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Endurteil

1 HK O 1058/21

LG Kempten, Entscheidung vom

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Leitsätze
Werbeaussagen für Zirbenprodukte wie "diese wirken Schlaf fördernd und/oder helfen bei Schlafstörungen“, „diese fördern gesunden Schlaf“ oder "Diese wirken schmerzlindernd und/oder diese helfen beim Muskel- und/oder Gelenkbeschwerden“ sind gesundheitsbezogen und lauter gemäß § 3, § 3a, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 HWG, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. (Rn. 119 – 124) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werbeaussagen für Zirbenprodukte wie "diese wirken Schlaf fördernd und/oder helfen bei Schlafstörungen“, „diese fördern gesunden Schlaf“ oder "Diese wirken schmerzlindernd und/oder diese helfen beim Muskel- und/oder Gelenkbeschwerden“ sind gesundheitsbezogen und lauter gemäß § 3, § 3a, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 HWG, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. (Rn. 119 – 124) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, geschäftliche handelnd auf dem deutschen Markt wörtlich oder sinngemäß für Zirbenprodukte mit der Behauptung zu erwerben, 1.1. diese wirken Schlaf fördernd und/oder helfen bei Schlafstörungen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K30 und/ oder diese fördern gesunden Schlaf, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K30 und K31 1.2. Diese wirken schmerzlindernd und/oder diese helfen beim Muskel- und/oder Gelenkbeschwerden, wenn dies geschieht wie in der Anlage K30 1.3. diese helfen bei Erkältungsbeschwerden und/oder diese seien schleimlösen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K30 1.4. diese wirken durchblutungsfördernd, wenn dies geschieht wie in der Anlage K30 1.5. diese haben eine gesundheitsfördernde Wirkung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K30 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.284,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.06.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 72 Prozent, die Beklagte zu 1 zu 28 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin zu 44 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1 zu 28 Prozent. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst. 5. Das Urteil ist für die Klägerin bzgl. Ziffer 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR und im Übrigen für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 240.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und – gegen die Beklagte zu 1 – teilweise begründet. 1. Insbesondere ist das Landgericht Kempten zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 4 I Brüssel-Ia-VO, die örtliche Zuständigkeit bzgl. der Beklagten zu 1. aus § 14 II UWG und bzgl. der Beklagten zu 2 und 3 aus § 36 ZPO i.V.m. Beschluss des BayObLG vom 15.09.2021, Az. 102 AR 111/21 (Bl. 100/ 105 d.A.). 2. Die Klage ist zulässig. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch. Die Geltendmachung eines Anspruchs ist unzulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, § 8c I UWG. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Ein Indiz für einen Missbrauch ist es, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zu Gebote stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), er sie aber nicht nutzt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 8c Rn. 11). Auch unter Anwendung der Zweifelsregelung des § 8c II UWG kann das Gericht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, nicht feststellen. 2.1. Insbesondere folgt ein Rechtsmissbrauch nicht aus § 8c II Nr. 1 UWG. Demnach ist eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dem Einnahmeerzielungsinteresse dient. