Urteil
7 O 1089/13
LG Kassel 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2015:0421.7O1089.13.0A
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 16.09.2014 wird aufrechterhalten.
Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 16.09.2014 wird aufrechterhalten. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Einspruch der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache ist er jedoch unbegründet. Den Klägern stehen Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB nicht zu. Dabei kann es dahinstehen, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten gegeben und ein eventuell eingetretener Schaden kausal darauf zurückzuführen ist. Jedenfalls sind etwaige Schadensersatzforderungen verjährt. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden hier die seit dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger im Zusammenhang mit dem Erwerb der hier streitgegenständlichen Beteiligungen waren an diesem Tag noch nicht verjährt, da diese ursprünglich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. unterlagen. Die Verjährung hatte mit der Zeichnung der Beteiligungen im Jahr 1996 begonnen, da zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung entstanden ist (§ 198 BGB a.F.), waren folglich am 01.01.2002 noch nicht verjährt. Die Verjährungshöchstfrist beträgt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB kenntnisunabhängig 10 Jahre. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist begann am 01.01.2002 zu laufen und war gemäß § 193 BGB mit Ablauf des 02.01.20012 vollendet, da der 31.12.2011 ein Samstag, der 01.01.2012 ein Sonn -und Feiertag war. Die vorliegende Klage ist im Juni 2013 bei Gericht eingereicht worden. Sie hat keine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB bewirken können. Die Verjährung ist auch nicht durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags vom 29.12.2011 am 08.11.2011 durch den Schlichter "....." gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle eingereicht ist, gehemmt, wobei die Hemmungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags zurückwirkt, wenn die Bekanntgabe demnächst nach Einreichung des Antrags veranlasst wird. Dabei kann die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrages bei dem als Gütestelle eingerichteten Rechtsanwalt die Verjährung auch dann hemmen, wenn der Anspruchsgegner dort keinen Gerichtstand nach der ZPO besitzt (vgl. BGH, Urteil, vom 06.07.1993, VI ZR 306/92, Juris-Rz. 16) Es ist jedoch schon nicht hinreichend vorgetragen, dass der vorliegende Güteantrag vor dem 02.01.2011 bei der Gütestelle eingegangen ist. Es wird jedoch für die Beklagte nicht einlassungsfähig dargelegt, wann nunmehr der hiesige Güteantrag bei der Gütestelle eingegangen ist. Es ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, warum eine Zuordnung des hiesigen Güteantrags zu der erfolgten Übersendungsweise an den Schlichter nicht erfolgen kann. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Schlichter "....." scheidet aus, da nicht hinreichender Tatsachenvortrag unter Beweis gestellt wurde. Letztlich kann dies aber ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Bekanntgabe demnächst erfolgte und ob der Güteantrag den Gegenstand der behaupteten Ansprüche hinreichend bestimmt. Denn von einer Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist schon deshalb auszugehen, weil eine Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Güteantrags rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen die Hemmungswirkung im Hinblick auf die Verjährung abgesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 157/11, juris-Rz. 10, BGH, Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92, juris-Rz. 22). Im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens hindert zwar selbst ein lediglich zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung gestellter Güteantrag nach der Rechtsprechung des BGH die Hemmung im allgemeinen nicht (BGH, Urteil vom 6.7.1993, VI ZR 306/92, juris-Rz. 22). Allerdings hat das Reichsgericht einem Beweissicherungsantrag, der verbunden mit der Bitte eingereicht wurde, ihm zunächst keine Folge zu geben, sondern weitere Anträge abzuwarten, eine die Verjährung hemmende Wirkung abgesprochen (RG, Urteil vom 26.10.1907, RGZ 66, 412 -415). Das im vorliegenden Fall betriebene Schlichtungsverfahren ist seitens der Prozessbevollmächtigten der Kläger vor dem Hintergrund des Ablaufes der absoluten Verjährungsfrist am 02.01.2012 allerdings ausschließlich zu dem Zweck eingeleitet worden, eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erlangen, ohne eine zeitaufwendige, auf den Einzelfall zugeschnittene Klagebegründung in jedem der von den Klägervertretern parallel betriebenen