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Beschluss

3 T 221/22, 10 IK 54/16 AG Korbach

LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2023:0710.3T221.22.00
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Leitsätze
Eine einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Alterversorgung unterfällt nicht der Nachtragsverteilung, wenn der Schuldner erst mit Eintritt eines bestimmten Datums Anspruchsinhaber wird und dieser Zeitpunkt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens liegt. Dass der Leistungsplan, der vor Beginn des Insolvenzverfahrens eingerichtet wor-den war, diese einmalige Kapitalleistung von Beginn an vorgesehen hat, ändert daran nichts, denn die Unterstützungskasse hat sich ausdrücklich die Freiwilligkeit der Leis-tung vorbehalten.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 18.11.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Korbach vom 01.11.2021 aufgehoben und der Antrag der weiteren Beteiligten vom 28.10.2021 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.845,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Alterversorgung unterfällt nicht der Nachtragsverteilung, wenn der Schuldner erst mit Eintritt eines bestimmten Datums Anspruchsinhaber wird und dieser Zeitpunkt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens liegt. Dass der Leistungsplan, der vor Beginn des Insolvenzverfahrens eingerichtet wor-den war, diese einmalige Kapitalleistung von Beginn an vorgesehen hat, ändert daran nichts, denn die Unterstützungskasse hat sich ausdrücklich die Freiwilligkeit der Leis-tung vorbehalten. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 18.11.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Korbach vom 01.11.2021 aufgehoben und der Antrag der weiteren Beteiligten vom 28.10.2021 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.845,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nachtragsverteilung der einmaligen Kapitalleistung der „A.“-Unterstützungskasse. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 18.08.2016 eröffnete das Amtsgericht Korbach mit Beschluss vom 20.09.2016 (Bl. 72 ff. Bd. I) das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen und bestimmte die weitere Beteiligte zur Insolvenzverwalterin. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts vom 05.02.2019 (Bl. 160 Bd. I) wurde die weitere Beteiligte zur Treuhänderin bestimmt. Ausweislich des zweiten Berichts der weiteren Beteiligten in der Wohlverhaltensphase vom 25.01.2021 (Bl. 184 f. Bd. I) bezog der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt (weiterhin) monatlich eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 724,52 EUR und eine Altersrente aus der Unterstützungskasse des „A. e.V.“ in Höhe von 367,04 EUR. Mit Schreiben vom 28.10.2021 (Bl. 186 f. Bd. I) teilte die weitere Beteiligte mit, dass nach Auskunft des „A: e.V.“ die Berufsunfähigkeitsrente zum 31.07.2021 ausgelaufen sei und rückwirkend zum 01.08.2021 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer einmaligen Kapitalleistung bestehe, welche vollständig in die Insolvenzmasse fließe. Bezüglich dieser Kapitalleistung beantragte sie die Nachtragsverteilung. Mit Beschluss vom 01.11.2021 (Bl. 192 Bd. I) hat das Amtsgericht die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieser Kapitalleistung angeordnet und den Vollzug der früheren Insolvenzverwalterin, der weiteren Beteiligten, übertragen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.11.2021 (Bl. 196 Bd. I). Von der Einmalzahlung habe er erst durch ein Schreiben vom 08.04.2021 erfahren. Im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens habe er lediglich einen Anspruch auf die monatliche Rentenzahlung gehabt. Zudem habe die weitere Beteiligte alle Zahlungen aus der Rentenversicherung pfändungsfrei gestellt. Hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer, die einmalige Kapitalleistung in Höhe von 20.845,00 EUR gemäß § 850 i ZPO aus der Masse freizugeben. Hierauf hat die weitere Beteiligte erwidert, der Anspruch auf die Kapitalleistung sei bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Die frühere Pfändungsfreistellung der Rentennachzahlung stelle keine Freigabe der Kapitalleistung dar (Bl. 222 ff. Bd. I). Schließlich falle diese einmalige Kapitalleistung auch nicht unter § 850 i ZPO oder eine sonstige Pfändungsschutzvorschrift. