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Urteil

8 O 245/21

LG Kassel 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2021:1130.8O245.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht gem. § 826 BGB, denn er hat nicht substantiiert vorgebracht, dass der in dem Mercedes-Benz E 250 TCDI, FIN „...“, befindliche OM651 Euro-5-Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs.2 EG-VO 715/2007 beinhaltet, weswegen kein Beweis zu erheben und insbesondere kein Sachverständigengutachten einzuholen war. b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 - ZVertriebsR 2021, 184, Rn. 11, 12). Ein etwaiges sittenwidriges Verhalten würde voraussetzen, dass die Beklagte in der Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung programmiert hätte, und dass der Kläger dies nicht nur behauptet, sondern - im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz - dafür einen greifbaren Anhaltspunkt nennt. Hinsichtlich der Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist eine Behauptung dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geradewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; i.d.R. wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Im Rahmen des sog. Dieselskandals regelmäßig ausreichend ist, wenn der Kläger, der mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in die Konzeption und Funktionsweise des in seinem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes keine genauen Kenntnisse von dem Vorhandensein und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung haben kann, ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorgebracht hat, auf die er letztlich seinen Vorwurf stützt, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG ausgestattet (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 -, BeckRS 2020, 2119, Rn. 8). Greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung können zwar gegeben sein, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die sich auf einen vergleichbaren Fahrzeugtyp beziehen, der einem behördlichen Rückruf unterliegt oder bei dem andere Erkenntnisse vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Von einem vergleichbaren Fahrzeugtyp ist i.d.R. auszugehen, wenn das Fahrzeug über den gleichen Motor oder Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse eingestuft ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 16a U 228/19 -, BeckRS 2020, 15982 Rn. 84). Nicht ausreichend ist es aber, allein auf den Motortyp zu verweisen, der je nach Fahrzeugmodell sehr unterschiedlich ausgelegt bzw. bei dem die Motorsteuerungssoftware sehr unterschiedlich programmiert sein kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 27. April 2021 - 16a U 248/19 - Umdruck Seite 18). Vorliegend kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgebracht hat, die eine Beweisaufnahme in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Einholung einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes erfordern würden. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit wäre gegenüber der Beklagten nämlich nur gerechtfertigt, wenn zu dem - unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 34 U 97/20 -). Der Kläger hat indessen vorliegend für ein derartiges Vorstellungsbild der für die Beklagte verantwortlich handelnden Personen sprechende Anhaltspunkte nicht aufgezeigt. Die Kammer weist erkenntnisleitend auf den Beschluss des OLG Schleswig vom 16. März 2021 - 16 U 99/20 - hin, wonach beim Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem OM651-Motor der Vorwurf eines von vornherein schlechthin verwerflichen Geschäftsgebarens, das den Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung begründen könnte, nicht gerechtfertigt ist, wenn sich aus dem dem Kraftfahrt-Bundesamt vorgelegten Typgenehmigungsbogen ergibt, dass die AGR-Rate u.a. durch den Parameter der Lufttemperatur gesteuert werde, das Fahrzeug durchgehend über eine wirksame Typgenehmigung verfügt, der Fahrzeugtyp keinem behördlichen Rückruf unterliegt oder unterlag und für den vorliegenden Fahrzeugtyp ein vom Kraftfahrt-Bundesamt auf Wirksamkeit und Zulässigkeit geprüftes und gebilligtes Update vorliegt. Ferner wird auf den Beschluss des OLG Brandenburg vom 3. Februar 2021 - 11 U 109/20 - verwiesen, wonach