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbstständigt, dh in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 8c Rn. 15). Grundsätzlich ist es Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Ist allerdings durch entspr. Tatsachenvortrag (zB dass die Mehrfachverfolgung durch konzernmäßig verbundene Unternehmen erfolgt) die für die Prozessführungsbefugnis (bzw. Anspruchsberechtigung) sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substanziiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen. Der Anspruchsgegner muss also grds. den Missbrauch beweisen, wobei freilich der Anspruchsteller zur Klärung solcher Tatsachen beitragen muss, die in seiner Sphäre liegen und dem Anspruchsgegner nicht bekannt sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 8c Rn. 42). Angesichts des Umfangs der Tätigkeit der Klägerin, belegt auch durch Vorlage der Anlage K 26, wonach deren Umsatz allein in Deutschland bei etwa 1,1 Mio. € lag, ist ein überwiegen eines Einnahmeerzielungsinteresses nicht begründet dargelegt. Etwaigen Kostenerstattungsansprüchen der Klägerin sind die für die eigene Rechtsverfolgung angefallenen Kosten gegenüber zu stellen. Ein überschießende Betrag zugunsten der Klägerin wurde seitens der Beklagten nicht dargelegt. 2.2. Ein Rechtsmissbrauch folgt auch nicht aus einer unverhältnismäßigen Abmahntätigkeit i.S.d. § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG. Demnach ist eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt. Hinter diesem Regelbeispiel steht ebenfalls das Motiv des Einnahmeerzielungsinteresses, weil die Vornahme gleichartiger Abmahnungen aufgrund der Automatisierung finanziell attraktiv sein kann. Das Vorgehen eines Antragstellers ist nicht deshalb missbräuchlich, weil er gegen eine Vielzahl von Wettbewerbern wegen gleichartiger Verhaltensweisen vorgeht (OLG München, GRUR-RR 2007, 55). Kritisch wird eine solche Abmahntätigkeit erst durch das Hinzutreten weiterer verdächtiger Indizien (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 8c Rn. 18). Gleiches muss gelten, wenn eine Vielzahl von Werbeaussagen angegriffen wird. In einem solchen Fall muss es dem Anspruchsberechtigten unbenommen bleiben, unlautere Werbung abzumahnen. Der Mitbewerber kann nicht dadurch privilegiert werden, dass er in einem besonders umfangreichen Maß unlauter wirbt. Weitere Indizien für ein missbräuchliches Tätigwerden, wie eine überwiegende Einnahmeerzielungsabsicht oder die fehlende Tragung des Kostenrisikoas, wurden Seitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt. 2.3. Ein Rechtsmissbrauch folgt nicht aus der Aufspaltung der Rechtsverfolgung i.S.d § 8 Abs. 2 Nr. 7 UWG. Einen Missbrauch kann es darstellen, wenn der Anspruchsberechtigte ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Abmahnung ausspricht oder Klagen nacheinander erhebt. Die Inanspruchnahme der M GmbH & Co. KG und der M GmbH stützte sich zwar auch auf die Bewerbung von Zirbenprodukten der Beklagten zu 1, jedoch Werbeaussagen im Internetauftritt dieser beiden Händler (betreffend die Zirbenkugel und das Zirbelöl). Verfahrensgegenständlich sind hingegen Aussagen auf der Internetseite der Beklagten zu 1 bzw. auf deren Produkten. Mithin befassen sich die beiden Verfahren mit unterschiedlichen Medien. Es fehlt an einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß. Mangels Entscheidungsrelevanz kann dahingestellt bleiben, wann die Klägerin von der verfahrensgegenständlichen Werbung Kenntnis erlangt hat. Zudem ist zu sehen, dass die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte zu 1 als Produzentin und die Beklagten zu 2 und 3 als Händler einheitlich vorgeht. Eine weitere Aufsplitterung wurde seitens der Beklagten nicht dargelegt. 2.4. Der Rechtsmissbrauch folgt nicht aus einer Überhöhung des Gegenstandswertes i.S.d. § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die systematische Geltendmachung überhöhter Abmahngebühren oder Vertragsstrafen wurde seitens der Beklagten nicht dargelegt. Einem im Einzelfall überhöhte Gegenstandswert kann durch die Herabsetzung auf einem angemessenen Streitwert begegnet werden. Ein solcher ist kein hinreichend des Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen. 2.5. Der Rechtsmissbrauch folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin zuvor selbst in beanstandeter Weise für ihre Produkte geworben hat, da entsprechende Werbemaßnahmen zwischenzeitlich eingestellt wurden. 3. Die Klage ist auch teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 Unterlassungsansprüche, wie in Ziffer 1 des Tenors aufgeführt, gemäß § 8 I 1, III Nr. 1, 3 I, 3a, 5 I 2 Nr. 1 UWG, § 3 HWG. 3.1. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin folgt aus ihrer Stellung als Mitbewerberin i.S.d. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 I Nr. 3 UWG. Die Klägerin steht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten zu 1. Mitbewerber gem. § 8 III Nr. 1 UWG ist nach der Legaldefinition des § 2 I Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Nach der Rspr. des BGH gilt folgende Definition: „Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen behindern oder stören kann; auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen“ (m.w.N. Köhler/ Bornkamm/ Feddersen/ Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 2 Rn. 107). Für die sachliche Marktabgrenzung kommt es darauf an, ob sich die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Waren oder Dienstleistungen nach ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass sie der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Nachfrager als austauschbar ansieht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021 Rn. 108b, UWG § 2 Rn. 108b). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partie durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleitungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urteil vom 05.11.2020, 1 ZR 234/19, GRUR 2021, 497). Unter Zugrundelegung der zu stellenden Anforderungen begründet das unstreitige Produktangebot der Klägerin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, weil diese gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft ist das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten. Folglich ist darauf abzustellen, ob der Vertrieb des Zirben-Raumsprays den Absatz der Klägerin hinsichtlich der von ihr vertriebenen Produkte bzw. zumindest hinsichtlich eines von ihr vertriebenen Produkts im Sinn de der geforderten Wechselwirkung nachteilig beeinflusst werden kann. Dies ist in Bezug auf das von der Klägerin unstreitig vertriebenen Zirbenöl zweifelsfrei festzustellen. Unstreitig vertreibt die Klägerin Zirbenprodukte, so Kissen, Decken, Stofftiere. Späne und Öl. Bei dem Zirbenöl (vgl. Anlage K24) handelt es sich – ebenso wie bei einem Raumspray – um ein Produkt, welches wegen dem Duft bzw. dessen Wirkungen Verwendung findet. Auch bei den weiteren Produkten, wie Kissen, Späne etc. geht es um nicht nur um die primäre Funktion, wie z.B. einer weichen, angenehmen Unterlage für den Kopf, sondern die von dem Material (Zirbe) ausgehenden Wirkungen wie den Duft. Sind Verbraucher an den Zirbenprodukten und dessen Duft interessiert, so treten nicht nur gleiche Produkte, wie z.B. Raumspray, in Konkurrenz, sondern ebenso gleichartige Produkte, worunter sämtliche Zirbenprodukte mit Duftwirkung – wie Öle, Holzprodukte – fallen. Die Auffassung der Klägerin, dass der auf die Funktion der vertriebenen Zirbenprodukte abzustellen ist und bei identischer Funktion – so Raumbeduftung im Gegensatz z.B. zu Zirbenschnaps – eine Mitbewerberstellung begründet sei, ist zutreffend. Mangels Entscheidungsrelevanz kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. in welchem Zeitraum die Klägerin ein Raumspray vertrieb bzw. dieses gegenwärtig noch zum Sortiment zählt. Auch vertreibt die Beklagte zu 1 die Produkte auf demselben räumlichen Markt wie die Klägerin. Die durch Vorlage der Anlage K26 belegten Umsätze in Deutschland belegen, einen Vertrieb in Deutschland. Hinzukommt, dass das Bestreiten eines Onlinevertriebs der vorgenannten Zirbenprodukte durch die Klägerin in Deutschland durch die Beklagte zu2 unsubstantiiert ist. Mit dem Internetauftritt der Klägerin, vgl. Anlagen K 23, in welchem ein Versand nach Deutschland (“Kostenlose Lieferung ab 25 € nach DE + AT“) angeboten wird, setzt sich die Beklagte zu 2 nicht hinreichend auseinander. Aufgrund es Onlinehandels der Klägerin besteht das Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 auch auf deren räumlich relevanten Markt, mithin an den Standpunkten der von den Beklagten zu 2 und 3 unterhaltenen Biosupermärkten in Deutschland, über welche die Beklagte zu 1 ihre Produkte im stationären Handel vertreibt. Unterschiedliche Vertriebswege stehen dem konkreten Wettbewerbsverhältnis nicht entgegen. Der Verkauf im stationären Handel ist ebenso dazu geeignet den Absatz im Online-Vertrieb zu behindern, wie er Onlinevertrieb eines anderen Anbieters. Potentielle Kunden halten nicht nur im Internet, sondern auch beim Einkauf vor Ort Ausschau nach den begehrten Produkten und nehmen gegebenenfalls vom OnlineKauf. 3.2. Die Beklagten zu 2 und 3 sind für die Werbung verantwortlich, soweit sie Produkte, mit aufgedruckter, unlauterer Werbung vertreiben. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ergibt sich vorliegend daraus, dass sie als Händler das Zirbenspray im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in ihren Märkten angeboten haben. Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (BGH, Urt. v. 17.9.2015 – I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 23). 3.3. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch wie tenoriert. Bei den im Tenor unter Ziffer 1 genannten Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, welche irreführend und damit unlauter sind, §§ 3, 3a, 5 I S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 HWG. Nach § 3 HWG ist eine irreführende Werbung unzulässig. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Die Zirbenprodukte (u.a. Raumspray, Öl) sind andere Mittel und Gegenstände i.S.d. § 1 I Nr. 2 HWG, soweit sich die Werbeaussage auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beziehen. 3.3.1. Bei den im Tenor aufgeführten Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. § 3 HWG. Ein Bezug, mithin eine Beeinflussung der Gesundheit wird durch folgende Aussagen hergestellt. 3.3.1.1. „diese wirken Schlaf fördernd und/oder helfen bei Schlafstörungen“ „diese fördern gesunden Schlaf“ Bei der zweiten Aussage wird unmittelbar die gesundheitsfördernde Wirkung des Produkts erwähnt. Aber auch die erste Aussage bezieht sich auf die Beseitigung von Leiden, so Schlafstörungen. 3.3.1.2. „Diese wirken schmerzlindernd und/oder diese helfen beim Muskel- und/oder Gelenkbeschwerden“ Mit der Werbung wird unmittelbar die Linderung von Leiden und Beschwerden beworben, mithin besteht zweifelsfrei ein Gesundheitheitsbezug. 3.3.1.3. „diese helfen bei Erkältungsbeschwerden und/oder diese seien schleimlösen“ Mit der Werbung wird unmittelbar die Linderung von Beschwerden und eine schleimlösende Wirkung beworben, mithin besteht zweifelsfrei ein Gesundheitheitsbezug. 3.3.1.4. „diese wirken durchblutungsfördernd“ Mit der Werbung wird unmittelbar eine gesundheitsfördernde Wirkung beschrieben. 3.3.1.5. „Diese haben eine gesundheitsfördernde Wirkung“ Die Aussage beschreibt unmittelbar die gesundheitsfördernde Wirkung. Die Aussagen 3.3.1.1. bis 3.3.1.5 erschöpfen sich nicht lediglich in allgemeinen Anpreisungen unspezifischer, präventiver Wirkungen der vertriebenen Produkte. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn die Werbung ausschließlich auf persönliche, nicht objektivierbare Befindlichkeiten des potenziellen Nutzers Bezug nehmen würde, etwa in Form von „Wohlfühlaussagen“ (LG Berlin Urt. v. 18.2.2020 – 102 O 23/19, GRUR-RS 2020, 34001 Rn. 31). Die Beklagte zu 1 nimmt hingegen auf konkrete gesundheitliche Wirkungen wie die Funktion des Kreislaufsystems, Erkältungsbeschwerden, Muskel- und Gelenkbeschwerde, Schmerzen und Schlafstörungen Bezug. Sie beschränkt sich nicht auf eine Beschreibung des Duftes. Vielmehr haben die beschriebenen Wirkungsweisen einen objektiv nachprüfbarer Inhalt im Sinne eines den Beweis zugänglichen Tatsachenkerns. 3.3.2. Das Irreführungsverbot erstreckt sich nicht nur auf die unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch auf den Pflanzenglossar und den dortigen Eintrag zur „Zirbenkiefer“. Soweit die vorgenannten, sämtlichen Aussagen – auch – im Pflanzenglossar enthalten sind erschöpfen sich diese nicht in einer Beschreibung von Eigenschaften des Zirbenholzes im Allgemeinen, sondern enthalten Angaben, die auf die konkreten Produkte der Beklagten zu 1 – das Zierbenspray – bezogen sind. Dies folgt daraus, dass – wie die Anlage K 30 belegt – im Internetauftritt der Beklagten zu 1 am Ende der Ausführungen zu „Stabilität & gesunder Schlaf“ ein Produkt der Beklagen zu 1, so das Zirbenöl, abgebildet wird. Ebenso wird nach den Ausführungen zu „Anwendung & Wirkung“ Produkte der Beklagten zu 1 abgebildet. Damit werden die Produkte der Beklagten zu 1 mit den angepriesenen Wirkungen in Zusammenhang gebracht. Durch die Abbildung ihrer Zirbenprodukte im Glossar wird bewusst eine Verknüpfung hergestellt. Hierdurch erweckt die Beklagte zu 1 beim Verbraucher die Vorstellung, dass die beschriebenen Wirkungen auch von den Produkten ausgehen. Auch befindet sich an jeder Stelle des Glossars ein Link auf den Shop der Beklagten zu 1 der „mitwandert“ (vgl. Anlage K27) 3.3.3. Die