Endurteil
64 O 298/24 Hei
LG Kempten, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar Beschluss Der Streitwert wird auf 240.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher insgesamt abzuweisen. A. I. Schmerzensgeld (Klageantrag Ziffer 1) Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld 1. Ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG scheitert daran, dass sowohl der Impfstoff Comirnaty der Beklagten zu 1) als auch der Impfstoff Vaxzevria der Beklagten zu 2) kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist. Eine Haftung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG besteht nur dann, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Die medizinische Vertretbarkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der therapeutische Wert die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels überwiegt. Bei der Prüfung der Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen werden nicht nur die im konkreten Fall eingetretenen Schäden berücksichtigt, sondern es wird eine abstrakte Nutzen-Risiko-Abwägung vorgenommen, bei der sämtliche schädlichen Wirkungen erfasst werden (BeckOGK/Franzki, 1.11.2023, AMG § 84 Rn. 83 m.w.N.). Gegenstand der Abwägung zur Feststellung einer etwaigen Unvertretbarkeit ist somit die Bestimmung eines Nutzen-Risiko-Verhältnisses bezogen auf die Gesamtheit der Patienten (OLG München, BeckRS 2024, 31623). a) Für beide Vakzine ergibt sich das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis bereits aus der Tatbestandswirkung der jeweiligen Zulassungsbeschlüsse: - für Comirnaty: Durchführungsbeschlusse der Europäischen Kommission vom 21.12.2020 (bedingte Zulassung) und vom 10.10.2022 (Standardzulassung). - für Vaxzevria: Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 29.01.2021 (bedingten Zulassung) und vom 31.10.2022 (Standardzulassung). aa) Die Beschlüsse nehmen den im Unionsrecht geltenden Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union für sich in Anspruch (BVerwG, Beschluss vom 07.07.2022 – 1 WB 2/22 = COVuR 2023, 16 Rn. 205 f.; OLG Koblenz Urt. v. 10.7.2024 – 5 U 1375/23, BeckRS 2024, 16169). Die Tatbestandswirkung umfasst den Umstand, dass die Impfstoffe im Zeitpunkt der Zulassung aufgrund eines günstigen Nutzen-Risiko-Verhältnisses arzneimittelrechtlich unbedenklich war. Die Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses war nämlich eine wesentliche Voraussetzung sowohl für die bedingte als auch für die unbedingte Zulassung des Impfstoffs. Die bedingte Zulassung setzt gemäß Art. 14-a Abs. 3 Verordnung (EG) 726/2004 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Verordnung (EG) 507/2006 zwingend voraus, dass „das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ist“. Mit der bedingten Zulassung wurden dem Arzneimittelhersteller gemäß Art. 14-a Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004 „besondere Verpflichtungen“ auferlegt, die nach Abs. 5 darin bestehen, „laufende Studien abzuschließen oder neue Studien einzuleiten, um das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis zu bestätigen.“ Das Vorliegen eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses war dann gemäß § 14-a Abs. 8 Verordnung (EG) 726/2004 erneut nachzuweisen, um eine ordentliche, fünf Jahre gültige Zulassung zu erhalten. Die Tatbestandswirkung gilt auch fort. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist die unbedingte Zulassung weder geändert noch ausgesetzt, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden ist (Art. 20a Verordnung (EG) 726/2004). Auch hat die Kommission die Verwendung des Impfstoffs nicht ausgesetzt (Art. 20 Abs. 4 Verordnung (EG) 726/2004). Auch der Widerruf der Zulassung des Impfstoffs der Beklagten zu 2) durch den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 27.03.2024 ändert an der Tatbestandswirkung und der damit verbundenen Feststellung des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses nichts. Mit dem Beschluss kam die Europäische Kommission einem Antrag der Beklagten nach, die Zulassung zurückzunehmen, wie sich aus dem Beschluss selbst ergibt. Der Widerruf wirkt ex nunc ab dem 07.05.2024. Somit bestand sowohl zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Impfstoffs, der jedenfalls nach der bedingten Zulassung vom 29.01.2021 erfolgte, als auch zum Zeitpunkt