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Urteil

4 O 273/07

LG Kassel Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2008:0917.4O273.07.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist bzgl. der Hauptforderung begründet, hinsichtlich der Nebenforderung ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der durch die Barabhebungen vom Girokonto und vom Sparkonto des Herrn "..." erlangten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 46.500,00 € - von denen die Klägerin allerdings nur 44.946,70 € geltend macht - aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, 1922 BGB. Ferner hat sie gegen die Beklagte gemäß § 667 BGB einen Anspruch auf Zahlung des für die Bestattungskosten zur Verfügung gestellten und noch vorhandenen Restbetrages von 15.053,30 €. Die Beklagte hat durch den Gebrauch der ihr von Herrn "..." eingeräumten Vollmacht von der -"..." durch Barabhebungen im Zeitraum 12.12.2002 bis 17.11.2005 insgesamt 46.500,00 € erlangt. Diese Geldbeträge hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt, denn sie konnte nicht den Nachweis erbringen, dass sie die Gelder wie von ihr behauptet an Herrn "..." ausgezahlt hat. Bei Abhebungen von Sparkonten - gleiches gilt für Girokonten - mittels einer Vollmacht des Kontoinhabers muss abweichend von dem sonst bei § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB geltenden Grundsatz der Abhebende, hier also die Beklagte, den behaupteten Rechtsgrund beweisen (vgl. BGH, NJW 1986, 2107; OLG Bamberg, Urteil vom 25.02.2002 - 4 U 116/2001, JurBüro 2003, 145). Die Beklagte hätte sich die behauptete Übergabe der Geldbeträge an Herrn "..." durch diesen quittieren oder Zeugen zur Geldübergabe hinzuziehen können. Dies hat sie vorliegend nicht getan, auch wenn Herr "..." volles Vertrauen zu der Beklagten hatte und diese ihm hat helfen wollen, indem sie für ihn zur Bank gegangen und Geld für ihn abgehoben hat. Allerdings ist in derartigen Fällen Vorsicht geboten und jemand, der für einen anderen solche Leistungen erbringt, sollte im eigenen Interesse Sorge dafür tragen, dass im Nachhinein die behaupteten Bargeldübergaben auch tatsächlich ohne weiteres nachweisbar sind. Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um recht hohe Geldbeträge handelt und wenn eine pflegebedürftige Person keine näheren Kontakte zu Angehörigen hat und es sogar schon - ebenfalls wie hier - in der Vergangenheit Probleme mit Angehörigen in finanziellen Dingen gab. Zwar ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Herr "..." in dem fraglichen, etwa dreijährigen Zeitraum diverse Geldbeträge in bar ausgegeben hat. Die Größenordnung kann allerdings nicht eingeschätzt werden. Auch wenn die Beklagte ausführlich dargelegt hat, welchen Geldbedarf Herr "..." in seinen letzten Lebensjahren gehabt haben soll, lassen sich die behaupteten Bedürfnisse des Herrn "..." doch den datumsmäßig feststehenden Geldabhebungen nicht hinreichend zuordnen, um durch eine Vernehmung der benannten Zeugen verifiziert werden zu können. Insoweit fällt auf, dass die Barauszahlungen gerade in den letzten Lebensmonaten des Herrn "..." deutlich zugenommen haben, während sich sein gesundheitlicher Zustand immer mehr verschlechtert hat. Wenn tatsächlich die behaupteten Geldausgaben erfolgt wären, dann wären sie sicherlich kontinuierlich angefallen, so dass auch ein relativ konstanter Geldbedarf vorhanden gewesen wäre. Demgegenüber sind die Barauszahlungen in sehr unterschiedlichen zeitlichen Abständen erfolgt. Während monatelang gar keine Barauszahlungen erfolgten, sind dann innerhalb kürzerer Zeit Barauszahlungen in erheblicher Höhe getätigt worden; so etwa in der Zeit vom 16.06.2005 bis 15.07.2005 dreimal 2.000,00 €. Weiter ist zu berücksichtigen, dass umfangreiche Pflege- und Haushaltsleistungen sämtlich durch Überweisungen bezahlt worden sind, sodass insoweit Barzahlungen nicht erforderlich waren. So wurden Miete und Mietnebenkosten in Höhe von zusammen 549,20 € monatlich per Dauerauftrag bezahlt. Daneben wurden die Service- und Dienstleistungen "..." monatlich abgerechnet und ebenfalls durch Überweisung beglichen. Weiter wurden seitens der Eheleute "..." zusätzliche Dienstleistungen für Herrn "..." ebenfalls monatlich abgerechnet - für September 2005 etwa in Höhe von 491,84 € - und per Überweisung bezahlt. Schließlich erhielt auch Frau "..." ihre haushalsnahen Arbeiten monatlich per Überweisung vergütet, zunächst in Höhe von 300,00 € monatlich, später von 250,00 € monatlich. Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass diverse jeweils umfangreiche Betreuungs- und Hilfeleistungen jeglicher Art gegenüber Herrn "..." erbracht wurden und monatlich per Überweisung bezahlt wurden. In Anbetracht dessen ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb Herr "..." darüber hinaus noch einen derart hohen Geldbedarf gehabt haben soll, zumal er ja auch von der Pflegeversicherung Leistungen erhalten hat. Die Beklagte konnte ferner nicht nachweisen, dass sie, wie von ihr behauptet, am 17.11.2005 zweimal 4.000,00 € von Herrn "..." geschenkt bekommen hat. Auch insoweit trifft sie die Beweislast für den Rechtsgrund der Zahlung. Auch insoweit kann aus den vorgetragenen Umständen nicht hinreichend auf eine Schenkung geschlossen werden. Die Klägerin kann ferner von der Beklagten Herausgabe des für die Beerdigungskosten, Grabpflegekosten usw. von Herrn "..." zur Verfügung gestellten Betrages von 2.000,00 € in Höhe des noch vorhandenen Restguthabens von 15.053,30 € verlangen. Herr "..." hatte die Beklagte mit schriftlichen Auftrag vom 02.11.2005 beauftragt, die Beerdigung, Grabeinfassung und Grabpflege durchzuführen und hatte hierfür einen Geldbetrag von 20.000,00 € zur Verfügung gestellt, von dem ausweislich des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13.11.2007 noch 15.053,30 € vorhanden sind. Dieser Auftrag konnte von Herrn "..." gemäß § 671 Abs. 1 BGB jederzeit widerrufen werden, soweit er noch nicht ausgeführt worden war (vgl. Palandt-Sprau, 67. Auflage, § 665, Rdnr. 4). Diese Rechtsstellung ist gemäß § 1922 BGB auf die Klägerin als Erbin übergegangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2007 den Auftrag widerrufen, da er noch nicht vollständig in Vollzug gesetzt worden war. Die Beklagte hat insoweit lediglich ein Schreiben ihres Ehemannes vom 22.08.2008 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er die Grabpflegearbeiten bis August 2008 durchgeführt hat. Ferner hat die Beklagte ein Schreiben des Bestattungshauses "..." vom 26.02.2008 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass dem Bestattungshaus im Dezember 2005 ein Auftrag erteilt worden war, die Grabstätte von Frau "..." auf dem Friedhof in "..." zu beseitigen und den vorhandenen Grabstein mit Namen und Jahreszahlen von Herrn "..." versehen zu lassen. Es war geplant, dass der Grabstein mit einer dazu passenden Einfassung auf dem Friedhof in "..." gesetzt werde, was für März/April 2007 vorgesehen war. Dieser Termin war im Hinblick auf den Rechtsstreit verschoben worden. Alle notwendigen Vorarbeiten wurden, so heißt es in dem Schreiben weiter, bereits mit der Gemeindeverwaltung "..." abgestimmt und die Genehmigung zur Einebnung der Grabstätte "..." wurde erteilt. Aus letztgenannten Schreiben kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte mit dem Bestattungshaus "..." bereits einen Vertrag hinsichtlich Grabeinfassung und Grabpflege des Grabes in "..." abgeschlossen hat. Es sollte lediglich die Grabstätte der vorverstorbenen Ehefrau des Herrn "..." in "..." beseitigt werden. Auch das Schreiben des Herrn "..." vom 22.08.2008 belegt nicht hinreichend deutlich, dass hier etwa ein unbefristeter oder ein langjähriger Vertrag über Grabpflegearbeiten abgeschlossen worden sein könnte. Dagegen ist die Vorgehensweise der Beklagten hinsichtlich der Bezahlung des elektrischen Rollstuhls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit 8.350,00 € vom Sparbuch auf das Girokonto transferiert und den Rechnungsbetrag von 8.354,02 € beglichen. Ob der Rollstuhl zu einem günstigeren Preis hätte erworben werden können oder nicht, ist insoweit unerheblich. Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass die Klägerin gegen die Beklagte Zahlungsansprüche in Höhe von 46.500,00 € (Barabhebungen) sowie 15.053,30 € (Restbetrag Grabpflege) hat. Die Klage ist deshalb in Höhe des geltend gemachten Betrages von 60.000,00 € begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Soweit die Klägerin Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt, ist die Klage unbegründet. Aus der Klageschrift vom 06.02.2007 ergibt sich, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte vorgerichtlich aufgefordert hat, darzulegen und nachzuweisen, wofür die Gelder - Barabhebungen und Überweisungen - verwendet wurden. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schreiben vom 04.10.2006 und 16.11.2006 Auskünfte erteilt. Dass die Beklagte sich mit der Zahlung eines Betrages von 60.000,00 € oder eines Teilbetrages davon in Verzug befunden haben könnte, ist aus der Akte nicht ersichtlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt als Erbin ihres verstorbenen Großvaters von der Beklagten Zahlung von Beträgen, die diese aufgrund einer Vollmacht über Konten des Großvaters erlangt hatte. Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Großvaters "...", der am 18.11.2005 verstorben ist. Die Klägerin hatte in den letzten 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Großvater. Die Beklagte betreibt zusammen mit ihrem Ehemann "..." eine aus Reihenhäusern bestehende Wohnanlage, in der sich Senioren als Mieter einmieten. Daneben betreibt der Ehemann der Beklagten eine Service- und Dienstleistungsfirma. Mit Mietvertrag vom 01.10.2002 (Bd. I, Bl. 38 f d. A.) mietete Herr "...", der Großvater der Klägerin, von der "..." und "..." in der Anlage Wohngarten eine teilmöblierte Wohneinheit. Der monatliche Kaltmietzins betrug 334,00 €, hinzu kamen Nebenkosten, wie sie im Einzelnen in § 3 des Mietvertrages aufgeführt sind. Herr "..." hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin bis zu deren Tod am 21.09.2002 in der Wohnanlage gewohnt, danach wohnte er bis zu seinem Tod allein dort. Herr "..." war seit November 2000 pflegebedürftig, in den letzten Monaten seines Lebens war er in die Pflegestufe 3 eingestuft. Er benötigte zur Fortbewegung einen Rollator bzw. einen Stock, später einen elektrischen Rollstuhl, der im Sommer 2004 angeschafft wurde und für den ausweislich der Ablichtung der Überweisungsdurchschrift (Bd. I, Bl. 195 d. A.) 8.350,00 € bezahlt wurden. Nach dem Tod der Lebensgefährtin schloss Herr "..." mit dem Ehemann der Beklagten einen Grundservice-Vertrag ab, der Reinigungs- und Hilfeleistungen umfasste, wie sie im Einzelnen in der Klageerwiderungsschrift der Beklagten vom 14.03.2007, Seite 2 (Bd. I, Bl. 20 d. A.) aufgeführt sind. Daneben kümmerte sich eine Frau "..." noch um Herrn "...", die für ihre Dienstleistungen monatlich zunächst 300,00 €, später 250,00 € erhielt. Herr "..." erteilte am 25.11.2002 der Beklagten eine Vollmacht über sein Girokonto Nr. "..." bei der "..." sowie sein Sparbuch mit der Kontonummer "...", ebenfalls bei der -"...". Aufgrund dieser Vollmacht tätigte die Beklagte eine Vielzahl von Überweisungen für Herrn "..." und hob vom Girokonto und vom Sparbuch diverse Geldbeträge ab. Die Klägerin fertigte Aufstellungen über Barauszahlungen und Überweisungen vom Girokonto ihres Großvaters, betreffend den Zeitraum Dezember 2002 bis 17.11.2005 (Anlage K1, Bd. I, Bl. 6 d. A.) in Höhe von insgesamt 53.028,00 € und vom Sparbuch, betreffend den Zeitraum 18.08.2004 bis 04.11.2005 (Anlage K2, Bd. I, Bl. 7 d. A.) in Höhe von insgesamt 34.350,00 €. Auf