OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 2432/20

LG Kassel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2022:0708.4O2432.20.00
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es kann hier dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist und der Beklagten tatsächlich eine vorsätzlich begangene, sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen ist, da dem Kläger jedenfalls kein Schaden hierdurch entstanden ist. Der Kläger kann zwar grundsätzlich im vorliegenden Rechtsstreit sogar einen Schadensersatz in Form eines Minderwertes des Fahrzeuges geltend machen. Der Ersatz des sogenannten positiven Interesse, also dem Interesse so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden sei, setzt eine vertragliche oder jedenfalls eine vertragsähnliche Verbindung zwischen den Parteien voraus (vgl. z. B. OLG München, Urteil vom 10.08.2020, Az. 21 U 2719/19, Rdnr.36 – zitiert nach Juris), die zwischen den Parteien auch tatsächlich in Form einer vertraglichen Verbindung vorliegt, da der ursprüngliche Kaufvertrag vom Kläger mit der Beklagten geschlossen worden war. Aber selbst ein Schadensersatz aus Vertragsverletzung ist beim Kläger nicht eingetreten. Ein etwaiger ihm diesbezüglich entstandener Schaden hat sich nämlich tatsächlich beim Kläger nicht realisiert. Der Kläger hat für das Fahrzeug an sich schon nicht 23.949,76 € aufgebracht, sondern tatsächlich nur 23.715,63 €. Hierfür hat er aber neben weiteren Extras zudem Winterräder erhalten, die ebenfalls für die Feststellung eines Minderwertes am Fahrzeug im Verhältnis zum gezahlten Kaufpreis nicht zu berücksichtigen sind. Es kann daher selbst bei großzügiger Schätzung allenfalls von einer Leistung des Klägers für das Fahrzeug in Höhe von 23.000,00 € ausgegangen werden. Bei der Feststellung eines Minderwertes des Fahrzeuges zu Lasten des Klägers ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug gut vier Jahre und knapp 63.000 Kilometer selbst genutzt hat, was zu einer durch den Kläger selbst verursachten Wertminderung am Fahrzeug führt. Vor dem Rückverkauf an die Beklagte hatte das Fahrzeug ausweislich der vorgelegten Unterlagen zudem einen Schaden erlitten, der ebenfalls bei der Wertfeststellung durch DAT Gutachten ausdrücklich Berücksichtigung gefunden hatte. Durch den Verkauf des Fahrzeuges an die Beklagte hat der Kläger 12.200,00 € erhalten, so dass auch in diesem Umfang kein Minderwert des Fahrzeuges zu Lasten des Klägers festgestellt werden kann. Der beim Kläger maximal eingetretene Minderwert am Fahrzeug in Höhe von 10.800,00 € (= 23.000,00 € - 12.200,00 €) erklärt sich vollständig damit, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits viereinhalb Jahre alt war, fast 70.000 Kilometer Gesamtleistung aufwies und einen Unfallschaden in der Besitzzeit des Klägers erlitten hatte. Gerade Alter, Laufleistung und Unfallschaden bilden beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges erhebliche Faktoren, die schon für sich genommen die Differenz zwischen dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis und dem von ihm erzielten Verkaufspreis erklären. Zudem verkaufte der Kläger auf eigenem Wunsch an die Beklagte Herstellerin als Händlerin solcher Fahrzeuge und nicht auf dem freien Markt, was ebenfalls eine geringere Kaufpreiszahlung erwarten lässt, die in keinem Zusammenhang mit einer möglicherweise verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung steht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei einem Anspruch aus deliktischer Haftung der Beklagten unter Berechnung des sogenannten negativen Interesses, bei dem der Kläger so zu stellen wäre, als hätte er den ursprünglichen Kaufvertrag mit der Beklagten schon nicht abgeschlossen. Auch hier wären im Rahmen der dann vorzunehmenden angenommenen Rückabwicklung der vom Kläger gezahlte Kaufpreis abzüglich der Vorteilsausgleichung aus Nutzung (= 23.000,00 € X (69.517km – 6.528km) / (300.000km – 6.528km) = 4.858,20 €), des Wertverlustes des Fahrzeuges durch den Unfallschaden und der erzielte Verkaufserlös zu saldieren, so dass auch bei diesem Ergebnis kein Schaden beim Kläger verbleibt. Für die Kammer stand nach alle dem fest, dass dem Kläger kein durch die Beklagte verursachter Schaden entstanden ist. