Beschluss
1 Qs 41/16
LG Kiel 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2016:0603.1QS41.16.0A
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Leitsätze
Übernimmt ein Rechtsanwalt ein Mandat als Zeugenbeistand für die Schwester eines wegen zweifachen Mordes Beschuldigten bei gleichzeitiger Verteidigung des Beschuldigten durch ein Mitglied derselben Sozietät und besucht der Rechtsanwalt nachfolgend den Beschuldigten in der JVA, so hat er den Tatbestand des Parteiverrates nicht erfüllt, weil er hierdurch keine gegensätzliche Interessen zu denen seiner Mandantin unterstützt hat, da bereits keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines für die Tatbestandserfüllung erforderlichen Interessengegensatzes zwischen den übernommenen Mandaten ersichtlich sind.(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, an denen auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern vermochte, als unbegründet verworfen.
Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übernimmt ein Rechtsanwalt ein Mandat als Zeugenbeistand für die Schwester eines wegen zweifachen Mordes Beschuldigten bei gleichzeitiger Verteidigung des Beschuldigten durch ein Mitglied derselben Sozietät und besucht der Rechtsanwalt nachfolgend den Beschuldigten in der JVA, so hat er den Tatbestand des Parteiverrates nicht erfüllt, weil er hierdurch keine gegensätzliche Interessen zu denen seiner Mandantin unterstützt hat, da bereits keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines für die Tatbestandserfüllung erforderlichen Interessengegensatzes zwischen den übernommenen Mandaten ersichtlich sind.(Rn.7) Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, an denen auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern vermochte, als unbegründet verworfen. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren. I. Der Beschuldigte wurde am ... durch die SP beauftragt, sie als Zeugenbeistand im Strafverfahren gegen den Bruder ihres Verlobten, DN, bei der Vernehmung durch die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft zu vertreten. Der Beschuldigte ist und war seinerzeit angestellter Rechtsanwalt in der Sozietät ..., zu der auch der Rechtsanwalt ... gehört, der den in dem Verfahren ... wegen zweifachen Mordes Beschuldigten DN verteidigte. Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten unter Berufung auf § 68 b Abs. 1 Satz 4 StPO dem Beschuldigten die Anwesenheit bei der Vernehmung der Zeugin SP nicht gestattete und dies durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 05.05.... (Bl. 14 ff d.A.) bestätigt wurde, legte der Beschuldigte das Mandat nieder. Am 13.05. und 06.08.... suchte der Beschuldigte den DN in der JVA ... auf und hielt sich dort jeweils knapp eine halbe Stunde lang auf. Die Staatsanwaltschaft sieht durch die Übernahme des Mandates als Zeugenbeistand für die SP bei Verteidigung des Beschuldigten durch ein Mitglied derselben Sozietät sowie durch die nachfolgenden Besuche des Beschuldigten in der JVA ... den Tatbestand des Parteiverrates als erfüllt, weil er hierdurch gegensätzliche Interessen seiner Mandanten unterstützt habe. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, weil eine Pflichtwidrigkeit der anwaltlichen Tätigkeit des Beschuldigten für die Mandantin SP und, dies einmal für die Besuche des DN in der JVA ... vorausgesetzt, nicht dargelegt und unter Beweis gestellt ist. Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Rechtsanwalt einer anderen Partei in derselben Sache, aber im entgegengesetzten Sinne bereits Rat und Beistand gewährt hat (BVerfG NJW 2001, 3180 mit weiteren Nachweisen). Es ist hierbei schon streitig, ob der Beschuldigte eines Strafverfahrens und ein völlig unbeteiligter Zeuge in dem Verfahren, der nicht Verletzter oder möglicher Alternativtäter ist, überhaupt Parteien in derselben Sache sind. Dies hat das Amtsgericht verneint (so z.B. auch Münchner-Komm-Dahs StGB § 356 R. 14; LK-Gillmeister StGB § 356 R. 43) und daher bereits aus rechtlichen Gründen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Jedenfalls fehlt es hier aber an hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen des für die Tatbestandserfüllung erforderlichen Interessengegensatzes zwischen den übernommenen Mandaten. § 356 StGB setzt voraus, dass unmittelbar widerstreitende materiell-rechtliche Interessen bestehen, ein nur theoretischer Interessengegensatz genügt nicht (Fischer StGB § 356 R. 4; BGH NJW 1954 S. 727 ff (727, 728); KG NStZ 2006, 688 R. 2) Wenn die gleichzeitige Tätigkeit des Rechtsanwaltes keiner der Parteien nachteilig werden kann, scheidet die Anwendung des § 356 StGB aus (Fischer aaO. R. 