den Zivilgerichten, falls das KBA eine vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung für zulässig hält und diese weder bei Zulassung noch bei nachträglicher Kenntniserlangung beanstandet, eine andere, hiervon abweichende Beurteilung verwehrt ist, da Gerichte Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten haben, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind (a.a.O., Tz. 44 m.w.N.). Die Klage war daher ohne Beweisaufnahme abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grund-lage in § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche hinsichtlich des Erwerbs eines Fahrzeugs geltend. Er erwarb von der Beklagten ausweislich der Rechnung vom 16. Juli 2014 den Mercedes-Benz E 250 CDI, FIN „…“, Erstzulassung: 29. August 2013, Km-Stand ca. 20.000 km, zum Preis von 38.159,50 € (Bd.I Bl. 50 d.A.). Das Fahrzeug, das bereits am 9. Juli 2014 auf ihn zugelassen worden war (Bd.I Bl. 61 d.A.), verfügt über einen OM651 Euro-5-Motor. Hinsichtlich dieses Motortyps und hinsichtlich dieses Fahrzeugtyps liegt seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes kein Rückruf vor. Der Kläger forderte die Beklagte durch Schriftsatz vom 14. Januar 2021 zur Zahlung von 24.671,48 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW bis zum 28. Januar 2021 auf (Bd.I Bl. 184/185 d.A.). Er hat durch Klageschrift vom 8. Februar 2021 zunächst folgenden Antrag zu 1. angekündigt (Bd.I Bl. 2 d.A.): 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadenersatz in Höhe von 24.671,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2021 zu zahlen, Zug um Zug Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 250 CDI mit der FIN „…“. Er hat den Antrag zu 1. im Termin am 30. November 2021 in Höhe von 2.155,33 € in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bd.IV Bl. 753 d.A.). Der Kläger bringt vor, das Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, nämlich über eine temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung, die auf die Außentemperatur reagiere, sowie über eine Erkennung des Prüfzyklus nach dem NEFZ in Unterscheidung zu den normalen Fahrbedingungen. Aufgrund der dadurch erkannten unterschiedlichen Betriebsbedingungen werde durch die Motorsteuerung aktiv die Emissionsnachbehandlung aktiviert bzw. deaktiviert. Dies erfolge zum einen durch eine Veränderung der Abgasrückführungsrate (AGR). Außerdem sorge die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung dafür, dass bei Erkennung des NEFZ der Motor künstlich kälter gehalten werde als unter normalen Betriebsbedingungen. Ein nicht gesetzmäßiges Onboard-Diagnose-System (OBD) diene der Verschleierung der massiven Grenzwertüberschreitungen im Realbetrieb. Die Abschalteinrichtungen dienten allein der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte unter Prüfbedingungen zur Erlangung der Typgenehmigung. Die Beklagte habe ihn somit durch diese bewussten Manipulationen sittenwidrig vorsätzlich in seinem Vermögen geschädigt. Der Führungsebene der Beklagten, insbesondere der Vorstand, habe sich für diesen Weg der Täuschung entschieden, diese großflächig umgesetzt und von Anfang an Kenntnis davon gehabt, dass die entwickelten und eingesetzten Abschalteinrichtungen illegal und die Fahrzeuge nicht zulassungsfähig gewesen seien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 22.516,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2021 zu zahlen, Zug um Zug Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 250 CDI mit der FIN „...“; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 250 CDI mit der FIN „…“ seit dem 29. Januar 2021 im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 617,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schrift-sätze des Klägers vom 8. Februar 2021 (Bd.I Bl. 1 - 59 d.A.), 2. Juni 2021 (Bd.II Bl. 356 - 373 d.A.), 12. Juli 2021 (Bd.III Bl. 572 - 575 d.A.) und vom 10. November 2021 (Bd.III Bl. 587 - 604 d.A.) und auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17. März 2021 (Bd.I Bl. 207 d.A.), 12. Mai 2021 (Bd.I Bl. 216 - Bd.II Bl. 254 d.A.), 5. Juli 2021 (Bd.II Bl. 448 - 469 d.A.), 11. August 2021 (Bd.II Bl. 579 - 582 d.A.) und vom 23. November 2021 (Bd.III Bl. 645 - 670 d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.