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Beschluss

3 T 502/17

LG Kassel Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2018:0731.3T502.17.00
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Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 28.09.2017, in der Fassung der weiteren Beschlüsse vom 17.10.2017 und vom 07.11.2017, werden zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 28.09.2017, in der Fassung der weiteren Beschlüsse vom 17.10.2017 und vom 07.11.2017, werden zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000,00 Euro. I. Die Betroffene, die inzwischen an Demenz leidet, errichtete am 04.06.2013 vor dem Notar "……" , eine notarielle Vorsorgevollmacht (Bl. 3 ff. Bd. I d.A.) nebst Patientenverfügung. Darin wurden die eingangs genannten Söhne der Betroffenen, die Beschwerdeführer, jeweils alleinvertretungsberechtigt ermächtigt, die Betroffene umfassend in vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Mit Schreiben vom 08.12.2015 (Bl. 1 f. Bd. I d.A.) regte die Betroffene mit Unterstützung des Beschwerdeführers zu 2) dennoch die Einrichtung einer Betreuung mit der Begründung an, es bestehe die Gefahr von Vermögensübertragungen. Auf Nachfrage des zuständigen Betreuungsrichters gab der Beschwerdeführer zu 2) an, die Betreuung sei mit dem Ziel angeregt worden, einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge anzuordnen. Der Lebensgefährte der Betroffenen, Herr "……" , versuche, diese zu beeinflussen und zu Handlungen zu verleiten, die sich negativ auf das Vermögen der Betroffenen auswirken könnten. Auf den richterlichen Vermerk vom 08.12.2015 (Bl. 14 Bd. I d.A.) wird verwiesen. Die Betroffene ist Eigentümerin eines Hausgrundstückes in "……" sowie eines Hausgrundstücks in "……" , Österreich. Sie verfügt zudem über erhebliches Sparvermögen und ein Wertpapierdepot. Insgesamt hat ihr Vermögen einen Wert von weit mehr als ½ Mio. Euro. Ihre monatlichen Einnahmen belaufen sich auf über 5.000,00 Euro. Die Betreuungsbehörde schlug daraufhin vor (vgl. Bl. 28 f. Bd. I d.A.), Rechtsanwalt "……" , zum Berufsbetreuer zu bestellen. Hiergegen wandten sich beide Beschwerdeführer, die darum ersuchten, sie selbst zu Betreuern zu bestellen. In dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten vom 26.01.2016 (Bl. 41 ff. Bd. I d.A.) diagnostizierte der Arzt für psychotherapeutische Medizin "……" bei der Betroffenen eine mäßiggradig fortgeschrittene Demenz vom gemischten Typ. Es sei, so der Sachverständige im Einzelnen, davon auszugehen, dass die Betroffene bei Errichtung der Vollmacht am 04.06.2013 geschäftsfähig gewesen sei. Nunmehr verfüge sie hingegen nicht mehr über eine ausreichende Geschäftsfähigkeit, weshalb die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einschließlich eines insoweit anzuordnenden Einwilligungsvorbehalts nötig sei. Damit habe sich die Betroffene ihm gegenüber auch einverstanden erklärt. Noch vor dem auf den 11.02.2016 anberaumten Termin zur persönlichen Anhörung schilderte die Betroffene mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.02.2016 (Bl. 109 ff. Bd. I d.A.) ausführlich ihre Sicht der Dinge. Sie führte u.a. an, vor über fünf Jahren Herrn "……" , der über 30 Jahre jünger sei als sie, kennen gelernt zu haben. Seit dem seien sie zusammen, reisten viel und verbrächten jedes zweite Wochenende gemeinsam in ihrem Haus in Österreich. Dort habe Herr "……" viele Arbeiten verrichtet und viel investiert. Vor diesem Hintergrund habe sie überlegt, Herrn "……" ein lebenslanges Wohnrecht in dem Haus einzuräumen. Ihre Söhne hätten dagegen interveniert. Sie hätten wohl Angst, ihr Erbe werde geschmälert. Dabei gebe es bereits einen Schenkungsvertrag vom 11.07.2014, wonach beide Söhne jeweils die ideelle Hälfte des Grundbesitzes in "……" erhalten würden, zu erfüllen beim Tode der Betroffenen. Der Beschwerdeführer zu 2) habe zudem in 2015 160.000,00 € (darlehensweise) erhalten, da er