Kapitalanlegeverfahren fertigen zu müssen. Zugleich war das Schlichtungsverfahren von vornherein nicht geeignet, den Klägern auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen, die zwar nicht jeweils für sich allein, aber in der Gesamtschau den Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung begründen. Es wird nicht verkannt, dass einem Güteantrag grundsätzlich verjährungshemmende Wirkung auch dann zukommt, wenn der Schuldner sich nicht auf das Verfahren einlässt und nicht zur Güteverhandlung erscheint. Hier hat die Beklagte aber den Klägervertretern weit vor Einleitung des Schlichtungsverfahren, jedenfalls durch Schreiben vom 03.07.2009 (Anlage Q 4a), in einem Verfahren, welches auch die streitgegenständliche Beteiligung betrifft, mitgeteilt, dass sie die erhobenen Ansprüche für unbegründet und verjährt erachte, und ausdrücklich auf den Klageweg verwiesen. Es fehlten daher im vorliegenden Fall, auch wenn es in anderen Fällen, die durch die Klägervertreter aber nicht näher dargelegt werden, gelungen sein mag, Vergleiche zu erzielen, aufgrund der ablehnenden Haltung der Beklagten von vornherein jegliche Erfolgschancen des Schlichtungsverfahrens. Das Güteverfahren ist von den Klägern auch nicht ernsthaft, mit dem Ziel einer schnellen, kostengünstigen und einvernehmlichen Streitbeilegung betrieben worden. Das ergibt sich aus dem knappen, eine zeitliche Eingrenzung der Beratungsgespräche und der Zeichnung, des Namens des Beraters und der konkreten Beschreibung der angeblichen Falschberatung vermissen lassenden Inhalt des Güteantrags, auch wenn der formelhafte Inhalt der Verjährung aller vor dem 01.01.2002 entstandenen Schadensersatzansprüchen geschuldet sein mag. Es ergibt sich weiterhin daraus, dass ein Schlichter beauftragt wurde, der in "....." und damit mehrere 100 Kilometer von dem Wohnsitz der Kläger und dem Geschäftssitz der Beklagten in "....." entfernt ansässig ist und als Einzelanwalt ersichtlich nicht in der Lage war, alleine die im vorliegenden Komplex anhängig gemachten 4.500 Güteverfahren in angemessener Zeit durchzuführen. Schon aufgrund der räumlichen Entfernung war nicht damit zu rechnen, dass sich die Beklagte auf das Schlichtungsverfahren mit einer Schlichtungsverhandlung einlassen würde, zumal der Schlichter weder über Spezialkenntnisse im Bereich des Kapitalanlagerechts verfügt noch die Schlichtungsstelle schnell und einfach per Kfz oder Bahn zu erreichen ist. Dies gilt insbesondere, da die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts "....." nicht veröffentlich ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägervertreter, deren Verhalten den Klägern gemäß § 85 ZPO zuzurechnen ist, in einem Zeitraum von nur wenigen Wochen im November und Dezember 2011 ca. 12.000 Güteanträge bei dem als Einzelanwalt tätigen Schlichter eingereicht haben, wobei sich alleine aus der kurzen Zeitspanne und der außergewöhnlichen Menge der gestellten Güteanträge für die Klägervertreter aufdrängen musste, dass der Schlichter zu einer Bearbeitung der eingegangen Anträge in angemessener Zeit nicht in der Lage sein werde. Alles in allem ist daher die Berufung auf die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrags rechtsmissbräuchlich, so dass die Verjährung bereits eingetreten war, als die vorliegende Klage im Juni 2013 eingereicht wurde. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. Der klageumstellende Schriftsatz vom 01.04.2015 konnte keine Berücksichtigung mehr finden, da dieser nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde. Wie sich aus §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 3, 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuer Klageforderung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 296a, Rn. 2a). Die Klageumstellung erfolgte auch nicht in einem wegen § 283 ZPO zu berücksichtigenden Schriftsatz. Die Stellungnahmefrist war ausdrücklich nur zum Zwecke der Anhörung bezüglich der Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KapMuG gewährt worden. Der Schriftsatznachlass berechtigte daher nur zu einer Stellungnahme zu diesem Komplex, wie dies auch durch den weiteren Schriftsatz der Klägerseite vom 01.04.2015 erfolgt ist. Die Anträge und das Vorbringen, das über diese Stellungnahme hinausgeht und in dem Schriftsatz vom 01.04.2015 mit der Klageumstellung enthalten ist, war nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2011, I-14 U 16/11, juris Rz. 10). Gründe für eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO liegen nicht vor. