Urteil
6 O 533/09
LG Kassel 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2009:1001.6O533.09.0A
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Leitsätze
1. Eine Bank muss nicht generell Provisionen offenlegen, die für eine Kapitalanlagevermittlung (hier: Lehman Brothers-Zertifikate) erzielt wurden. Kunden können in der Regel nicht damit rechnen, dass eine Bank kostenneutral arbeitet.
2. Eine Bank haftet nicht, wenn sich der erlittene Verlust innerhalb der vom Kunden erklärten Risikobereitschaft bewegt. Der Kunde muss sich erzielte Gewinne auf seinen Schaden anrechnen lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 27.549,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bank muss nicht generell Provisionen offenlegen, die für eine Kapitalanlagevermittlung (hier: Lehman Brothers-Zertifikate) erzielt wurden. Kunden können in der Regel nicht damit rechnen, dass eine Bank kostenneutral arbeitet. 2. Eine Bank haftet nicht, wenn sich der erlittene Verlust innerhalb der vom Kunden erklärten Risikobereitschaft bewegt. Der Kunde muss sich erzielte Gewinne auf seinen Schaden anrechnen lassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf 27.549,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte in Höhe von 27.549 € wegen Falschberatung. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung des Beraters und Zeugen “„ dessen Verhalten sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte keine Beratungsfehler hinsichtlich der „…“ begangen hat. Der Zeuge „ „ hat glaubhaft bekundet, dass er die Klägerin über das Risiko ordnungsgemäß aufgeklärt hat. So konnte er sich noch daran erinnern, dass er den Bildschirm zur Klägerin gedreht und ihr die Funktionsweise der Zertifikate sowie das Risikoprofil (u. a. Anlage B4) im Einzelnen erklärt hat. Dabei war er sich „sehr sicher“ (Bl. 364 II), dass sie den Inhalt auch verstanden hat. Dafür spricht auch, dass die Klägerin bereits seit vielen Jahren Anlagen und Zertifikate erworben hat – und nicht erst seit „ca. 2003“, wie sie ausgeführt hat. So hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, bereits Wertpapieraufträge der Klägerin aus 1999 zu besitzen, so dass die Angabe „seit ca. 2003“ nicht plausibel ist und auch der Hinweis auf ihr fortgeschrittenes Alter an Bedeutung verliert. Bestätigt wird dies durch Anlage B1, einem Rahmenvertrag zwischen Klägerin und „…“ aus Anfang 1999. Im Übrigen verfügte die Klägerin bereits über ein umfangreiches Wertpapierdepot und musste in der mündlichen Verhandlung bestätigen, dass sie die Anlagen B13 – B16 jeweils unterschrieben hat. Zwar hat sie diese Anlagen B13 bis B16 angeblich nicht ausgehändigt bekommen, doch ist auf ihnen ausdrücklich „Die Kopie des Kaufvertrages wurde dem Kunden ausgehändigt“ angekreuzt. Auch der Zeuge war sich sicher, ihr die Wertpapierorder B16 ausgehändigt zu haben. Dafür spricht auch, dass sie 2008 Unterlagen angeboten, dann aber auf sie verzichtet haben will. Weiter hat die Klägerin zugegeben, auch schon zuvor bereits Verluste erlitten und beim Berater „…“ ähnliche Zertifikate erworben zu haben. Sie wusste also um das Risiko. Der Hinweis auf fehlende Aufklärung wirkt vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft, zumal sie aufgrund ihrer Vorkenntnisse nicht derart umfassend beraten werden musste wie eine Neu-Kundin. Zudem hat sie auch Zertifikate mit Gewinn zurückgegeben (etwa das Zertifikat Anlage B13). Sie kann aber nicht erzielte Gewinne mitnehmen, erlittene Verluste hingegen auf die Bank abwälzen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie hinsichtlich der Anlagen B8 und B9 den Risikoanteil von 55 auf 70 bzw. 100 % erhöhen ließ. In der mündlichen Verhandlung sagte sie, sie habe nur auf das höhere Wachstum geachtet, nicht aber auf den Risikoanteil. Wenn sie aber entgegen der von der Bank vorgenommenen Einschätzung „Ausgewogen“ auf „Ertrag“ wechselt, muss sie sich auch die Folgen zurechnen lassen. Daher ist es unbeachtlich, dass der Zeuge nicht explizit die rechtliche Bewertung vorgenommen hat, was eine Schuldverschreibung ist. Denn er hat über das Rating in der Broschüre auf das Ausfallrisiko hingewiesen. Gleiches gilt für das Totalverlustrisiko. So hat der Berater bekundet, im Gespräch die Anlage B3 übergeben, ihren Inhalt erklärt und auf die Möglichkeit des Verlustes hingewiesen zu haben. Dies ist auch glaubhaft, denn er hat bekundet, (gerade) weil „…“ nicht jedem geläufig sind, werden sie näher, u. a. anhand von Ratings, erläutert. Dafür spricht auch, dass in der Anlage B16 (Bl. 209 II) angekreuzt wurde: „Mit dem Kunden sind die Risiken und Funktionsweisen der Anlage besprochen wurden“, obwohl der Klägerin allgemein Risiken und Funktionsweisen der Anlage bekannt waren (so auch die Kreuze u. a. in den Anlagen B14, 15). Weiter war sich der Berater „sehr sicher, dass die Kundin die Erläuterung, die ich ihr gegeben habe, auch verstanden hat“ (Bl. 