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Urteil

6 O 778/10

LG Kassel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2010:0804.6O778.10.0A
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Leitsätze
Das Einfrieren der Türen und Seitenscheiben eines Pkw VW Golf VI durch eingedrungenes Wasser bei Frosttemperaturen stellt einen Konstruktionsmangel dar, der den Neuwagenkäufer zum Rücktritt berechtigt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.235,00 € Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw „…“ Fahrgestell-Nr. „…“ sowie 899,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Korbach – 3 H 13/09 (70) – haben die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Einfrieren der Türen und Seitenscheiben eines Pkw VW Golf VI durch eingedrungenes Wasser bei Frosttemperaturen stellt einen Konstruktionsmangel dar, der den Neuwagenkäufer zum Rücktritt berechtigt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.235,00 € Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw „…“ Fahrgestell-Nr. „…“ sowie 899,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Korbach – 3 H 13/09 (70) – haben die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist – bis auf einen geringen Teil der Nebenforderungen – begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 15.235,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Pkw „…“ gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB. Der von der Beklagten gelieferte Pkw ist mangelhaft. Ist – wie hier – bei Abschluss des Vertrages eine Beschaffenheit nicht vereinbart und setzt auch der Vertrag eine bestimmte Verwendung der Sache nicht voraus, so ist diese frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Vergleichsmaßstab ist damit die Üblichkeit bei Sachen gleicher Art. Maßgeblich sind nicht ausschließlich die gleichen Produkte desselben Herstellers, sondern vielmehr der Entwicklungsstand aller vergleichbaren Gegenstände auch anderer Hersteller. Eine Beschränkung der Gewährleistung auf den Standart des Herstellers für seine Produkte würde demgegenüber bedeuten, dass für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen Serie keine Gewährleistung besteht. Auch fahrzeugtypische Konstruktionsmängel (so genannte Serienfehler) sind Sachmängel, wenn der Kaufgegenstand durch diese konstruktive Schwäche dem Qualitätsstandart vergleichbarer Produkte und damit der Markterwartung nicht entspricht. Bei Kraftfahrzeugen ist Vergleichsmaßstab der Entwicklungsstand aller in dieser Fahrzeugklasse vergleichbaren Fahrzeuge (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 – I-3 U 12/04, 3 U 12/04 – Rdnr. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006 – 10 U 84/06– Rdnr. 28; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2007 – I-1 U 252/06– Rdnr. 14 – sämtliche zitiert nach juris). Der Sachverständige Dipl-Ing. „…“ hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.02.2010 im selbstständigen Beweisverfahren des AG Korbach festgestellt, dass sich bei feuchter Witterung Wasser in den Türen des Streit befangenen Pkw sammeln und auch zwischen der äußeren und inneren Türdichtung auf dem Einstiegsblech teilweise „eingeschlossen“ werden kann, welches sodann beim Öffnen der Türen wieder abläuft. Darüber hinaus kann sich bei feuchter Witterung auch Wasser in den Fensterführungen der Türrahmen sammeln und bei Frosttemperaturen dazu führen, dass sich die Scheiben nicht mehr öffnen lassen. Ebenso kann auch in den Türrahmen eingedrungene Feuchtigkeit bei Frosttemperaturen zum Einfrieren der Türen bzw. zur Schwergängigkeit beim Öffnen der Türen führen. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich dabei um einen konstruktionsbedingten Serienzustand dieses Fahrzeugsmodells. Das Gericht folgt in vollem Umfang den in sich widerspruchsfreien, schlüssigen und von Sachgründen getragenen Feststellungen des Sachverständigen, der dem Gericht seit vielen Jahren als zuverlässig, gründlich und von hoher Sachgründe geprägt bekannt ist. Bei dem vom Sachverständigen geschilderten Serienzustand des „…“ handelt es sich um einen Sachmangel. Es entspricht nicht der Markterwartung, dass bei einem Kraftfahrzeug der Preisklasse eines „…“ in den Türbereich eindringendes Wasser bei Frosttemperaturen dazu führen kann, dass die Türen einfrieren bzw. sich wegen des Einfrierens nur schwer und die Scheiben in den Türen gar nicht mehr öffnen lassen. Der Käufer eines Neuwagens der Klasse eines „…“ erwartet zu Recht, dass er sein Fahrzeug bei winterlichen Temperaturen im Freien parken und anschließend uneingeschränkt nutzen kann, was selbstverständliche ein leichtes Öffnen der Türen und natürlich auch das Öffnen der Fenster einschließt. Die Klägerin hat mehrfach unter Fristsetzung erfolglos Beseitigung dieser Mängel von der Beklagten begehrt und schließlich wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Rücktritt ist auch nicht etwa wegen einer unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Es ist gerade nicht unerheblich, wenn sich im Winterhalbjahr in Mitteleuropa die Türen eines Fahrzeugs der Klasse eines „…“ welches nicht in einer geheizten Garage geparkt wird, nicht oder nur schwer und wenn sich die Fenster überhaupt nicht öffnen lassen. Im Übrigen