatten. Die Beklagten durften auch in diesem Fall nicht von einer Leistung der Frau ... und des Herrn ... ausgehen. Die Beklagten wussten, dass eine Mietzahlung von Frau ... und Herrn ... für August 2014 nicht mehr geschuldet war. Es war für sie deutlich erkennbar, dass die Auszahlung des Betrages nur auf einer verspäteten Mitteilung über die Beendigung des Mietverhältnisses oder eines sonstigen Versehens beruhen konnte. Die Beklagten durften die Zahlungen auch nicht als Leistung auf sonstige etwaige Zahlungsverpflichtungen der Frau ... oder des Herrn ... verstehen. Beide Auszahlungsbeträge waren im Verwendungszweck mit „Miete .../...“ benannt und ergaben gemeinsam die Höhe des monatlichen Mietzinses. Soweit ein Direktanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter im Falle ungerechtfertigter Zahlungen nach § 22 SGB II in der Rechtsprechung verneint wurde (LG Berlin, Beschluss vom 13.03.2015 - 65 S 477/14 -, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12 -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2010 - S 17 AS 1435/09-, juris), sind die dort entschiedenen Fälle mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar. In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall (Beschluss vom 13.03.2015 - 65 S 477/14 -, juris) durfte der Vermieter zum Zeitpunkt der Zahlungen durch das Jobcenter von einer Leistung der Mieter ausgehen. Dass ein Teil der Miete wegen einer Wohnflächendifferenz zu Unrecht gezahlt wurde, war zum Zeitpunkt der Mietzahlungen noch nicht bekannt. In den genannten sozialgerichtlichen Entscheidungen war die Zahlung an den Vermieter wegen einer Störung im Verhältnis zwischen Mieter und Jobcenter zu unrecht erfolgt, weil der Mieter zwar aus der Wohnung ausgezogen, das Mietverhältnis aber noch nicht beendet war. Anders als im vorliegenden Fall hatten die Vermieter nach wie vor einen Anspruch gegen die Mieter auf Zahlung des vom Jobcenter zurückverlangten Mietzinses. Zudem ist eine Störung des Verhältnisses zwischen Mieter und Jobcenter für den Vermieter nicht ohne weiteres erkennbar. Dies gilt auch für den Auszug des Mieters ohne Beendigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter darf deshalb bei der Zahlung durch das Jobcenter weiterhin von einer Leistung der Mieter ausgehen. Ist der Rechtsgrund für die Zahlung im Verhältnis zwischen Mieter und Jobcenter gestört, so ist es zudem interessengerecht, das Rückforderungsrisiko dem Jobcenter und nicht dem Vermieter aufzubürden. Eine Leistungsbewilligung birgt regelmäßig Unsicherheiten. Dieses Risiko muss vom Jobcenter getragen werden (Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., Rz. 71). Zudem hätte der Vermieter ohne eine Möglichkeit der Einflussnahme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Erstattungsforderung keine Gewissheit darüber, ob er mit den erhaltenen Mietzahlungen disponieren kann oder diese später zu erstatten sein werden (SG Karlsruhe, a.a.O., Rz. 24). Anders liegt der Fall hier. Die Beklagten hatten keinen Anspruch auf eine Mietzinszahlung für den Monat August 2014. Der Grund dafür lag nicht allein im Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen, sondern schlicht darin, dass das Mietverhältnis beendet war. Dies wussten die Beklagten bereits bei Erhalt des Geldes. Würde man im vorliegenden Fall einen Direktanspruch verneinen und eine Rückabwicklung nur im Verhältnis Mieter-Beklagte sowie Kläger-Mieter zulassen, so könnten die Beklagten den Mietern etwaige Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung entgegenhalten, während der Kläger, und damit letztlich der Staat, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Mieter zu tragen hätte. Dies ist jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Überzahlung auf nichts anderem als auf der für den Vermieter erkennbaren Beendigung des Mietverhältnisses beruht, nicht interessengerecht. Der Rückforderungsanspruch ist nicht wegen § 814 BGB ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Anweisung (25.08.2014) war dem Kläger die Beendigung des Mietverhältnisses nicht im Sinne von § 814 BGB bekannt. Dass Herr ... den neuen Mietvertrag bereits am 24.07.2014 beim Kläger eingereicht hat, führt noch nicht zu einer Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 BGB. Selbst wenn die Anweisung beim Kläger noch hätte gestoppt werden können, handelte es sich insoweit allenfalls um ein Versehen. Ein solches Versehen begründet gerade noch nicht den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens. § 814 BGB ist auf Fälle versehentlich fortgesetzter wiederkehrender Leistung trotz Kenntnis der veränderten Umstände nicht anwendbar (MüKoBGB/Schwab BGB § 814 Rn. 8, beck-online; vgl. auch: BGH, Urteil vom 18. 1. 1979 - VII ZR 165/78, NJW 1979, 763, beck-online). Soweit Herr ... nicht Partei des Mietvertrages war, führt auch dies nicht zu einer Anwendung des § 814 BGB. Zwar wusste der Kläger, dass Herr ... keine Mietzinszahlungen schuldet. Gleichwohl war der Kläger gegenüber Herrn ... zur Hilfe hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er durch Zahlung einer Mietschuld der Eheleute ... nach. Für eine Anwendung von § 814 BGB ist in diesem Fall kein Raum. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.