vorgenannten Aussagen sind irreführend und unlauter (vgl. Hierzu OLG München, Urteil vom 22.02.2018, Az. 29 U 1336/17, LSK 2018, 7564). Bei gesundheitsbezogener Werbung gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Danach ist es irreführend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (GRUR 2015, 1244 Rn. 16). Stützt sich der Werbende bewusst auf eine fachlich umstrittene Behauptung, ohne die Gegenansicht zu erwähnen, hat er damit auch die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe übernommen. Er muss sie dann auch im Streitfall beweisen. Das gilt in besonderem Maße bei Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Hier sind Angaben nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH GRUR 1971, 153 (155) – Tampax; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, darlegen können, dass er über entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verfügt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 5 Rn. 1.248). Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (GRUR 2013, 649 Rn. 19, beck-online). Die von Beklagtenseite vorgelegten Studien sind nicht geeignet, eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der streitgegenständlichen Werbeaussagen nachzuweisen. Sie reichen insoweit weder für sich gesehen noch in der Gesamtschau aus. Weder die Studie des Joanneum Research Institut von Grote mit dem Titel „Evaluation der Auswirkungen eines Zirbenholzumfeldes auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regulation“ (Anlage B12), die Diplomarbeit von Andrea Kreis „Die Königin der Alpen“ (Anlage B 13), noch der Beitrag in der Deutschen Apotheker Zeitung „Der Hype um ein Holz“ (Anlage B14) genügen den zu stellenden Anforderungen an einen wissenschaftlichen Nachweis der beschriebenen, gesundheitsbezogenen Wirkung des Zirbenduftes. 3.3.3.1. Studie des Joanneum Research Institut Diese Studie hat die Auswirkungen eines Zirbenholzumfeldes zum Gegenstand, mithin des Materials der Wohnungseinrichtung. Der Versuch betraf ein Zirenholzzimmer und ein Zirbenholzbett (vgl. S. 11, 22 der Studie, Anlage B 12) und dieser wurde mit 31 bzw. 15 Probanden durchgeführt. Da verfahrensgegenständlich ein verarbeitetes Zirbenprodukt, so ein Raumspray ist, ist die Studie bereits nicht einschlägig. Auch handelt es sich nicht um eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten Auswertung. Nur zum Teil beruhen die Ergebnisse der Studie auf – objektiven – Messungen, teilweise jedoch auch auf der Befragung der Studienteilnehmer über ihr Befinden, mithin nur subjektiven Einschätzungen. In Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten allerdings fehlen, und der Wirksamkeitsnachweis damit allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt, bedarf es grundsätzlich placebokontrollierter Studien (vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 2018, 5 U 138/17, Tz. 217 zitiert nach juris). Eine hinreichende Verblindung der Studie fand nicht statt. So war es für jeden, auch die Untersuchungsteilnehmer, ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich in einem Fall um ein mit Zirbenholz verkleidetes Zimmer und im anderen Fall um ein Holzdekorzimmer handelt. Gleiches gilt für die Feststellung, aus welchem Material die Betten gefertigt waren. Der Einwand von Beklagtenseite, dass eine Verblindung aufgrund der unterschiedlichen Optik nicht möglich sei und deshalb nicht verlangt werden könnte greift nicht. Es hätte genügt die Versuche im Dunklen durchzuführen oder das Holz – in beiden Räumen einheitlich – zu verdecken. Zudem wurde die Studie nicht durch Veröffentlichungen in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen. Die Beklagte zu 1 hat nicht dargelegt, dass die Studie in einer wissenschaftlichen Publikation, ggf. in welcher, veröffentlicht worden ist. Eine allgemeine Diskussion in Fachkreisen wurde nicht eröffnet. Das Gericht stimmt weiter mit dem Landgericht Berlin (Urteil vom 18.02.2020, Az. 102 O 23/19, Rn. 69 zitiert nach juris) überein, welches ausführt, dass es den Studien des Joanneum insgesamt an einem Versuch fehlt, die empirischen Befunde mit einer wissenschaftlichen Erklärung zu versehen. So fehlen insbesondere – naheliegende – Raumluftmessungen, um festzustellen, welche Gründe es für die bei den Teilnehmern gemessenen abweichenden Werte gibt. Nach dem Studiendesign beschränkten sich die Messungen hinsichtlich der physikalischen Raumbedingungen auf den Luftdruck, die Luftfeuchte sowie die Temperatur. Möglicherweise wäre in diesem Zusammenhang dann festgestellt worden, wie der Kläger geltend macht, dass die negativen Ergebnisse einer Holzdekorumgebung aus frischen Spanplatten auf toxische Ausdünstungen in Form von Formaldehyd zurückzuführen sind und nicht so sehr auf irgendwelche positiven Eigenschaften der Zirbenholzeinrichtung des Testzimmers. 