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Beschluss

2 StVK 263/17

LG Kassel Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2018:0117.2STVK263.17.00
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Tenor
Die Vollzugsbehörde wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.10.2017 verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Einsichtnahme in seine Gefangenenpersonalakte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu 2/3 zu tragen; im Übrigen hat sie der Antragsteller selbst zu tragen. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Vollzugsbehörde wird unter Aufhebung des Bescheids vom 27.10.2017 verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Einsichtnahme in seine Gefangenenpersonalakte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu 2/3 zu tragen; im Übrigen hat sie der Antragsteller selbst zu tragen. Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt von der Vollzugsbehörde die Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte mit der Begründung, die Einsichtnahme sei notwendig für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung in strafvollstreckungsrechtlichen Parallelverfahren betreffend einer Reststrafenaussetzung und Sicherungsverwahrung. Der Antragsteller verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung am 24.06.2000 begonnen hat. Fünfzehn Jahre dieser Strafe waren am 02.02.2009 verbüßt. Es sind mehrere Verfahren betreffend den Antragsteller vor der hiesigen Strafvollstreckungskammer anhängig (Az. 2 StVK 26/15 und 2 StVK 281/16), unter anderem wegen einer gerichtlichen Kontrolle nach § 119a StVollzG. Dort wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zunächst sollte das Gutachten durch "....." erstattet werden. In einem Beschluss vom 16.05.2017 (zu Az. 2 StVK 26/15), mit dem die Bestellung von "....." anstelle von "....." angeordnet worden ist, heißt es auszugsweise (dort S. 19, Bl. 13 d.A.), der Sachverständige habe die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, so auch die Gefangenenakten, zu sichten und bei der Gutachtenerstattung einzubeziehen. Dabei müsse der Sachverständige grundsätzlich von der inhaltlichen Richtigkeit der Akten ausgehen. Sofern dies von dem Probanden bestritten wird, müsse diesem die Möglichkeit eingeräumt werden, konkret Stellung zu nehmen. Verblieben Divergenzen, habe der Sachverständige sein Gutachten insoweit gegebenenfalls auf Grundlage alternativer Feststellungen zu erstatten. Mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an die Vollzugsbehörde vom 06.10.2017 (Bl. 9 d.A.) wurde auf Grundlage von § 64 HStVollzG "die Akteneinsicht in die Gefangenenpersonalakten, vorrangig der Jahre 2015-2017" beantragt. Zur Begründung wurde auf den vorgenannten Beschluss vom 16.05.2017 Bezug genommen. Die angeforderten Unterlagen würden zur Überprüfung bzw. Kontrolle des zu erstellenden Gutachtens des Herrn "....." benötigt, wobei der Antragsteller im Laufe des vorliegenden Verfahrens ausgeführt hat, dies bezöge sich auch auf den nunmehr als Sachverständigen eingesetzten "....." . In dem Schreiben heißt es weiter, der Gefangene wolle sich ein umfassendes Bild über den Inhalt der über ihn erhobenen Berichte und Gutachten machen. Mit Schreiben der Vollzugsbehörde vom 27.10.2017 (Bl. 6 d.A.) wurde der Antrag abgelehnt. Es sei nicht konkret die Notwendigkeit einer Akteneinsicht zu der beabsichtigten Rechtsverfolgung nachgewiesen. Der Antragsteller verfolgt sein Ziel der Akteneinsicht mit dem vorliegenden Verfahren weiter. Er behauptet dabei, die ihn betreffende Akte sei manipuliert worden. Es seien, was aus Beschlüssen des Landgerichts Marburg hervorgehe, fünf Bände Verfahrensakten aus dem Aktenstamm seiner Gefangenenakte entfernt worden. Das einzuholende Gutachten solle sich maßgeblich auf manipulierte Gefängnisakten stützen, was gegen grundlegende Verfahrensrechte verstoße. Ohne Kenntnis der Akten sei eine Verteidigung durch Überprüfung der Feststellungen des Sachverständigen nicht möglich. Nachdem der Antragsteller mit Verfügung vom 12.12.2017 (Bl. 24 d.A.) unter anderem darauf hingewiesen worden war, dass sein Antrag möglicherweise mangels Bezeichnung der relevanten Aktenteile nicht hinreichend bestimmt genug ist, hat der Antragsteller seinen Antrag konkretisiert. Ferner hat er angeführt, genaue weitere Angaben seien mangels Kenntnis des Inhalts der Personalakten nicht möglich. Der Antragsteller beantragt zuletzt sinngemäß, den Bescheid der Vollzugsbehörde vom 27.10.2017 (Az. 507/08/4-22.1) aufzuheben und die Vollzugsbehörde zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu bescheiden; die Vollzugsbehörde zu verpflichten, seinem Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht in die