Ersuchen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erläuterte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 04.10.2006 (Anlage K3, Bd. I, Bl. 8 f d. A.) die Überweisungen und Barauszahlungen. Hinsichtlich der Barauszahlungen heißt es in dem genannten Schreiben, dass die Abhebungen stets auf Wunsch des Verstorbenen, Herrn "...", erfolgt seien und er die Bargeldbeträge immer direkt übergeben bekommen habe, wobei er, wenn es sein Gesundheitszustand erlaubt habe, sogar mit zur Bank gefahren und die Beklagte dorthin begleitet habe. Hinsichtlich einer Barabhebung vom 17.11.2005 in Höhe von 4.000,00 € heißt es in dem Schreiben, dass Herr "..." ihr, der Beklagten, den Auftrag gegeben habe, noch 4.000,00 € abzuheben und diese zusätzlich für die Gestaltung der Bestattung und die erforderliche Grabpflege zu verwenden. Abschließend heißt es in dem Schreiben vom 04.10.2006, dass der Beklagten nicht bekannt sei, für welche Ausgaben der Verstorbene im Übrigen die Barabhebungen verwandt habe. Sie vermute, dass er das Geld zum Teil verbraucht habe für die Gestaltung seines Lebensabends und zum Teil ihm nahestehenden Personen habe zukommen lassen. Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2006 (Anlage K4, Bd. I, Bl. 11 f d. A.) erteilte die Beklagte weitere Auskünfte. So sei hinsichtlich der Bestattungs- und Grabpflegekosten zunächst seitens des Herrn "..." eine Urnenbeisetzung geplant gewesen; insoweit seien im September 2005 10.000,00 € für Bestattungskosten an sie, die Beklagte, überwiesen worden. Anfang November 2005 habe Herr "..." dann hinsichtlich der Art der Bestattung seine Meinung geändert und habe nunmehr eine herkömmliche Bestattung haben wollen. Aus diesem Grund sei es am 04.11.2005 zur Überweisung eines weiteren Betrages von 10.000,00 € gekommen. Am 17.11.2005 habe Herr "..." dann die Beklagte aufgefordert, jeweils 4.000,00 € vom Sparbuch und vom Girokonto abzuheben. Diese Geldbeträge habe die Beklagte für die von ihr geleisteten treuen Dienste am Verstorbenen und für ihre Bemühungen auch in der Zukunft erhalten sollen. Herr "..." habe insoweit die Beklagte mit den Worten, "Hol Dir das, damit die anderen da nicht dran kommen.", beauftragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 überreichte die Beklagte eine Kopie einer persönlichen Verfügung des Erblassers im Falle seines Todes vom 2. November 2005 zur Akte (Bd. II, Bl. 7 d. A.), die von Herrn "..." unterschrieben worden ist. Darin heißt es, dass er, Herr "...", nicht in "...", sondern auf dem Friedhof in "..." bestattet werden möchte. Es solle sich um eine herkömmliche Beerdigung mit kleiner Trauerfeier handeln. Ein dafür angelegten Bankkonto auf den Namen von Frau "..." solle für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Von diesem Konto solle auch eine Grabeinfassung mit schlichtem Gedenkstein und die notwendige Grabpflege bezahlt werden. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2007 (Bd. II, Bl. 10 f d. A.) rechnete die Beklagte ihre bis dahin erbrachten Leistungen hinsichtlich der Bestattungskosten des Herrn "..." ab; danach war zu diesem Zeitpunkt noch ein Restbetrag von 15.053,30 € vorhanden. Die Klägerin widerrief mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2007 (Bd. II, Bl. 8 f d. A.) den von Herrn "..." am 02.11.2005 erteilten Auftrag. Die Klägerin begehrt mit der Klage von der Beklagten Zahlung in Höhe von 60.000,00 € sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Bei der Berechnung ihrer Klageforderung geht sie zunächst von den Kontobewegungen aus, wie sie in den Anlagen K1 und K2 (Bd. I, Bl. 6 f d. A.) aufgeführt sind. Von den dort genannten Barabhebungen vom Sparbuch in Höhe von 16.000,00 € sowie den Barabhebungen und Überweisungen vom Girokonto in Höhe von 49.388,36 € bringt sie vorgerichtlich nachgewiesene Auslagen unter Vorbehalt in Abzug, und zwar in Höhe von 12.537,86 €. Von dem Restbetrag von 52.850,50 € macht sie mit der Klage einen Teilbetrag von 