3.3.3.2. Diplomarbeit Kreis Dieser Arbeit (Anlage B13) liegen keinerlei eigene Untersuchungen zugrunde. Vielmehr stützt sich diese auf andere Literatur. Ein eigener Erkenntnisgewinn, basierend auf eigenen Untersuchungen, ist der Arbeit nicht zu entnehmen. Es handelt sich nicht um eine „Studie“ im eigentlichen Sinn. 3.3.3.3. Apothekerzeitung Der Artikel in der Apothekerzeitung (Anlage B14) gilt das gleiche wie in Bezug auf die Arbeit Kreis. Es fehlt an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die – gestützt auf objektive Feststellungen – belegt werden. 3.4. Die bereits erfolgten Verstöße gegen §§ 3 I, 3a, 5 I UWG begründet die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Nach ständiger Rechtsprechung wird die durch eine Zuwiderhandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs durch eine uneingeschränkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung versehene Unterwerfungserklärung widerlegt, vorausgesetzt, dass an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung kein Zweifel besteht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/ Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 13 Rn. 138). Der Umstand, dass die Beklage zu 1 das Etikett des Raumsprays zwischenzeitlich anders gestaltet hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Allein der Umgestaltung kommt nicht die Wirkung einer Unterwerfungserklärung zu, da jederzeit eine erneute Umgestaltung erfolgen könnte. 3.5. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1.284,47 € ergibt sich aus § 13 III UWG. Die Kosten der Abmahnung sind erstattungsfähig, soweit die Beanstandungen berechtigt waren. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, Urteil vom 10. 12. 2009 – I ZR 149/07, GRUR 2010, 744). Die Kosten der Abmahnung unter Zugrundelegung von 8 Beanstandung – in Bezug auf die Beklagte zu 1 – belaufen sich, ausgehend von einem Streitwert von 120.000 EUR, auf 2.293,70 € (1,3-fache Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale). Da nur 4 Beanstandung berechtigt waren und eine Beanstandung (Ziffer 1.1 des Tenors) teilweise sind 56% der Kosten, mithin 1.284,47 € erstattungsfähig. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2,288 Abs. 1 BGB. II. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Bei den weiteren, beanstandeten Werbeaussagen handelt es sich nicht um unlautere Werbung, mit der Folge, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 teilweise und die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 vollständig abzuweisen ist. 1. Ein Unterlassungsanspruch kann nicht auf § 3 HWG gestützt werden. Folgenden Aussagen kommt keine gesundheitsbezogene Wirkung zu: - diese seien kräftigend und/oder geben Kraft - diese vitalisieren - diese stärken und/oder wirken stabilisierend und/oder aufbauend und/oder ermutigend - diese seien ausgleichend und/oder klärend und/oder diese verwende man bei Erschöpfung und/oder Angst und/oder Mutlosigkeit und/oder Überforderung - diese wirken sich positiv auf den Schlaf aus - diese sorgen für erholsame Nachtruhe, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 31; - diese beruhigen - diese wirken stresslösend - diese sorgen für Entspannung - diese lassen tiefer und/oder bewusster atmen Diesen Aussagen lassen sich keine die Gesundheit beeinflussenden Wirkungen entnehmen. Sie beschränken sich darauf ein allgemeines Wohlfühlgefühl zu beschreiben. Es handelt sich um allgemeine Anpreisungen unspezifischer, präventiver Wirkungen der vertriebenen Produkte, die ausschließlich subjektiver Natur sind. Es wird auf nicht objektivierbare Befindlichkeiten des potentiellen Nutzers Bezug genommen. Das subjektive Wohlgefühl kann auf verschiedene Weisen erzeugt werden. Beeinflusst werden kann dieses durch äußere Einflüsse, wie auch Gerüche. Dies trägt dann dazu bei, dass sich der Mensch wohl