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Urteil

6 O 663/15

LG Kassel Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2016:0127.6O663.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinerlei Schadenersatzansprüche aus dessen Beteiligung am Ausschreibungsverfahren betreffend den streitgegenständlichen Jagdpachtbezirk. I. Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend dadurch, dass der Beklagte sich an dem Ausschreibungsverfahren beteiligt hat, kein eigenständiger Vertrag sui generis wirksam zustande gekommen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass ein Jagdpachtvertrag gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG der Schriftform bedarf. Dieses Schriftformerfordernis soll eine Warnfunktion ausüben, da Jagdpachtverträge in aller Regel über einen längeren Zeitraum (10 Jahre oder länger) abgeschlossen werden und auch die zu zahlenden Pachten nicht völlig unerheblich sind (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17. Dezember 1999, Az.: 3 U 16/99). Die Kammer verkennt nicht, dass teilweise auch vertreten wird, das Schriftformerfordernis in § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG diene lediglich Dokumentationszwecken (vgl. Landgericht Oldenburg, Az.: 1 O 2231/07), die Kammer schließt sich indes der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln an.Vor diesem Hintergrund bedürfte auch der klägerseits angenommene Vertrag sui generis durch Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren der Schriftform. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr, dass ein faktischer Zwang zum Abschluss des Jagdpachtvertrages besteht und das Schriftformerfordernis von § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG unterlaufen würde. Denn - abhängig von dem Ergebnis der Ausschreibung - könnte es dazu kommen, dass der sein Angebot zurückziehende Höchstbietende im Ergebnis nahezu den gesamten gebotenen Pachtpreis zu zahlen hat, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.Vertragliche Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag sui generis durch die Teilnahme an der Ausschreibung bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Aus demselben Grund bestehen auch Ansprüche auf das negative Interesse, namentlich die Ausschreibungskosten für die Neuausschreibung der Verpachtung, nicht. Denn dem Kläger als landeseigener Betrieb musste das Schriftformerfordernis von § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG bekannt sein. Er wusste mithin, dass ein wirksamer Jagdpachtvertrag nur schriftlich abgeschlossen werden kann. Es stellt keine vorvertragliche Pflichtverletzung dar, wenn sich der Beklagte vor Unterzeichnung eines Jagdpachtvertrages umentscheidet und einen solchen Vertrag doch nicht abschließen will. Vielmehr dient das Schriftformerfordernis von § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG gerade dem Zweck, dem möglichen Pächter die Tragweite seiner Entscheidung vor Augen zu führen. Die Klage war nach alledem abzuweisen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 704, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 5.018,98 € festgesetzt. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz im Zusammenhang mit einer Ausschreibung des Jagdpachtbezirkes " "....." " in Anspruch. Er schrieb durch Ausschreibung im Internet sowie durch Anzeigen in den Fachzeitschriften " "....." " und " "....." ", in Baden-Württemberg, die Verpachtung des forstfiskalischen Eigenjagdbezirkes "....." aus. Dem Ausschreibungsverfahren lagen die "Hinweise zum Verpachtungsverfahren" zu Grunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt: C) Gebotsabgabe: Für die Gebotsabgabe ist der beigefügte Vordruck mit den entsprechenden Erklärungen zu verwenden. Formlose Gebote, die den u.a. Vorgaben nicht entsprechen, oder Gebote ohne rechtsverbindliche Unterschrift können nicht anerkannt werden. Die Gebote müssen bis Montag den 03. Februar 2014, 12.00 Uhr mittags im Geschäftszimmer des Forstamtes eingegangen sein. Sie sind in einem doppelten Umschlag vorzulegen, wobei der innere - ebenfalls verschlossene - Umschlag mit der Aufschrift "Gebot für Jagdbezirk "....." " zu versehen ist. Das Gebot ist jeweils in einer absoluten Summe, wie auf dem Gebotsvordruck vorgesehen, abzugeben. Bis zum Ablauf der Gebotsfrist können Gebote schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch zurückgezogen werden. Mit der Abgabe des Gebotes erkennt der Bieter die in diesem Schreiben aufgeführten Bedingungen an. Der gebotene Pachtpreis stellt einen Grundbetrag dar, der sich ab dem 2. Jagdjahr entsprechend der Abschusserfüllung im Vorjahr wie folgt staffelt: (...) D) Zuschlagserteilung: Die Zuschlagsfrist endet am 17.02.2014. Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle Bieter an ihr Gebot gebunden. Den Zuschlag erhält grundsätzlich das Höchstgebot, sofern keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Bietende haben keinen Anspruch auf die Zuschlagserteilung. Die Erteilung des Zuschlags kann von der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Grundpachtzinses abhängig gemacht werden. Die erbrachte Sicherheitsleistung wird auf den im letzten Pachtjahr zu zahlenden Pachtpreis angerechnet. Wird der Zuschlag bis zur Bindungsfrist nicht erteilt, erlöschen alle Gebote. Zieht ein Höchstbietende nach Zuschlagserteilung sein Gebot zurück, so kann das Forstamt ihm gegenüber einen Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem zugeschlagenen Pachtpreis hochgerechnet auf die gesamte Pachtzeit geltend machen. Der Beklagte beteiligte sich an dieser Ausschreibung zur Verpachtung des Eigenjagdbezirkes. Er füllte hierfür am 13. Januar 2014 das Formular "Gebot" aus. Bereits am 03. Februar 2014 erfolgte fernmündlich die Zuschlagserteilung an den Beklagten. Am 10. Februar 2014, teilte der Beklagte mit, dass er das abgegebene Gebot zurückziehe und den Jagdpachtvertrag nicht unterschreiben werde. Der Kläger ist der Ansicht, dass sich der Beklagte durch die Weigerung, den Jagdpachtvertrag zu unterschreiben, schadenersatzpflichtig gemacht habe. Aus den Hinweisen zum Verpachtungsverfahren folge, dass er für den Fall, dass der Beklagte sein Gebot nach der Zuschlagserteilung zurückziehe, Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem zugeschlagenen Pachtpreis hochgerechnet auf die gesamte Pachtzeit geltend machen könne. Da vorliegend auch der das zweithöchste Gebot abgebende Bieter sein Gebot zurückgezogen habe, habe der Jagdpachtbezirk erneut ausgeschrieben werden müssen. Hierdurch seien Inseratkosten in Höhe von 418,98 € angefallen. Nach der zweiten Ausschreibung habe der Jagdpachtbezirk lediglich für 2.000,00 € (jährlich) und damit um 4.600,00 € (jährlich) weniger, als nach dem Gebot des Beklagten verpachtet werden können. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.018,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 12. August 2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass ein wirksamer Vorvertrag durch die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren nicht geschlossen worden sei, da es insoweit an der Einhaltung des Schriftformerfordernisses fehle. Außerdem hätte der Kläger auf die extreme Wildschadensproblematik hinweisen müssen, da er, der Beklagte, dann kein Gebot abgegeben hätte. Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.