Urteil
8 O 734/07
LG Kassel 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2008:0502.8O734.07.0A
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Leitsätze
1. § 50 Abs. 1 InsO regelt ausschließlich die abgesonderte Befriedigung aus beweglichen Gegenständen und normiert keine Tilgungs- oder Verrechnungsreihenfolge.
2. § 50 Abs. 1 InsO ist weder ausschließlich noch neben § 49 InsO in Bezug auf die abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen anwendbar. Die Verwertung unbeweglicher Gegenstände erfolgt gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des ZVG. Die Reihenfolge der Verrechnung des Verwertungserlöses auf bestehende Forderungen wird - soweit hierüber keine Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden sind - durch die §§ 366, 367 BGB bestimmt.
3. Die Möglichkeit der vorrangigen Verrechnung eines im Rahmen der abgesonderten Befriedigung aus einem Grundpfandrecht erhaltenen Verwertungserlöses auf Zinsen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind, steht nicht in einem Wertungswiderspruch zu § 39 Abs.1 InsO.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der „…“, Az. 662 IN 24/00 AG Kassel, über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 792.110,83 € hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 32.913,12 € zusteht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 50 Abs. 1 InsO regelt ausschließlich die abgesonderte Befriedigung aus beweglichen Gegenständen und normiert keine Tilgungs- oder Verrechnungsreihenfolge. 2. § 50 Abs. 1 InsO ist weder ausschließlich noch neben § 49 InsO in Bezug auf die abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen anwendbar. Die Verwertung unbeweglicher Gegenstände erfolgt gemäß § 49 InsO nach Maßgabe des ZVG. Die Reihenfolge der Verrechnung des Verwertungserlöses auf bestehende Forderungen wird - soweit hierüber keine Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden sind - durch die §§ 366, 367 BGB bestimmt. 3. Die Möglichkeit der vorrangigen Verrechnung eines im Rahmen der abgesonderten Befriedigung aus einem Grundpfandrecht erhaltenen Verwertungserlöses auf Zinsen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind, steht nicht in einem Wertungswiderspruch zu § 39 Abs.1 InsO. 1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der „…“, Az. 662 IN 24/00 AG Kassel, über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 792.110,83 € hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 32.913,12 € zusteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Nach Auslegung des Klageantrages geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, ihr stünde eine um 89.883,62 € höhere zur Insolvenztabelle anzumeldende Gesamtforderung als die zur Tabelle festgestellte Forderung zu. Zur Insolvenztabelle festgestellt wurde eine Forderung in Höhe von 792.119,83 € aus dem Darlehensvertrag zu Darlehensnummer 15.42295.040. Dass die Klägerin nicht die Feststellung begehrt, dass ihr neben dieser Forderung noch Forderungen aus anderen Darlehensverträgen zustehen, sondern sie die Feststellung begehrt, dass ihr eine um 89.883,62 € höhere zur Insolvenztabelle festzustellende Gesamtforderung zusteht, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihrer Schriftsätze. Die Klägerin will den Verwertungserlös zulässigerweise gerade zunächst mit Zinsen und Hauptforderung des Darlehens zu Darlehensnummer „…“ verrechnet haben, so dass nach dem Vortrag der Klägerin diese bezüglich des genanten Darlehensvertrages im Rahmen der abgesonderten Befriedigung nicht ausgefallen ist. 2. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin stehen in dem Insolvenzverfahren über die „…“ zur Insolvenztabelle anzumeldende Forderungen in Höhe von insgesamt 825.032,95 € aus den Darlehensverträgen zu Darlehensnummern „…“„…“ und „…“ gemäß § 488 BGB i.V.m. den jeweiligen Darlehensverträgen und aufgrund der seitens der Klägerin erklärten Kündigungen der Darlehensverträge zu. Zur Insolvenztabelle festgestellt wurde lediglich eine Forderung in Höhe von 792.119,83 €. Die Differenz der zur Insolvenztabelle festgestellten zu der festzustellenden Gesamtforderung der Klägerin liegt bei 32.913,12 €. In diesem Umfang war der Klage zu entsprechen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung einer die festgestellte Forderung um 32.913,12 € übersteigende Gesamtforderung in Höhe von 825.032,95 € zur Insolvenztabelle. Diese Gesamtforderung setzt sich zusammen aus den Darlehensforderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer „…“ in Höhe von 107.601,53 €, aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer „…“ in Höhe von 82.169,14 € und aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer „…“ in Höhe von 635.262,28 €. Mit Schreiben vom 26.04.2000 hat die Klägerin zu dem unter Darlehensnummer „…“ gewährten Darlehen eine Forderung in Höhe von umgerechnet 1.063.010,62 €, zu dem unter Darlehensnummer „…“ gewähren Darlehen eine Forderung in Höhe von umgerechnet 811.787,65 € und zu dem unter Darlehensnummer „…“ gewährten Darlehen eine Forderung in Höhe von umgerechnet 635.262,28 € zur Feststellung zur Insolvenztabelle in Höhe des Ausfalls angemeldet, indem sie gleichzeitig ihren Anspruch auf abgesonderte Befriedigung unter Hinweis auf die zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden geltend machte. Die Klägerin ist im Rahmen der abgesonderten Befriedigung aus den die Darlehen sichernden Grundschulden hinsichtlich der Darlehensforderungen aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer „…“ in Höhe von 107.601,53 €, aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer „…“ in Höhe von 82.169,14 € und aus dem Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer „…“ in Höhe von 635.262,28 € ausgefallen. Der auf die zugunsten der Klägerin bestehenden Grundpfandrechte entfallene und an die Klägerin am 04.08.2000 ausgezahlte Anteil am Verwertungserlös des Grundstückes betrug 1.717.940,72 €. Mit rechtlich nicht zutreffenden Erwägungen ist die Klägerin davon ausgegangen, diesen Betrag zunächst auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Auskehr des Verwertungserlöses angefallenen Zinsen auf die Darlehen mit den Darlehensnummern „…“„…“ und „„ in Höhe von insgesamt 44.065,50 € verrechnen zu dürfen, sodann zunächst auf die Forderung zu dem Darlehensvertrag mit Darlehensnummer „…“ und letztlich auf die Forderung zu Darlehensvertrag mit Darlehensnummer „…“ Ebenfalls unzutreffend ist die Ansicht des Beklagten, der Verwertungserlös dürfe nicht auf die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen verrechnet werden. Der Verwertungserlös ist zunächst anteilig auf die Zinsen der Darlehensforderungen zu Darlehensnummern „…“ und „…“ zu verrechnen, unabhängig davon, dass diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind. Im Anschluss daran hat eine Verrechnung des verbleibenden Verwertungserlöses in Höhe von 1.685.027,60 € (1.717.940,72 € - 18.661,74 € - 14.251,38 €) anteilig auf die Hauptforderungen aus den Darlehen zu Darlehensnummern „…“ und „…“ zu erfolgen. Die Gesamtforderung aus diesen beiden Darlehensverträgen beläuft sich auf 1.874.798,27 €. Abzüglich des verbleibenden Verwertungserlöses errechnet sich ein Ausfall mit der Gesamtforderung aus den Darlehensverträgen Darlehen zu Darlehensnummern „…“ und „…“ in Höhe von 189.770,67 €. Die Klägerin fällt somit mit 10,122 % dieser Gesamtforderung und somit, da anteilig zu verrechnen war, mit 10,122 % der jeweiligen Forderung aus. Damit errechnet sich ein Ausfall mit Darlehensforderung zu Darlehensnummer „…“ in Höhe von ca. 107.601,53 € und ein Ausfall mit Darlehensforderung zu Darlehensnummer „…“ in Höhe von ca. 82.169,14 €. Dieser Ausfall ist jeweils zur Insolvenztabelle festzustellen. Darüber hinaus ist der Ausfall mit der Darlehensforderung zu Darlehensnummer „…“ in Höhe von 635.262,28 € zur Insolvenztabelle festzustellen. Mithin ist ein Gesamtbetrag in Höhe von 825.032,95 € zur Insolvenztabelle festzustellen. Die beschriebene Verrechnungsreihenfolge folgt aus § 49 Insolvenzordnung (InsO), §§ 10 ff. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), §§ 366, 367 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). a) § 49 InsO ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. § 49 InsO regelt das Recht zur abgesonderten Befriedigung zugunsten der Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht. Die Klägerin hat aufgrund der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden ein Recht zur Befriedigung aus dem betreffenden Grundstück. § 50 Abs.1 InsO ist weder ausschließlich noch neben § 49 InsO anwendbar. Zwar entfaltet § 50 InsO nach dem Wortlaut der Vorschrift Wirkung für sämtliche Pfandgläubiger, die Auslegung der Norm ergibt jedoch etwas anderes. Systematisch steht die Vorschrift des § 50 InsO hinter der des § 49 InsO, der gerade für Grundpfandgläubiger und somit Pfandgläubiger an einem unbeweglichen Gegenstand durch die Verweisung in das ZVG eine spezielle Regelung enthält. § 50 Abs.1 InsO normiert, dass „Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht haben“, „ nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt sind“. Die §§ 166 bis 173 der Insolvenzordnung regeln die Verwertung beweglicher Gegenstände. Die Verwertung unbeweglicher Gegenstände soll gem. § 49 InsO gerade nach Maßgabe des ZVG erfolgen. § 49 InsO wäre überflüssig, wenn bereits § 50 Abs.1 InsO für alle Pfandgläubiger und somit auch für Grundpfandgläubiger Regelungen treffen würde. Dies ist daher nicht anzunehmen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Wortlaut gerade aufgrund des Vorhandenseins des § 49 InsO und der daraus folgenden Wertung nicht enger gefasst werden musste. b) § 49 InsO verweist auf das ZVG und letztlich auf die Verrechnungsreihenfolge der §§ 366, 367 BGB. Gemäß § 49 InsO sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus einem Gegenstand zusteht, der der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, nach Maßgabe des ZVG zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Die abgesonderte Befriedigung erfolgte im vorliegenden Fall durch Zwangsversteigerung des Grundstückes und Auskehr des auf die Grundschulden, die zugunsten der Klägerin eingetragen war, entfallenen Verwertungserlöses an die Klägerin gemäß der §§ 10 ff. ZVG. Die Höhe des auf die Klägerin entfallenen Verwertungserlöses ist zwischen den Parteien nicht streitig. Streit besteht lediglich über die Verrechnungsreihenfolge im Hinblick auf die Verrechnung des Verwertungserlöses auf die Darlehensforderungen und die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen. Eine Tilgungsreihenfolge ergibt sich nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere nicht aus der Zweckerklärung zur Sicherung der Geschäftsverbindung mit Abtretung der Rückgewähransprüche sowie Übernahme der persönlichen Haftung vom 21.12.1994. Daher ist auf die allgemeinen Regeln der §§ 366, 367 BGB zurückzugreifen. c) Gemäß der §§ 366, 377 war wie bereits oben dargestellt zu verrechnen. § 367 BGB normiert, dass eine nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen ist. Sofern die Klägerin der Ansicht ist, sie könne den Verwertungserlös zunächst mit den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund aller drei Darlehensverträge angefallenen Zinsen verrechnen, übersieht sie, dass es sich hierbei um drei unterschiedliche Forderungen handelt. Die Zinsen folgen aus drei verschiedenen Darlehensverträgen. Insofern ist § 366 BGB zu beachten, der die Anrechung der Leistung auf mehrere Forderungen regelt. Mangels Leistungsbestimmung durch den Schuldner, ist gemäß § 366 Abs.2 BGB zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig zu tilgen. Die Schulden aus den drei Darlehensverträgen sind fällig, mit gleicher Sicherheit für die Klägerin belegt und gleich lästig. Die Hauptforderungen, nämlich die Forderung auf Rückzahlung des Darlehensbetrages sind mit Abschluss der Darlehensverträge entstanden auch wenn sie erst später fällig wurden. Die Darlehensverträge zu den Darlehensnummern „…“ und „…“ und somit die Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens aus den Darlehensverträgen sind gleich alt. Die aus diesen Verträgen resultierenden Schulden waren daher anteilig zu tilgen. Der Darlehensvertrag zu Darlehensnummer „…“ wurde erst später geschlossen. Die Tilgung der aus diesem Vertrag resultierenden Schulden war daher nachrangig. Es hatte insofern eine anteilige Tilgung entsprechend der Tilgungsreihenfolge des § 367 BGB und somit zunächst der Zinsen