in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. Das Verhältnis zu ihren Söhnen sei belastet. Der Beschwerdeführer zu 2) habe in der Vergangenheit versucht, Verfügungsmacht über ihre Konten zu erlangen. Der Beschwerdeführer zu 1) habe den Kontakt 2014 abgebrochen und sich seit dem trotz mehrfacher Bitten nicht mehr gemeldet. Aufgrund des Vorgenannten sollten die Vorsorgevollmachten widerrufen werden. Durch den hierzu beauftragten Notar "……" , sei gegenüber beiden Söhnen Anfang Dezember 2015 mündlich der Widerruf der Vollmachten erklärt worden. Hierüber seien die Söhne sehr verärgert gewesen und hätten das vorliegende Betreuungsverfahren angestoßen. Die Betroffene führte zudem an, sie werde im Laufe des Jahres 2017 in die Seniorenresidenz "……" in "……" übersiedeln. Sie erklärte ihr Einverständnis mit der Bestellung eines Betreuers. Die Betreuung solle jedoch in keinem Fall einem ihrer Söhne übertragen werden, die bisher erteilten Vollmachten seien "einzufordern". Dies wiederholte die Betroffene im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch den Betreuungsrichter des Amtsgerichts, die u.a. im Beisein ihrer Verfahrensbevollmächtigten durchgeführt worden ist. Auf den hierüber gefertigten Vermerk (Bl. 124a f. Bd. I d.A.) wird verwiesen. Daraufhin bestellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.02.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 130 f. Bd. I d.A.), Rechtsanwalt "……" , als Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge, Wahrnehmung der Rechte d. Betroffenen gegenüber d. Bevollmächtigten"; zugleich wurde ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge angeordnet. Gegen die Entscheidung legte der Beschwerdeführer zu 1) Beschwerde ein (Bl. 140 ff. Bd. I d.A.). Zur Begründung führte er zum einen an, die in den Beschlussgründen niedergelegte Annahme, die u.a. zu seinen Gunsten bestehende Vollmacht reiche zum Schutz der Betroffenen nicht aus, sei unzutreffend. Zum andern rügte er, dass das Betreuungsgericht mit der Bestellung eines Berufsbetreuers gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen habe, zumal er als unbescholtener Bankkaufmann in der Lage sei, gerade die finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter zu regeln. Dass sich diese ausdrücklich gegen die Bestellung einer ihrer Söhne zum Betreuer gewandt hat, beruhe auf Manipulation und sei deshalb unbeachtlich. Das Rechtsmittel hatte im Ergebnis allerdings keinen Erfolg. Auf die Entscheidung der Kammer vom 25.04.2016 (im Verfahren 3 T 106/16, Bl. 161 ff Bd. I d.A.) wird verwiesen. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28.04.2016 (Bl. 201 f. Bd. I d.A.) beantragte die Betroffene allerdings selbst die Aufhebung der Betreuung und führte zur Begründung an, sie befinde sich wegen der diagnostizieren Demenz inzwischen in ärztlicher Behandlung. Die durchgeführte medikamentöse Therapie habe zu einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes geführt, so dass sie weder geschäftsunfähig noch eine Betreuung erforderlich sei. Der Betreuung habe sie ursprünglich lediglich deshalb zugestimmt, da sie sich Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen Angelegenheiten erhofft habe. Rechtsanwalt "……" schränke ihre finanzielle Handlungsfähigkeit indes grundlos ein. Die daraufhin mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. "……" führte in ihrem Gutachten vom 25.07.2016 (Bl. 254 ff. Bd. I d.A.) aus, die Betroffene sei aufgrund beginnender Demenz nicht in der Lage, im vollen Umfang die Vermögenssorge wahrzunehmen. Im Ergebnis kam es durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16.09.2016 (Bl. 50 f. Bd. II d. A.) deshalb (lediglich) zu einem Betreuerwechsel. Seit dem ist der eingangs genannte Berufsbetreuer bestellt. Dieser regte mit Schreiben vom 07.11.2016 (Bl. 72 Bd. II d.A.) die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis des Widerrufs notarieller Vollmachten an und führte zur Begründung