Urteil
14 O 12/11.Kart, 14 O 12/11 Kart, 14 O Kart 12/11
LG Kiel 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2012:0203.14O12.11.KART.0A
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Leitsätze
1. Wurden bei der Vergabeentscheidung eines neuen Stromkonzessionsvertrages zu Gunsten einer Gemeinde allein fiskalische Interessen berücksichtigt und die Ziele des § 1 EnWG völlig außer Acht gelassen, so liegt hierin ein Verstoß gegen die Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens und ein Missbrauch marktbeherrschender Stellung.(Rn.78)
2. Die Verstöße der Gemeinden gegen §§ 46 Abs. 3 EnWG, 19, 20 GWB führen nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der getroffenen Vergabeentscheidungen und der mit den einzelnen Gemeinden zustande gekommenen Konzessionsverträge, mit deren Abschluss sich der Verstoß erst endgültig realisiert hat.(Rn.82)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurden bei der Vergabeentscheidung eines neuen Stromkonzessionsvertrages zu Gunsten einer Gemeinde allein fiskalische Interessen berücksichtigt und die Ziele des § 1 EnWG völlig außer Acht gelassen, so liegt hierin ein Verstoß gegen die Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens und ein Missbrauch marktbeherrschender Stellung.(Rn.78) 2. Die Verstöße der Gemeinden gegen §§ 46 Abs. 3 EnWG, 19, 20 GWB führen nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der getroffenen Vergabeentscheidungen und der mit den einzelnen Gemeinden zustande gekommenen Konzessionsverträge, mit deren Abschluss sich der Verstoß erst endgültig realisiert hat.(Rn.82) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Der Klägerin stehen weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Übereignung oder Überlassung des von ihr begehrten Stromverteilungsnetzes in dem Gebiet der Gemeinden der Ämter Sxxx und Bxxx zu, so dass sie auch die geforderten Auskünfte nicht verlangen kann und Schadensersatzansprüche nicht in Betracht kommen. Dies ergibt sich - nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - aus folgenden Erwägungen: Die Kammer ist der Ansicht, dass die nach Behauptung der Klägerin mit den einzelnen 36 Gemeinden der Ämter Sxxx und Bxxx geschlossenen Konzessionsverträge unwirksam sind, weil die Vergabeentscheidungen der Gemeinden gegen §§ 46 Abs. 3 EnWG, 19, 20 GWB verstießen: § 46 Abs. 3 EnWG in der hier anwendbaren, bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung regelte im Gegensatz zur Neufassung zwar nicht ausdrücklich, nach welchen Kriterien die Gemeinden die Vergabeentscheidung zu treffen hatten. Die Kammer folgt aber der Auffassung der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes, niedergelegt im „Gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers“ vom 15.10.2010, dass die Neukonzessionierungen dem Kartellrecht und den aus den europäischen Grundfreiheiten folgenden allgemeinen Vergabeprinzipien unterliegen. Danach muss die Vergabe transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden. Da die Disposition über die Neuvergabe der Konzessionen ausschließlich der Gemeinde zusteht, die die entsprechenden Wegenutzungsrechte zu vergeben hat, sind die Gemeinden darüber hinaus absolut marktbeherrschend und demnach an §§ 19, 20 GWB gebunden, d. h., sie dürfen diese Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen und andere Unternehmen nicht unbillig behindern. Schließlich ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus dem Sinn und Zweck des § 46 Abs. 3 EnWG, einen Wettbewerb um die Netze zu ermöglichen, dass die Gemeinden bei der Auswahl des neuen Konzessionsträgers die Ziele des EnWG zu beachten haben, also das Erreichen einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltfreundlichen Energieversorgung. