Beschluss
3 T 27/18
LG Kassel 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2018:0125.3T27.18.00
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Leitsätze
Wiedereinziehungsbeschlüsse im Sinne von §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG i.V.m. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836e Abs. 1 S. 1 BGB müssen die geltend gemachten Forderungen ausreichend bestimmt bezeichnen. Wird der Regress nicht auf sämtliche aus der Staatskasse geleistete Vergütungszahlungen erstreckt (z.B. mangels ausreichenden Vermögens des Betreuten), sind die zur Wiedereinziehung geltend gemachten, auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsforderungen des Betreuers im Einzelnen aufzuführen. Mangelt es bei einem vorausgegangenen Teilregressbeschluss an der erforderlichen Bestimmtheit, kann die Anordnung eines weiteren Regresses ausgeschlossen sein.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 07.11.2017 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wiedereinziehungsbeschlüsse im Sinne von §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG i.V.m. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836e Abs. 1 S. 1 BGB müssen die geltend gemachten Forderungen ausreichend bestimmt bezeichnen. Wird der Regress nicht auf sämtliche aus der Staatskasse geleistete Vergütungszahlungen erstreckt (z.B. mangels ausreichenden Vermögens des Betreuten), sind die zur Wiedereinziehung geltend gemachten, auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsforderungen des Betreuers im Einzelnen aufzuführen. Mangelt es bei einem vorausgegangenen Teilregressbeschluss an der erforderlichen Bestimmtheit, kann die Anordnung eines weiteren Regresses ausgeschlossen sein. Der Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 07.11.2017 wird aufgehoben. I. Für die Betroffene ist seit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 08.01.2008 (Bl. 3 f. I d.A.) eine Betreuung eingerichtet, die von der eingangs genannten Beschwerdeführerin als Berufsbetreuerin geführt wird. Zuletzt wurde die Betreuung mit Beschluss vom 06.08.2015 (Bl. 228 f. Bd. I d.A.) verlängert. Danach ist der Beschwerdeführerin ein umfassender Aufgabenkreis übertragen, der u.a. die Vermögenssorge sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten umfasst. Die der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit zustehende Vergütung wurde in der Vergangenheit aus der Staatskasse gezahlt, weil von einer Mittellosigkeit der Betroffenen ausgegangen wurde. Nachdem sich herausstellte, dass die von der Betroffenen unterhaltenen zwei Versicherungsverträge (Todes- und Erlebensfall-Versicherung mit Sterbegeldcharakter sowie Sterbegeldversicherung), die einen aktuellen Rückkaufswert in Höhe von ca. 4.500,00 € aufweisen, nicht als zweckgebundenes Schonvermögen anzusehen sind, prüfte das Amtsgericht, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinziehung vorliegen (Verfügung vom 20.03.2017, Bl. 47 Bd. II d.A.). Schließlich bestimmte das Amtsgericht durch Beschluss vom 10.04.2017 (Bl. 51 Bd. II d.A.), dass die Betroffene einen einmaligen Betrag in Höhe von 756,00 € an die Staatskasse zu leisten habe, und zwar für Betreuervergütungen in Höhe von 9.966,00 €, die seit dem 09.04.2008 bis zum 08.01.2017 für Vergütungen aus der Staatskasse ausgezahlt worden seien. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin zunächst erhobene Beschwerde (Bl. 56 d.A.) nahm diese sodann wieder zurück (Bl. 58 d.A.). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.10.2017 (Bl. 59 Bd. II d.A.) im Zuge eines neuerlichen Vergütungsantrages aktuelle Angaben zum Vermögen der Betroffenen gemacht hatte, hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 18.10.2017 (Bl. 72 Bd. II d.A.) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, einen weiteren Betrag in Höhe von 2.087,00 € wieder einzuziehen. Mit Beschluss vom 07.11.2017 (Bl. 74 f. Bd. II d.A.) hat das Amtsgericht sodann auch bestimmt, dass die Betroffene einen einmaligen Betragen in Höhe von 2.087,00 € an die Staatskasse zu leisten habe, dies für Vergütungen, die seit 4.09.2008 bis zum 08.01.2017 aus der Staatskasse gezahlt" worden seien. Gegen diese zum Zweck der förmlichen Bekanntgabe am 08.11.2017 zur Post aufgegebene Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel vom 07.12.2017 (Bl. 78 Bd. II d.A.), beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass bereits mit dem vorangegangenen Beschluss vom 10.04.2017 bestandskräftig über die Wiedereinziehung entschieden worden sei. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit der Begründung, es sei nunmehr wieder Vermögen oberhalb der Schongrenze vorhanden und Wiedereinziehungsbeschlüsse seien zulässig, solange der Gesamtbetrag noch nicht erreicht sei, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie musste auch in der Sache Erfolg haben. Hat das Betreuungsgericht wie hier festgestellt, dass der berufene Betreuer nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 VBVG berufsmäßig tätig wird, hat es ihm auf Antrag eine Vergütung zu bewilligen, § 1 Abs. 2 S. 1 VBVG. Die Höhe der dem Betreuer zustehenden Pauschalvergütung bestimmt sich nach §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 VBVG und ist abhängig von der Dauer der Betreuung, der Zuordnung der Betreuung zu einer der in § 5 VBVG genannten Betreuungsgruppen sowie der Qualifikation des Betreuers. Vergütungsschuldner ist grundsätzlich der Betreute. Wird die Vergütung wie vorliegend aus der Staatskasse gezahlt, geht der gegen den Betreuten gerichtete Anspruch des Betreuers auf Zahlung einer Vergütung von Gesetzes wegen auf die Staatskasse über (§ 1836e Abs. 1 BGB). Der übergegangene Anspruch kann nach Maßgabe der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB im Wege des Regresses durchgesetzt werden (vgl. Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1836e Rn. 4). Gemäß § 168 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG hat das Betreuungsgericht von Amts wegen zugleich mit der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse oder aber später über die Anordnung eines Regresses zu entscheiden. Der Regress der Staatskasse setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Erstattung durch die Staatskasse eine Mittellosigkeit des Betreuten nicht vorlag oder die Mittellosigkeit zu einem späteren Zeitpunkt behoben ist. Die Zahlungen der Staatskasse gemäß §§ 1835, 1836, 1836a BGB, 1 VBVG sind Sozialleistungen mit Vorschusscharakter (vgl. Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1836e, Rn. 1). Die genannten Voraussetzungen für die Anordnung eines Regresses wären zwar grundsätzlich erfüllt, soweit das Vermögen der Betroffenen den maßgeblichen Schonbetrag übersteigt. Auch hat die Beschwerdeführerin bislang - soweit ersichtlich - die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Der angefochtene Beschluss genügt jedoch nicht dem Grundsatz der Bestimmtheit. Er lässt nämlich nicht erkennen, welchen konkreten Vergütungszahlungen der Regress zugeordnet werden soll. Wiedereinziehungsbeschlüsse müssen die geltend gemachten Forderungen im Einzelnen bezeichnen (vgl. Beschluss der Kammer vom 22.03.2013, Az. 3 T 81/13, Rz. 25, juris). Dies ist zwingend erforderlich, weil jede einzelne Vergütungszahlung aus der Staatskasse durch den gesetzlichen Forderungsübergang eine gesonderte Forderung gegen den Betroffenen begründet und deswegen sowie unter dem Gesichtspunkt der jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten beginnenden bzw. ablaufenden Verjährungsfristen deutlich sein muss, welche Forderung die Staatskasse konkret einziehen möchte. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Vermögen des Betroffenen für einen vollständigen Regress nicht ausreicht, ist es deshalb erforderlich, den zur Wiedereinziehung bestimmten Betrag konkreten einzelnen Vergütungszahlungen zuzuordnen. An diesem Bestimmtheitserfordernis ermangelt es dem angefochtenen Beschluss. Zwar sind die aus der Staatskasse gezahlten Vergütungsbeträge unter Nennung des jeweiligen Vergütungszeitraumes im Anhang aufgeführt. Eine Zuordnung, welche dieser Einzelzahlungen dem Regressbetrag von 2.087,00 € zuzuordnen sein sollen, fehlt indes und ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss im Übrigen. So ist schon nicht ganz klar, vom welchem Gesamtbetrag das Amtsgericht ausgegangen ist. Nach der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Aufstellung (Bl. 75 d.A.) wurde für den Betreuungszeitraum 09.04.2008 - 08.01.2017 ein Betrag von insgesamt 10.296,00 € an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung gebracht. Unter Streichung einer Auszahlung ist der Gesamtbetrag ohne Begründung handschriftlich auf 9.702,00 € korrigiert. Im Beschluss vom 10.04.2017 war hingegen von einer Auszahlung in Höhe von 9.966,00 € für den besagten Zeitraum die Rede. Eine rechnerische Berücksichtigung des bereits wieder eingezogenen Betrages in Höhe von 756,00 € fehlt vollständig. Zudem lässt sich der im Tenor des angefochtenen Beschlusses genannte Vergütungszeitraum "seit 04.09.2008 bis 08.01.2017" der Aufstellung im Anhang nicht ohne weiteres zuordnen. Diese startet mit einer gezahlten Betreuervergütung für den Zeitraum 09.04.2008 bis 08.07.2008. Das Datum 04.09.2008 ist der Aufstellung nicht zu entnehmen. Es kann dahinstehen, ob es sich insoweit lediglich um einen versehentlichen "Zahlendreher" handelt, da - wie ausgeführt - auch ungeachtet dieses Problems der Beschluss nicht bestimmt genug ist. Derartige Bestimmtheitsmängel können grundsätzlich auch noch im Beschwerdeverfahren behoben werden, weshalb die Kammer beispielsweise im Verfahren 3 T 436/10 (Beschluss vom 23.08.2010, nicht veröffentlicht) unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses dem Amtsgericht Gelegenheit zur Nachholung der bestimmten Zuordnung gegeben hat. Vorliegend ist allerdings eine Behebung dieses Mangels nicht mehr möglich, weil bereits der vorausgegangene Beschluss vom 10.04.2017 den o.g. Anforderungen nicht genügt und deshalb und auch schon seinem nach Wortlaut dahingehend auszulegen ist, dass abschließend über die Wiedereinziehung betreffend die Betreuervergütung in Höhe von 9.966,00 €, die seit dem 09.04.2008 bis zum 08.01.2017 aus der Staatskasse gezahlt worden sei, entschieden wurde. Der Beschluss vom 10.04.2017 enthält keine Einschränkung dahingehend, dass es sich lediglich um einen teilweisen Regress handelt. Es fehlt auch an der Zuordnung des wiedereingezogenen Betrages zu einer konkreten Vergütungszahlung. Dem Beschluss war vielmehr gar keine Aufstellung über Vergütungszahlungen beigefügt. Damit lässt sich nicht feststellen, welche Vergütungszahlung(en) mit dem Beschluss vom 10.04.2017 bereits wieder eingezogen wurde(n) bzw. ob oder welche Beträge zur Wiedereinziehung noch ausstehen. Eine nachträgliche Zuordnung kommt aufgrund der durch Bestandskraft des Beschlusses vom 10.04.2017 eingetretenen Rechtskraftwirkung nicht in Betracht. Mithin musste der angefochtene Beschluss der Aufhebung unterliegen. Eine Kostenentscheidung ist aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die Entscheidung der Kammer nicht anfechtbar ist, § 70 FamFG.