seiner Anwendung bei der Klägerin eine Zulassung, wodurch zugleich das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis zu diesen Zeitpunkten feststeht. Ein Widerruf der Zulassung gemäß Art. 20a iVm Art. 14-a Verordnung (EG) 726/2004, zu dem es kommen kann, wenn der Inhaber einer gemäß Artikel 14-a erteilten Zulassung den in der Zulassung festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, liegt nicht vor. Dem Vortrag der Beklagten, dass sie den Widerruf der Zulassung aus kommerziellen Gründen beantragt habe – was einem freiwilligen Verzicht auf die Zulassung entspreche –, weil mittlerweile mehrere aktualisierte Covid-19-Impfstoffe entwickelt worden seien und der Impfstoff Vaxzevria in der EU daher aufgrund zurückgegangener Nachfrage zuletzt nicht mehr hergestellt oder vertrieben worden sei, hat die Klägerin nichts Erhebliches entgegengesetzt. Das bloße Bestreiten dieser konkreten Darlegung reicht nicht aus. bb) Die Einwände der Klagepartei gegen die Annahme einer Tatbestandswirkung der Zulassungen greifen nicht durch: (i) Die Annahme einer Tatbestandswirkung führt zu keiner grundrechtlich unzulässigen Rechtsverkürzung. Insbesondere ist eine solche Annahme im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unbedenklich. Das Gericht schließt sich insoweit der Begründung des OLG Koblenz im Urt. v. 10.7.2024 – 5 U 1375/23, BeckRS 2024, 16169, Rn. 36 vollumfänglich an. (ii) Die Klagepartei kann keine durchgreifenden Fehler im jeweiligen Zulassungsverfahren aufzeigen, die ausnahmsweise die Tatbestandswirkung entfallen lassen würden. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der EMA nicht alle erforderlichen Informationen erteilt wurden, um das Nutzen-Risiko-Verhältnis der streitgegenständlichen Impfstoffe zutreffend zu bewerten. Vor der jeweiligen Standardzulassung wurde für Comirnaty der EMA Assessment Report am 19.02.2021, für Vaxzevria der Assessment Report am 14.10.2021 veröffentlicht. Darin werden jeweils umfangreich die wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Impfstoff der Beklagten ausgewertet und eine ausführliche Risiko-Nutzen-Analyse ausgearbeitet. In der Folge versucht die Klagepartei durch Vorlage einzelner wissenschaftlicher Artikel, zusammenhangloser Statistiken und unbelegter Behauptungen dieser Bewertung anzugreifen. Jedoch gelingt es ihr nicht substantiiert darzulegen, warum die dort vorgenommen Gesamtwürdigung fehlerhaft sein sollte. (iii) Soweit die Klagepartei den Beklagten ein kollusives Vorgehen im Verbund mit Zulassungsbehörden unterstellen will, ist dies eine reine Behauptung ins Blaue hinein. Die Klagepartei trägt zwar ausführlich zu einer angeblichen „Gewinnsucht“ der Beklagten vor. Sie verkennt hier, dass es sich bei den Beklagten um private Unternehmen handelt, die selbstverständlich gewinnorientiert arbeiten. Daraus lässt sich aber nicht einmal im Ansatz ableiten, dass die Beklagten hier Risiken bewusst verschwiegen oder verharmlost hätten. Auch aus dem personellen Wechsel von Fachleuten zwischen Aufsichtsbehörden und Unternehmen bzw dem fachlichen Austausch von beiden lässt sich kein Anhaltspunkt für ein kollusives Zusammenwirken ableiten. (iv) Auch zeigt die Klagepartei nicht auf, dass Risiken bestehen, die erst nach den o.g. Beschlüssen bekannt geworden sind. Die angenommene Tatbestandswirkung greift zwar nur insoweit ein, wie im Zeitpunkt der entsprechenden Entscheidung bestimmte Risiken bekannt waren und daher berücksichtigt werden konnten. Die Klagepartei trägt aber bereits nicht konkret vor, ob dies auf bestimmte von ihr angenommene Risiken nicht zutrifft. Wenn überhaupt ist der Vortrag der Klagepartei so zu verstehen, dass die Risiken, die aus ihrer Sicht unvertretbar waren, von Anfang an bekannt waren und Absenken von Anforderungen und vorsätzliche Nichtbeachtung lediglich nicht berücksichtigt wurden. (v) Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV war nicht veranlasst. Das Gericht schließt sich insoweit der Begründung des OLG Koblenz im Urt. v. 10.7.2024 – 5 U 1375/23, BeckRS 2024, 16169, Rn. 38 vollumfänglich an. b) Selbst wenn man eine Tatbestandswirkung nicht annimmt, führt dies zu keiner anderen Bewertung. aa) Das Gericht kommt auf der Grundlage der Bewertungen verschiedener Expertengremien zu dem Ergebnis, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis