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Urteil

6 O 2030/19

LG Kassel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2020:0812.6O2030.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche zu. I. 1. Vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehen nicht. Mängelgewährleistungsansprüche kann die Klägerin daher nicht geltend machen. 2. Auch deliktische Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind nicht gegeben. a) Die Voraussetzungen des Tatbestandes von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. der Strafvorschrift des § 16 UWG sind nicht erfüllt. § 16 UWG stellt nämlich nicht jede irreführende Werbung unter Strafe, sondern erfordert darüber hinaus die Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Da die Klägerin schon nicht konkret dargelegt hat, mit welchem Inhalt überhaupt die Beklagte geworben hat, ist ihr Vorbringen unschlüssig. Hinzu kommt, dass die Klägerin das Fahrzeug vorliegend als Gebrauchtwagen knapp 2,5 Jahre nach seiner Erstzulassung erworben hat. Schon dies macht es ausgesprochen unwahrscheinlich, dass im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses Prospekte oder anderes Werbematerial der Beklagten zugrunde gelegt worden ist. b) Die Klägerin hat ferner keine Ansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (Betrug). Denn bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Eine Haftung unter Betrugsgesichtspunkten würde demgemäß voraussetzen, dass ein verfassungsmäßig zur Vertretung bestelltes Organ (§ 31 BGB), mithin konkret ein Vorstandsmitglied den Betrugstatbestand erfüllt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, 6 ZR 536/15). Die Klägerin ist voll darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass diese Voraussetzungen (im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses) erfüllt sind. Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Es bleibt völlig offen, welche Person auf welcher Organisationsebene im Unternehmen der Beklagten zu welchem Zeitpunkt vorsätzlich eine Täuschungshandlung gegenüber der Klägerin begangen haben soll, die bei ihr zu einem Irrtum geführt haben soll und ursächlich für eine Vermögensverfügung der Klägerin gewesen sein soll, dies in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, der zudem stoffgleich mit dem bei der Klägerin durch die Tathandlung verursachten Schaden ist. Berücksichtigt werden muss in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Beklagte selbst keine Dieselmotoren entwickelt und auch den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges bei Drittanbietern nämlich der „……“ AG zugekauft hat. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Vorstand der Beklagten über Einzelheiten der Motorenentwicklung informiert gewesen sein soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin trifft die Beklagte auch keine weitergehende Darlegungslast, welches Vorstandsmitglied wann von den Softwaremanipulationen gewusst bzw. diese angeordnet oder zumindest gebilligt hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2017, 13 U 566/17). c) Die Klägerin hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlich begangener sittenwidriger Schädigung. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter 2. b) entsprechend. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Vorstandsmitglied im aktienrechtlichen Sinne die Softwaremanipulation angeordnet oder gebilligt hat. Unabhängig davon legt die Klägerin aber auch nicht dar, inwieweit das Verhalten der Beklagten sittenwidrig sein soll. Die Rechtsprechung übt bei einer Anwendung des § 826 BGB im vertragsrechtlichen Kontext besondere Zurückhaltung und geht von der Prämisse aus, dass eine Verletzung vertraglicher Leistungspflichten per se keine sittenwidrige Schädigung darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn sie vorsätzlich erfolgt (Wagner, in: MüKo-BGB, 2017, § 826 Rn. 16). Würde man das hier streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund des Einsatzes der ursprünglich installierten Software als mangelhaft ansehen, wäre hierin allenfalls eine Verletzung der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten gegenüber ihrem Abnehmer zu sehen. In diesem Fall hätte eine Nachbesserung entlang der Leistungskette zu erfolgen. Diese Wertung des Kaufrechts lässt sich nicht dadurch umgehen, indem man einen unterstellten Mangel reflexartig als besonders verwerflich und Verstoß gegen die guten Sitten durch die Beklagte gegenüber dem Kläger wertet. Die Klägerin sucht die Sittenwidrigkeit damit zu begründen, dass die Beklagte aus Gewinnstreben gehandelt habe. Die Gewinnerzielungsabsicht ist allerdings wesentlicher Teil unseres Wirtschaftssystems und deshalb schon per se nicht geeignet, Sittenwidrigkeit zu begründen. Im Übrigen würde die Beklagte gemäß § 31 BGB auch nur für eine unerlaubte Handlung ihres Vorstands haften. Wie oben schon ausgeführt, legt die Klägerin aber nicht dar, wann wie wo welches Vorstandsmitglied der Beklagten Kenntnis von den Manipulationen erlangt geschweige denn diese angeordnet oder gebilligt hätte. d) Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG FGV. Denn die Vorschriften der EG FGV haben keine drittschützende Wirkung. Sie sind keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschriften dienen vielmehr dem Schutz der Umwelt und zur Harmonisierung und Stärkung des europäischen Binnenmarktes. 