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 Absatz 2 Ziffer 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Der Kläger begehrt Schadensersatz für einen von ihm getätigten Gebrauchtwagenkauf bezugnehmend auf den sogenannten Abgasskandal gegen die beklagte Herstellerin. Der Kläger erwarb am 28.09.2016 von der Beklagten das Fahrzeug VW Tiguan Sport & Style mit der Fahrzeugidentifikationsnummer „…“ zu einem Kaufpreis von 23.715,63 € (Rechnungsbetrag abzüglich Kostenpauschale und Zulassungskosten), wobei hier auch weitere Extras und insbesondere auch zusätzliche Winterräder im Kaufpreis enthalten waren. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses wies das Fahrzeug eine Fahrleistung in Höhe von 6.528km als Gesamtkilometerleistung auf. Das Fahrzeug war am 10.03.2016 erstzugelassen worden. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug am 03.08.2020 zu einem Verkaufspreis in Höhe von 12.200,00 € an die Beklagte zurück. Zu diesem Verkaufszeitpunkt wies das Fahrzeug eine Fahrleistung in Höhe von 69.517 Gesamtkilometern auf. Es hatte zwischenzeitlich einen Schaden erlitten, der ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages (vgl. Anlage A1 zum klägerischen Schriftsatz vom 20.10.2021, Bl.256 Band II d. A.) auch Eingang in das DAT-Gutachten zur Wertermittlung gefunden hatte. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor mit der Bezeichnung EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet. Die Beklagte ist auch die Herstellerin dieses Fahrzeugs. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mit Abschalteinrichtungen in Form einer Zykluserkennung, Manipulationen am SCR-Katalysator und eines Thermofensters ausgestatte, die alle darauf abzielen würden, zu erkennen, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfstandsmodus befinde und insofern die Abgasrückführung dergestalt manipulieren würden, dass diese im Prüfstand die gesetzlich vorgegebenen Abgasgrenzwerte einhalte, während das Fahrzeug in normalen Straßenverkehr einen um ein Vielfaches höheren Schadstoffausstoß verursache und daher die Abgasnorm Euro 6 ohne die Abschalteinrichtungen nicht eingehalten werden könne. Der Kläger vertritt daher die Auffassung, dass es sich insoweit um unzulässige Abschalteinrichtungen handele und die Beklagte den Kläger hierdurch sittenwidrig geschädigt habe. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe im Zusammenhang mit den genannten Abschalteinrichtungen auch unvollständige oder unrichtige Angaben gegenüber dem KBA gemacht. Das klägerische Fahrzeug habe hierdurch einen Wertverlust erlitten bzw. sei wegen der Mangelhaftigkeit nur minderwertig, was als merkantiler Minderwert auch messbar sei. Der Kläger sei zudem beim Kauf davon ausgegangen, ein mangelfreies Fahrzeug zu erwerben. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Verkaufserlöses in Höhe von EUR 12.200,00 an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 23.949,76 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt unter Anrechnung für die Nutzung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen Fahrzeug-Identifizierungsnummer: „…“, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand zum Zeitpunkt des Verkaufs – Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung – Kilometerstand bei Kauf). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 1.851,36 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger sei schon kein Schaden entstanden und jedenfalls nach Veräußerung des Fahrzeuges bestehe ein solcher nicht mehr. Sie tritt sämtlichen Behauptungen zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die umfangreichen, wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.