Endurteil
22 O 537/21
LG Kempten, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zum Anspruch aus § 852 BGB bei verjährten "Diesel-Fällen" vgl. auch BGH BeckRS 2022, 4174; BeckRS 2022, 4153; BeckRS 2022, 4167; BeckRS 2022, 4175; BeckRS 2022, 18285; OLG München BeckRS 2022, 23409 sowie OLG Koblenz BeckRS 2022, 25067 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs spätestens im Jahr 2016 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt, endete die Verjährungsfrist für seine Schadensersatzansprüche spätestens mit Schluss des Jahres 2019. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Schadensersatzansprüche aus dem Diesel-Abgasskandal unterfallen bereits nicht dem Normzweck des § 852 BGB (anders nachfolgend OLG München BeckRS 2022, 23409). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Allein aus dem Vorhandensein eines - mit dem Software-Update aufgespielten - Thermofensters wird keine verwerfliche, im Sinne des § 826 BGB sittenwidrige Handlung der Herstellerin erkennbar. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch aus § 852 BGB bei verjährten "Diesel-Fällen" vgl. auch BGH BeckRS 2022, 4174; BeckRS 2022, 4153; BeckRS 2022, 4167; BeckRS 2022, 4175; BeckRS 2022, 18285; OLG München BeckRS 2022, 23409 sowie OLG Koblenz BeckRS 2022, 25067 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1). (redaktioneller Leitsatz) 2. Hat der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs spätestens im Jahr 2016 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt, endete die Verjährungsfrist für seine Schadensersatzansprüche spätestens mit Schluss des Jahres 2019. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Schadensersatzansprüche aus dem Diesel-Abgasskandal unterfallen bereits nicht dem Normzweck des § 852 BGB (anders nachfolgend OLG München BeckRS 2022, 23409). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 4. Allein aus dem Vorhandensein eines - mit dem Software-Update aufgespielten - Thermofensters wird keine verwerfliche, im Sinne des § 826 BGB sittenwidrige Handlung der Herstellerin erkennbar. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 29.883,39 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klageänderung war gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Kempten (Allgäu) folgt aus §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Das für Klageantrag Ziffer 2 nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da sich aus dem klägerischen Vortrag ergibt, dass aus Klägersicht insbesondere durch das Update ein erhöhter Kraftstoffverbrauch und Versottung resultiere. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu, noch ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Der Klägerin stehen weder die mit dem Hauptantrag noch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche zu. Sofern aufgrund der ursprünglich verbauten Umschaltlogik Ansprüche bestanden, sind diese jedenfalls verjährt. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 852 BGB zu. Weiterhin stehen der Klägerin auch keine Ansprüche aufgrund des Software-Updates zu. I. Der Klägerin steht aufgrund der ursprünglich verbauten Umschaltlogik weder der geltend gemachte Hauptanspruch noch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch zu. Etwaige Ansprüche der Klägerin aufgrund der ursprünglich verbauten Abschalteinrichtung sind jedenfalls verjährt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Verjährungsbeginn ist nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die Partei, die sich auf den Eintritt der Verjährung beruft, hat die Voraussetzungen des Verjährungseintritts darzulegen und zu beweisen. Dies hat die Beklagte vorliegend getan. Der Anspruch selbst entstand im Jahr 2011 mit Abschluss des von der Klagepartei ungewollten Vertrags. Selbst, wenn die Klägerin im Jahr 2015 noch keine positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte, liegt jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vor. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG München in seinem Hinweisbeschluss vom 03.12.2019, Az. 20 U 5741/19 an. Entsprechend dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hat diese im Herbst 2015 über Auffälligkeiten bei Dieselmotoren des Typs EA 189 berichtet. In der Folgezeit löste dies unstreitig und gerichtsbekannt ein großes mediales Echo aus; es fand eine umfassende Berichterstattung in Online- und Printmedien statt. Zudem hat die Beklagte im Jahr 2015 die Möglichkeit geschaffen, sich online, schriftlich oder telefonisch über die Angabe der FIN darüber zu informieren, ob ein Fahrzeug von der Abschalteinrichtung betroffen ist oder nicht, was ebenfalls Gegenstand medialer Berichterstattung war. Angesichts dieser Umstände ist der Klägerin jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sie die Betroffenheit ihres eigenen Dieselfahrzeugs nicht bereits im Jahr 2015 bemerkte und sich nicht bereits im Jahr 2015 darüber informierte. Jedenfalls steht aufgrund Nichtbestreitens fest, § 138 Abs. 3 ZPO, dass die Beklagte an die Fahrzeughalter und damit auch an die Klägerin im Februar 2016 ein Informationsschreiben versandte, sodass spätestens im Jahr 2016 eine positive Kenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs gegeben ist. Der Beginn der Verjährung war auch nicht aufgrund einer unklaren Rechtslage ausgeschlossen. Dies wäre der Fall, wenn die Rechtslage so unklar ist, dass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einschätzen kann (vgl.BeckOGK/Piekenbrock, 1.5.2020, BGB § 199 Rn. 131). Allein die Tatsache, dass noch keine höchstrichterliche Entscheidung zur maßgeblichen Rechtsfrage ergangen ist, führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Klageerhebung (vgl. BeckOGK/Piekenbrock, 1.5.2020, BGB § 199 Rn. 134). Gemessen an diesen Maßstäben lag keine Unzumutbarkeit der Klageerhebung im Jahr 2015 vor. Mit Verjährungsbeginn Ende 2015, spätestens Ende 2016 endete die Verjährungsfrist damit mit Schluss des Jahres 2018, spätestens mit Schluss des Jahres 2019. Zu einer Hemmung der Verjährung wurde nichts vorgetragen. Somit war der Anspruch der Klägerin bei Klageerhebung im Jahr 2021 bereits verjährt. II. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 852 BGB zu, welcher vorliegend noch nicht verjährt wäre. Der vorliegende Sachverhalt unterfällt bereits nicht dem Normzweck des § 852 BGB. Sinn und Zweck des § 852 BGB ist es, den Anspruchsinhaber vor einer unzumutbaren Klageerhebung zu bewahren, so beispielsweise für den Fall, dass der Anspruchsgegner nicht die nötigen wirtschaftlichen Mittel aufbringen kann, um den Ersatzanspruch zu bedienen oder die Haftungsfrage bzw. Rechtslage unklar ist (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 852 Rn. 3). Beide Varianten sind hier jedoch nicht einschlägig. Die Beklagte ist einer der größten Automobilhersteller der Welt, sodass ausreichende Liquidität gegeben ist. Aufgrund der zahlreichen Geschädigten mit unklarem Prozessausgang wurde gerade die Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig angemeldet, bei welcher sich jeder potentiell Geschädigte ohne großes Prozessrisiko anschließen konnte. Eine unzumutbare Prozessführung lag folglich nicht vor. III. Der Klägerin stehen keine Ansprüche zu aufgrund der behaupteten Abschalteinrichtung durch Installation des Software-Updates in Form des Thermofensters, eines mangelhaften OBD-Systems oder einer Abgasreinigung nur bis 1000m Höhe. Ein Anspruch aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV oder § 831 BGB ist nicht gegeben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen, nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 2007/715 notwendigen Abschalteinrichtung, trifft die Klägerin, die aus dem behaupteten Vorhandensein solcher Abschalteinrichtungen Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Die Klägerin muss also darlegen und beweisen, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug jedenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und die Beklagte durch die Verwendung einer solcher Abschalteinrichtung die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. 1. Zwar ist in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig ein sogenanntes Thermofenster verbaut. Die konkrete Ausgestaltung dieses Thermofensters kann jedoch dahinstehen, da das Vorhandensein eines Thermofensters jedenfalls nicht den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfüllt, sodass auch keine Beweiserhebung angezeigt war. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemeinen Moral, der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder dem eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, § 826, Rn. 4, 74. Auflage). Allein das Vorliegen eines pflichtwidrigen Handelns genügt nicht, sondern vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten. Unter Berücksichtigung dessen kann das Vorhandensein eines Thermofensters nicht den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung erfüllen. Dies macht ein Vergleich zur Umschaltlogik, wie sie vom Motor-Typ EA189 bekannt ist, deutlich. Bei der in EA189-Motoren verbauten Umschaltlogik erkennt das Fahrzeug, wenn es auf dem Prüfstand für den NEFZ ist, und schaltet hier in einen anderen Abgasrückführungsmodus als außerhalb einer solchen Prüfstandssituation. Das Abgasreinigungsverhalten auf dem Prüfstand war damit stets ein anderes als im normalen Fahrbetrieb. Dies wurde jedoch weder gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt noch gegenüber den Erwerbern der Fahrzeuge offengelegt, sodass bis zum Bekanntwerden der Implementierung dieser Software sowohl das Kraftfahrt-Bundesamt als auch der Verbraucher davon ausgehen konnte und durfte, dass im Grundsatz das Abgasreinigungsverhalten im normalen Fahrbetrieb demjenigen auf dem Prüfstand entspricht, was jedoch nicht der Fall war. Hingegen ist die Situation beim Thermofenster eine andere. Die Klägerin behauptet nicht, dass das Thermofenster sich auf dem Prüfstand anders verhält als im normalen Fahrbetrieb. Vielmehr ist der Vortrag lediglich, dass ein solches Thermofenster verbaut ist und aufgrund dessen in bestimmten Temperaturbereichen keine oder eine geringere Abgasreinigung stattfindet. Damit ist für das vorliegende Verfahren jedoch zugrunde zu legen, dass sich das Thermofenster auf dem Prüfstand genauso verhält wie im normalen Fahrbetrieb. Ein „Schummeln“ wie bei der Umschaltlogik des EA189 Motors ist in Bezug auf das Thermofenster somit nicht gegeben, sodass auch keine gegebenenfalls als sittenwidrig zu qualifizierende Verschleierung gegeben ist. Weiterhin ist hinsichtlich des Thermofensters zu berücksichtigen, dass in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist, ob ein Thermofenster eine im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2007/715 unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Die Beklagte führt an, dass die Verwendung des Thermofensters aus Gründen des Motorschutzes und des sicheren Fahrzeugbetriebs technisch erforderlich sei und stützt sich insoweit auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) der VO (EG) Nr. 2007/715, in der diese Zielrichtung unionsrechtlich ausdrücklich anerkannt ist und das allgemeine Verbot des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2007/715 begrenzt. Die Bestimmungen sind jedoch nicht so unmissverständlich und eindeutig formuliert, dass ein Thermofenster eindeutig und für jedermann auf den ersten Blick erkennbar unzulässig ist. Vielmehr können Motorschutz und sicherer Fahrzeugbetrieb ernsthaft und vertretbar als Rechtfertigung für die Implementierung eines Thermofensters angeführt werden. Selbst, wenn nun im Nachhinein das Thermofenster von der Klägerin oder von einem Gericht als unzulässig im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2007/715 qualifizieren werden würde, wäre zu beachten, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Implementierung des Thermofensters die Zulässigkeit des Thermofensters aufgrund einer ohne weiteres vertretbaren, nicht per se von der Hand zu weisenden Argumentation bejaht hat, sodass in dem Vorhandensein des Thermofensters jedenfalls keine verwerfliche, im Sinne des § 826 BGB sittenwidrige Handlung der Beklagten erkennbar ist. Insoweit wird auch auf OLG München, Urteil vom 01.07.2020, Az. 27 U 6782/19 m.w.N. verwiesen. 2. Inwiefern ein mangelhaft arbeitendes OBD-System oder die Tatsache, dass eine Abgasreinigung nur bis 1000m Höhe stattfindet, nicht lediglich pflichtwidrig sein soll, sondern ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln begründen soll, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. IV. Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. V. Soweit die Klägerin eine Urkundenvorlage hinsichtlich aller Unterlagen, die mit der Überprüfung und erteilten Freigabe von Software-Updates für die Modelle Amarok 2.0 Liter sowie die 2.0-Liter-Motoren der Modelle A4, A5, Q5, Seat Exeo in Verbindung stehen, erschließt sich die Relevanz für das vorliegende Verfahren, in dem ein VW Tiguan streitgegenständlich ist, nicht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.