aus, es bestünden notarielle Vollmachten für verschiedene Personen, die bereits vor Einrichtung der Betreuung erteilt worden seien. Es sei der Wunsch der Betroffenen, "dass nunmehr eine klare Linie im Betreuungsvorgang geschaffen" werde. Mit einer solchen Maßnahme hat sich die Betroffene ausdrücklich einverstanden erklärt und darauf verwiesen, sie habe kein ausreichendes Vertrauen mehr zu ihren Söhnen und habe auch ihrerseits die Vollmachten bereits mehrfach widerrufen (Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten vom 16.01.2017, Bl. 123 Bd. II d.A., vom 02.03.2017, Bl. 177 ff. Bd. II d.A., vom 18.04.2017, Bl. 248 ff. Bd. II d.A., vom 10.05.2018, Bl. 272 f. Bd. II d.A.). Beide Beschwerdeführer haben sich gegen die Erweiterung der Betreuung und insbesondere gegen den Widerruf von Vollmachten ausgesprochen und ausgeführt, es gebe kein objektives Interesse der Betroffenen an der Erweiterung der Betreuung; sie, die Vorsorgebevollmächtigen, handelten stets im Interesse und zum Wohl der Betroffenen (Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 2) vom 10.02.2017, Bl. 145a f. Bd. II d.A., vom 18.04.2017, Bl. 253 ff. Bd. II d.A.; Schreiben des Beschwerdeführers zu 1) vom 02.04.2017, Bl. 200 f. Bd. II d.A.). Die Betreuungsbehörde hat die Erweiterung der Betreuung hingegen befürwortet (Schreiben vom 12.04.2017, Bl. 247 Bd. II d.A.). Das Amtsgericht hat nach persönlicher Anhörung der Betroffenen sowie der Beschwerdeführer (vgl. Vermerk vom 19.05.2017, Bl. 275 ff. Bd. II d.A.) ein Gutachten des Arztes für psychotherapeutische Medizin Dr. "……" in Auftrag gegeben, das dieser unter dem 25.07.2017 erstattet hat (Bl. 27 ff. Bd. III d.A.). Darin gelangt der Sachverständige zu der Einschätzung, dass die Betroffene an einer Demenz vom Alzheimertyp leide, vergesellschaftet mit Durchblutungsstörungen, die ebenfalls zur Demenz beitrügen. Die Demenz äußere sich insbesondere in Einbußen im Bereich der Gedächtnisfunktionen, insbesondere der Zeitgitterorientierung, des Kurzzeitgedächtnisses, aber auch schon im Bereich des Langzeitgedächtnisses. Insbesondere das Rekapitulieren von Daten falle der Betroffenen schwer, selbst wenn sie sich an die damit verbundenen Umstände erinnere. Allerdings sei die Betroffene im Untersuchungszeitpunkt wach, bewusstseinsklar sowie sicher zu Ort und Person orientiert gewesen. Bezüglich der Demenz bestehe eine stabile Krankheitseinsicht. Die Betroffene sei sich ihrer Defizite wohl bewusst. Sie habe im Untersuchungszeitpunkt nicht auffällig suggestibel gewirkt, allerdings eingeräumt, leicht beeinflussbar zu sein. Im Gegensatz zur Vorbegutachtung sei aber ein erhöhter Autonomieanspruch nicht feststellbar gewesen. Infolge der Erkrankung - so der Sachverständige weiter - sei die Betroffene nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen interessengerecht selbst zu verwalten. Ihr fehle hierzu aufgrund der reduzierten Gedächtnisleistungen der Überblick. Ihre Arztbesuche nehme sie derzeit noch eigenverantwortlich war und sei auch fähig, jemanden zu beauftragen, sich um die schriftlichen Angelegenheiten zu kümmern. Vorsorglich sollte jedoch auch insoweit von einer Verschlechterung der Symptomatik ausgegangen werden. Dann benötige die Betroffene auch Unterstützung im Rahmen der Gesundheitssorge sowie bei Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Bereits aktuell könne nicht mehr von einer Geschäftsfähigkeit der Betroffenen ausgegangen werden, da die Betroffene nicht mehr in der Lage sei, eine erteilte Vollmacht zu kontrollieren oder in vollem Umfang planerisch zu denken und zu handeln. Schließlich sei die Betroffene krankheitsbedingt auch nicht mehr umfänglich in der Lage, ihren Willen frei und unbeeinflusst zu bilden. Hinsichtlich des Wunsches, nicht mehr von ihrem Söhnen vertreten zu werden, sei jedoch von einem unbeeinflussten Willen auszugehen. Es seien im Untersuchungszeitpunkt keine Anzeichen dafür festzustellen