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Endurteil

63 O 312/22

LG Kempten, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die bloße Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffemissionen in anderen Messumgebungen als im Rahmen des Prüfzyklus kann schon kein hinreichender Anhaltspunkt sein, denn die erforderlichen Messungen im Prüfzyklus stellen auf eine genormte Situation ab, die zwangsläufig im Rahmen von Messungen im realen Straßenverkehr nicht vorliegt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffemissionen in anderen Messumgebungen als im Rahmen des Prüfzyklus kann schon kein hinreichender Anhaltspunkt sein, denn die erforderlichen Messungen im Prüfzyklus stellen auf eine genormte Situation ab, die zwangsläufig im Rahmen von Messungen im realen Straßenverkehr nicht vorliegt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 41.715,52. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu. 1. Der Kläger kann seinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten. Einem solchen Anspruch steht bereits die Tatsache entgegen, dass die Regeln der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen (BGH v. 30.07.2020, Az.: ZR 5/20; OLG München v. 04.12.2019, Az.: 3 U 2943/19). Darüber hinaus ist auch nicht jede materielle rechtlich zu Unrecht erteilte EG-Typengenehmigung ungültig im Sinne v. § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 EG-FGV (OLG München v. 04.12.2019, Az.: 3 U 2943/19; OLG Stuttgart v. 19.02.2020, Az.: 9 U 272/19). 2. Ein Schadenersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB, den der Bundesgerichtshof für den Verkäufer eines Fahrzeugs mit dem Motor des Typs EA 189 bejaht hat, steht dem Kläger im zu beurteilenden Fall auf Grundlage seines Vorbringens ebenfalls nicht zu. Der Kläger vermutet lediglich eine Manipulation der Beklagten unter Hinweis auf die dargelegten Unregelmäßigkeiten bei der Abgasrückführung und bietet dabei Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Ausreichend konkrete Anknüpfungstatsachen, weshalb die Motorisierung des Fahrzeugs nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, trägt er jedoch nicht vor, sodass die Einholung des angebotenen Beweises eine zulässige Ausforschung wäre. Die bloße Überschreitung der Grenzwerte in anderen Messumgebungen als im Rahmen des Prüfzyklus kann schon kein hinreichender Anhaltspunkt sein, denn die erforderlichen Messungen im Prüfzyklus stellen auf eine genormte Situation ab, die zwangsläufig im Rahmen von Messungen im realen Straßenverkehr nicht vorliegt. Es kann auch nicht allein auf Grund des Vortrags zur Entwicklung von Abschalteinrichtungen im Volkswagenkonzern, oder zu Rückrufen zu verschiedenen Fahrzeugen der Beklagten grundsätzlich unterstellt werden, dass jedes ihrer Dieselfahrzeuge manipuliert ist. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des OLG München v. 14.04.2021, Az.: 15 U 3584/20; OLG München v. 15.01.2021 Az.: 27 U 6421/20 und des OLG Frankfurt v. 28.09.2018 Az.: 4 U 171/18 an. Soweit die Klägerseite die Behauptung aufstellt, dass der im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug verbaute EA 288 ebenso über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge, wie der Vorgängermotor des EA 189, hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der hier streitgegenständliche Motor weder von verbindlichen Rückrufaktionen betroffen war, noch durch das Kraftfahrbundesamt oder das Bundesministerium für Verkehr beanstandet wurde. Vielmehr hat das Kraftfahrtbundesamt für das streitgegenständliche Aggregat, EA 288 Diesel Euro 6 bestätigt, dass darin keine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme, das die einschlägigen Stickoxid-Grenzwerte auch bei Deaktivierung der Fahrkurvenfunktion nicht überschritten werden. Insoweit kann Bezug genommen werden auf die vorgelegten amtlichen Auskünfte des Kraftfahrtbundesamtes vom 31.08.2021, 08.03.2021 und vom 15.12.2021 (Anlagen B 18, B 19, B 20). Gleiches gilt für die im Fahrzeug installierte Fahrkurvenerkennung, bzw. das betroffene Thermofenster. Insoweit hat das Kraftfahrtbundesamt bestätigt, dass weder der Einsatz einer Fahrkurvenerkennung in den EA 288 Fahrzeugen noch das Thermofenster unzulässig sind (Anl. B 21, B 26). Selbst wenn hinsichtlich des im Fahrzeug installierten sogenannten Thermofensters unterstellt wird, dass eine derartige themperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung 715/2007/EG zur qualifizieren ist, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 19.11.2021 (Az.: XI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847), der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten, für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände, welche vorliegend nicht gegeben sind. Die Applikation eines solchen Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung sind nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware im sogenannten Skandalmotor EA 189 zu vergleichen, die die Beklagte dort zum Einsatz gebracht hatte. Diese Prüfstandserkennungssoftware zielte unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde ab und stand einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich. Soweit der BGH mit grundlegendem Urteil zum „Dieselskandal“ festgestellt hat, dass ein Schaden auch im Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug liegen kann, bei dem das Risiko der Nichtbenutzbarkeit auf Grund des zu befürchtenden Widerrufs der erschlichenen Typengenehmigung besteht, ist es für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da unstreitig das Kraftfahrbundesamt den Motor des Typs EA 288 mehrfach untersucht hat und keinen Grund zur Beanstandung gefunden hat. Dies belegt, dass von vornherein das Risiko einer Nichtbenutzbarkeit nicht einmal abstrakt bestand, sodass nicht von einem objektiv wirtschaftlich nachteiligen Vertragsschluss auszugehen ist. Letztlich ist - unabhängig vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im konkreten Fall - zu beachten, dass die Beklagte bereits Ende des Jahres 2015, bzw. Anfang 2016 dem Kraftfahrtbundesamt Mitteilung hinsichtlich der beanstandeten Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Fahrkurve) gemacht hat. Dies erfolgte vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger. Dies begründet - wie das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 22.07.2021 (Az.: 8 U 241/20) ausführlich dargelegt hat - durchgreifende Bedenken hinsichtlich eines etwaigen vorsätzlich täuschendes und sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Auf Grund des im Zulassungsverfahrens geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes, gilt dies auch dann, wenn die genaue Wirkungsweise einer Abschalteinrichtung nicht offen gelegt wird, zumal umfangreiche Untersuchungen entsprechender Motoren über Jahre nicht zu einem Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs wegen unerlaubter Abschalteinrichtung geführt haben (OLG Koblenz v. 08.01.2021, Az.: 8 U 258/20; BGH v. 30.07.2020, Az.: XI ZR 5/20). Das erkennende Gericht schließt sich insoweit auch der überzeugenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München an (Beschluss v. 15.03.2021, Az.: 20 U 7287/20; Beschluss v. 16.02.2022, Az.: 14 U 8602/21). 3. Aus den oben genannten Gründen scheitert auch ein Schadenersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, in Verbindung mit § 263 StGB. 4. Mangels begründeter Hauptforderung waren auch die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.