Urteil
6 O 454/19
LG Kassel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2019:0828.6O454.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder Gewährleistungs- noch Schadenersatzansprüche. I. Es kann vorliegend dahinstehen, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug, wie vom Kläger behauptet, eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger gegen die Beklagte gleichwohl keine Gewährleistungsansprüche (mehr) durchsetzen. Die entsprechenden Ansprüche sind lange vor Erhebung der Klage verjährt, die Beklagte hat die Einrede der Verjährung (auch) erhoben. II. Auch deliktische Ansprüche des Klägers bestehen vorliegend nicht. 1. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (Betrug). Denn bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Eine Haftung unter Betrugsgesichtspunkten würde demgemäß voraussetzen, dass ein verfassungsmäßig zur Vertretung bestelltes Organ (§ 31 BGB), mithin konkret ein Vorstandsmitglied den Betrugstatbestand erfüllt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, 6 ZR 536/15). Der Kläger ist voll darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Es bleibt völlig offen, welche Person auf welcher Organisationsebene im Unternehmen der Beklagten zu welchem Zeitpunkt vorsätzlich eine Täuschungshandlung gegenüber dem Kläger begangen haben soll, die bei ihm zu einem Irrtum geführt haben soll und ursächlich für eine Vermögensverfügung des Klägers gewesen sein soll, dies in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, der zudem stoffgleich mit dem bei dem Kläger durch die Tathandlung verursachten Schaden ist. Es muss hier darüber hinaus auch berücksichtigt werden, dass es zwischen dem streitgegenständlichen Motor und den vom sog. Dieselskandal betroffenen Motoren des VW Konzerns der EA 189-Baureihe erhebliche technische Unterschiede gibt. So hat der Volkswagenkonzern in die EA 189-Motoren einen speziellen Prüflaufmodus eingebaut bzw. durch Bosch entwickeln lassen, der erkennt, wenn sich das Fahrzeug im Prüfbetrieb befindet und dann in einen speziellen, besonders schadstoffarmen Modus schaltet. Im vorliegenden Fall ist Stein des Anstoßes ein sog. Thermofenster, mit anderen Worten, der Kläger meint, die Abgasreinigung werde über das grundsätzlich zulässige Maß hinaus unter bestimmten Bedingungen, wie kalten Außentemperaturen zurückgefahren. Einer Überprüfung der klägerischen Behauptungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es vorliegend nicht. Denn selbst wenn die Behauptung des Klägers zutreffend sein sollte, wäre gleichwohl nicht von einem vorsätzlichen Verhalten der Mitarbeiter oder Vorstände der Beklagten auszugehen. Denn dass unter bestimmten Umständen eine Abschaltung bzw. Einschränkung der Abgasreinigung nach den einschlägigen europäischen Vorschriften zulässig ist, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Sollten die Mitarbeiter der Beklagten bei dem Versuch, die Grenzen des zulässigen auszureizen, hierbei über das Ziel hinausgeschossen sein, würde dies allenfalls ein fahrlässiges Fehlverhalten darstellen. Der Kläger trägt auch keinerlei Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen würde, die mit der Motorenentwicklung befassten Mitarbeiter oder Vorstände hätten die Überschreitung des rechtlich Zulässigen billigend in Kauf genommen. Nach dem zuvor Gesagten fehlt es deshalb schon an einem Betrugsvorsatz der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter und Vorstände. Entgegen der Ansicht des Klägers trifft die Beklagte auch keine sekundäre Darlegungslast bezüglich der konzerninternen Entscheidungsabläufe betreffend die Motorenentwicklung betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2017, 13 U 566/17). 2. Der Kläger hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlich begangener sittenwidriger Schädigung. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter 2.1. entsprechend. Der Kläger legt keinerlei Umstände dar, die einen vorsätzlichen Verstoß der Mitarbeiter der Beklagten gegen die einschlägigen europäischen Vorschriften rechtfertigen könnten. Unabhängig davon legt der Kläger aber auch nicht dar, inwieweit das Verhalten der Beklagten sittenwidrig sein soll. Die Rechtsprechung übt bei einer Anwendung des § 826 BGB im vertragsrechtlichen Kontext besondere Zurückhaltung und geht von der Prämisse aus, dass eine Verletzung vertraglicher Leistungspflichten per se keine sittenwidrige Schädigung darstellt, und zwar auch dann nicht, wenn sie vorsätzlich erfolgt (Wagner, in: MüKo-BGB, 2017, § 826 Rn. 16). Würde man das hier streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der verbauten Motorsteuerung als mangelhaft ansehen, wäre hierin allenfalls eine Verletzung der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten gegenüber ihrem Abnehmer zu sehen. In diesem Fall hätte eine Nachbesserung entlang der Leistungskette zu erfolgen. Diese Wertung des Kaufrechts lässt sich nicht dadurch umgehen, indem man einen unterstellten Mangel reflexartig als besonders verwerflich und Verstoß gegen die guten Sitten durch die Beklagte gegenüber dem Kläger wertet. Der Kläger sucht die Sittenwidrigkeit damit zu begründen, dass die Beklagte aus Gewinnstreben gehandelt habe. Die Gewinnerzielungsabsicht ist allerdings wesentlicher Teil unseres Wirtschaftssystems und deshalb schon per se nicht geeignet, Sittenwidrigkeit zu begründen. 3. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG FGV. Denn die Vorschriften der EG FGV haben keine drittschützende Wirkung. Sie sind keine Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschriften dienen vielmehr dem Schutz der Umwelt und zur Harmonisierung und Stärkung des europäischen Binnenmarktes. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zinszahlung gemäß § 849 BGB. Ein Zinsanspruch nach § 849 BGB setzt voraus, dass ein aus Delikt Verantwortlicher verpflichtet ist, Schadensersatz für den Entzug einer Sache zu leisten. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall, wie oben unter II. aufgezeigt wurde. Darüber hinaus hat der Kläger auch das streitgegenständliche Fahrzeug als Gegenleistung erhalten. Er konnte dieses nutzen und hat es auch genutzt. Schließlich muss hier auch berücksichtigt werden, dass der Käufer eines Pkw diesen in aller Regel nur erwirbt, wenn er ein eigenes motorisiertes Fortbewegungsmittel benötigt, beispielsweise, um zur Arbeit zu kommen, Einkäufe zu transportieren, die Kinder zu Schule zu fahren etc.. Deshalb ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger, hätte er nicht das streitgegenständliche Fahrzeug angeschafft, ein vergleichbares Auto eines der Wettbewerber der Beklagten, beispielsweise einen BMW, einen Audi, einen Lexus, einen Jaguar etc., angeschafft hätte. Insofern hätte er dann über den Kaufpreis für den Mercedes nicht anderweitig verfügen können. Die Klage war nach alledem abzuweisen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 704, 709 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 41.968,01 € festgesetzt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pkw Mercedes Benz E 350 CDI in Anspruch. Am 31. August 2012 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das im Klageantrag zu 1) genannte Fahrzeug Mercedes Benz E 350 CDI zu einem Kaufpreis von 57.000,00 €. Der Kläger behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Motor OM 642 verbaut. In diesem Motor sei eine Abschalteinrichtung verbaut, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringere. Die unzulässige Abschalteinrichtung führe u. a. dazu, dass das Abgasrückführungssystem am Beginn der Warmlaufphase und/oder bei tiefen Außentemperaturen abschalte. Dadurch werde bei niedrigen Temperaturen der Grad der Abgasrückführung reduziert, mit der Folge, dass die Stickoxidemissionen erheblich anstiegen. In Kenntnis der verbauten Abschalteinrichtung hätte er, der Kläger, das Fahrzeug nicht gekauft, da das Risiko einer Entziehung der Betriebserlaubnis bestehe. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.855,61 € sowie Zinsen in Höhe von 7.399,34 €, nebst weiterer Zinsen aus 61.290,04 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01. August 2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes Benz E 350 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer „…“. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 01. Februar 2019 in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die „…“ Rechtsschutz „…“ zur Schadennummer: „…“ vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.604,94 € sowie an ihn, den Kläger, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten sowie ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 647,36 € gegenüber der „…“ Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen. Die Beklagte widerspricht der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über sämtliche erforderliche Genehmigungen. Auch gebe es für den hier streitgegenständlichen Wagen keinen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Soweit für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Software-Update angeboten werde, erfolge dies im Rahmen einer freiwilligen Maßnahme, zu der sich die Beklagte anlässlich des sog. Dieselgipfels freiwillig bereit erklärt habe. Durch das Software-Update, in das neuere Erkenntnisse aus der Motorenentwicklung eingeflossen seien, lasse sich der Stickoxidausstoß auch von älteren Fahrzeugen, wie dem streitgegenständlichen deutlich reduzieren. Das bedeute allerdings im Umkehrschluss nicht, dass die Motorsteuerung zuvor fehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte erhebt im Hinblick auf mögliche Gewährleistungsansprüche ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.