Beschluss
2 StVK 78/25 Vollz
LG Kempten, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29.01.2025 in der Form der Anträge vom 04.03.2025 wird nebst der weiteren Hilfsanträge kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 500 € festgesetzt. I. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Gefangene die Versorgung mit veganer Kost. Der Gefangene befindet sich seit dem 16.12.2024 zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgrund Urteils des Amtsgerichts P… vom 14.03.2024 in Strafhaft in der JVA …. Als Ende ist der 15.05.2025 vorgemerkt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2025 stellte der Gefangene ‚Antrag auf richterliche Entscheidung‘ nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG. Er führt aus, mit Antrag vom 07.01.2025 die Versorgung mit veganer Kost bei der Vollzugseinrichtung beantragt zu haben, was diese mit E-Mail vom 28.01.2025 abgelehnt habe. Die Ablehnung stelle nach Ansicht des Gefangenen einen Eingriff in den Kernbereich der selbstbestimmten Lebensführung dar, die auch während einer Haftstrafe gewährt bleiben müsse. Da die Mahlzeiten nicht zu großzügig bemessen seien, dass alle Lebensmittel, die nicht vegan sind, vom Gefangenen beiseite gelassen werden könnten und dies oft bei Saucen oder dergleichen gar nicht möglich sei, ohne gar nichts zu essen, sei er gezwungen, auch Nahrung zu sich zu nehmen, die nicht vegan ist. Dieser Zwang zum Essen von Lebensmitteln gegen dessen Willen Grenze an Methoden der Folter. Die servierte Kost verstoße zutiefst gegen die Überzeugungen des Gefangenen und sei für ihn aufgrund der langjährigen Gewöhnung an vegane Kost auch gesundheitlich mit erheblichen Problemen verbunden. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 04.03.2025 stellte der Gefangene den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Gefangenen im Rahmen der Anstaltsverpflegung eine vollwertige vegane Verpflegung zur Verfügung zu stellen hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Gefangenen die Zubereitung veganer Speisen zu ermöglichen und ihm die dafür erforderlichen Lebensmittel auf Kosten der JVA zur Verfügung zu stellen hilfsweise die Empfangnahme von veganen Lebensmittel und Speisen durch Angehörige zu gestatten. Auf den konkreten Wortlaut der Anträge wird Bezug genommen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Gefangene zwar über den Einkauf auf eigene Kosten Obst und Gemüse sowie vegane Produkte erwerben könne; die Preise seien allerdings überhöht und als Grundsicherungsempfänger und Häftling mangele es ihm an ausreichendem Einkommen. Die unfreiwillige vegetarische Ernährung füge dem Gefangenen, der aus ethisch weltanschaulicher Überzeugung vegan lebe, seelische Schmerzen zu. Eine vegane Ernährung sei auch keine Mangelernährung, wie sich aus Bewertungen von Ernährungsgesellschaften ergebe. Die vegane Ernährung beuge schweren Volkskrankheiten vor. Letztlich komme es daher nicht auf die Frage an, ob beim Gefangenen eine medizinisch attestierbare Unverträglichkeit tierischer Lebensmittel vorliege. Der Grund, dass dieser keine tierischen Produkte esse, liege nicht primär in seinem Stoffwechsel, sondern in seiner ethischen Überzeugung. In rechtlicher Hinsicht vertritt der Gefangene die Ansicht, dass durch die Ablehnung veganer Kost in sein Grundrecht auf freie Ausübung seiner veganen Weltanschauung und in seine Gewissensfreiheit nach Art. 4 GG eingegriffen werde. Durch den Verweis auf die Möglichkeit der kostenpflichtigen Selbstverpflegung werde sein Eigentumsrecht verletzt. Letztlich sei die vegane Verpflegung auch einfach umsetzbar und ohne zusätzliche Kosten möglich. Die Vollzugsanstalt führte mit Schriftsatz vom 18.02.2025 aus, dass auf die Beantragung der Gewährung einer veganen Kost durch den Gefangenen bei Strafantritt am 16.12.2025 dem Gefangenen am 18.12.2025 eröffnet worden sei, dass er die in der Anstalt angebotene vegetarische Kost beantragen könne. Ferner sei er dem medizinischen Dienst vorgestellt worden. Ärztlicherseits sei festgehalten worden, dass die dem Gefangenen dargereichte Kost grundsätzlich verträglich sei. Dem Gefangenen sei zwischenzeitlich laktosefreie Kost verordnet worden. Grundsätzlich würden die Kostformen der Anstalt ärztlich erstellt und überwacht. Neben der allgemeinen Verpflegung werde insbesondere eine schweinefleischlose und gänzlich fleischlose Kostform angeboten. Bei medizinischer Indikation würde eine individuelle Anpassung des Kostplans erfolgen. Weitere Lebensmittel könnten Gefangene ohne Weiteres über das reichhaltige Sortiment des Anstaltskaufmanns erwerben. Der Anteil von Menschen, die sich ausschließlich vegan ernährten, beliefe sich auf 1-2 % der Gesamtbevölkerung. Dass eine vegane Ernährung gesundheitliche Vorteile aufweise, werde bestritten. Ein Rechtsanspruch auf vegane Kostform bestehe nicht. Die Anstalt sei verpflichtet, den Gefangenen eine vollwertige Ernährung nach den Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre zu gewährleisten. Darüberhinausgehend seien Sonderernährungsformen möglich und