44.946,70 € geltend. Desweiteren begehrt sie Zahlung des Restguthabens hinsichtlich der Beerdigungskosten von 15.053,30 €. Die Klägerin behauptet, Herr "..." sei aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit in seinen letzten Lebensjahren gar nicht mehr in der Lage gewesen, höhere Geldbeträge zu verbrauchen. Daneben zweifelt die Klägerin die Berechtigung der Kosten für die Anschaffung des elektrischen Rollstuhls von 8.350,00 € in dieser Höhe an. Sie behauptet, ein derartiger Rollstuhl werde im neuen Zustand für 5.000 € angeboten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.000,00 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (das ist der 09.02.2007) zu zahlen. Sie beantragt ferner, die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung an sie nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 892,44 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe die in bar abgehobenen Geldbeträge vom Girokonto und vom Sparbuch des Herrn "..." allesamt an ihn herausgegeben. Herr "..." habe ihr vertraut und sei sehr wohl in der Lage gewesen, seine Kontenbewegungen zu überprüfen. Hätte er nur den geringsten Anlass zu der Vermutung gehabt, die Beklagte missbrauche die Vollmacht, um sich selbst zu bereichern, hätte er die Vollmacht ohne zu zögern widerrufen. In ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 14.03.2007 (Bd. I, Bl. 19 f d. A.) legt die Beklagte im Einzelnen dar, wie hoch der durchschnittliche Zeit- und Geldaufwand für die Führung eines Einpersonenhaushaltes (männlich mit Pflegestufe), Zustand lt. vorhandenem Pflegebericht, sei. Herr "..." habe bis zum Frühjahr 2003 einen Pflegedienst gehabt, der mit seiner Pflege beauftragt gewesen sei. Dafür habe er Zuzahlungen leisten müssen, wie sie im Einzelnen in der Klageerwiderungsschrift Seite 8 (Bd. I, Bl. 26 d. A.) aufgeführt sind. Neben den im Klageerwiderungsschriftsatz im Einzelnen aufgeführten umfangreichen Pflegedienstleistungen habe Herr "..." andere Personen beschäftigt und mit Bargeld gezahlt. Von dem an Herrn "..." ausgezahlten Bargeld habe er Friseur, Fußpflege, Geburtstagsgeschenke, Zeitschriften, Chauffeurdienste, Reinigungskräfte und nicht zuletzt Getränke bezahlt, wobei er auch gern alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Desweiteren habe er oft Gäste bewirtet und verlangt, dass jeden Morgen das gesamte Pflegeteam des Pflegedienstes "..." Capuccino und jeden Abend Bier getrunken habe. Die Beklagte behauptet weiter, Herr "..." habe sie am 17.11.2005, also einen Tag vor seinem Tod, gebeten, jeweils 4.000,00 € bar vom Girokonto und vom Sparbuch abzuheben und ihr das Geld geschenkt. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass seine Verwandten kein Geld erben sollten. Herr "..." habe sich mit der Schenkung für die jahrelange unentgeltliche Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten und auch die nach seinem Tode zu überwachende Grabpflege bedanken wollen. Die Beklagte meint, die Klägerin könne den von Herrn "..." am 02.11.2005 erteilten schriftlichen Auftrag hinsichtlich der Grabpflege usw. nicht mehr widerrufen. Sie behauptet hierzu, sie habe dem Bestattungshaus "..." bereits den Auftrag erteilt, den Grabstein in "..." zu holen und nach Klärung über die Liegezeiten in "..." das dortige Grab einzuebnen. Herr "..." habe in der Zwischenzeit - lange vor dem Widerruf durch die Klägerin - bereits mit einem Steinmetz Verhandlungen über die Ausführung der Grabeinfassung und die Gestaltung des Grabsteins geführt (Beweis: Zeugnis des Herrn "..."). Sie, die Beklagte, habe damit den ihr erteilten Auftrag bereits im Jahr 2005 ausgeführt und würde von den mit den Werkverträgen beauftragten Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da sie ihrerseits von den Verträgen nicht zurücktreten könne. Wegen des weiteren Parteivorbringens nebst der Beweisantritte der Beklagten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.