11 m.w.Nachw.). Ein solcher Interessenwiderstreit ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dieser folgt noch nicht allein aus der unterschiedlichen Parteistellung – diese einmal vorausgesetzt - der von dem Beschuldigten übernommenen Mandate für den Beschuldigten und den Zeugen eines Strafverfahrens. Es ist nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.1976 (BVerfGE 43, 79ff) anerkannt, dass Rechtsanwälte einer Sozietät verschiedene Beschuldigte in einem Strafverfahren verteidigen können. Zwischen Beschuldigten eines Strafverfahrens sind jedoch viel eher widerstreitende Interessen vorstellbar als zwischen einem Beschuldigten und einem an der Tat völlig unbeteiligten Zeugen. § 146 StPO untersagt zudem ausdrücklich nur die gleichzeitige Verteidigung mehrerer Beschuldigten derselben Tat. Die Übernahme des Mandates für den DN durch den Beschuldigten, dies einmal im Hinblick auf die Besuche in der JVA vorausgesetzt, nachdem zuvor das Mandat bezüglich der SP nach dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 05.05.2015 niedergelegt worden ist, wäre im Falle der Übernahme eines Mandates für verschiedene Beschuldigte nach § 146 StPO zulässig. Nichts anderes kann bei der vorherigen Vertretung eines Zeugen des Strafverfahrens gelten. Es bedarf danach für die Tatbestandsverwirklichung des Parteiverrates konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen widerstreitender Interessen im Einzelfall. Solche Anhaltspunkte sind nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Die Ausführungen in der Abschlussverfügung hierzu (Bl. 52 d.A.) sind eher allgemein gehalten, indem ausgeführt wird, dass, „wenn eine Einwirkung zum Vorteil des Beschuldigten führen soll, droht ein erheblicher Nachteil für den Zeugen, im schlimmsten Fall eine Strafbarkeit nach §§ 153 ff StGB oder § 258 StGB.“ Soweit die Staatsanwaltschaft weiter ausführt, dass „Gespräche durch denselben Anwalt mit beiden Parteien, wie sie durch den Beschuldigten G wiederholt wurden“, „eine Einflussnahme auf die Zeugin P im Hinblick auf ihre Aussage im Verfahren gegen den Beschuldigten nahe“ legen, wird nicht anhand von Tatsachen konkretisiert und belegt. Auch nach dem Sachvortrag der Staatsanwaltschaft haben Gespräche des Beschuldigten mit dem Inhaftierten DN erst am 13.05. und 08.08.... und damit nach der Niederlegung des Mandates für die Zeugin P stattgefunden, so dass eine Einwirkung auf die Zeugin aufgrund der geführten Gespräche ausgeschlossen erscheint. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 10.05.... folgen keine hinreichenden Hinweise auf das Vorliegen einer widerstreitenden Interessenlage bezüglich der übernommenen Mandate für den DN und die SP. Es wird darauf verwiesen, dass die Zeugin P im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Befragung in diesem Verfahren angegeben habe, dass Grund für die Beauftragung des Beschuldigten G gewesen sei, dass sie „gehört hatte, dass vorher (Anm.: bei anderen Vernehmungen) so viel falsch gelaufen war.“ Vor diesem Hintergrund sei ihr wichtig gewesen, dass „der Anwalt guckt, dass alles rechtens läuft.“ Auf diese Weise habe sie „D helfen“ wollen. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Zeugin P sei bereit gewesen, „ihre eigenen Interessen hinter dem Interesse des seinerzeit Beschuldigten N an einem Freispruch zurückzustellen, auch auf das Risiko einer Verletzung ihrer Aussage – bzw. Wahrheitspflicht und der damit einhergehenden Konsequenzen“ ist nicht naheliegend, zumal die Zeugin den anwaltlichen Beistand ausdrücklich deshalb beauftragte, damit „alles rechtens läuft“. Insbesondere ergeben sich aus den Angaben der Zeugin P in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vom 18.09.2015 (Bl. 44 ff d.A.) keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Zeugin in Richtung der Verletzung ihrer Aussage- und Wahrheitspflicht beraten hat. Danach beschränkte sich der Kontakt der Zeugin P zu dem Beschuldigten während des sehr kurzen Mandates darauf, zweimal u.a. wegen der Terminabsprache zu telefonieren, wobei sich die Zeugin an Einzelheiten des Gespräches nicht erinnerte, und ein ca. ½-stündiges Treffen vor der kriminalpolizeilichen Vernehmung in der ...straße, bei dem der Beschuldigte der Zeugin erzählte, „wie so etwas abläuft, dass er hinter mir sitzen würde und guckt, ob alles in Ordnung ist.“ Der Beschuldigte G habe „nur aufpassen sollen“, so dass bereits nach dem von der Zeugin geschilderten Umfang des erteilten Mandates als Zeugenbeistand eine die Interessen der Zeugin P. verletzende Beratung durch den Beschuldigten G sogar eher fern liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.