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG findet nicht statt, da die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht von den Feststellungszielen des im Klageregister bekanntgemachten Vorlagebeschluss abhängen. Eine Vorgreiflichkeit und damit eine Aussetzung des Verfahrens ist entsprechend dem Rechtsgedanken von § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ausgeschlossen, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist (vgl. KK-Kruis, KapMuG, 2. Auflage 2014, § 8 Rn. 32). Wie bereits ausgeführt, scheitern etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger an der eingetretenen Verjährung. Diese Entscheidung kann ohne Beweisaufnahme getroffen werden, so der Rechtsstreit entscheidungsreif war. Die Aussetzung des Verfahrens war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Kläger nehmen die Beklagte aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Kläger zur "....." mit der Beteiligungssumme von 100.000,00 DM in Anspruch. Die Kläger unterzeichneten am 27.05.1996 ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages, durch den die "....." bevollmächtigt wurde, den Beitritt in die "....." mit einer Beteiligungssumme von 100.000,00 DM zu bewirken. Über die erfolgte Beteiligung erhielten die Kläger ein Zertifikat vom 27.05.1996 mit der Teilhaberregister-Nr.: "....." . Ausweislich des "Beteiligungsangebot" (Anlage K 1, Bl. 67 Bd. 1 d.A.) haben die Kläger den Prospekt zur "....." erhalten. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Beteiligungsangebote wird auf Anlage K1 (Bl. 67 ff. Bd. 1 d.A.) verwiesen. Unter dem 29.11.2011 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Einleitung der Schlichtung gegen die Beklagte bei der von der Landesjustizverwaltung "..." eingerichteten und anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt "....." , dienstansässig in "....." . Der Antrag wurde im Zusammenhang mit weiteren ca. 4.500 weiteren Güteanträgen, die im November und Dezember 2011 bei dem Schlichter "....." eingereicht wurden, gestellt. Die Kläger machten in diesem Antrag gegen die Beklagte "Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss von Beteiligungen an einer der sog. "....." geltend. In dem Antrag auf außergerichtliche Schlichtung heißt es: "Die von der antragstellenden Partei geltend gemachten Schadensersatzansprüche resultieren aus dem Abschluss folgender Beteiligung: (Gesellschaft, Vertragsnummer, finanzierende Bank (soweit bereits festgestellt)): "....." , "....." Nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners sind darauf Einlagen in Höhe von insgesamt 51.129,19 € zzgl. 5 % Agio erfolgt." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 a (Bl. 264 ff. Bd. 2 d.A.) überreichte Kopie des Güteantrags verwiesen. Der Antrag wurde der Beklagte mit Schreiben des Rechtsanwalts "....." vom 05.11.2012 (Bl. 268 Bd. 2 d.A.) am 08.11.2011 im Rahmen einer Zustellung von 9 Paketsendungen mit insgesamt mehr als 4.500 Güteanträgen zugestellt. Außergerichtlich hat die Beklagten mit Schreiben vom 03.07.2009 auf ein Aufforderungsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger betreffend eine Beteiligung am "....." in anderer Angelegenheit reagiert. In dem Schreiben vom 03.07.2009, welches von der Beklagten exemplarisch vorgelegt wird, heißt es: "... Wie auch Ihrer Kanzlei mittlerweile bekannt sein sollte, werden die Verfahren hinsichtlich der "....." -Beteiligungen bundesweit einheitlich aufgrund von Verjährung abgewiesen. Auch Ihre wirren Ausführungen zu angeblichen Prospektmängeln werden zu keinem positiven Ergebnis führen. Der Prospekt zum "....." wird bundesweit von den Gerichten als ausreichend für die Risikoaufklärung der Zeichner erachtet. ... Darüber hinaus stellt sich hier für Ihre Mandantschaft wieder die Problematik der Verjährung, deren Einrede wir hiermit ausdrücklich erheben." Wegen der weiteren Einzelheit des Schreibens vom 03.07.2009 wird auf Anlage Q 4 a Bezug genommen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche auf den Eintritt der Verjährung. Die Kläger behaupten, sie seien im Zusammenhang mit der Zeichnung der jeweiligen Beteiligungen durch einen Mitarbeiter der Beklagten, die zum damaligen Zeitpunkt noch unter dem Namen " "....." " aufgetreten sei, falsch beraten worden. Sie behaupten, die Beratung durch die Mitarbeiterin der Beklagten Frau "....." , die den Klägern als Ehefrau des ... vom Sehen her bekannt war, sei unter Verwendung des Prospektmaterials erfolgt, nachdem die Beraterin eine Analyse der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger durchgeführt habe. Der Prospekt sei aber zur richtigen, vollständigen und verständlichen Aufklärung der Kläger über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände nicht geeignet, und zwar im Hinblick auf die Prognoseberechnungen und die dargestellten Weichkosten. Die Folgen des Nichterreichens der Investitionsziele oder des Ausfalls eines Investitionsteils habe die Beraterin nicht