Original-Gefangenenpersonalakte unter Einbeziehung der Vollzugsplandokumentation/Personalakte, Basis-Web sowie der psychologischen Stellungnahmen der Vollzugsbehörde zu gewähren und ihm die Akte für angemessene Zeit, zumindest 3 x 24 Stunden, zur Einsicht auf seinem Büro zu überlassen; hilfsweise, die beantragte Akteneinsicht in den Räumen der Vollzugsbehörde zu gewähren. Die Vollzugsbehörde ist dem entgegen getreten. Die Vollzugsbehörde ist der Auffassung, der Beschluss vom 16.05.2017 lasse die Notwendigkeit einer Akteneinsicht nicht erkennen. Darin habe das Gericht dem Antragssteller aufgezeigt, wie er auf - vermeintliche - Unstimmigkeiten reagieren könne, nämlich mit einer Stellungnahme gegenüber dem Sachverständigen. Vor Erstellung des Gutachtens werde eine Notwendigkeit zur Herausgabe oder Einsichtnahme in die Personalakte nicht gesehen. Soweit der Antragsteller meine, dass die Personalakte unzutreffend oder unvollständig sei, fehle hierzu ein konkreter Hinweis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Soweit der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 16.12.2017 angekündigt hat, den bzw. die den Hinweis erteilenden Richter wegen Befangenheit ablehnen zu wollen, ist dieses Ansinnen prozessual überholt. Der den Hinweis erteilende Richter ist mit dem Ablauf des 31.12.2017 geschäftsverteilungsmäßig aus der Strafvollstreckungskammer ausgeschieden und demgemäß nicht mehr zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache berufen. Der Antrag ist zulässig und teilweise, nämlich soweit sein Bescheidungsbegehren (Anträge in der zuletzt gestellten Fassung zu Ziffer 1-2) reicht, begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf erneute Verbescheidung seines Akteneinsichtsantrags, denn der angegriffene Bescheid der Vollzugsbehörde ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 115 Abs. 4 StVollzG). Nach § 64 S. 1 des HStVollzG erhalten die Betroffenen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 bis 6 des HDSG Auskunft oder, soweit dies zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen erforderlich ist, Akteneinsicht hinsichtlich der zu ihrer Person gespeicherten Daten. Demnach können die Daten, die in vom Betroffenen bezeichneten Akten gespeichert sind und zu seiner Person geführt werden, von diesem eingesehen werden, soweit die Daten nicht mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Die Auskunfts- und Einsichtnahmerechte sind zudem insoweit eingeschränkt, als eine Abwägung zu dem Ergebnis führt, dass die Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Eingeschränkt werden die Rechte des Betroffenen also nur, soweit ihnen zwingende vollzugsrechtliche Gründe entgegenstehen (vgl. Beck-OK-HStVollzG/ Graf , 2017, § 64, Rn. 1). Die Rechte des Betroffenen tragen dem verfassungsrechtlich fundierten informationellen Selbstbestimmungsrecht Rechnung, das jeder Bürger genießt (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419, 423 ff. ). Auch ein Gefangener muss in der Lage sein, in Erfahrung zu bringen, welche Daten über ihn gespeichert sind. Dabei ist das Auskunftsrecht dem Recht auf Akteneinsicht vorgeschaltet; letzteres besteht nur, wenn der Betroffene geltend macht, dass aufgrund bestimmter Umstände eine Auskunftserteilung zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht. Das Akteneinsichtsrecht soll demnach nicht unbeschränkt und ohne Angabe von Gründen gewährt werden. Die Angabe eines solchen Informationsinteresses, das auf konkrete Inhalte bezogen und begründet ist, ist notwendig aufgrund der nach § 18 Abs. 3 bis 6 HDSG zu treffenden Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen einerseits und einem etwaigen Interesse an der Geheimhaltung der Daten andererseits. An die Konkretheit der Angaben des Betroffenen dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Akteneinsichtsrecht nicht leerlaufen zu lassen. Gerade wenn genaue Angaben erst bei Kenntnis des Inhalts der Akten möglich sind, liefen allzu strenge Anforderungen darauf hinaus, die Durchsetzbarkeit von § 64 HStVollzG als einfach-rechtliche Ausprägung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen empfindlich zu verkürzen. Deshalb hat die Antragstellerseite jedenfalls mit der Konkretisierung ihres Begehrens mit Schriftsatz vom 18.12.2017 alles ihr Zumutbare getan, um hinreichend bestimmt darzulegen, welche Teile der Akte für die Einsichtnahme relevant sind. Dabei besteht ein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse an der Kenntnis und Einsichtnahme der Gefangenenpersonalakten durch den Betroffenen, gerade im Zusammenhang mit der Durchführung strafvollstreckungsgerichtlicher Verfahren (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.10.2011 - Az. 2 Ws 456/11, zit. n. BeckRS ). Denn