gewesen, dass die Betroffene in ihrem emotionalen Erleben durch die Demenz gestört oder verwirrt sei. Ihre Erklärungen seien in sich logisch kohärent und mit dem gesunden Menschenverstand nachvollziehbar gewesen, so auch der Wunsch, den Söhnen die Vollmachten zu entziehen, da kein Vertrauen mehr bestehe. Dieser Wille sei unter Würdigung und Respektierung der persönlichen Wünsche aus sachverständiger Sicht zu akzeptieren. Die Verfahrensbeteiligten haben ihre dargestellten Positionen auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Gutachtens aufrechterhalten (Schriftsätze der jeweiligen Bevollmächtigten vom 17.08.2017, Bl. 56 Bd. III d.A., vom 15.08.2017, Bl. 59 ff. Bd. III d.A, vom 25.08.2017, Bl. 80 ff. Bd. III d.A.). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28.09.2017 (Bl. 99 ff. Bd. III d.A.), klargestellt durch weiteren Beschluss vom 17.10.2017 (Bl. 121 R Bd. III d.A.), die Betreuung um den Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmachten, mit denen die Betroffene "……" und Dr. "……" bevollmächtigt hat" erweitert. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, nach den Ausführungen des Sachverständigen sei die Betroffene in der Lage, ihren (natürlichen) Willen grundsätzlich frei und unbeeinflusst von Dritten zu bilden. Ihr insoweit geäußerter Wille, die zugunsten der Beschwerdeführer erteilten Vorsorgevollmachten zu widerrufen, sei zu berücksichtigen. Dies gebiete nicht zuletzt das von Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Zudem könne es der Betroffenen nicht zugemutet werden, bei jedem einzelnen Fall der Vollmachtsausübung durch die Beschwerdeführer darüber zu streiten, ob der von der Betroffenen erklärte Vollmachtswiderruf rechtswirksam ist oder nicht. Der Wunsch der Betroffenen, nicht länger durch ihre Söhne vertreten zu werden, erscheine sehr gefestigt und nicht lediglich als Ausdruck von Einflüsterungen von dritter Seite. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.09.2017 Bezug genommen. Hiergegen wenden sich der Beschwerdeführer zu 1) mit seinem Rechtsmittel vom 29.10.2017 (Bl. 129 ff. Bd. III d.A.) und der Beschwerdeführer zu 2) mit seinem Rechtsmittel vom 06.11.2017 (Bl. 142 ff. Bd. III d.A.) Der Beschwerdeführer zu 1) führt an, das Amtsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Dieses sei insoweit offenkundig widersprüchlich, als der Sachverständige von einer Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen ausgehe, da sie nicht in der Lage sein werde, eine erteilte Vollmacht zu kontrollieren oder in vollem Umfang planerisch zu denken, und auf der anderen Seite aber einen freien und unbeeinflussten Willen dahingehend haben soll, nicht mehr von ihren Söhnen vertreten zu werden. Ohnehin sei zu beanstanden, dass das Amtsgericht den von der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen gewünschten Gutachter Dr. "……" bestellt habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum nicht erneut der Sachverständige "……" bestellt wurde. Schließlich rügt der Beschwerdeführer zu 1), ihm gegenüber sei der angefochtene Beschluss nicht bekannt gegeben worden. Zudem sei die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen an der objektiven Interessenvertretung gehindert, da diese Herrn "……" in einen Rechtsstreit gegen den Beschwerdeführer zu 2) vertreten und für Herrn "……" eine Unterlassungserklärung erwirkt habe. Schließlich habe auch der Betreuer Herr "……" seine Kompetenzen überschritten, da er den von ihm, dem Beschwerdeführer zu 1), angeregten Mietvertrag mit dem "……" in "……" vereitelt habe, indem er diesem mitteilte, die Vorsorgevollmacht vom 04.06.2013 sei widerrufen. Insgesamt bestehe kein Bedürfnis für die Einrichtung einer Betreuung, da die Betroffene durch die Vorsorgevollmacht ausreichend vorgesorgt habe. Der Beschwerdeführer zu 2) ist ebenfalls der Auffassung, das Gutachten des Sachverständigen Dr. "……" sei widersprüchlich, wenn er einerseits von