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr in die Neufassung des § 46 Abs. 3 EnWG ausdrücklich als Verpflichtung der Gemeinden aufgenommen, wobei er in der Gesetzesbegründung ausgeführt hat, dass es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung handelte (BT-Drucksache 17/6072 S. 88). Vorstehend aufgeführten Auswahlkriterien haben die einzelnen Gemeinden bei der Neuvergabe der Konzessionsverträge nicht ausreichend Rechnung getragen. Keines der Auswahlkriterien, die sich aus dem Schreiben des Amtes Bxxx vom 01.09.2009 ergeben, befasst sich mit den Effizienzwerten der einzelnen Bewerber oder dient dem Ziel, eine möglichst preisgünstige und umweltfreundliche Versorgung sicherzustellen. Vielmehr betreffen nahezu sämtliche Auswahlkriterien allein das fiskalische Interesse der Gemeinden und lassen die Ziele des § 1 EnWG völlig außen vor. Dies gilt zum einen für die geforderte Ausgestaltung der abzuschließenden Wegenutzungsverträge, für die im Widerspruch zu § 46 Abs. 3 EnWG verlangt wird, dass den Gemeinden ein Erwerb der der Verteilung in den Gemeindegebieten dienenden Anlagen durch die jeweilige Gemeinde oder ein von ihr ausgewähltes Unternehmen möglichst gesichert werden kann und den Gemeinden insoweit hinsichtlich des Erwerbs der Netze möglichst weit reichende Befugnisse verschafft werden sollen. Zum anderen gilt dies für die Forderungen nach möglichst hohen Konzessionsabgaben sowie Zusatzleistungen und Gemeinderabatten und nach einer Folgekostenübernahme. Auch diese Kriterien betreffen ausschließlich das fiskalische Interesse der Gemeinde, nicht aber das Interesse des Endabnehmers von Strom an einer möglichst effizienten, sicheren, umweltfreundlichen und preisgünstigen Energieversorgung. Die Forderung regionaler Präsenz zur Schaffung von Voraussetzungen für die Zahlung von Gewerbesteuer in den Gemeinden betrifft wiederum in erster Linie das wirtschaftliche Interesse der Gemeinden und ist nicht etwa zwangsläufig mit einer besonders effizienten und verbraucherfreundlichen Energieversorgung verbunden. Dass die Interessen der Gemeinden bei der Vergabentscheidung einseitig in den Vordergrund gestellt wurden, wird schließlich auch an dem im Rahmen des Auswahlverfahrens geforderten „Geschäftsmodell Netzgesellschaft“ mit einem möglichst hohen Anteil der Gemeinden und dem höchsten kommunalen Vermögenszuwachs an den Stromverteilnetzen deutlich. Die Stärkung der Wirtschaftskraft und des kommunalen Einflusses der Gemeinden ist aber kein Ziel des EnWG, wie sich aus § 46 Abs.4 EnWG ergibt, der die gemeindlichen Eigenbetriebe privaten Unternehmen gleichstellt. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Gemeinden bei ihrer Auswahlentscheidung ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht haben, um sich im Rahmen des Auswahlverfahrens Vorteile zu verschaffen und die privaten Mitbewerber, die die vorgegebenen Auswahlkriterien zwangsläufig nicht in gleicher Weise erfüllen konnten wie ein in kommunaler Hand befindliches Unternehmen, zu verdrängen. Ein derartiges Vorgehen, also das Ausnutzen hoheitlicher Befugnisse zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen, ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2002, KZR 4/01 – kommunaler Schilderprägebetrieb). Die Verstöße der Gemeinden gegen §§ 46 Abs. 3 EnWG, 19, 20 GWB führen nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der getroffenen Vergabeentscheidungen und der nach Behauptung der Klägerin daraufhin mit den einzelnen Gemeinden zustande gekommenen Konzessionsverträge, mit deren Abschluss sich der Verstoß erst endgültig realisiert hat. Allerdings wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass in Fällen einer unterschiedlichen Behandlung durch Bevorzugung einzelner Marktpartner § 134 BGB auf die mit diesen geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist, da in der Regel die Gleichbehandlung auch unter Aufrechterhaltung dieser Verträge durch Abschluss entsprechender