der beiden streitgegenständlichen Impfstoffe nach den von den Parteien vorgetragenen Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung projiziert auf den Zeitpunkt der Impfung positiv ist. Die vorzunehmende Abwägung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG ist zwar nicht mit der Abwägung zur Zulassungsentscheidung der EU-Kommission identisch. Die durchgängig gleichlautenden Entscheidungen der verschiedenen Expertengremien in Bezug auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis stellen aber ein gewichtiges Indiz im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung dar (OLG Koblenz Urt. v. 10.7.2024 – 5 U 1375/23, BeckRS 2024, 16169; OLG München BeckRS 2024, 31623: „antizipiertes Sachverständigengutachten“). Vorliegend handelt es sich um die Bewertungen des CHMP (bezüglich Comirnaty: Anlage BP 1, B 36 sowie fortlaufende Stellungnahmen Anlage BP 1, B 18, B 27 und B 33; bezüglich Vaxzevria: Anlage BP 2, B 20 sowie fortlaufende Stellungnahme BP 2, B 23) und des Paul-Ehrlich-Instituts, (PEI). Die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses durch diese Institutionen hat ein hohes Gewicht, weil sie sich aufgrund der Besetzung mit hochqualifizierten Experten durch herausragende Fachkompetenz auszeichnen. Hinzu kommt, dass sie die höchstmögliche Expertise in Fragen der Zulassung von Arzneimitteln für den europäischen Markt bündeln. Hervorzuheben ist, dass diese Institutionen nicht von politischer, sondern von fachlicher Seite im Rahmen des Zulassungsverfahrens mit wissenschaftlichen Bewertungen und Beiträgen mitwirken, wobei die Unterschiedlichkeit ihrer Rollen die Perspektiven erweitert. bb) Die Einwände der Klagepartei hiergegen greifen nicht durch: (i) Die Einwände hinsichtlich des Nutzens der Impfstoffe können die Bewertungen der o.g. Expertengremien nicht erschüttern. Die Klägerin trägt insofern vor, dass die Schutzimpfung nur einen geringen bzw. gar keinen therapeutischen Nutzen habe, da nur ein geringer Wirksamkeitsgrad gegeben sei. Es sei kein wirksamer Schutz vor Selbstinfektion, Weiterverbreitung und schweren Verläufen der Erkrankung gegeben. Dies kann bereits im Ansatz nicht überzeugen. Die pandemische Lage ab dem Jahr 2020 sowie das daraus resultierende Erfordernis, eine Impfung herzustellen, die die weitere Verbreitung des Corona Virus verhindern, die Anzahl der schwerwiegenden Verläufe eindämmen und vor allem die Zahl der Coronatoten weltweit zu verringern sollte, ist allgemein bekannt. Bereits wenige Wochen und Monate nach dem weltweiten Ausbruch des Corona Virus zählte man Millionen Tote weltweit. Die Gesamtzahl der schweren Verläufe einer Coronainfektion stieg von Tag zu Tag und endete in vielen Fällen auf den Intensivstationen. Die Kapazitäten in den Kliniken, sowohl hinsichtlich der verfügbaren Betten als auch des verfügbaren Ärzte- und Pflegepersonals, waren schnell ausgeschöpft. Schlussendlich war die Lage so kritisch, dass ein deutschlandweiter Lockdown ausgesprochen wurde. Schulen, Kitas, Universitäten, Restaurants und nahezu der gesamte Einzelhandel mussten zunächst auf unbestimmte Zeit schließen. Als die größte Chance, dieser nicht weiter kalkulierbaren Erkrankung entgegenzuwirken, wurde die Herstellung und baldige Verabreichung eines Impfstoffs an die Bevölkerung angesehen. Nicht zuletzt, weil es sich bei dem Corona Virus um ein – zum entscheidenden Zeitpunkt – neuartiges Virus gehandelt hat und dementsprechend Alternativpräparate weder vorhanden noch verfügbar waren. In einer Zeit, in der sich Gedanken über eine grundgesetzlich verbotene Abwägung „Leben gegen Leben“ gemacht wurden, weil es in den Kliniken nicht mehr möglich war, jeden Patienten gleichermaßen gut zu versorgen und diese sogar deutschlandweit transportiert und in umliegende Krankenhäuser verlegt werden mussten, weil keine Betten mehr frei und/oder Beatmungsgeräte verfügbar waren, ist der Grad des Nutzens des entwickelten Impfstoffes hoch anzusetzen. Soweit die Klägerin ausführt, dass die Impfstoffe nur einen geringen Wirksamkeitsgrad aufweise, ist dies bereits mangels Substantiierung unbeachtlich. Der diesbezügliche Vortrag beruht auf reinen Vermutungen ohne jegliche Tatsachengrundlage. Dem diesbezüglichen Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachten war daher nicht