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Endurteil

31 O 922/20 Ver

LG Kempten, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Kempten (Allgäu) sowohl sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG als auch örtlich nach § 215 Abs. 1 VVG zuständig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen vertraglichen Zahlungsanspruch in Höhe von 13.080,00 € gemäß § 1 S. 1 VVG i.V. m. §§ 23, 25 Nr. 1 lit. a, Nr. 4 BS 2008. Die vertraglichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 25 Nr. 1 lit. a, Nr. 4 BS 2008 sind vorliegend nicht erfüllt. Nach § 25 Nr. 1 lit. a BS 2008 leistet der Versicherer bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt. Zwar wurde mit Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17.03.2020 der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken ab 18.03.2020 untersagt und diese Untersagung mehrfach bis zuletzt 27.05.2020 verlängert. Allerdings ist eine Betriebsschließung wegen des Auftretens des in der Begründung der Allgemeinverfügung angeführten neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (bzw. COVID-19) nicht von der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst. § 25 Nr. 1 lit. a BS 2008 verweist hinsichtlich des Auftretens meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger mit dem dortigen Klammerzusatz „siehe Nr. 4“ ausdrücklich auf § 25 Nr. 4 BS 2008 mit der fettgedruckten Überschrift „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“. Diese Nr. 4 lautet wie folgt: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten“ Es folgt eine Aufzählung von insgesamt 18 Krankheiten, jeweils eingerückt mit eigenem Spiegelstrich (als Anlage B 1 vorgelegte Bedingungen) bzw. eigenem Aufzählungspunkt (als Anlage K 4 vorgelegte Bedingungen) und jeweils untereinander in einer eigenen Zeile, beginnend mit „Botulismus“ und endend mit „die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers“. „b) Krankheitserreger“ Es folgt eine Aufzählung von insgesamt 49 Krankheitserregern, jeweils eingerückt mit eigenem Spiegelstrich (als Anlage B 1 vorgelegte Bedingungen) bzw. eigenem Aufzählungspunkt (als Anlage K 4 vorgelegte Bedingungen) und jeweils untereinander in einer eigenen Zeile, beginnend mit „Adenoviren“ und endend mit „Toxoplasma gondii (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen)“. Weder unter § 25 Nr. 4 lit. a BS 2008 noch unter § 25 Nr. 4 lit. b BS 2008 ist das in der Begründung der Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 aufgeführte neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. das Virus COVID-19 enthalten. Die Auslegung von § 25 Nr. 4 BS 2008 ergibt, dass allein die dort namentlich angeführten „folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urteil vom 08.01.2020 – IV ZR 240/18, Rz. 9, m.w.N.) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer kann bereits nach dem Wortlaut von § 25 Nr. 4 BS 2008 erkennen, dass ausschließlich die in dieser Nr. 4 folgenden, im Einzelnen unter lit a namentlich aufgeführten Krankheiten und unter lit b namentlich aufgeführten Krankheitserreger versichert sind. So steht zwischen dem Wort „folgenden“ und dem weiteren Text in § 25 Nr. 4 BS 2008 „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ ausdrücklich ein Komma. Das Wort „folgenden“ bezieht sich damit nicht auf die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, sondern betrifft nur die anschließend unter lit a aufzählend aufgeführten Krankheiten sowie die unter lit b aufzählend aufgeführten Krankheitserreger. Hierdurch ist für den die Versicherungsbedingungen aufmerksam lesenden Versicherungsnehmer klargestellt, dass nur diese jeweils aufzählend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger von der Versicherung umfasst sind. Der Versicherungsnehmer kann auch ohne weiteres und eindeutig den BS 2008 entnehmen, welche Krankheiten und Krankheitserreger im Falle einer Betriebsschließung tatsächlich versichert sind. Die Aufzählung ist auch aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers abschließend. Ein solcher Versicherungsnehmer kann aus dem Wortlaut der vorliegenden Zusatzbedingungen nicht entnehmen, dass weitere in §§ 6 und 7 sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags als auch zukünftig namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger, jedoch in der Aufzählung der Zusatzbedingungen