Verträge mit den benachteiligten Unternehmen möglich ist und außerdem für die Durchsetzung der Interessen der Beeinträchtigten Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche ausreichen (vgl. die Nachweise bei Immenga/Mestmäcker-Markert, Wettbewerbsrecht, § 20 Rn. 229 Fn. 651). Auch kommt die Rechtsfolge des § 134 BGB regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das betreffende Verbot lediglich den einen Teil trifft. Anders muss es aber jedenfalls dann sein, wenn das Verbot ohne die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes dagegen weitgehend leer liefe bzw. wenn der Zweck des Gesetzes nicht anders zu erreichen ist und die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (vgl. BGH NJW 2003, 3692 und NJW 2000, 1186). So liegt es hier. Mit ihrer Auswahlentscheidung haben die Gemeinden nicht nur die Beklagte als Mitbewerberin der Klägerin benachteiligt, sondern gegen den Zweck des EnWG verstoßen. Sinn und Zweck des § 46 Abs. 3 EnWG liegen gerade darin, einen Wettbewerb um die Netze zu ermöglichen, der letztlich der Förderung der Ziele des § 1 EnWG dienen soll. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn die unter Außerachtlassung dieser Ziele allein oder jedenfalls überwiegend unter Berücksichtigung kommunaler Interessen getroffene Auswahlentscheidung dennoch für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren Bestand hat. Vielmehr muss ein unter Verstoß gegen die im öffentlichen Interesse liegende Vorschrift des § 46 EnWG zustande gekommener Wegenutzungsvertrag dessen Unwirksamkeit zur Folge haben, um dem Gesetzeszweck genüge zu tun. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf den Verstoß gegen §§ 19, 20 GWB, 46 Abs. 3 EnWG zu berufen, weil sie die Auswahlkriterien und die von den Gemeinden getroffene Entscheidung nicht sogleich beanstandet hat. Denn wie vorstehend ausgeführt, dienen die Vorschriften nicht in erster Linie der Wahrung der Interessen der ausgeschlossenen Mitbewerber, sondern öffentlichen Interessen und Ziele und sind daher jederzeit zu beachten. Auch vertragliche Übereignungsansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der einzelnen Gemeinden, zu deren Vorbereitung der Klägerin ein Auskunftsanspruch zustehen könnte, kommen im Ergebnis nicht in Betracht. Allerdings tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der sich aus § 46 Abs. 2 EnWG ergebende gesetzliche Überlassungsanspruch grundsätzlich selbständig neben die konzessionsvertragliche Vereinbarung (BGH ZNER 2010, 165 - Endschaftsbestimmung II). Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung jedoch ausdrücklich offen gelassen, wie in dem Konfliktfall zu entscheiden wäre, dass sich das weichende Energieversorgungsunternehmen konkurrierenden Übereignungs- bzw. Überlassungsansprüchen sowohl der Gemeinde als auch des neuen Energieversorgungsunternehmens ausgesetzt sieht. Vergleichbar liegt es hier. Zwar kommen aufgrund der erfolgten Abtretungen nur einheitliche Überlassungsansprüche der Klägerin in Betracht. § 46 Abs. 2 EnWG geht jedoch davon aus, dass das Netz nach durchgeführter Vergabe letztlich dem neuen Konzessionsträger überlassen werden soll. Ein Zwischenerwerb der Gemeinde ist nicht vorgesehen. Insoweit verdrängt § 46 Abs. 2 EnWG jedenfalls für den Fall eines Auseinanderfallens zwischen Konzessionsträger und der Gemeinde den vertraglichen Anspruch der Gemeinde. Wollte man der - nicht wirksam konzessionierten - Klägerin dennoch den abgetretenen vertraglichen Übereignungsanspruch zubilligen, hätte dies zur Konsequenz, dass die Klägerin das Netz trotz unwirksamer Konzessionsentscheidung im Ergebnis dennoch erhalten würde. Dies entspricht aber gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Stromverteilungsanlagen in den Gemeinden der Ämter Sxxx und Bxxx sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen verzögerter Auskunftserteilung. Sie ist eine 100 %ige Tochter der XXX, deren Anteile von drei Stadtwerken gehalten werden, und kommunales Energieversorgungsunternehmen, das die örtlichen Stromverteilungsnetze in den Städten Bxxx, Mxxx und Rxxx betreibt. Die Beklagte, eine Tochter der XXX, betreibt in großen Teilen Schleswig-Holsteins Energieversorgungsnetze und ist u. a. Eigentümerin der Stromversorgungsnetze in den insgesamt 36 Gemeinden der Ämter Sxxx und Bxxx. Die einzelnen Gemeinden hatten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der XXX, jeweils Wegenutzungsverträge geschlossen, die der Beklagten die Verlegung und den Betrieb der Leitungen, die sie für die Stromversorgung benötigte, ermöglichten. Diese Verträge liefen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, überwiegend aber - bis auf denjenigen mit der Gemeinde Gxxx, der zum 14.12.2012 ausläuft - in den Jahren 2009 und 2010 aus. In den Wegenutzungsverträgen findet sich in § 9 jeweils eine sog. Endschaftsklausel mit folgendem Wortlaut: „Falls das Vertragsverhältnis nach Vertragsablauf nicht fortgesetzt wird, ist die Gemeinde berechtigt und auf Verlangen der XXX verpflichtet, die ausschließlich der Stromverteilung im Gemeindegebiet dienenden Anlagen, soweit sie bei rationeller Betriebsführung weiterverwendet werden können, zu erwerben. Kaufpreis ist der Sachzeitwert“. Wegen aller Einzelheiten der in den gleichlautenden Konzessionsverträgen getroffenen Vereinbarungen wird auf den als Anlage K 6 eingereichten Vertrag Bezug genommen. Die Gemeinden machten das Auslaufen der Verträge jeweils bekannt (Anlagenkonvolut B 1) und forderten zur Abgabe schriftlicher Bewerbungen für den Neuabschluss eines Konzessionsvertrages auf. Die Parteien gaben jeweils ihre Bewerbungen ab, wobei unstreitig ist, dass die Beklagte die gesetzten Fristen eingehalten hat, dagegen streitig, ob die Klägerin die seitens der Gemeinden des Amtes Bxxx gesetzte Frist eingehalten hat. Mit Schreiben des Amtes Bxxx vom 01.09.2009, Anlage B 8, wurde der Beklagten Gelegenheit zur Abgabe definitiver Angebote für die Neuvergabe der Konzessionen zum Betrieb der Stromverteilungsnetze in den Gemeinden der Ämter Bxxx und Sxxx gegeben. In diesem Schreiben wurden die einzelnen Bewertungskriterien und deren Gewichtung bekannt gegeben. Die Beklagte reichte die daraufhin von ihr erstellten Angebotsunterlagen wiederum fristgerecht ein (Anlage B 9). Mit Schreiben vom 11.01.2010, Anlage B 11, teilte ihr das Amt Bxxx mit, nach Beschluss aller 36 Gemeinden sei der Zuschlag an einen anderen Bieter erfolgt. Gründe wurden nicht genannt. Aus der öffentlichen Bekanntmachung vom 31.03.2010, Anlage B 13, ergibt sich, dass die Klägerin insgesamt die höchste Punktzahl erhalten habe und sowohl die Gestaltung des Wegenutzungsvertrages als auch die des Geschäftsmodells der Netzgesellschaften als am Vorteilshaftesten für die Gemeinden bewertet worden seien. Die einzelnen Gemeinden haben der Klägerin ihre Ansprüche aus den Endschaftsbestimmungen der Wegenutzungsverträge abgetreten. Im Folgenden verhandelten die Parteien über die Bedingungen einer Übertragung des Netzes auf die Klägerin, wobei insbesondere die Fragen streitig waren, welche Mittelspannungsleitungen zu übertragen sind, ob auch Umspannwerke zu übertragen sind, wie die Entflechtung im Einzelnen erfolgen sollte und nach welchen Kriterien der Kaufpreis zu ermitteln war. Im Laufe der Verhandlungen erteilte die Beklagte der Klägerin umfangreiche Auskünfte, u. a. über technische Daten, Netzkundendaten und den tatsächlichen Bestand der Anlagen, nach Ansicht der Klägerin allerdings unvollständig. Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagten sowohl aus abgetretenem Recht der einzelnen Gemeinden aus den jeweiligen § 9 der Wegenutzungsverträge als auch aus eigenem Recht aus § 46 Abs. 2 EnWG ein Anspruch auf Übereignung der Stromverteilungsanlagen in den Ämtern Sxxx und Bxxx zu. Sie behauptet, sämtliche Gemeinden hätten zwischenzeitlich mit ihr Konzessionsverträge abgeschlossen. Mit der Gemeinde Gxxx sei eine Zusatzvereinbarung geschlossen worden, wonach die Laufzeit abweichend von der vertraglichen Vereinbarung erst mit Auslaufen des Altkonzessionsvertrages beginne. Zur Vorbereitung der Verhandlungen über den Kaufpreis und für die Ermittlung der Erlösobergrenzen nach der Anreizregulierungsverordnung benötige sie die einzelnen mit dem Klagantrag zu 1. geforderten Auskünfte, und zwar bezogen sowohl auf den Zeitpunkt des letzten 01. Januar vor Rechtskraft des Urteils als auch auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Netzes. Sie vertritt die Auffassung, das von den Gemeinden durchgeführten Auswahlverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG sei nach sachgerechten Kriterien vorgenommen worden. Bei den Auswahlkriterien seien keinesfalls nur fiskalische Interessen berücksichtigt worden, sondern auch die Ermöglichung einer zügigen und konfliktfreien Netzübernahme nach Auslaufen der Konzessionsverträge, Kriterien der Verbraucherfreundlichkeit und der sicheren Versorgung durch Fordern regionaler Präsenz, sowie der gesellschaftsrechtlich vermittelte Einfluss der Gemeinden auf den örtlichen Netzbetrieb. Die Beklagte habe – unstreitig – die Auswahlkriterien während des Auswahlverfahrens nicht beanstandet und das Konzessionsverfahren bis zur Klagerhebung nicht in Frage gestellt. Fehler im Auswahlverfahren hätten auch keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Konzessionsverträge. Die bislang von der Beklagten erteilten Auskünfte seien unvollständig. Es fehlten sämtliche Daten zu allen Mittelspannungsanlagen und Umspannwerken, die nicht ausschließlich der Versorgung im jeweiligen Gemeindegebiet dienten, obwohl sie auch auf deren Übertragung einen Anspruch habe, weil diese technisch für den Betrieb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erforderlich seien. Auch fehlten Auskünfte über die für den Ertragswert relevanten Daten. Durch die verzögerte und unvollständige Auskunftserteilung werde die Übertragung des örtlichen Stromversorgungsnetzes verzögert, so dass ihr entgangener Gewinn drohe. Diesen Schaden habe die Beklagte ihr zu ersetzen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin bezogen auf den letzten 01. Januar vor Rechtskraft des Urteils sowie bezogen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Stromversorgungsnetzes der Gemeinden der Ämter Sxxx und Bxxx ( pp., nachfolgend „Netzgebiet“ genannt) Auskunft zu erteilen, a. über den Bestand aller im Netzgebiet befindlichen Stromverteilungsanlagen, einschließlich der in der Anlage K 2 (Schematische Darstellung zum Entflechtungskonzept der Klägerin vom 23.07.2010) blau markierten Anlagen und der beiden Umspannwerke Sxxx und Bxxx, durch die Vorlage eines vollständigen Mengengerüsts (in Papierform oder digitalisiert) mit der Beschreibung der Anlagen nach Umfang (Anzahl bzw. Leitungslänge), Art, Baujahr, Hersteller, Typ, technische Restnutzungsdauer und Standort, gegliedert nach: i. Umspannwerke, einschließlich Betriebsmittelausstattung ii. Mittelspannungsleitungen; ausgenommen, die in der Anlage K 2 (Schematische Darstellung zum Entflechtungskonzept der Klägerin vom 23.07.2010) magenta markierten Leitungen iii. Ortsnetzstationen von Mittel- auf Niederspannung inklusive Transformatoren iv. Niederspannungsleitungen v. Schaltstationen/Kabelverteilerschränke vi. Hausanschlüssen vii. Zählern, Schaltuhren und Messwandlern viii. Signalkabeln, inklusive Fernwirk- und Kommunikationskabel zur Netzsteuerung b. über die Verteilung der Grabenoberflächen für die unter a) genannten Anlagengüter auch zum Zeitpunkt ihrer Errichtung in den Gruppen: i. Fahrbahnasphalt ii. Radwegeasphalt iii. Platten