364 II). Auf den Totalverlust durch eine Insolvenz der damals viertgrößten Investmentbank der Welt musste er nicht explizit hinweisen, da dieses Risiko nicht absehbar und damals rein theoretischer Natur gewesen ist (siehe nur jüngst LG Itzehoe, Urteil vom 06.08.2009, 7 O 39/09). Zuletzt ist der Zeuge „…“ auch glaubwürdig, denn er hat die Geschehnisse beim Übergabegespräch detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Eine einseitige Aussage des Zeugen „…“ zugunsten der Beklagten kann im Vorgenannten nicht gesehen werden. Die bloße Tatsache, dass er Angestellter der Beklagten ist, reicht hierfür nicht aus. Im Gegenteil hat er zugegeben, wenn er etwas nicht mehr genau wusste (Broschüre mitgegeben, Anwesenheit von Herrn „…“) und sich um Objektivität bemüht. So hat er sofort eingeräumt, dass die bisher gekauften Zertifikate „nicht ganz vergleichbar“ (Bl. 363 II) waren, jedoch ebenfalls ein Ausfallrisiko enthielten und er sich zur Sicherheit nach jedem Gespräch Notizen macht. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht nach Überzeugung des Gerichts überdies, dass er in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Details andere Schwerpunkte setzte als die Beklagte und sich nicht auf übereinstimmende und damit möglicherweise abgesprochene Stichpunkte konzentrierte. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass reine Gefälligkeitsaussagen vorliegen. Weiter hat er nicht verschwiegen, dass es für die Zertifikate Auslagenaufschläge gibt, die allerdings nicht er, sondern die Bank bekommt. Sie liegen für das streitgegenständliche Zertifikat bei 2 % und damit eher im unteren Bereich der sonst üblichen Aufschläge. Grund für den Kauf war nach Aussage des Zeugen vielmehr, dass Struktur und Strategie der marktneutralen Wertpapieranlage in die Marktlage hineingepasst habe. Denn dort sind immer Renditemöglichkeiten vorhanden. Dies deckt sich auch mit Aussage und Risikoprofil der Klägerin, die ihren Schwerpunkt auf Ertragswachstum setzten. Folglich bedurfte es auch keiner Zwischengespräche bei unvorhergesehenen Entwicklungen, da die Beobachtungszeiträume der Marktentwicklung fix waren. Im Übrigen kann die Klägerin nicht ernsthaft damit rechnen, dass eine Bank kostenneutral operiert. Selbst der fehlende Hinweis auf eine übliche und angemessene Provision verstößt daher nicht gegen Beratungspflichten (ähnlich LG Itzehoe, Urteil vom 06.08.2009, 7 O 39/09). Von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung der Klägerin kann daher erst recht keine Rede sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO. Die 1936 geborene Klägerin bekam neben ihrer Rente von ca. 800 €/Monat 2005 einen Betrag aus Erbschaft i.H.v. 120.000 €. Davon legte sie nach Beratung durch die „…“ 56.000 € an. Als sie nach „ „ zog, erfolgte die Beratung durch Vermögensberater der dortigen „…“, zunächst Herrn „…“, ab Juli 2007 durch den Zeugen „…“. Aus diesem Grund fand am 20.07.2007 ein sog. Übergabegespräch statt, bei dem zunächst beide Berater und die Klägerin zugegen waren. Dort wurden die bisherigen Wertpapiergeschäfte, der Inhalten der Anlagen und eventueller Umstellungen sowie die zukünftige Zusammenarbeit besprochen. Einzelheiten sind jedoch streitig. Der Finanzstatus war inzwischen auf über 220.000 € angewachsen. Im Beratungsgespräch wurde vereinbart, verschiedene Fondsbeteiligungen (näher Bl. 4 II d. A.) für 32.153,82 € zu verkaufen und das streitgegenständliche „…“ („…“) im Wert von 27.540 € (Anlage B16) zu erwerben. Es wurde auch ein schriftliches Risikoprofil erstellt (Bl. 19 I d. A., Anlage B4), bei dem ein Risikoanteil von 70 % bei „Ertrag“ angegeben wurde. Die Beklagte erhielt hierfür einen Ausgabeaufschlag von 2 % mit zusätzlicher Marge von 2,8 %. In der Folgezeit sank der Finanzstatus der Klägerin ab, bis er hinsichtlich des Zertifikats infolge der weltweiten Finanzkrise nach ca. 18.000 € im August 2008 schließlich im September 2008 Null erreichte, weil die „…“. Gläubigerschutz beantragen musste. Die Klägerin behauptet, sie sei wirtschaftlich unerfahren und von der Beklagten schlecht beraten und über die Risiken für das Zertifikat nicht aufgeklärt worden. Sie ist der Auffassung, die Bank habe nur aus Provisionsinteresse gehandelt und sie vorsätzlich sittenwidrig getäuscht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.549 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.12.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Klägerin verfüge über Erfahrungen bei Wertpapieranlagen und sei auch vorliegend umfassend und objektgerecht beraten worden. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch lägen nicht vor. Provision und Auslagenaufschläge für Zertifikate seien üblich. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2009 (Bl. 359 ff.) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen „…“ Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2009 Bezug genommen.