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2022 (Bl. 229 f. Bd. I) Stellung. Bei dem Leistungsplan handele es sich um einen Vertrag zwischen dem „A. e.V.“ (Unterstützungskasse) und dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der „K. GmbH & Co. KG“. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen habe die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Beschwerdeführers bei der „A-L AG“ abgeschlossen. Versicherungsnehmer sei die Unterstützungskasse, die auch Anspruchsinhaberin gewesen sei. Im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei noch nicht absehbar gewesen, dass die Leistung dem Beschwerdeführer auch tatsächlich zufließen werde. Hierauf wiederholte die weitere Beteiligte ihre Einwände (Bl. 232 Bd. I). Mit Beschluss vom 20.05.2022 (Bl. 233 Bd. I) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.10.2022 (Bl. 267 Bd. I) dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung erteilt. Mit Beschluss vom 12.04.2023 (Bl. 352 Bd. II) hat die zuständige Einzelrichterin das Verfahren aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen. Mit Schreiben vom 26.04.2023 (Bl. 355 ff. Bd. II) hat der „A. e.V.“ nach Aufforderung durch die Kammer mitgeteilt, dass für die Versorgungszusage allein der Leistungsplan maßgeblich sei, den der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers bei der Unterstützungskasse eingerichtet habe. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen habe die Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Beschwerdeführers bei der „A-L AG“ abgeschlossen. Sämtliche Rechte aus dieser Versicherung stünden der Unterstützungskasse zu. Die Höhe der einmaligen Kapitalleistung betrage brutto 20.845,00 EUR. Der konkrete Auszahlungsbetrag könne erst im Versorgungsfall bestimmt werden. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO statthaft, form- und fristgerecht im Sinne von §§ 4 InsO, 569 ZPO erhoben und auch im Übrigen zulässig. Über das Rechtsmittel entscheidet die Kammer in ihrer Besetzung nach § 75 GVG, nachdem die zuständige Einzelrichterin das Verfahren durch Beschluss vom 12.04.2023 der Kammer übertragen hat. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen den „A. e.V.“ auf Auszahlung der Kapitalleistung in Höhe von 20.845,00 EUR brutto unterliegt nicht der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Gegenstände der Masse sind dabei solche Gegenstände, die während des Insolvenzverfahrens zum Vermögen des Schuldners gehörten, also entweder schon im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Eigentum des Schuldners standen oder bis zur Aufhebung des Verfahrens in sein Vermögen gelangt sind. Gegenstände, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen des Schuldners gelangt sind, können nicht Gegenstand einer Nachtragsverteilung sein, denn diese haben nicht zur Insolvenzmasse gehört (vgl. Uhlenbruck/Wegener, 15. Aufl. 2019, InsO § 203 Rn. 11). Die Insolvenzmasse erfasst gem. § 35 Abs. 1 InsO das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erwirbt. Ein Vermögensrecht gehört dann zur Masse, wenn sein Erwerbstatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vollendet ist. „Gehören“ bedeutet dem Rechte nach zustehen. Ob Forderungen zur Insolvenzmasse gehören, richtet sich danach, ob sie bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden sind. Massebestandteil ist eine Forderung daher, wenn der Rechtsgrund so weit und endgültig verwirklicht worden ist, dass das betreffende Recht sofort als umsetzungsfähiger Bestandteil zum Vermögen des Schuldners zu rechnen ist. Entscheidend ist, ob vom Entstehungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Schuldners abhängt. Dies kann auch der Fall sein, wenn dem Schuldner eine bedingte Forderung zusteht. Hier muss der Vermögensgegenstand insbesondere so in das Vermögen des Schuldners gelangt sein, dass weder für den Drittschuldner noch für einen Dritten eine Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung zurückzuerhalten (vgl. zu all dem BGH, Beschluss vom 20.12.2018 – IX ZB 8/17, NJW 2019, 999 (1000) m.w.N.). Vorliegend handelt es sich bei der einmaligen Kapitalleistung in Höhe von 20.845,00 EUR brutto gerade nicht um ein in die Insolvenzmasse fallendes Vermögen, denn der Auszahlungsanspruch war nicht bereits vor bzw. während des Insolvenzverfahrens entstanden. Der Rechtsgrund für die Auszahlung der Kapitalleistung ist erst am 01.08.2021 vollständig verwirklicht worden. Erst mit Erleben dieses Tages hat der Beschwerdeführer den Anspruch auf Auszahlung erhalten. Zwar hat der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die „K. GmbH & Co. KG“ bei der Unterstützungskasse des „A. e.V.“ bereits im Jahr 2007 den entsprechenden Leistungsplan einrichten lassen, jedoch sollte hierdurch noch kein Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers begründet werden. Unter dem Punkt 6. „Freiwilligkeit der Leistungen“ findet sich die folgende Passage: „Der Mitarbeiter und seine Angehörigen haben gegen die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf Leistungen. Ein Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte und regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.“ Auf diesen Punkt wurde auch in dem Anschreiben der Unterstützungskasse an den Beschwerdeführer vom 07.12.2009 (Bl. 360 Bd. II) hingewiesen und nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen gegen die Unterstützungskasse keinen Rechtsanspruch auf Leistungen haben. Auch die seit Mai 2013 erfolgten monatlichen Zahlungen der Invalidenrente an den Beschwerdeführer sollten demnach nicht zu einem Anspruch auf weitere Leistungen des Leistungsplans und damit auf Auszahlung der Kapitalleistung führen. Die Entstehung des Anspruchs hing damit noch grundlegend von Entscheidungen Dritter, mithin der Unterstützungskasse, ab und lag gerade nicht allein in der Sphäre des Beschwerdeführers. Dies unterscheidet den hiesigen Fall von beispielsweise Steuererstattungsansprüchen. Diese fallen in die Insolvenzmasse, wenn der Rechtsgrund für das Entstehen des Erstattungsanspruchs vor Beendigung des Insolvenzverfahrens liegt und dieser Anspruch nur unter der aufschiebenden Bedingung des Ablaufs des Veranlagungszeitraums steht (vgl. Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 35 Rn. 10). Im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall ist die Berechnung von Steuern gesetzlich geregelt und auch der Veranlagungszeitraum steht von vornherein fest. Es ist grundsätzlich für Jedermann möglich, seine gezahlten sowie die zu zahlenden Steuern und damit den Erstattungsanspruch vorab selbst zu berechnen. Dieser steht damit auch bereits vor der Festsetzung durch die Finanzbehörde fest. Eine Abhängigkeit von außen bzw. Dritten ist nicht gegeben, so dass für den Erstattungsanspruch eine Zugehörigkeit zu der Insolvenzmasse auch vor Festsetzung gegeben ist. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der von der Unterstützungskasse zur Erfüllung ihrer aus dem Leistungsplan folgenden Verbindlichkeiten auf das Leben des Beschwerdeführers geschlossenen Rückdeckungsversicherung bei der „A-L AG“. Wie sie in ihrem Auskunftsschreiben vom 26.04.2023 (Bl. 355 ff. Bd. II) ausgeführt hat, ist allein die Unterstützungskasse Versicherungsnehmerin und nur ihr stehen sämtliche Rechte aus der Versicherung zu. Der Beschwerdeführer ist in diese Versicherung nicht, etwa als bezugsberechtigte Person, einbezogen worden. Da die Kapitalleistung nicht der Insolvenzmasse unterfällt, konnte die Frage, ob Pfändungsschutzvorschriften greifen, dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Wertfestsetzung orientiert sich an dem Wert der Nachtragsverteilung, §§ 47 GKG, 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, §§ 4 InsO, 574 ZPO.