insbesondere bei religiöser Überzeugung grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung entsprechende Speisen anzubieten, bestehe hingegen nicht. Vielmehr sei der Gefangene darauf zu verweisen, einzelne Speisen und Lebensmittel durch andere, von ihm selbst beschaffte Lebensmittelzuges zu ersetzen. Die Ablehnung der veganen Kost sei auch ermessensgemäß erfolgt. Bei Abwägung der ethischen Überzeugungen des Gefangenen würden die Interessen der Vollzugseinrichtung überwiegen. So unterliege die Einrichtung dem der Haushaltsordnung zugrunde liegenden Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Jede zusätzliche Kostform bedeute Mehrkosten in Bezug auf den Erwerb von Rohstoffen. Die Diversifizierung der anzuschaffenden Lebensmittel bedeute darüber hinaus, dass etwaige Preisnachlässe nicht mehr im bisherigen Umfang gewährt werden könnten. Auch die personellen Ressourcen zur Zubereitung der Speisen seien begrenzt. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen. Ein Anspruch des Gefangenen auf Gewährung veganer Kost besteht nicht. 1. § 21 StVollzG sieht die Pflicht der Anstalt vor, Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung ärztlich zu überwachen. Normiert wird weiter der Anspruch auf besondere Verpflegung auf ärztliche Anordnung. Der ursprüngliche und nicht weiter konkretisierte Vortrag, dass für den Gefangenen die servierte Kost „aufgrund der langjährigen Gewöhnung an vegane Kost auch gesundheitlich mit erheblichen Problemen verbunden“ sei, wurde im weiteren nicht konkretisiert und zuletzt auch nicht aufrechterhalten. 2. Nach § 21 Satz 3 StVollzG ist dem Gefangenen zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen. Demnach ist die Anstalt nicht verpflichtet, dem Gefangenen entsprechende Speisen zu beschaffen, sie hat ihm jedoch zu gestatten, sich selbst mit diesen zu versorgen. „Obergerichtlich geklärt ist zunächst, dass § 21 Satz 3 StVollzG nur ein Recht auf Selbstverpflegung vorsieht, wenn ein Gefangener einer Religionsgemeinschaft mit besonderen Speisegeboten angehört und diese im Rahmen der Anstaltsverpflegung nicht berücksichtigt werden; dagegen enthält die Norm keine Verpflichtung der Anstalt, dem Gefangenen entsprechende Speisen auch zu beschaffen (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1995, 111, OLG Hamm NStZ 1984, 190; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 1997 – 4 Vas 23/96 – juris; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 2 Ws 248/11 Vollz –; Calliess/Müller-Dietz, § 21 StVollzG Rdn. 5; Arloth, § 21 StVollzG Rdn. 3; vgl. auch LG Straubing ZfStrVo 1979, 124). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/3998, S. 13). Gegen die Regelung des § 21 Satz 3 StVollzG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf Achtung der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 GG ist nämlich, worauf auch der nach Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 136 der Weimarer Reichsverfassung hinweist, ein Abwehrrecht des einzelnen gegenüber dem Staat; dieser ist dem Grundsatz nach nicht verpflichtet, dem einzelnen die faktische Möglichkeit der Religionsausübung – wozu auch die Befolgung religiöser Speisevorschriften gehört – zu verschaffen (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 190; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 2 Ws 248/11 Vollz –). Auch der Gesichtspunkt, dass manche Gefangene nicht über genügend Eigenmittel verfügen, kann schon im Hinblick auf die gebotene weltanschauliche Neutralität des Staates nicht dazu führen, die Anstalt zur Herstellung und Ausgabe entsprechender Speisen zu verpflichten (vgl. Calliess/Müller-Dietz, § 21 StVollzG Rdn. 5).“ (KG, Beschluss vom 29.08.2011 – 2 Ws 326/11 in BeckRS 2012, 2297) Sofern die vom Gefangenen ins Feld geführte und ebenso wie die Religionsfreiheit von Art. 4 GG geschützte Gewissensfreiheit grundsätzlich für ihn streitet, war gleichwohl der Verpflichtungsantrag auf das zur Verfügungstellen einer vollwertigen vegane Verpflegung zurückzuweisen, ebenso aufgrund der genannten Neutralitätspflicht des Staates der hilfsweise Antrag, dem Gefangenen die für die Zubereitung veganer Speisen erforderlichen Lebensmittel auf Kosten der JVA zur Verfügung zu stellen. Der weitere Hilfsantrag, die Empfangnahme von veganen Lebensmitteln und Speisen durch Angehörige zu gestatten, war ebenfalls zurückzuweisen, da ein Anspruch hierauf sich bei der Möglichkeit einer veganen Selbstversorgung sich nicht ableiten lässt. Sofern die Anträge dahin auszulegen wären, die Anstalt dazu zu verpflichten, im Allgemeinen zu verpflichten, aufgrund eines generellen Bedürfnisses nach veganer Kost eine solche anzubieten, so stellte ein derartiger Antrag bereits keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten i.S.d. 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG dar. Da ein solcher Antrag nicht explizit im anwaltlichen Schriftsatz gestellt worden war, wird daher nicht davon ausgegangen, dass ein solcher im Verfahren erhoben werden sollte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 bis 3 GKG.