iv. unbefestigt unter Angabe der Bodenklassen und der Normgrabenprofile für die verschiedenen Leitungstypen und Straßenverhältnisse, einschließlich Erläuterung der Vorgehensweise bei der Herleitung der Oberflächenverteilung. c. über die Mehrfachverlegung und die gemeinsame Verlegung der unter a) genannten Anlagengüter mit Gasleitungen, Wasserleitungen inklusive der Hausanschlussleitungen und/oder Telekommunikationslinien bzw. die mittlere Grabenlänge pro Leitungslänge. d. über vereinnahmte und nicht aufgelöste Ertragszuschüsse im Sinne von § 9 StromNEV für die oben unter a) genannten Anlagengüter, aufgegliedert nach deren Passivierungsjahr und -monat unter Angabe des angesetzten Auflösungszeitraumes sowie der verwendeten Auflösungsmethode e. über die im jeweiligen Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) für die unter a) aufgeführten Anlagengüter mit Benennung des Aktivierungsjahrs und des Aktivierungsmonats; f. über die zuletzt nach § 6 ARegV ermittelten und von der zuständigen Regulierungsbehörde bei der Festlegung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der Erlösobergrenze zugrunde gelegten kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für die unter a) aufgeführten Anlagengüter; g. über die zuletzt von der zuständigen Regulierungsbehörde bei der unter f) bezeichneten Festlegung des Ausgangsniveaus für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen gemäß § 6 ARegV herangezogenen Nutzungsdauern im Sinne von § 6 Abs. 5 StromNEV; h. über die von der zuständigen Regulierungsbehörde bei der erstmaligen Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte gemäß § 32 Abs. 3 StromNEV zugrunde gelegten Nutzungsdauern für die unter a) aufgeführten Anlagengüter; i. über die Höhe der für das Gesamtnetz, aus dem das zu übernehmende Netz herausgelöst wird, in der aktuellen Regulierungsperiode der Anreizregulierung festgelegten kalenderjährlichen Erlösobergrenzen mit der Benennung der darin jeweils enthaltenen i. beeinflussbaren und vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten gemäß § 11 Abs. 3 und 4 ARegV ii. dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten gemäß § 11 Abs. 2 ARegV anhand einer Darstellung der einzelnen Kosten- und Erlöspositionen iii. Beträge aus der periodenübergreifenden Saldierung, der Mehrerlösabschöpfung sowie der Führung des Regulierungskontos iv. Anpassungsbeträge durch die Genehmigung eines Erweiterungsfaktors v. Erhöhungsbeträge aus der Genehmigung eines Investitionsbudgets oder eines pauschalierten Investitionszuschlags; j. über die zuletzt nach § 6 ARegV ermittelten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagengüter des Gesamtnetzes, aus dem das zu übernehmende Netz herausgelöst wird, mit Benennung des Aktivierungsjahrs und des Aktivierungsmonats; k. über die zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen zuletzt nach § 6 ARegV herangezogenen Nutzungsdauern für die einzelnen Anlagengüter des Gesamtnetzes, aus dem das zu übernehmende Netz herausgelöst wird; l. über folgende Strukturdaten des Gesamtnetzes und des Netzgebietes (Gebiet der Ämter Sxxx und Bxxx) nach Maßgabe des „Leitfaden der Regulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Neufestlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV“ in der jeweils gültigen Fassung: i. Fläche des versorgten Gebietes ii. Anzahl der Anschlusspunkte iii. Jahreshöchstlast oder Ersatzwert iv. Stromkreislänge (Freileitungen und Kabel) v. Anzahl der Einspeisepunkte von dezentralen Erzeugungsanlagen vi. Installierte Leistung der Umspannebene in kVA vii. Anzahl der Umspannstationen viii. Anzahl der Transformatoren ix. Einwohnerzahl x. Amtlicher Gemeindeschlüssel; m. über die Höhe der jährlichen Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen, die in dem gemäß § 6 ARegV zuletzt ermittelten Ausgangsniveau der Erlösobergrenze