nachzukommen. Ein fehlender Nutzen ergibt sich auch nicht daraus, dass die Impfstoffe die Übertragung des Virus von Mensch auf Mensch nicht verhindert. Dies muss ein Impfstoff nicht gewährleisten. Nach § 2 Nr. 9 IfSG ist unter einer Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel zu verstehen, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen. Die Schutzimpfung muss nicht die Übertragung einer Krankheit verhindern. (ii) Auch der Vortrag der Klagepartei zu den Risiken kann die o.g. Bewertungen der Expertengremien nicht angreifen. Bei dem Vortrag der Klägerin zu Verdachtsfällen und Todesfällen ist zu berücksichtigen, dass es sich, wie aus der Bezeichnung ersichtlich, nur um den Verdacht eines Impfschadens handelt. Die Meldung eines Verdachtsfalles besagt nichts über das tatsächliche Aufkommen von Impfschadensfällen. Dies wird von den entsprechenden Meldestellen auch so klar gestellt. Die streitgegenständlichen Impfstoffe wurde seit ihrer Zulassung in Deutschland und weltweit zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie milliardenfach verabreicht. Bei einer derart hohen Anzahl an Impfungen binnen eines vergleichsweise kurzen Zeitraums ist denklogisch mit einer höheren Anzahl von Verdachtsfällen in kurzer Zeit zu rechnen als bei einer vergleichbaren Anzahl an Impfungen über einen längeren Zeitraum. Auch wenn es sich bei den geschilderten Verdachtsfällen um tatsächliche Impfschäden gehandelt haben sollte, wären diese Risiken bei der Anzahl der Impfungen nicht so gewichtig, dass dies zu einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis führen würde. 2. Ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG besteht nicht. a) Voraussetzung hierfür wäre, dass der Schaden kausal durch eine nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation entstanden ist. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Information und der Gesundheitsverletzung ist nur zu bejahen, wenn diese bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, z.B weil dann von der Impfung abgesehen worden wäre. Die Beweislast hierfür trägt die Klagepartei, wobei – wie im Rahmen der Prüfung einer hypothetischen Einwilligung gem. § 630h Abs. 3 Satz 2 BGB – die Darlegung eines echten Entscheidungskonflikts genügt (BeckOGK/Franzki, 1.6.2024, AMG § 84 Rn. 106). Ein Kausalzusammenhang ist aber dann abzulehnen, wenn der Anwender oder der anwendende Arzt die Arzneimittelinformation gar nicht zur Kenntnis genommen hat (BeckOGK/Franzki, 1.6.2024, AMG § 84 Rn. 58). b) Für keine der beiden streitgegenständlichen Impfungen ist vorgetragen, dass die Klägerin bzw die ihr die Impfung verabreichenden Ärzte die Arzneimittelinformationen iSd § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG zur Kenntnis genommen hatten. Soweit die Klägerin angibt, dass sie einen „Zettel“ bekam, ist nicht klar, ob es sich dabei um Gebrauchs- oder Fachinformationen iSd der Vorschrift handelte. Im Übrigen gab die Klägerin an, dass sie den Inhalt letztlich nicht zur Kenntnis genommen hat. c) Überdies konnte sich die Kammer, ausgehend vom Maßstab des § 286 ZPO, keine Überzeugung bilden, dass bei der Klägerin ein Entscheidungskonflikt vorgelegen hat. Vielmehr liegt es nahe, dass die Klägerin sich, auch wenn sie darüber informiert worden wäre, dass nach der Impfung die von ihr geschilderten Beschwerden auftreten können, trotzdem für die Impfung entschieden hätte. Die Klägerin hatte nach Überzeugung der Kammer ein großes Interesse an der Impfung. Sie gab bei ihrer informatorischen Anhörung an, dass sie sich bis Oktober 2022 um ihre schwer kranke Mutter kümmerte. Diese musste regelmäßig ins Krankenhaus, um dort ihre Ureterschiene wechseln zu lassen. Wie die Klägerin selbst angab und wie auch gerichtsbekannt ist, war eine Corona-Impfung zu dieser Zeit Voraussetzung für das Betreten eines Krankenhauses. Soweit die Klägerin dann angibt, dass sie sich bei Kenntnis der von ihr angenommenen Nebenwirkungen nicht impfen lassen hätte, glaubt ihr das die Kammer nicht. Die Klägerin hat anschaulich und glaubhaft berichtet, wie wichtig ihr die Unterstützung für ihre Mutter war. Ihre Mutter habe große Angst vor dem Krankenhaus gehabt und die Klägerin geradezu angebettelt, dass sie sie selbst dorthin begleitet. Die regelmäßigen Krankenhausbesuche waren für die Mutter medizinisch dringend geboten. Eine Alternative bestand nicht. Folglich bestand auch keine Alternative bezüglich der Impfung der Klägerin, wenn sie ihre Mutter begleiten wollte und wegen deren eindringlichen Wunsches auch sollte. Auf ausdrückliche Frage konnte die Klägerin auch keine Alternative nennen, was sie diese Situation ohne Impfung gelöst hätte. Die Inanspruchnahme einer Hilfskraft kam gerade nicht in Betracht, da die Mutter auf eine Begleitung durch die Tochter bestand. 