fühlt, so dass er sich kraftvoll, gestärkt, stabilisiert, aufgebaut, ermutigt, ausgeglichen, geklärt, ausgeruht, beruhigt und entspannt fühlt. Dies wirkt Momenten der Erschöpfung, Angst, Mutlosigkeit, Überforderung oder Stress entgegen. Auch fördert ein Duft, dass bewusst und damit auch tief ein- und ausgeatmet wird. Eine damit verbundene Wirkung auf die Gesundheit, mithin eine therapeutische Wirkung, wird nicht beschrieben. Vielmehr handelt es sich um äußere Einflüsse – positiver Natur –, welche nur dem allgemeinen Wohlempfinden dienen. In Abgrenzung zu den Ausführungen unter Ziffer II. 3.3.1.1. fehlt es vorliegend daran, dass ein konkreter, über allgemeine Beschreibungen des Befindens hinausgehender Bezug zur Gesundheit hergestellt wird. So wird noch keine Wirkung beschrieben, die derart auf den Körper Einfluss nimmt, dass Schlafstörungen beseitigt werden. Die Aussage „wirkt sich positiv auf den Schlaf aus“ ist vielmehr allgemein gehalten und trifft gerade keine Aussage wie sich der Duft auswirkt. Soweit sich die Klägerin zur Begründung von Wirkaussagen auf den höheren Preis von Zirbenprodukten stützt und die damit verbundene Annahme, dass der Verbraucher von den Produkten eine gesundheitliche Wirkung erwarte, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. So beeinflussen eine Vielzahl von Faktoren den Preis. Nicht zwingend lässt ein höherer Preis auf eine gesundheitliche Wirkung schließen. Maßgeblich bleibt vielmehr der Inhalt der Werbeaussage. 2. Weiter verstößt die Werbung auch nicht gegen § 5 I 1 Nr. 1 UWG. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht vor. 3. Da die auf dem Raumspray aufgedruckte Werbung nicht zu beanstanden ist, erübrigt sich die Gewährung einer Aufbrauchfrist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts auf 240.000 EUR beruht auf § 51 II GKG. Dieser bemisst sich nach dem Interesse der Klägerin. Maßgeblich ist hierfür die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache. Bei Klagen eines Mitbewerbers ist Bewertungsmaßstab allein das Eigeninteresse des Klägers, nicht das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit. Die Gefährlichkeit („Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber ist anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen und hängt von den Umständen ab. Zu berücksichtigen sind insbes.: (1) Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und beim Verletzten: Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer künftigen Entwicklung („Aufstiegs- oder Abstiegsunternehmen“). (2) Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht. (3) Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen. Sie wird indiziert durch die Schädlichkeit der bereits begangenen Verletzungs- bzw. Vorbereitungshandlung(en), die auch von den Umsätzen und Werbeaufwendungen des Verletzers abhängig. (4) Intensität der Wiederholungsgefahr. Sie beurteilt sich nach dem Verschuldensgrad bei der Verletzungshandlung und dem nachherigen Verhalten, ferner danach, ob bereits von Dritten Unterlassungstitel oder Unterwerfungserklärungen erwirkt wurden (soweit dadurch nicht schon die Wiederholungsgefahr weggefallen ist). Bei der Erstbegehungsgefahr kommt es insbes. auf die zu Tage tretende Einstellung an. (5) Nachahmungsgefahr. Sie hängt ua von der Auffälligkeit der Verletzungshandlung ab (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 39. Aufl. 2021 Rn. 4.6, UWG § 12 Rn. 4.6). Seitens der Klägerin wurde das Interesse betreffend die Verstöße gegen die Verbraucherschutzvorschriften mit je 15.000 EUR bemessen. So beläuft sich der Streitwert bzgl. der Beklagten zu 1 auf 120.000 EUR und hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 auf jeweils 60.000 EUR. Insgesamt beträgt der Streitwert für das Verfahren somit 240.000 EUR. Der Bemessung des Streitwertes durch die Klägerin folgt das Gericht. Die Werte wurden von der Klägerin bereits den Abmahnungen zu Grunde gelegt, halten sich in objektiv vertretbaren Grenzen und erscheinen nicht unangemessen hoch. Dabei ist von Relevanz, dass die Vertriebstätigkeit sämtlicher Parteien nicht unerheblich ist. Auch wird beanstandet, dass die Werbung irreführende Aussagen in Bezug auf die Gesundheit der Verbraucher treffe. Auch dies begründet, angesichts des hohen Werts des betroffenen Rechtsguts, die Festsetzung des Streitwertes wie erfolgt.