3. Soweit die Klägerin ferner Verzinsung des Kaufpreises in Höhe von 4 % p.a. ab Kaufpreiszahlung gemäß § 849 BGB verlangt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Der Regelung des § 849 BGB kann ein allgemeiner Rechtssatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nämlich nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16, juris, Rn. 45 m. w. N.). Der Normzweck geht vielmehr dahin, den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache - als pauschalierten Mindestbetrag - auszugleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGHZ 87, 38, 40; BGH, NJW 2008, 291). Dieser Normzweck ist im hier vorliegenden Fall nicht betroffen, da zwar der Klägerin ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entzogen wurde, die Entziehung aber nicht ersatzlos erfolgte, sondern dadurch kompensiert wurde, dass die Klägerin im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises Eigentum und Besitz des Fahrzeugs mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18; OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653; einschränkend unter Abzug einer Wertminderung des Fahrzeugs: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019, - 12 U 61/19, juris Rn. 84; a. A: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41; diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigend: OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 - 27 U 14/19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2019 - 16 U 199/18, juris). Ein etwaiger Minderwert des Fahrzeuges hat hierauf keinen Einfluss (a. A.: OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19, juris Rn. 84). Auch war im Zeitpunkt des Kaufs die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges nicht durch eine Stilllegung des Fahrzeuges eingeschränkt. Die der Klägerin für die Weggabe des Geldes als Gegenleistung eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges ist auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil der Geschädigte diese Nutzung bei einer Ablehnung der Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs zweimal dadurch bezahlte, dass ihm zusätzlich Nutzungsersatz vom Kaufpreis abgezogen werde (so aber: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41). Denn diese Argumentation berücksichtigt nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, während die der Klägerin darüber hinaus eingeräumte weitere allgemeine Nutzungsmöglichkeit unbeachtet bleibt. Hinzu kommt, dass § 849 BGB einen pauschalierten Mindestbetrag, und zwar unabhängig von einer im Einzelfall tatsächlich gezogenen Nutzung, verfolgt und daher bereits nach Sinn und Zweck der Regelung von vornherein dann nicht eingreift, wenn der Geschädigte für die Weggabe des Geldbetrages die abstrakte Möglichkeit zur Nutzung des Fahrzeuges eingeräumt erhält. Aufgrund des bei § 849 BGB gerade an die Entziehung der Nutzbarkeit anknüpfenden Normzwecks ergibt sich auch nichts Anderes daraus, dass sonstige Verzinsungsregelungen im BGB, etwa § 290 BGB, unabhängig davon einschlägig sind, ob eine Gegenleistung geflossen ist oder dass Fragen der Verzinsung oder des Wertersatzes im Rückabwicklungsverhältnis (§ 346 BGB) grundsätzlich für jede Leistung gesondert zu bestimmen sind (so: OLG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019 - 5 U 47/19, BeckRS 2019, 23205 Rn. 41). Überdies wäre der der Kaufpreissumme entsprechende Betrag mit der Möglichkeit, hieraus Nutzungen zu ziehen, nicht weiter in dem Vermögen der Klägerin verblieben, wenn die Klägerin in Kenntnis des vorliegenden Mangels den vorliegenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen und stattdessen den Kaufpreis für ein anderes Fahrzeug aufgewandt hätte (vgl. ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 28.08.2019 - 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653). Würde man die Verzinsungsregelung des § 849 BGB in diesem Fall gleichwohl anwenden, führte dies zur einer dem Schadensersatzrecht fremden Überkompensation, da die Klägerin durch das Schädigungsereignis wirtschaftlich besser stünde als ohne das schädigende Ereignis. Dies widerspräche dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12, juris Rn. 20 m. w. N.). 4. Ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Kosten besteht mangels Anspruch in der Hauptsache schon dem Grunde nach nicht. eine über den 1,3-fachen Satz hinausgehende Geschäftsgebühr durfte die Klägerin aber sowieso nicht für erforderlich halten. Es handelt sich vorliegend sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrades nicht um einen überdurchschnittlichen Fall. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, die Beteiligten verwenden standardisierte Schreiben und Textbausteinsteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen. Die Klage war nach alledem abzuweisen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 704, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 52.000,00 € festgesetzt. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines „……“ geltend. Am 16. Januar 2018 kaufte die Klägerin bei der Firma „……“ Automobile einen (gebrauchten) „……“ zum Preis von 52.000,00 €. Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist die Beklagte. Herstellerin des im Fahrzeug verbauten Motors ist die „……“ AG. Die Schadstoffreinigung erfolgt u. a. mittels sog. SCR oder Selektivem Catalytischem Katalysator. Dieser wird mit Ad-Blue — einer künstlichen Harnstofflösung — betrieben, um die Stickoxidemissionen des Fahrzeugs zu reduzieren. Der SCR-Katalysator benötigt für die Umwandlung von Stickoxiden eine ausreichende Betriebstemperatur (mind. 150 Grad Celsius), d.h., nach einem Kaltstart des Fahrzeugs ist der SCR-Katalysator in seiner Wirksamkeit stark eingeschränkt. Diesem Problem setzen Fahrzeuge des Typs „……“ Diesel den sog. Warmlaufmodus entgegen, der u. a. dafür Sorge trägt, dass sich der SCR-Katalysator nach einem Kaltstart schneller aufheizt, damit die Stickoxidemissionen auch in den ersten Betriebsminuten nach einem Kaltstart effizient reduziert werden. Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihr aus Deliktsrecht. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 52.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 17. Januar 2018 bis 26. September 2019 und seither fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer „……“ zu zahlen. 2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 26. September 2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet weiter, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei sowie, dass ihr Vorstand vom Einsatz der Software Kenntnis gehabt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.