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Beschluss

2 StVK 224/16

LG Kassel Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2016:0216.2STVK224.16.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 200,00 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 200,00 EUR festgesetzt I. Mit seinem Antrag vom 19. Oktober 2016, eingegangen am selben Tag, begehrt der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme bezüglich von Geldmitteleinteilungen durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller befindet sich in der Anstalt der Antragsgegnerin seit dem 19.09.2014 in Sicherungsverwahrung. Im Rahmen dessen erhielt er regelmäßig Ausführungen in Begleitung von Vollzugsbediensteten. Bei den Ausführungen war es in der Vergangenheit Praxis, dass der Antragsteller seine Geldmittel selbstständig bei sich führte. Ab dem 01.07.2016 änderte die Antragsgegnerin diese Modalität dahingegen, dass nunmehr der begleitende Vollzugsbedienstete einen Großteil der Geldsumme trug, während dem Antragsteller einen Teil davon ausgehändigt wurde - an diesem Tag waren es 50,00 EUR. Als der Antragsteller weiteres Geld benötigte, hatte er die Begleitung um Aushändigung des benötigten Betrages zu fragen - diese gab ihm dann den erforderlichen Betrag aus. Mit Schreiben vom 07.07.2016 beanstandete der Verfahrensbevollmächtigte diese Handhabung gegenüber der Antragsgegnerin. Auch am 06.10.2016 erfolgte eine Ausführung unter den og Umständen: der Antragsteller trug dieses Mal 50,00 EUR bei sich, die Begleitung 170,00 EUR, wobei auf Nachfrage der jeweils erforderliche Geldbetrag ausgehändigt wurde. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen rechtswidrig sei. Es verstoße gegen das Vollzugsziel der Resozialisierung und den Angleichungsgrundsatz, da der Antragsteller nicht mehr frei über seine Geldmittel verfügen dürfe - er fühle sich "entmündigt". In der Vergangenheit sei es nie zu Komplikationen gekommen. Gründe der Sicherheit und Ordnung könnten ebenfalls eine solche Handlungsweise nicht rechtfertigen. Wegen der Beibehaltung der neuen Praxis am 6.10.2016 sei außerdem von Wiederholungsgefahr auszugehen. Da es keinerlei gesetzliche Regelung gäbe, und die Voraussetzungen von § 6 HSVVollzG nicht vorlägen, sei das Vorgehen rechtswidrig. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Höhe des Bargeldbetrages, die der Antragsteller bei sich führen durfte bei der Ausführung am 06.10.2016 auf 50,00 EUR zu begrenzen, rechtswidrig war Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Sie meint, dass eine Einschränkung der Geldmittel durchaus aus Behandlungsgesichtspunkten geboten sei, um den Umgang mit Geld zu erlernen. Die Begrenzung sei überhaupt notwendig, um Fluchtanreize zu mindern - mit hohen Geldmitteln sei eine solche nämlich möglich, wie, so behauptet sie, die Vergangenheit es derweil bewiesen habe. Ein Betrag von 50,00 EUR sei aber nicht unangemessen, eine vorzeitige Planung seitens des Antragstellers gerade dadurch erreicht und seine Resozialisierung gefördert wird. Im Ergebnis handele es sich um keine Beschränkung, da Einkäufe nach wie vor möglich seien. Auf den restlichen Akteninhalt wird Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zwar zulässig, insbesondere ist hinsichtlich des Feststellungsantrags aufgrund der beibehaltenen Praxis der Antragsgegnerin bei den Ausführungen seit dem 01.07.2016 von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Er ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 06.10.2016, die Geldmittelverfügbarkeit beim Antragsteller selber zu begrenzen, war rechtmäßig. Ob die Voraussetzungen der Generalklausel des § 6 HSVVollzG erfüllt sind, kann dahinstehen. Es handelt sich nämlich um eine Maßnahme, die die Modalität der Ausführung als vollzugsöffnende Maßnahme gem. § 13 Abs. 3 S. 2 HSVVollzG betrifft. Bei dieser Entscheidung hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen innerhalb der gerichtlich überprüfbaren Grenzen gehalten. Ausführungen sind vollzugsöffnende Maßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 3 HSVVollzG, die das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht von einen oder mehreren Vollzugsbeamten vorsehen. Bezüglich des "Ob" aber auch des "Wie" und der konkreten Ausgestaltung steht der Antragsgegnerin ein weites Ermessen zu ( Kunze in Beck'scher Online-Kommentar Strafvollzugsrecht Hessen, Graf, 6. Edition Stand: 15.10.2016 § 13 Rn. 24). Das bedeutet, dass hinsichtlich der konkreten Handhabung der Maßnahme, nicht nur bezüglich der Dauer der Ausführung, des Transports, der Bewaffnung der Begleitpersonen uä. Regelungen getroffen werden können, sondern auch sonstige anzuwendende Sicherungsmaßnahmen angebracht sein können. Dazu zählt auch die persönliche Einteilung von Geldmitteln. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund von bereits versuchter Flucht eines anderen Untergebrachten die Eingrenzung des verfügbaren Geldbetrages bei dem Ausgeführten selbst angezeigt erscheint. Dies erscheint auch nicht das pflichtgemäße Ermessen der Antragsgegnerin überschritten zu haben, insbesondere ist es nicht unverhältnismäßig. Die Beeinträchtigung, die der Antragsteller erfährt, ist minimal. Denn im Ergebnis wird nicht die Geldmittelverfügbarkeit als solche beeinträchtigt (die Maximalsumme wird ja schließlich nicht eingegrenzt), sondern lediglich die aktuelle Verfügbarkeit im Rahmen des Bezahlvorganges. Dass diese, wenn als lästig empfundene Maßnahme, gegen den Resozialisierungs- und Angleichungsaspekt als solche spricht, kann das Gericht dem nicht folgen unter Berücksichtigung der geringen Eingriffsintensität. Im täglichen Leben ist eine Nachfrage beim Bezahlvorgang nach zusätzlichen Geldmitteln zwischen Sozialkontakten üblich. Auch wenn der Antragsteller keinen akuten Bedarf hinsichtlich der Einteilung seines Geldes aufweist, so sind doch zumindest die Erwägungen der Antragsgegnerin nachvollziehbar, denn schließlich ist der Umgang mit Geld für die Zeit nach der Sicherungsverwahrung für den Angestellten umso wichtiger und deshalb jetzt schon zu erproben. Bezüglich der ergangenen Entscheidung der Antragsgegnerin besteht somit kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Sonstige Ermessenfehler sind weder ersichtlich, noch sind sie vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, die Entscheidung über den Gegenstandswert aus § 60 GKG.