die in der Gefangenenpersonalakte enthaltenen Daten haben nicht nur Auswirkungen auf den Vollzugsalltag des Betroffenen. Vielmehr dokumentieren sie auch dessen Verhalten und seine Entwicklung während des Vollzugs, was wiederum eine wesentliche Erkenntnisgrundlage bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Betroffenen sein kann. Dieser Beurteilung kann erhebliche Bedeutung etwa für die Entscheidung der Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zukommen. Deshalb werden von hinzugezogenen Sachverständigen die Daten in den Gefangenenpersonalakten auch gesichtet und, soweit erforderlich, in die Gutachten einbezogen. Kennt der Betroffene die Akten jedoch nicht, ist keine Überprüfung der zugrunde gelegten Feststellungen des Sachverständigen möglich. Ein berechtigtes rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht liegt auch nicht erst nach der Erstattung eines Gutachtens vor, um dessen Richtigkeit überprüfen zu können, sondern bereits im Vorgriff auf die Gutachtenerstattung. Eine effektive Mitwirkung, so wie sie die Kammer in dem Beschluss vom 16.05.2017 skizziert hat, kann voraussetzen, dass der Betroffene bereits vor der Gutachtenerstattung die Möglichkeit hat, vom Akteninhalt Kenntnis zu nehmen. Dies versetzt den Betroffenen in die Lage, den Sachverständigen noch im Zuge der Bearbeitung und insbesondere einer Exploration auf seine von der Aktenlage abweichende Sicht hinzuweisen. Dann kann der Sachverständige dem - gegebenenfalls im Rahmen alternativer Schlussfolgerungen - in seinem Gutachten Rechnung tragen. Zwar mag auch ein Recht zur Stellungnahme zu dem erstatteten Gutachten hinreichend sicherstellen, dass den tatsächlichen Einwendungen des Betroffenen durch den Sachverständigen und die Strafvollstreckungskammer Rechnung getragen werden kann. Dies etwa, indem ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben werden kann oder der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung weiter Stellung nehmen kann. Ist die Gutachtenerstattung indessen noch nicht erfolgt, kann dem Betroffenen eine Einsichtnahme zur frühzeitigen Entdeckung etwaiger Fehler oder Lücken nicht verwehrt werden. Demnach besteht unter den gegebenen Umständen - dem anhängigen strafvollstreckungsrechtlichen Verfahren vor der Kammer - grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse, in die Gefangenenpersonalakte Einsicht zu nehmen, wobei das Akteneinsichtsrecht auch durch einen Verteidiger ausgeübt werden kann (OLG Nürnberg, ebenda). Insbesondere greift eine bloße Auskunft zu kurz, da es gerade hinsichtlich in der Akte enthaltener ärztlicher oder psychologischer Befunde auf genaue Formulierungen ankommen kann und etwaige frühere Gutachten aufgrund ihrer Länge eine Einsichtnahmemöglichkeit erfordern (vgl. Beck-OK-HSt-VollzG/ Graf , 2017, § 64, Rn. 16 f. m.w.N.). Zudem macht der Antragsteller Lücken in der Akte geltend, deren tatsächliches Vorhandensein sich sinnvoll nur im Wege der Akteneinsicht aufklären lässt. Mangels Kenntnis der Gefangenenpersonalakte des Betroffenen kann die Kammer nicht abschließend beurteilen, ob das Akteneinsichtsrecht in Bezug auf die gesamte Akte besteht oder etwa im Hinblick auf einzelne Teile der Akte Ausnahmetatbestände nach § 18 Abs. 3 bis 6 HDSG durchgreifen. Gegebenenfalls wird die Vollzugsbehörde insoweit die gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen haben. Die Sache ist deshalb nicht spruchreif (§ 115 Abs. 4 StVollzG), weshalb die Vollzugsbehörde die Gelegenheit haben wird, die erforderliche Einzelfallprüfung auf der Grundlage ihrer Kenntnis von der Akte und etwaiger Geheimhaltungsinteressen oder zwingender vollzugsrechtlicher Gründe nachzuholen. Dabei wird eine vollständige Ablehnung der Akteneinsicht kaum in Betracht kommen. Wenn und soweit aber die Vollzugsbehörde die Akteneinsicht wegen durchgreifender Geheimhaltungsinteressen oder zwingender vollzugsrechtlicher Gründe (teilweise) versagt, wird sie die Gründe hierfür in ihrem Bescheid darzulegen haben. Dies gilt für jeden Aktenteil, hinsichtlich dessen die Einsicht verweigert wird. Damit muss das Gericht in die Lage versetzt werden, die Entscheidung gegebenenfalls überprüfen zu können. Soweit der Antragsteller sein Begehren anfänglich auf die Begutachtung durch "....." gestützt hat, hat der Antragsteller aufgrund der Verfügung vom 12.12.2017 klargestellt, dass er seinen Akteneinsichtsantrag unabhängig von der konkreten Person des Sachverständigen verfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO. Da der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsantrag (Haupt- und Hilfsanträge in der zuletzt gestellten Fassung zu Ziffer 3) unterliegt, waren ihm insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 60 GKG.