einer Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen ausgehe, da sie nicht in der Lage sein werde, ihre Vollmacht zu kontrollieren oder in vollem Umfang planerisch zu denken und zu handeln, andererseits aber zu dem Ergebnis gelange, es sei der freie und unbeeinflusste Wille der Betroffenen, nicht mehr von ihren Söhnen vertreten zu werden. Der Beschwerdeführer zu 2) führt an, mehrere Angaben in dem Gutachten des Sachverständigen, die auf Äußerungen der Betroffenen beruhten, seien so nicht zutreffend, beruhten vielmehr auf Gedächtnisfehlleistungen der Betroffenen, was belege, dass diese keine freie Willensbildung mehr entfalten könne. Auch schütze die Entscheidung des Amtsgerichts gerade nicht das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, greife vielmehr in schwerer Art und Weise in das Selbstbestimmungsrecht ein, indem es die im Zeitpunkt von Geschäftsfähigkeit errichteten Vollmachten nicht anerkenne. Nach erneuter Anhörung der Betroffenen (vgl. Vermerk Bl. 134 f. Bd. III d.A.) hat das Amtsgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 07.11.2017 (Bl. 136 f. Bd. III d.A.) hat das Amtsgericht die Betreuung allerdings erneut erweitert, nämlich um die Aufgabenreise der Sorge für die Gesundheit, der Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden und Versicherungen sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Der Beschwerdeführer zu 2) hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.01.2018 (Bl. 174 f. Bd. III d.A.) erklärt, die Beschwerde werde vorsorglich auch auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2017 erweitert. Nachdem der Betreuer die zugunsten der Beschwerdeführer errichteten Vorsorgevollmachten mit Schreiben vom 16.10.2017 schriftlich widerrufen hat, hat der Beschwerdeführer zu 2) erklärt, die Beschwerde werde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erweiterung der Betreuung fortgeführt. Die Betroffene, die die angefochtene Entscheidung sowie auch den weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 07.11.2017 verteidigt, heiratete am 23.02.2018 Herrn "……" vor dem Standesamt in "……" (Bl. 238 Bd. III d.A.). Das Standesamt hatte zuvor betreffend die Ehefähigkeit der Betroffenen Ermittlungen angestellt (vgl. Schreiben vom 03.01.2018, Bl. 207 Bd. III d.A.). Der Beschwerdeführer zu 1), der seine Vorsorgevollmacht als Anlage zum Schreiben vom 30.11.2017 (Bl. 195 ff. Bd. III d.A.) zurückgegeben und zur Akte gereicht hat, hat gleichwohl mit an das Familiengericht Kassel gerichtetem Schreiben vom 27.03.2018 (vgl. Kopie Bl. 248 f. Bd. III d.A.) unter Bezugnahme auf die Vorsorgevollmacht vom 04.06.2013 einen Antrag auf Aufhebung der Ehe der Betroffenen mit Herrn "……" gestellt. II. 1. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaften Rechtsmittel wahren Form und Frist der §§ 63, 64 FamFG und sind insgesamt zulässig. Die Beschwerdeführer sind als (vormalige) Vorsorgebevollmächtigte gem. § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG berechtigt, im Namen der Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.09.2017 betreffend die Erweiterung der Betreuung einzulegen. Der Zulässigkeit der Beschwerden steht auch nicht entgegen, dass die Vorsorgevollmachten bereits zuvor (mehrfach) durch die Betroffene widerrufen und schließlich inzwischen auch durch den Betreuer (nochmals) schriftlich widerrufen wurden. Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte eine im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde für diesen noch bis zum Verfahrensabschluss fortführen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015, Az. XII ZB 674/14, juris, Rdziff. 