3. Sonstige deliktische Ansprüche scheitern ebenfalls. a) Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 5 AMG bzw. § 95 AMG zu. Das Vorliegen eines bedenklichen Arzneimittels im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG, wofür wie bei § 84 Abs. 1 AMG die wissenschaftliche Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen des Arzneimittels maßgeblich ist, ist vorliegend nicht feststellbar. b) Eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB ist nach dem bisher gesagten nicht erkennbar. Genauso wenig ist eine schuldhaftes Verhalten iSd § 823 Abs. 1 BGB, das zu einer Rechtsgutsverletzung der Klägerin geführt hätte, erkennbar. c) Soweit die Klägerin einen deliktischen Anspruch auf die Verletzung von Kennzeichnungs- oder Warnpflichten oder Instruktionsfehlern stützen möchte, scheitert dies jedenfalls an der Kausalität. Voraussetzung wäre in diesen Fällen nämlich, dass der Schaden bei pflichtgemäßen Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Dies ist hier gerade nicht der Fall, da die Kammer überzeugt ist, dass sich die Klägerin in jedem Fall hätte impfen lasse (s.o.). d) Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen Mängel im Herstellungsprozess der Impfstoffe begründen möchte, kann sie bereits nicht konkret vortragen, ob die der Klägerin verabreichten Dosen von diesen Mängeln betroffen waren. Die von der Klagepartei vorgelegten Studien und Aufsätze befassen sich erkennbar nicht mit den streitgegenständlichen Dosen. Gegen eine Verallgemeinerung auf bestimmte Chargen oder die komplette Produktion sprechen die von den Beklagten vorgelegten behördlichen Stellungnahme, aus denen ersichtlich wird, dass der Herstellungsprozess kontinuierlich überwacht wurde und systemische Mängel nicht vorlagen (Anlage BP 1, B 34 und B 35). II. Auskunftsanspruch (Klageantrag Ziffer 4) Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskünfte. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 84a Abs. 1 AMG. 1. Der Auskunftsanspruch ist hier bereits aus teleologischen Gesichtspunkten zu verneinen. Die Klägerin hat den Auskunftsanspruch im Wege des § 260 ZPO als objektive Klagehäufung geltend gemacht, begehrt die Auskunft also neben dem Anspruch aus § 84 AMG. Legt man die Ratio des § 84a AMG zugrunde, wonach der Auskunftsanspruch den Anspruch aus § 84 AMG vorbereiten soll, so besteht schon in objektiver Sichtweise keine Möglichkeit, dass die begehrten Auskünfte den Schadensersatzanspruch vorbereiten oder diesem dienen können, da der Schadensersatzanspruch zur gleichzeitigen Entscheidung des Gerichts gestellt worden ist und gerade nicht als Stufenklage geltend gemacht wird (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 02.05.2024 – 16 O 170/22). 2. Überdies ist der Auskunftsanspruch zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich. An der Erforderlichkeit einer Auskunft fehlt es dann, wenn ein Anspruch von vorneherein nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, beispielsweise wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 AMG eindeutig nicht vorliegen (BeckOGK/Franzki AMG § 84a Rn. 15). Dies ist vorliegend der Fall (s.o.). Ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG scheitert offensichtlich, da unstreitig eine Standardzulassung vorliegt, der Tatbestandswirkung zukommt. Ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG wurde bereits nicht schlüssig dargelegt, da nicht vorgetragen wurde, dass die Klägerin oder der impfende Arzt die Arzneimittelinformationen iSd Norm überhaupt zur Kenntnis genommen haben. III. Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 2) und Nebenforderungen (insb Klageantrag Ziffer 3) Mangels Hauptanspruchs und mangels Haftung dem Grunde nach besteht weder ein Anspruch auf Feststellung für die Haftung künftiger Schäden noch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.