Urteil
8 O 886/14
LG Kassel Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2015:0320.8O886.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der an die Kirchengemeinde "......" geleisteten Zahlungen nach § 426 BGB. Zwar ist ein solcher Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Gesamtschuldnern Dipl. - Ing. "......" und dem Beklagten durch Zahlung der Klägerin als hinter Dipl. - Ing. "......" stehendem Versicherer auf diese grundsätzlich nach §§ 426 Absatz 2 BGB, 86 VVG übergegangen. Da beide Gesamtschuldner aber jeweils die hälftige Schuld gegenüber der Gläubigerin ausgeglichen haben, haben beide genau den Teil geleistet, der von ihnen auch im Innenverhältnis zu tragen war. Nach § 426 Absatz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit sich aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt. Es ist also grundsätzlich auch möglich, dass einer der Gesamtschuldner im Innenverhältnis von der Haftung frei ist. Dies ist vorliegend aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Fall. Insoweit entfaltet das rechtskräftige Urteil des OLG Frankfurt am Main Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO gegenüber der Klägerin. Die Bindungswirkung beschränkt sich nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern erstreckt sich auch auf die tragenden Feststellungen des Ersturteils (vgl. z. B. OLG Celle, Urteil vom 19.04.1995, Az.: 13 U 183/94, Rdnr.4 m. w. N. - zitiert nach juris).Der Beklagte hatte hier dem Dipl. - Ing. "......" wirksam den Streit verkündet. Insofern ist die Klägerin nun daran gebunden, dass das OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 22.03.2011 begründet hat, dass eine Haftung des Dipl. - Ing. "......" neben dem Beklagten als Sonderfachmann dennoch in Betracht kommt, da Dipl. - Ing. "......" die Mängel selbst hätte erkennen können. Es hat sich hierfür auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. "......" gestützt, der dargestellt hatte, dass es zur Überprüfung der Herstellerangaben keinerlei bauchemische Kenntnisse eines Sonderfachmanns bedurft hätte, was im Ergebnis so bewertet wurde, dass auch Dipl. - Ing. "......" "... eine Überprüfung der Eignung des Mörtels anhand der erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die Mörtelgruppe ergeben hätte, möglich gewesen wäre..." (vgl. Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 22.03.2011, Az.: 14 U 29/07, S.24). Der Senat hat hier auch ausdrücklich ein Verschulden des Dipl. - Ing. "....." am eingetreten Mangel des Gewerkes festgestellt und damit die gesamtschuldnerische Haftung - trotz Einschaltung des Beklagten als Sonderfachmann - begründet. Im Innenverhältnis kann dieses Verschulden des Dipl. - Ing. "......" auch nicht völlig hinter dem des Beklagten zurücktreten.Dabei ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass es nicht Aufgabe war, den Beklagten zu kontrollieren, so dass insoweit ein zurücktreten des Verschuldensanteils des Dipl. - Ing "......" denkbar wäre.Dipl. - Ing. "......"war aber als bauleitender Architekt dazu verpflichtet, die Kontrolle und Organisation ordnungsgemäß wahrzunehmen und sich dementsprechend auch wichtige Unterlagen, wie die Produktbeschreibung und technischen Merkblätter für den nunmehr verwendeten Werktrockenmörtel vorlegen zu lassen. Dies hat nichts mit einer Überwachung des Beklagten, sondern mit der ordnungsgemäßen Überwachung der Sanierungsmaßnahme zu tun. Hierfür war Dipl. - Ing. "......" aber verantwortlich, so dass er insbesondere nachdem sich die ersten Rissbildungen in den Fugen zeigten, auch selbst hätte erkennen müssen, dass ihm die erforderlichen Unterlagen fehlen. Es war nämlich umgekehrt auch nicht Aufgabe des Beklagten, Dipl. - Ing. "......" in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich zu entlasten.Insofern trifft auch Dipl. - Ing. "......" einen Verschuldensanteil, der gegenüber dem des Beklagten als gleichwertig zu beurteilen ist.Hätten nur einer der beiden die von ihm zu erwartenden Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt, wäre der nunmehr zum Ausgleich gebrachte Schaden nicht oder jedenfalls nicht in diesem erheblichen Umfang entstanden. Es verbleibt daher bei der gesetzlichen Regelung der Verpflichtung zu gleichen Teilen, die im vorliegenden Fall auch so gegenüber der Kirchengemeinde von den Parteien bereits umgesetzt wurde. II. Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 Absatz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Die Klägerin macht Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gegen den Beklagten geltend. Im Jahr 1988 plante die Katholische Kirchengemeinde "......" in "......" Sanierungsarbeiten an dem Kirchengebäude "......" an der Fassade und den Fugen durchführen zu lassen. Sie beauftragte daher mit Vertrag vom 13.07.1988 den Versicherungsnehmer der Klägerin, den Architekten Dipl. - Ing. "......" , mit der Erbringung der vereinbarten Architektenleistungen. Mit Vertrag vom 07.03/26.07.1988 beauftragte die Kirchengemeinde zudem den Beklagten als Sonderfachmann mit der Planung und Erstellung eines Instandsetzungskonzeptes, wobei Gegenstand der Planungsaufgabe war, einen für die Sanierungsarbeiten geeigneten Mörtel zu entwickeln. Der Beklagte entwickelte ein Mörtelkonzept und eine eigene Rezeptur für die Zusammensetzung des Verfugungsmörtels. Dipl. - Ing. "......" erhielt das Mörtelkonzept bzw. das Rezept ausgehändigt und sollte es 1:1 in das Leistungsverzeichnis zur Vorbereitung der Vergabe übernehmen. Auf der Grundlage der Ausschreibung wurde der Firma "......" der Auftrag zur Ausführung der Arbeiten erteilt. Im Rahmen des Vergabeverfahrens kam es dann dazu, dass der vom Beklagten entwickelte Mörtel nicht zur Ausführung kommen sollte und stattdessen ein Werktrockenmörtel ("......") Verwendung fand, was die Firma "......" mit Schreiben vom 20.09.1990 auch so angeboten hatte. Wer die Entscheidung über die Verwendung des Werktrockenmörtels anstatt des vom Beklagten entwickelten Mörtels getroffen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig hat der Beklagte auf Nachfrage in seinem Schreiben vom 14.08.1990 (Anlage A 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 11.08.2014; Bl.32f. d. A.) erklärt, dass ein zementarmer Kalkmörtel, z. B. der Werktrockenmörtel der Firma "......" in "......" zur Verfugung zu empfehlen sei. Hierbei handelt es sich um den Mörtel, der auch ""......"" genannt wird und der dann tatsächlich verwendet wurde. Schon 1990 zeigten sich Risse in den zunächst verfugten Flächen, was Dipl. - Ing. "......" als bauleitender Architekt bemängelte und woraufhin der Beklagte erneut hinzugezogen wurde. Der Beklagte empfahl hierzu mit Schreiben vom 22.04.1991 (Anlage A2 zum Beklagtenschriftsatz vom 11.08.2014; Bl.34f. d. A.) aufgrund seiner Feststellung, dass der Mörtel in seinem Hydrationprozess und seiner Kristallbildung behindert worden sei, die verfugten Flächen durch Vornässen und intensiver Nachbehandlung zur Verhinderung einer Austrocknung zu behandeln. Dementsprechend wurden die Arbeiten auch durchgeführt. Dennoch kam es auch in der Folgezeit zu Rissbildungen in den Fugen. Der verwendete Werktrockenmörtel war für die durchgeführten Arbeiten nicht geeignet. Im Jahr 1996 leitete die Katholische Kirchengemeinde "......"ein selbständiges Beweisverfahren gegen Dipl. - Ing. "......" , den Beklagten, die Firma "......" als Herstellers des Werktrockenmörtels und die Firma "......" als Antragsgegner ein. Danach erhob die Katholische Kirchengemeinde "......" am 21.06.2002 Klage gegen Dipl. - Ing. "......" , den Beklagten, die Firma "......" und die Sparkasse "......" als Bürgin für einen Teilbetrag in Höhe von 40.085,28 €, die sie für die mittlerweile in Insolvenz gefallene Firma "......" übernommen hatte. Das Landgericht Kassel wies nach weiterer Beweisaufnahme mit Urteil vom 23.01.2007 (Az.: 7 O 1235/02) die Klage gegen Dipl. - Ing. "......"und die Firma "......" ab und verurteilte den hiesigen Beklagten zur Zahlung von 313.114,16 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2002 und die Sparkasse "......" zur Zahlung von 40.085,28 € an die Klägerin. Gegen dieses Urteil legten die Klägerin und der hiesige Beklagte Berufung ein. Das OLG Frankfurt am Main wies nach weiterer Beweisaufnahme durch Urteil vom 22.03.2011 (Az.14 U 29/07) die Berufung des hiesigen Beklagten zurück und verurteilte auf die Berufung der damaligen Klägerin hinaus Dipl. - Ing. "......" zur gesamtschuldnerischen Zahlung von 313.114,16 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2002 an die Klägerin neben dem hiesigen Beklagten. Wegen dem Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird ausdrücklich auf die Urteilsbegründung Bezug genommen. Die Nichtzulassungsbeschwerden des Dipl. - Ing. "......" und des hiesigen Beklagten vor dem Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg. Der Beklagte sowie Dipl. - Ing. "......"wurden von der Katholischen Kirchengemeinde "......" in Anspruch genommen. Die hinter Dipl. - Ing. "......" stehende Klägerin zahlte ebenso wie der Beklagte jeweils 268.957,13 €. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass Dipl. - Ing. "......" im Innenverhältnis zum Beklagten von der Haftung freizustellen sei, da der Beklagte als Sonderfachmann allein hafte. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs habe der Beklagte daher der Klägerin, die von ihr an die Kirchengemeinde geleisteten Zahlungen, vollständig zurückzuerstatten. Der Beklagte habe als Sonderfachmann über die Verwendung des Werktrockenmörtels ausdrücklich entschieden und anstatt des Ursprungsrezeptes diesen zur Verarbeitung empfohlen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 268.957,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, Dipl. - Ing. "......" habe zusammen mit Vertretern des Denkmalpflegeamtes in Wiesbaden und dem Vertreter der "......" über die Verwendung des Werktrockenmörtels entschieden. Diese Frage sei auch von seinem ursprünglichen Auftrag nicht umfasst gewesen und ihm sein auch kein neuer Auftrag zur Prüfung der Geeignetheit des Werktrockenmörtels erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat die Akten des Landgerichts Kassel, AZ. 7 O 1235/02 und 8 OH 43/96 beigezogen.