Urteil
4 O 49/07
LG Kassel 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2008:0630.4O49.07.0A
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 67 VVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz. Die Beklagte war nicht Inhaberin der Wasserleitung im Grundstück der Versicherungsnehmer der Klägerin, an der der streitgegenständliche Wasserschaden auftrat. Inhaber dieser Wasserleitung waren vielmehr die Versicherungsnehmer der Klägerin. Inhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage hat. Inhaber einer Anlage kann auch der Abnehmer sein. Dabei kann es sich auch um einen Kleinkunden handeln. Entscheidend ist, wen die Unterhaltungspflicht für die schadhafte Leitung trifft. Gemäß § 10 Abs. 6 AVB WasserV i.V.m. den ergänzenden Bestimmungen zur AVB WasserV der Beklagten sind die Versicherungsnehmer der Klägerin Inhaber der schadhaften Wasserleitung. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 3 AVB WasserV der Hausanschluss Teil der Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und steht – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – in dessen Eigentum. § 10 Abs. 6 AVB WasserV eröffnet jedoch die Möglichkeit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und den daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung abweichende allgemeine Versorgungsbedingungen beizubehalten. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und in ihren ergänzenden Bestimmungen zur AVB WasserV unter Punkt 3.4 folgendes geregelt: "Eigentum an und Verpflichtungen bei sog. alten Hausanschlüssen (zu § 10 Abs. 6 AVB WasserV) Hausanschlüsse auf dem angeschlossenen Grundstück, die vor dem 01. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, sind und bleiben gemäß § 10 Abs. 6 AVB WasserV i.V.m. §§ 4 und 5 der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der "…" "…" (Fassung 1964) Eigentum des Anschlussnehmers (Grundstückseigentümer). Dementsprechend obliegt ihm die Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung des Hausanschlusses auf seine Kosten. …" Der Hausanschluss auf dem Grundstück der Versicherungsnehmer der Klägerin wurde unstreitig bereits vor dem 01.01.1981 errichtet. Er bleibt deshalb im Eigentum der Versicherungsnehmer der Klägerin. Ihnen obliegt zudem sowohl die Unterhaltung als auch die Erneuerung des Hausanschlusses auf ihre Kosten. Bei dem Hausanschluss im Sinne dieser Regelung handelt es sich gemäß § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Versorgungsnetz der "…" (Fassung 1964) (Bl. 78 ff. d.A.) um die Verbindungsleitung zwischen der Hauszuleitung, die an der Straßengrenze des Grundstücks endet, und den Wasseranlagen des Grundstückseigentümers. Die Hausanschlüsse werden in der Satzung von 1964 als "Verbrauchsleitungen" bezeichnet. In § 5 dieser Satzung ist geregelt, dass für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Unterhaltung der Verbrauchsleitungen und der Wassereinrichtungen vom Ende der Hauszuleitung ab mit Ausnahme des Wasserzählers der Abnehmer verantwortlich ist. Diese Wasseranlagen gehören zum Eigentum des Abnehmers. Die Versicherungsnehmer der Klägerin blieben demnach Eigentümer der in der Satzung von 1964 als "Verbrauchsleitung" bezeichneten Leitung. Nach der Definition in § 5 i. V. m. § 4 der Satzung von 1964 ist die Verbrauchsleitung der Teil der Leitung von der Straßengrenze des Grundstücks bis zu den Wasseranlagen des Abnehmers. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist unstreitig an dem Teil der Wasserleitung aufgetreten, der sich zwischen der Straßengrenze des Grundstücks und dem Haus der Versicherungsnehmer der Klägerin befindet. Die Regelungen in den ergänzenden Bestimmungen der Beklagten zur AVB WasserV wurden wirksam in den Vertrag zwischen der Beklagten und den Versicherungsnehmern der Klägerin einbezogen. Der Wasserlieferungsvertrag kommt, sofern keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung geschlossen wurde, gemäß § 2 Abs. 2 AVB WasserV dadurch zustande, dass Wasser aus dem Verteilnetz entnommen wird. Die Versicherungsnehmer der Klägerin haben unstreitig Wasser entnommen. Die AVB WasserV und die in der AVB WasserV nicht abschließend geregelten Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind Vertragsbestandteil geworden, denn sie sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht worden. Die vom 01.01.1981 an geltenden ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) vom 20. Juni 1980 sind am 27.12.1980 in der HNA veröffentlicht worden. Aus den von der Klägerin vorgelegten weiteren Fassungen ist ersichtlich, dass die damaligen Regelungen jeweils beibehalten wurden. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass zwischenzeitlich eine andere Regelung gegolten hat. Zum Schadenszeitpunkt galt die gleiche Regelung wie 1981, da in den ergänzenden Bestimmungen zur AVB WasserV, die ab 01.07.1994 in Kraft getreten sind, eine identische Regelung enthalten ist. Die von der Klägerin vorgelegte höchstrichterliche Entscheidung bezieht sich insofern auf einen anderen Sachverhalt, als die dort geltende Satzung dem Anschlussnehmer lediglich die Kostenlast für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung etc. übertrug. Die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der Grundstücksanschlüsse erfolgte jedoch durch das Versorgungsunternehmen. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2007 (Az.: III ZR 289/06) wird zudem noch einmal auf die Möglichkeit abweichende Vereinbarungen zum Eigentum und in § 10 Abs. 3 AVB WasserV hingewiesen. Im vorliegenden Fall ist zudem § 10 Abs. 6 AVB WasserV einschlägig, in dem die Beibehaltung der streitgegenständlichen Regelungen ermöglicht wird. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin, die aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend macht, ist Versicherin von "…" und "…" l. In der Gebäude-und Hausratversicherung, die die Versicherungsnehmer bei der Klägerin unterhalten, sind auch Leitungswasserschäden eingeschlossen. Am 18.01.2003 stellten die Versicherungsnehmer der Klägerin fest, dass in ihrem Keller und auf dem Hof Wasser stand. Es stellte sich heraus, dass das Wasser aus der Kaltwasserleitung ausgetreten und u.a. in das Gebäude eingedrungen war. Der Schaden ist an der Zuleitung von der Straße innerhalb des Grundstücks der Versicherungsnehmer vor der Wasseruhr entstanden. Hinsichtlich der entstandenen Schäden wird auf die weiteren Einzelheiten in der Klageschrift vom 16.01.2007 (Bl. 9 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Schaden in Höhe von 5.569,72 Euro geltend, der sich aus dem Gebäudeschaden in Höhe von 4.205,72 Euro und dem Hausratsschaden in Höhe von 1.360,00 Euro zusammensetzt. Zur Berechnung des Schadens wird auf die Klageschrift vom 16.01.2007 verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Wasserleitung im Jahr 1960 oder 1964 errichtet worden ist. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Wasserversorger ihrer Versicherungsnehmer die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes schuldet, da sie Inhaberin der Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.565,72 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwalts-gebühren in Höhe von 254,85 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht Inhaberin der Wasserleitung auf dem Grundstück der Versicherungsnehmer der Klägerin ist, da in den ergänzenden Bestimmungen zur AVB WasserV geregelt sei, dass Hausanschlüsse, die vor dem 01.01.1981 errichtet wurden, Eigentum des Anschlussnehmers (Grundstückseigentümer) bleiben und ihm die Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung des Hausanschlusses auf seine Kosten obliege. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein evtl. Anspruch der Klägerin verjährt ist, da diese am 21.01.2003 Kenntnis vom Hausratsschaden, am 24.02.2003 Kenntnis vom Gebäudeschaden und am 25.03.2003 Kenntnis von den Kosten des Feuerwehreinsatzes gehabt habe. Die Klägerin hat ihre Forderung zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht und die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens am 22.12.2006 eingezahlt.