nicht enthaltene Krankheiten oder Krankheitserreger versichert sein sollen. Jedem verständigen Versicherungsnehmer wird sich zudem unweigerlich die Frage stellen, aus welchem Grund der Versicherer sich die Mühe machen sollte, umständlich und ausführlich diverse Krankheiten und Krankheitserreger im Einzelnen in den Versicherungsbedingungen aufzulisten, wenn allein die Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG ohne darüber hinausgehende Voraussetzungen leistungsbegründend wäre. § 25 Nr. 4 BS 2008 enthält auch keine Einschränkung dahingehend, dass insbesondere oder beispielsweise die folgenden Krankheiten oder Krankheitserreger meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen sind und damit im Falle einer Betriebsschließung versichert sind. Soweit der Begriff „namentlich“ in einem bestimmten Kontext auch die Bedeutung „insbesondere“ haben kann, kommt eine solche Bedeutung des Begriffs „namentlich“ im vorliegenden Kontext und bei der Stellung des Wortes „namentlich“ in § 25 Nr. 4 BS 2008 keinesfalls in Betracht. Auch der Sinn und Zweck der BS 2008 lässt aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers keine andere Auslegung zu. Einem solchen Versicherungsnehmer ist auch bewusst, dass ein Versicherungsunternehmen seinen Versicherungsbedingungen eine Risikoanalyse zu Grunde legt und hierbei insbesondere den Umfang der versicherten Risiken in Relation zur Höhe der zu zahlenden Prämien setzt (ebenso LG Bayreuth, Endurteil vom 08.09.2020, Az. 22 O 207/20). Ebenso ist es einem solchen Versicherungsnehmer bewusst, dass ein Versicherer nur für die von ihm angeführten Krankheiten und Krankheitserreger und von ihm deshalb einschätzbaren Risiken einstehen will. Einem Versicherer steht es auch, was einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenfalls bekannt ist, frei, nur bestimmte Risiken, vorliegend nur die Betriebsschließung aufgrund bestimmter Krankheiten und Krankheitserreger, die er in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Einzelnen aufgezählt hat, zu versichern. So hat die beklagte Versicherung, die in § 25 Nr. 4 BS 2008 auf das IfSG verweist, nicht alle dort aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger in § 25 Nr. 4 BS 2008 mit aufgeführt. So fehlt bei den Krankheiten in § 25 Nr. 4 lit a BS 2008 die in § 6 IfSG aufgeführte Krankheit „humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen“. Bei den Krankheitserregern sind Keuchhusten, Mumps oder Röteln in § 25 Nr. 4 lit. b BS 2008 nicht enthalten. § 25 Nr. 4 BS 2008 definiert auch im Einzelnen die versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger und ist nicht als Einschränkung des Leistungsumfangs zu verstehen. Es handelt sich um keine den Versicherungsschutz einschränkende Ausschlussklausel. Der Versicherungsnehmer kann, wie bereits ausgeführt, anhand der Auflistung in § 25 Nr. 4 BS 2008 ohne weiteres und eindeutig erkennen, welche Krankheiten und Krankheitserreger im Falle einer Betriebsschließung versichert sind. Eine nach § 305 c Abs. 1 BGB überraschende Klausel liegt ebenso wenig vor wie eine den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligende Klausel. Entgegen der Ansicht der Klagepartei kann das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. das Virus COVID-19 auch nicht unter eine der in § 25 Nr. 4 BS 2008 unter lit a aufgeführten Krankheiten oder unter lit b aufgeführten Krankheitserreger, wie etwa das vom Kläger angeführte Ebolavirus subsumiert werden. Ließe man eine solche Analogie zu, würde das Risiko des Versicherers trotz Verwendung eines abschließenden Katalogs für diesen im Ergebnis unkalkulierbar sein (ebenso LG Bayreuth, Urteil vom 08.09.2020). Dem Kläger als Versicherungsnehmer wäre es unbenommen gewesen, das neuartige Coronavirus, das spätestens im Februar 2020 durch entsprechende Medienberichte bekannt war, vor Erlass der Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 in den Versicherungsschutz ausdrücklich aufnehmen zu lassen, soweit die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt einverstanden gewesen wäre. Da kein versicherter Fall einer Betriebsschließung vorliegt, kann insbesondere dahinstehen, ob der Hotelbetrieb des Klägers vollständig oder nur teilweise geschlossen war und ob vorliegend die Entschädigungsrechnung des Klägers richtig ist. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.