enthalten sind und auf die nach a) bezeichneten Anlagengüter entfallen; n. über die Investitionen für die unter a) benannten Anlagengüter sortiert für die letzten drei Geschäftsjahre sowie als Planwerte für das laufende Geschäftsjahr und die nächsten fünf Geschäftsjahre; o. über das Unterhaltungskonzept (Inspektion, Wartung, Instandhaltung) und die Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen für die unter a) benannten Anlagengüter nach Anlagengruppen, Maßnahme und Alter sortiert für die letzten drei Geschäftsjahre sowie als Planwerte für das laufende Geschäftsjahr und die nächsten fünf Geschäftsjahre; p. über die in der laufenden Regulierungsperiode bislang an die zuständige Regulierungsbehörde zur Führung des Regulierungskontos im Sinne des § 5 Abs. 1 ARegV übermittelten Differenzbeträge für die unter a) benannten Anlagengüter; q. über die nach § 27 Abs. 2 StromNEV vom jeweiligen Netzbetreiber zu veröffentlichenden Strukturdaten für die unter a) benannten Anlagengüter; 2. für den Fall, dass das Gericht dem Klageantrag unter Ziffer 1. ganz oder teilweise stattgibt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schäden zu ersetzen, die ihr in der Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage durch die verzögerte oder unvollständige Erfüllung der in Ziffer 1. genannten Auskunftsansprüche zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Soweit, was sie bestreitet, im Anschluss an das Auswahlverfahren Konzessionsverträge zwischen der Klägerin und den einzelnen Gemeinden geschlossen worden seien, seien diese jedenfalls unwirksam, so dass die Klägerin hieraus keine Ansprüche herleiten könne. Nichts anderes gelte im Hinblick auf die vertraglichen Ansprüche aus den jeweiligen Altkonzessionsverträgen. Denn auch die Gemeinde könne die Übertragung der Energieversorgungsanlagen nur verlangen, wenn sie einen neuen Konzessionsvertrag mit einem neuen Energieversorgungsunternehmen geschlossen habe. Bei ihrer Auswahlentscheidung hätten die Gemeinden ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht und sie, die Beklagte, unbillig behindert. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung liege in der Vorgabe der aus dem Schreiben vom 01.09.2009 ersichtlichen Auswahlkriterien, die sämtlich einseitig den fiskalischen Interessen der Gemeinden gedient und die Ziele des § 1 EnWG völlig außer Betracht gelassen hätten. Die Folge sei die Nichtigkeit der Konzessionsverträge. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin komme ohnehin nur zur Bestimmung des Sachzeitwertes der ausschließlich der Stromverteilung in dem jeweiligen Gemeindegebiet dienenden Anlagen in Betracht. Im Übrigen habe sie dieser bereits freiwillig die für den Betrieb der Anlagen und die spätere Beantragung von Erlösobergrenzen erforderlichen Daten übermittelt. Damit sei die Klägerin in die Lage versetzt worden, die Verhandlungen mit ihr sinnvoll zu führen. Auf eine völlig neue „Komplettauskunft“ habe sie keinen Anspruch. Etwaige vertragliche Übereignungsansprüche seien zudem für jede Gemeinde auf die ausschließlich der Stromverteilung in dem jeweiligen Gemeindegebiet dienenden Anlagen beschränkt und nicht etwa auf ein von der Klägerin konstruiertes „örtliches Versorgungsnetz der Ämter Sxxx und Bxxx“ zu erstrecken, wobei der Sachzeitwert maßgeblich sei. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG in der hier anwendbaren Fassung begründe keinen Übereignungsanspruch, sondern lediglich einen Überlassungsanspruch. Inhaltlich sei er ebenfalls auf die ausschließlich der Stromverteilung in dem jeweiligen Gemeindegebiet dienenden Anlagen gerichtet. Da sie sich mit der Auskunftserteilung nicht in Verzug befunden habe und befinde, komme auch kein Schadensersatzanspruch in Betracht, so dass der Feststellungsantrag unbegründet sei. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.