7, 23). Dies muss auch gelten, wenn wie vorliegend ein Widerruf der Vollmachten durch den Betroffenen bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses erklärt wurde und über die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten wird. Im Übrigen steht den Beschwerdeführern als Söhnen der Betroffenen ein eigenes Beschwerderecht im Interesse der Betroffenen auch gem. § 303 Abs. 2 FamFG zu, da sie - hiervon ist jedenfalls auszugehen - im ersten Rechtszug auch förmlich beteiligt worden sind. Die Beschwerden gegen die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis des Widerrufs der erteilten Vollmachten haben sich auch durch den Widerruf der Vorsorgevollmachten durch den Betreuer nicht in der Sache erledigt. Zwar ist durch den Widerruf der Vorsorgevollmachten gegenüber den Beschwerdeführern deren Vertretungsmacht für die Betroffene (endgültig) entfallen, was auch bei einem Erfolg des vorliegenden Rechtsmittels nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte (BGH a.a.O. Rdnrn. 7, 13). Eröffnet wäre dann aber jedenfalls die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung von Rechten der Betroffenen fortzuführen (BGH a.a.O. Rdnr. 30). Dies hat der Beschwerdeführer zu 2) auch ausdrücklich beantragt. Vorliegend hat sich indes die verfahrensgegenständliche Erweiterung des Aufgabenkreises noch nicht vollständig erledigt. Zwar ist der Widerruf inzwischen erfolgt. Jedoch prozessiert der Betreuer im Namen der Betroffenen gegen den Beschwerdeführer zu 2) vor dem Landgericht Aachen unter anderem auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde. Der Beschwerdeführer zu 1) hat seine Vollmachtsurkunde zwar zur hiesigen Verfahrensakte gereicht, berühmt sich indes, wie das Schreiben an das Amtsgericht - Familiengericht - Kassel vom 27.03.2018 zeigt, noch immer angeblicher Rechte aus der Vorsorgevollmacht. Mithin ist der Widerruf der bestehenden Vollmachten noch nicht vollständig umgesetzt. Schließlich steht den erhobenen Beschwerden auch nicht entgegen, dass diese dem ausdrücklich erklärten Willen der Betroffenen zuwiderlaufen. Die für Dritte nach Maßgabe von § 303 FamFG eröffnete Möglichkeit der Beschwerde kann auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen geführt werden (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl., § 303 Rn. 25). Soweit das Amtsgericht durch weiteren Beschluss vom 07.11.2017 die Betreuung nochmals erweitert und damit auch die vorliegend verfahrensgegenständliche Erweiterung um den Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmachten, mit denen die Betroffene "……" und "……" bevollmächtigt hat", erneut festgeschrieben hat, lässt dies die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht entfallen, da jedenfalls der Beschwerdeführer zu 2) auch diesen weiteren Beschluss ausdrücklich angefochten hat bzw. die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit auch isoliert erfolgen könnte. 2. Die erhobenen Beschwerden sind jedoch unbegründet, da die vom Amtsgericht vorgenommeine Erweiterung des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises durch den Beschluss vom 28.09.2017 nicht zu beanstanden ist. Nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB darf für einen Volljährigen ein Betreuer bestellt werden, wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst zu besorgen vermag. Die Betreuung muss hinsichtlich der bestimmten Aufgabenkreise erforderlich sein, § 1896 Abs. 2 BGB. Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen gegen den Willen des Betroffenen erfordert zusätzlich, dass jener aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann, § 1896 Abs. 1a BGB. Vor einer solchen Bestellung hat das Gericht den Betroffenen grundsätzlich persönlich anzuhören, um sich von ihm einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, § 278 FamFG. Es hat ferner sonstige förmlich Beteiligte und die Betreuungsbehörde nach Maßgabe von § 279 FamFG anzuhören und eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Betreuung durchzuführen, § 280 FamFG. Dies ist nur in den in § 281 FamFG aufgeführten Fallgestaltungen und insbesondere dann entbehrlich, wenn die Bestellung nach § 281 I Nr. 1 FamFG auf Antrag des Betroffenen erfolgt. Diese Bestimmungen gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises eines bereits bestellten Betreuers entsprechend, § 1908d Abs. 3 BGB. Auch verfahrensrechtlich gelten für die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers die Vorschriften über die Anordnung einer Betreuung entsprechend (§ 293 Abs. 1 FamFG). Danach hat das Gericht den Betroffenen grundsätzlich persönlich anzuhören, um sich von ihm einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, § 278 FamFG. Es hat ferner eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Betreuung durchzuführen (§ 280 FamFG) und bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Verfahrenspfleger zu bestellen (§ 276 FamFG). Indes bedarf es gemäß § 293 Abs. 2 FamFG keiner persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG sowie keiner Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses nach Maßgabe von §§ 280, 281 FamFG, sofern diese Verfahrenshandlungen nicht länger als 6 Monate zurückliegen oder die beabsichtigte Erweiterung des Aufgabenkreises nicht wesentlich ist. Nach Maßgabe des Vorgenannten lagen die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Erweiterung der Betreuung vor. Dabei besteht zwischen allen Beteiligten Einigkeit und ist durch das Gutachten des Sachverständigen "……" belegt, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB vorliegen. Die Betroffene ist mit der Einrichtung der Betreuung auch einverstanden, weshalb § 1896 Abs. 1 a BGB nicht entgegensteht. Fraglich und zwischen den Beteiligten im Streit ist allein, ob ein Betreuungsbedarf im Sinne von §1896 Abs. 2 BGB gegeben ist bzw. war. Nach der genannten Vorschrift darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (Satz 1). Die Betreuung ist u.a. dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (Satz 2). Auch unter Beachtung dieser Vorgaben ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Zwar ist den Beschwerdeführern darin Recht zu geben, dass die Einrichtung bzw. Erweiterung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs einer erteilten Vorsorgevollmacht hohe Hürden aufweist, da das in Zeiten der Geschäftsfähigkeit ausgeübte Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15 -, juris, Rz. 13). Zu Recht hat das Amtsgericht indes ausgeführt, dass vorliegend dem mehrfach und deutlich geäußerten Willen der Betroffenen, die erteilten Vorsorgevollmachten aus dem Jahr 2013 aus der Welt zu schaffen, entsprochen werden muss. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits daraus, dass die durch die Betroffene schon vor der verfahrensgegenständlichen Erweiterung der Betreuung und wohl bereits vor Einrichtung der Betreuung mündlich erklärten Widerrufe der erteilten Vollmachten gegenüber den Beschwerdeführern Wirksamkeit entfalteten. Zwar ist grundsätzlich von einer Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen jedenfalls seit der Einrichtung der Betreuung im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Verwaltung ihres erheblichen Vermögens anfallenden Angelegenheiten auszugehen. Mit dem Sachverständigen und den Beteiligten geht auch die Kammer davon aus, dass die Betroffene nicht mehr in der Lage ist, alle Dinge betreffend die Verwaltung ihres Immobilienvermögens, Sparvermögens und (vormaligen) Fondsvermögens gedanklich zu durchdringen und sachgerecht zu entscheiden. Deshalb - und auch insoweit folgt die Kammer dem Sachverständigen - wäre es der Betroffenen auch nicht mehr möglich, eine (neu) erteilte Vollmacht hinsichtlich der notwendigen Einzelheiten zu verstehen bzw. die Ausübung der Vollmacht zu kontrollieren. Anders gestaltet sich dies jedoch im Zusammenhang mit dem Widerruf der bereits erteilten Vollmachten. In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung der Kammer von einer ausreichenden Geschäftsfähigkeit der Betroffenen auszugehen, denn insoweit genügt es, wenn die Betroffene den Sinn und Zweck der erteilten Vollmacht versteht, die für und wider eines Widerrufs sprechenden