verdeutlicht. Die Kläger sind im Hinblick auf die erhobene Einrede der Verjährung der Auffassung, dass sowohl die kenntnisabhängige als auch die kenntnisunabhängige Verjährung nicht eingetreten sei. Hierzu wird ausgeführt, dass die Kläger, vertreten durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Güteantrage gegen die Beklagte seien zwischen dem 31.12.2011 und dem 02.01.2012 bei dem Schlichter Rechtsanwalt "....." eingereicht worden. Sie seien überwiegend persönlich in einer geringen Anzahl per Fax bei der Gütestelle eingereicht worden. Die Bekanntgabe des Güteantrags hemme die Verjährung. Die Bekanntgabe sei "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Mit der Einreichung des Güteantrags hätten die Kläger alles Erforderliche für die Zustellung des Antrags getan. Es habe keine Kostenanforderung gegeben. Ohne ausstehende Mitwirkungshandlungen der Kläger habe es keine Nachfrageobliegenheit der Kläger gegeben. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte habe sich außergerichtlich in einer Vielzahl von "....." -Beteiligungen verglichen. Ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben habe es im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Die Kläger seien vergleichsbereit. Zudem sei die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens allein zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung möglich. Weder aus der Auswahl der Schlichtungsstelle, der Durchführung des Verfahrens noch der Anzahl der Güteverfahren lasse sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Kläger konstruieren. Die Klage ist im Wege des Versäumnisurteils vom 16.09.2014 abgewiesen worden, nachdem die Kläger im Termin vom 16.09.2014 keinen Antrag gestellt hatten. Gegen das am 29.09.2014 zugestellte Versäumnisurteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 09.10.2014, eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tage, Einspruch eingelegt. Die Kläger beantragen, das Versäumnisurteil vom 16.09.2014 - 7 O 1089/13 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer: ... an der ... "....." ihre Ursachen haben. Die Beklagte beantragt, das klagabweisende Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten Sie behauptet, die Beklagte habe keinerlei Pflichten in Bezug auf eine Prüfung des Prospektes im Hinblick auf die klägerseits behaupteten, tatsächlich jedoch nicht existenten Prospektfehler verletzt. Vor Aufnahme des Vertriebes habe die Beklagte den Prospekt einer eigenen Prüfung unter Zugrundelegung der üblichen Kriterien durchgeführt und sei zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass der Prospekt aus damaliger Sicht ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt einschließlich der damit verbundenen Chancen und Risiken ergibt. Sie ist zudem der Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Eine Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des Güteantrags sei nicht eingetreten. Maßgebliche Verfahrensvorschriften des Güteverfahrens seien nicht eingehalten worden. Schlichter "....." sei für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens örtlich nicht zuständig gewesen. Seine Schlichtungsordnung erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die an ein rechtsstaatliches Verfahren zu stellen seien. Zudem sei die Bekanntgabe des Güteantrags nicht demnächst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Es fehle an einer hinreichend genauen Bezeichnung des Schadensersatzanspruchs im Güteverfahren. Die Berufung der Kläger auf die Hemmungswirkung sei rechtsmissbräuchlich. Zudem seien die Ansprüche ohnehin kenntnisabhängig verjährt. Durch den Rückgang der Ausschüttungen hätten die Kläger spätestens seit den Jahren 2002 bis 2005 Kenntnis davon gehabt, dass sie eine Kapitalanlage gezeichnet haben, welche sich als mit einem höheren Risiko behaftet, als sie einzugehen bereit gewesen wären, herausgestellt hatte. Die Beklagte behauptet, die Zurückweisung von Ansprüchen analog dem vorgelegten Schreiben vom 03.07.2009 sei in den Jahren 2009/2010 in einer Vielzahl von Verfahren erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die vorliegende Klage ist am 13.06.2013 bei Gericht eingegangen und am 09.07.2013 der Beklagten zugestellt worden. Das Landgericht Berlin hat in dem Verfahren 3 OH 50/14 zu der Prospektauflage des "....." , Stand August 1994, einen Vorlagebeschluss erlassen. Dieser wurde am 16.02.2015 im Klageregister des Bundesanzeigers veröffentlicht. Die Kläger sind der Ansicht, dass deshalb das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KapMuG auszusetzen sei. Dem tritt die Beklagte entgegen. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Klägervertreter vom 01.04.2015, der eine Klageänderung enthält, konnte keine Berücksichtigung finden.