trägt der Beklagte als Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (Reinking-Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Rdnr. 545). Diesbezüglich fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten Die Beklagte hat demnach den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis von 15.235,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw zu erstatten. Grundsätzlich muss sich die Klägerin zwar den Wert der von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Allerdings ist es Sache des Verkäufers, diese Nutzungen im Falle des Rücktritts geltend zu machen – was die Beklagte nicht getan hat. Eine automatische Saldierung oder Verrechnung findet nicht statt (Reinking-Eggert, a. a. O., Rdnr. 636). Schließlich hat die Beklagte auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin einschließlich der Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges zu tragen, allerdings der Höhe nach nur entsprechend einem Gegenstandswert von 15.235,00 €, weil die Klage nur in dieser Höhe Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufes eines fabrikneuen Pkw wegen verschiedener Sachmängel. Sie erwarb von der Beklagten den im Urteilstenor genannten Pkw „…“ aufgrund der verbindlichen Bestellung vom 24.02.2009, auf deren bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 10 d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte lieferte das Fahrzeug am 16.06.2009 an die Klägerin aus, diese entrichtete den mit Rechnung vom selben Tage (Bl. 13 d. A.) geforderten Kaufpreis von 15.235,00 €. Als die Klägerin nach einem größeren Regenschauer vom 20.08.2009 die Türen des Fahrzeuges am 22.08.2009 öffnete, stellte sie fest, dass sich im Türbereich Wasser gesammelt hatte, welches zum Teil beim Öffnen der Türen herauslief. Nach dem sich dieser Missstand bei weiteren Regenfällen erneut gezeigt hatte, schilderte die Klägerin dies dem Kfz-Meister „…“ der Beklagten und bat um Abhilfe. Als die Klägerin das in der Werkstatt der Beklagten verbliebene Fahrzeug am 26.08.2009 abholen wollte, teilte der Kfz-Meister „…“ ihr mit, dass nach schriftlicher Auskunft des „„-Werkes dort angeblich keine ähnlichen Mängel und auch keine Vergleichsfälle bekannt seien. Als sich die Klägerin mit E-Mail vom 27.08.2009 an die „…“ in „…“ wandte, teilte ihr die dortige Kundenbetreuung mit, man habe das Anliegen der Klägerin in die Hände ihres „„-Partners gelegt, der, sollte er - aus welchen Gründen auch immer – an seinen Grenzen stoßen, die Möglichkeit habe, sich einen Expertenrat vom Hersteller zu holen. Man werde ihn nach Kräften unterstützen. Daraufhin führten im Auftrag der Klägerin deren Sohn und der Zeuge „…“ mit dem Mitarbeiter „…“ der Beklagten ein Gespräch zwecks Vereinbarung weiterer Lösungsschritte. Mit Schreiben vom selben Tage erhob die Klägerin gegenüber der Beklagten eine ausführliche Mängelrüge und forderte diese zur Nacherfüllung bis zum 16.09.2009 auf. Wegen des weiteren Inhaltes dieses Schreibens wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 16-18 d. A.) verwiesen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2009 mit, nach einer „exakten technischen Begutachtung und Rücksprache mit dem Hersteller“ sei bestätigt worden, „dass es sich hier um den Stand der Serie handelt“ und demnach eine Nacherfüllung nicht erfolgen werde. Mit Schreiben vom 17.09.2009 (Bl. 19 d. A.) setzte die Klägerin der Beklagten eine letzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 30.09.2009, die allerdings erfolglos verstrich. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2009 die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beim Amtsgericht Korbach. Weiterhin musste sie feststellen, dass bei winterlichen Temperaturen bedingt durch die eingedrungene Nässe sowohl die Fensterscheiben regelmäßig einfrieren und sich nicht mehr öffnen lassen als auch die Türen des Pkw nicht oder nur unter großer Gewaltanwendung geöffnet werden können. Als die Klägerin dies am 14.12.2009 einem Mitarbeiter der Beklagten mitteilte, gab dieser lediglich den Hinweis, wenn die Fahrzeugtüren eingefroren seien, sollten diese nicht mit zu großer Gewalt geöffnet werden, da ansonsten die Türgriffe Schaden nehmen und eventuell sogar abreißen könnten, sie, die Klägerin, solle das Fahrzeug am Besten in eine beheizte Garage stellen. Nach Vorlage des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren durch den Sachverständigen erklärte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2010 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der am 28.05.2010 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst eine Hauptforderung in Höhe von 18,740,00 € geltend gemacht und nach Hinweis des Gerichts auf einen lediglich in Höhe von 15.235,00 € entrichteten Kaufpreis die diesen übersteigenden Klage zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.235,00 € Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges Pkw „…“ Fahrgestell-Nr. „…“ zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug weise keine Mängel auf, da es dem konstruktionsbedingten Serienzustand dieses Fahrzeugsmodells entspreche. Die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Korbach – 3 H 13/09 (70) – sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.