und danach der Hauptforderungen aus den Darlehen zu Darlehensnummern „…“ und „…“ wie bereits oben dargestellt zu erfolgen. Erst danach wären Zinsen und Hauptforderung des Darlehens zu Darlehensnummer „…“ mit dem verbleibenden Verwertungserlös zu verrechnen gewesen. Dies war mangels verbleibenden Verwertungserlöses nicht mehr möglich. d) Eine andere Verrechnungsreihenfolge würde sich auch unter Berücksichtigung von § 50 Abs 1 InsO nicht ergeben. § 50 Abs.1 InsO normiert entgegen der Auffassung des Beklagten keine Tilgungsreihenfolge. Vielmehr führt § 50 Abs.1 InsO aus, für welche Forderungen Pfandgläubiger zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Eine Tilgungsreihenfolge sollte mit dieser Aufzählung nicht normiert werden, dies da sich diese auch ohne ausdrückliche Normierung aufgrund der Regelung des § 367 BGB von selbst verstehe. Sofern in der Konkursordnung eine Tilgungsreihenfolge vorgegeben wurde, beruht dies nach Auffassung des Gerichtes darauf, dass im Zeitpunkt des Erlasses der maßgeblichen Normen, die Vorschrift des § 367 BGB und somit eine in ihrer Wertung allgemeingültige Normierung einer Tilgungsreihenfolge noch nicht existierte. e) Die Verrechnung zunächst mit Kosten, dann mit Zinsen – auch jenen die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind -, und zuletzt mit der Hauptforderung entsprechend der Verrechnungsreihenfolge des § 367 BGB steht nicht im Widerspruch zu der Regelung des § 39 Abs.1 Nr.1 InsO. § 39 Abs.1 Nr.1 InsO bestimmt, dass die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen auf Forderungen der Insolvenzgläubiger im Rang nach den übrigen Forderungen (mit Ausnahme derer, deren Rang in § 39 Abs.1 Nr.2-5 geregelt ist) berichtigt werden. § 39 Abs.1 Nr.1 InsO spricht von „Zinsen auf Forderungen der Insolvenzgläubiger “. Gem. § 52 InsO sind Gläubiger, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind, zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt, soweit sie bei der abgesonderten Befriedigung ausgefallen sind oder aber auf diese verzichtet haben. Gläubiger, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind, werden daher erst dann Gläubiger im Sinne des § 39 Abs.1 Nr.1 InsO, wenn sie im Rahmen der abgesonderten Befriedigung ausgefallen sind oder aber auf diese verzichtet haben. Die Möglichkeit der vorrangigen Verrechnung eines im Rahmen der abgesonderten Befriedigung aus einem Grundpfandrecht erhaltenen Verwertungserlöses auf Zinsen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind, steht daher nicht in einem Wertungswiderspruch zu § 39 Abs.1 InsO. Erst soweit Gläubiger als Insolvenzgläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle haben feststellen lassen und somit nach abgesonderter Befriedigung, ist der Geltungsbereich des § 39 Abs.1 InsO eröffnet. 3. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für hinsichtlich des für die Klägerin vollstreckbaren Betrages aus § 709 ZPO, hinsichtlich des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages aus § 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin gewährte der „…“ zur Finanzierung eines Neubaus “Büro - Lagerhalle” mehrere Darlehen, die durch Eintragungen entsprechender Grundschulden im Grundbuch von „…“ Blatt „…“ abgesichert wurden. So wurde der Darlehensvertrag zu Darlehensnummer „…“ am 08.07.1993, der Darlehensvertrag zu Darlehensnummer „…“ am 08.07.1993 und der Darlehensvertrag zu „…“ am 08.06.1994 zwischen der Klägerin und der „…“ geschlossen. Ausweislich der Zweckerklärung zur Sicherung der Geschäftsverbindung mit Abtretung der Rückgewähransprüche sowie Übernahme der persönliche Haftung vom 21.12.1994 wurde vereinbart: “Die „…“ in „…“… wird Gläubigerin der im Grundbuch von „…“ Band „…“ Blatt „„ Eigentümer „…“… eingetragenen/ einzutragenden Grundschulden: Abt. III lfd. Nr. in Höhe von DM 1. 4.000.000,-- 2. 1.500.000,-- ” Weiter wurde vereinbart: „Die Grundschuld … dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Gläubigerin … gegen die „…“… aus der Geschäftsverbindung“. Am 25.02.2000 wurde über das Vermögen der „…“ das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Kündigung der Darlehen meldete die Klägerin mit Schreiben vom 26.04.2000 zu dem unter Darlehensnummer „…“ gewährten Darlehen eine Forderung in Höhe von 2.079.068,07 DM (1.063.010,62 €), zu dem unter Darlehensnummer „…“ gewähren Darlehen eine Forderung in Höhe von 1.587.718,64 DM (811.787,65 €) und zu dem unter Darlehensnummer „…“ gewährten Darlehen eine Forderung in Höhe von 1.242.465,03 DM (635.262,28 €) zur Feststellung zur Insolvenztabelle in Höhe des Ausfalls an, indem sie gleichzeitig ihren Anspruch auf abgesonderte Befriedigung unter Hinweis auf die zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden geltend machte. Anschließend kam es zur Verwertung der mit den Grundschulden belasteten Immobilie. Auf die Klägerin entfiel ein Anteil am Verwertungserlös in Höhe von 1.717.940,72 €, der am 04.08.2000 bei ihr einging. In der Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis einschließlich 03.08.2000 waren weitere Zinsen auf die Darlehen wie folgt angefallen: Darlehensnummer „…“: 18.661,74 € Darlehensnummer „…“: 14.251,38 € Darlehensnummer „…“: 11.152,38 €. Die Klägerin verrechnete den bei ihr eingegangenen Betrag in Höhe von 1.717.940,72 € zunächst auf die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen für alle drei Darlehen in Höhe von insgesamt 44.065,50 € und dann mit den Hauptforderungen zu Darlehensnummer „…“ in Höhe von 1.063.010,62 €, zur Darlehensnummer „…“ in Höhe von 610.864,60 €. Nach dieser Berechnung wäre ein Ausfall der Darlehensforderung zu Darlehensnummer „…“ in Höhe von 200.923,05 € und ein Ausfall der Darlehensforderung zu Darlehensnummer „…“ in Höhe von 635.262,28 € zur Tabelle anzumelden gewesen. Aufgrund fehlerhafter Berechnungen der Klägerin, die diese im gerichtlichen Verfahren berichtigen konnte, nahm die Klägerin eine fehlerhafte Ausfallrechnung vor, die sie dem Beklagten mit Schreiben vom 25.02.2002 übersandte. Der Beklagte reagierte daraufhin mit Schreiben vom 27.07.2004 und monierte die Verrechnungsreihenfolge der Klägerin. Mit Schreiben vom 28.07.2004 teilte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Kassel – Insolvenzgericht – mit, dass die Klägerin mit Schreiben vom 25.02.2002 die angemeldete Gesamtforderung in Höhe von 2.510.060,55 € um einen Betrag in Höhe von 1.717.940,72 € ermäßigt habe. Die Forderungen in Höhe von 811.787,65 € und 635.262,28 € seien zurückgenommen worden. Hinsichtlich der Forderung in Höhe von 1.063.010,62 sei ein Betrag in Höhe von 270.890,79 € zurückgenommen worden. Für die verbleibende Forderung in Höhe 792.119,83 nehme der Beklagte seine Beschränkung auf den Ausfall zurück und stelle den Betrag endgültig fest. Auf diesen Berichtigungsantrag des Beklagten hat das Amtsgericht Kassel – Insolvenzgericht – die Tabelle nach Maßgabe der Vorgaben des Beklagten berichtigt, ohne eine Sachprüfung vorzunehmen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch bei der abgesonderten Befriedigung im Sinne der Insolvenzordnung, im Fall eines nicht zur Befriedigung der ganzen Schuld ausreichenden Pfanderlöses, dieser zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen sei. Im Rahmen dieser Verrechnung seien auch die Zinsen vorrangig vor der Hauptforderung zu verrechnen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Zeitpunkt der Auskehrung des Verwertungserlöses angefallen seien. Dies entspräche der geltenden Rechtslage. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass ihr in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der „…“ Az. 662 IN 24/00 AG Kassel, über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 792.119,83 € hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 89.883,62 € zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, eine vorrangige Verrechnung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallenen Zinsen im Rahmen der abgesonderten Befriedigung widerspreche der insolvenzrechtlich in § 50 Abs.1 InsO vorgegebenen Tilgungsreihenfolge. Der Insolvenzgesetzgeber habe Pfandgläubigern jeglicher Art wegen Zinsen in der Zeit nach Insolvenzeröffnung richtigerweise keine Vorrangbefriedigung gewährt, sondern sie auf den Nachrang verwiesen (§ 39 Abs.1 Nr.1 und 2 InsO), wie schon der Wortlaut des Gesetzes in § 50 InsO beweise.