Umstände erkennen und gegeneinander abzuwägen vermag und auch die Konsequenzen eines Widerrufs zu überblicken vermag. All dies ist bei der Betroffenen der Fall. Nach den Ausführungen des Sachverständigen verfügt die Betroffene nicht nur über eine gefestigte Krankheitseinsicht. Sie hat vielmehr auch ein Verständnis dahingehend gezeigt, dass sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, ihre Vermögensangelegenheiten selbst zu erledigen und deshalb der rechtlichen Unterstützung bedarf. Auch ist ihr grundsätzlich bekannt, dass dies ein von ihr eingesetzter Bevollmächtigter oder aber, wenn ein solcher fehlt, ein gerichtlich bestellter Betreuer erledigen kann. Wenn sie sich in dieser Situation dafür entscheidet, aufgrund eines entstandenen Vertrauensverlustes die zugunsten der Beschwerdeführer erteilten Vorsorgevollmachten zu widerrufen und stattdessen die Unterstützung eines gerichtlich bestellten Betreuers in Anspruch zu nehmen, ist dies grundsätzlich zu respektieren. Darauf, ob die Betroffene alle Umstände, insbesondere aus der streitigen Familiengeschichte, zutreffend erinnert, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, ob sie die rechtlichen Zusammenhänge eines Widerrufs der erteilten Vollmachten, wie bereits dargestellt, erkennt. Da die Beschwerdeführer den durch die Betroffene selbst erklärten Widerruf der Vollmachten missachten bzw. jedenfalls Streit über die Wirksamkeit der erklärten Widerrufe besteht, ist das Amtsgericht zutreffend von einem Betreuungsbedarf hinsichtlich der Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des Betreuers zum Widerruf der Vollmachten ausgegangen. Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Entscheidung vermögen nicht durchzudringen: Soweit die Beschwerdeführer rügen, der Sachverständige und auch im Ergebnis das Amtsgericht seien einem Widerspruch aufgesessen, vermag dies nach dem Vorstehenden nicht zu überzeugen. Soweit gerügt wird, das Amtsgericht habe ohne sachlichen Grund wunschgemäß nach dem Willen der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen einen Sachverständigen bestellt, vermag auch diese Verfahrensrüge nicht durchzudringen. So können die Wünsche und Belange der Beteiligten bei der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich Berücksichtigung finden (§ 30 Abs. 1, 2 FamFG, § 404 Abs. 2, 4 ZPO). An der fachlichen Eignung sowie Unparteilichkeit des bestellten Sachverständigen bestehen auch keine Zweifel. Der Sachverständige "……" ist - ebenso wie der Sachverständige "……" - gerichtsbekannt in der Begutachtung vergleichbarer Sachverhalte erfahren und besonders geeignet. Soweit der Beschwerdeführer zu 1) anführt, die Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen sei aufgrund einer Interessenkollision an der Vertretung der Betroffenen im vorliegenden Verfahren gehindert, handelt es sich insoweit allein um eine standesrechtliche Frage, die auf die Vertretung der Betroffenen im vorliegenden Verfahren, die zudem nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, keinen Einfluss hat. Ob im Ergebnis überhaupt Bedenken gegen eine Tätigkeit der Rechtsanwältin "……" im vorliegenden Verfahren bestehen, kann damit dahinstehen. Die Beschwerden konnten mithin keinen Erfolg haben. Sie waren zurückzuweisen. Diese Entscheidung durfte die Kammer treffen, ohne die Beteiligten zuvor erneut persönlich anzuhören. Eine solche Anhörung ist nämlich bereits erstinstanzlich erfolgt und zusätzliche Erkenntnisse sind von einer erneuten Vornahme dieser Verfahrenshandlung nicht zu erwarten, vgl. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Es wird davon abgesehen, einem der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, §§ 84 FamFG, 25 Abs. 2 GNotKG. Vorsorglich hat die Kammer den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren mangels genügender Anhaltspunkte im Sinne des § 36 Abs. 1, 2 GNotKG auf 5.000,- € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG).